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531.215.31

Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Antibiotika

vom 6. Juli 1983 (Stand am 28. Dezember 2001)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 27, 52 und 55 des Landesversorgungsgesetzes1 verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Zur Sicherstellung der Pflichtlagerhaltung dürfen die unten aufgeführten Waren nur mit einer besonderen Bewilligung nach Artikel 3 eingeführt werden:

Tarifnummer2 Warenbezeichnung ex 2309.9089, 9090 Antibiotika und antibiotisch wirkende Zubereitungen für die Tierfütterung ex 2933.4900 antibiotisch wirkende Substanzen ex 2933.5920, 9910 antibiotisch wirkende Substanzen ex 2934.9920 antibiotisch wirkende Substanzen 2941.1000/9000 Antibiotika ex 3003.1000/2000 Antibiotikahaltige und antibiotisch wirkende Arzneiwaren (rein oder ex 3004.1000/2000 mit anderen Arzneistoffen gemischt), auch für die Veterinärmedizin.3

Die Treuhandstelle der Schweizerischen Antibiotika-Importeure (TSA) ist zuständig für die Bewilligungserteilung. Sie verfügt im Auftrag des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung (Bundesamt).

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann Antibiotika, deren Inlandproduktion den Bedürfnissen der Landesversorgung genügt, von der Bewilligungspflicht ausnehmen.

Art. 24 Begriffsbestimmungen

Antibiotika im Sinne dieser Verordnung sind Erzeugnisse der Zolltarifnummern5 2933.4900, 2933.5920, 9910, 2934.9920, 2941.1000/9000, Arzneiwaren (ex 3003.1000/2000, 3004.1000/2000) sowie Wirk- und Ergänzungsstoffe für Tierfutter (ex 2309.9089, 9090), die Mikroorganismen wie Bakterien, Pilze oder Viren vernichten oder im Wachstum hemmen und zu den im Anhang (Positivliste) aufgeführten Stoffen gehören.

AS 1983 1004

Siehe SR 632.10 Anhang Anhang Ziff. 5 der V vom3. Juli 2001, in Kraft seit1. Jan. 2002 (AS 2001 2091). Anhang Ziff. 5 der V vom3. Juli 2001, in Kraft seit1. Jan. 2002 (AS 2001 2091).

Siehe SR 632.10 Anhang

Art. 36 Bewilligungsverfahren

Es werden Generaleinfuhrbewilligungen erteilt. Diese berechtigen die Importeure, Waren nach Artikel 1 aus allen Ländern und ohne mengenmässige oder zeitliche Beschränkung zu importieren.

Art. 47 Bedingungen für die Bewilligungserteilung

Die Erteilung der Generaleinfuhrbewilligung wird vom Abschluss und von der Erfüllung eines Vertrages abhängig gemacht, worin sich der Importeur verpflichtet, innerhalb des schweizerischen Zollgebietes während der Vertragsdauer ein Pflichtlager an Antibiotika zu halten.

Für Kleinimporte sowie für Waren, die nicht auf Pflichtlager gelegt werden müssen (Art. 6), können Generaleinfuhrbewilligungen erteilt werden, wenn sich der Importeur durch Unterzeichnung einer Verpflichtung bereit erklärt, die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, wie sie sich aus dem Pflichtlagervertrag ergeben würden.

Art. 58 Entzug und Verweigerung von Generaleinfuhrbewilligungen

Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag der TSA Generaleinfuhrbewilligungen entziehen oder verweigern, wenn der Importeur die an die Generaleinfuhrbewilligung geknüpften Bedingungen betreffend Pflichtlagerhaltung oder die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Befreiung von der Lagerhaltungspflicht verletzt oder nicht erfüllt.

Art. 6 Ausmass und Qualität der Pflichtlager

Das EVD bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:

  1. die Waren, die gelagert werden müssen;

  2. Ausmass und Qualität der Pflichtlager für die wirtschaftliche Landesverteidigung und für schwere Mangellagen sowie die Bemessungsgrundlage, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird.

Art. 7 Pflichtlagerverträge

Die Einzelheiten der Pflichtlagerhaltung werden durch einheitlich lautende Verträge zwischen dem Bundesamt und den Pflichtlagerhaltern geordnet.

Art. 8 Meldepflicht

Der Pflichtlagerhalter muss periodisch, entsprechend den Weisungen des EVD, seine gesamten Lagerbestände (Pflichtlager und freiwillig angelegte Vorräte) an den in

Artikel 1 aufgeführten Waren melden.

Art. 9 Schlussbestimmungen

Das EVD und das Eidgenössische Finanzdepartement werden mit dem Vollzug beauftragt.

Der Bundesratsbeschluss vom 30. Dezember 19709 über die Vorratshaltung an Antibiotika wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am1. September 1983 in Kraft.

[AS 1970 1672, 1975 1035] Anhang10 (Art. 2) Verzeichnis der in der Schweiz bekannten antibiotischen Produkte (Positivliste)11

Der Text dieses Verzeichnisses wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann bei der Treuhandstelle der Schweizerischen Antibiotika-Importeure, 3001 Bern, bezogen werden.