531.83
Verordnung
über die Beschränkung der Verwendung von Alteplase
vom 27. Juli 2022 (Stand am 1. Februar 2025)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 31 Absätze 1 und 2 Buchstabe a des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 (LVG),
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den folgenden Wirkstoff:
ATC-Code2 | Warenbezeichnung |
|---|---|
B01AD02 | Alteplase mit einer Dosierung stärker als 2 mg |
Art. 2 Verwendungsbeschränkung
Der in Artikel 1 aufgeführte Wirkstoff darf nur für die folgenden bei Swissmedic registrierten Indikationen verwendet werden:
thrombolytische Therapie bei akutem Myokardinfarkt;
thrombolytische Behandlung bei Patientinnen und Patienten mit akuter massiver Lungenembolie und hämodynamischer Instabilität;
thrombolytische Behandlung bei akutem ischämischem Hirnschlag.
Die in den registrierten Indikationsgebieten gemachten Empfehlungen der Fachgesellschaften können weiterhin angewendet werden.
Der Ersatz von Alteplase mit einer Dosierung von 2 mg durch Verdünnung der höher dosierten Alteplase ist verboten.
Art. 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2022 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Januar 2024.
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Januar 2025 verlängert.3
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. August 2025 verlängert.4