611.021
Verordnung über den Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz
vom 5. Mai 1999 (Stand am 12. Oktober 1999)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 19891 (FHG), verordnet:
1. Abschnitt Bildung, Rechtsform und Zweck
Art. 1 Bildung und Rechtsform
Unter dem Namen «Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz» (Fonds) wird ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 12 FHG geschaffen.
Art. 2 Zweck
Mit dem Fonds werden die bestehenden und künftigen Fonds, deren Auflagen dies zulassen, verwaltet.
2. Abschnitt Aufgabe und Aufgabenerfüllung
Art. 3 Aufgabe
Die Aufgabe des Fonds besteht in der Unterstützung von:
2 Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes in Erfüllung ihrer Wehr- oder Schutzdienstpflicht und Personen, die militärisch organisierte Einsätze im Friedensförderungsdienst leisten, welche auf Grund dieser Dienstleistung in Not geraten;
Helfern und Helferinnen, die im Kriegs- und Katastrophenfall vom Bundesrat eingesetzt werden;
Angehörigen oder Hinterbliebenen der unter den Buchstaben a und b erwähnten Personen, sofern sie durch deren Gesundheitsschädigung oder Tod in Not geraten sind;
Personen, die von unter den Buchstaben a und b erwähnten Personen von Gesetzes wegen unterstützt werden oder mit solchen in einem eheähnlichen AS 1999 1764 Verhältnis leben und durch deren Gesundheitsschädigung oder Tod in Not geraten sind.
Art. 4 Leistungen
Der Fonds erfüllt die Aufgabe nach Artikel 3 in der Regel durch Leistung von zweckgebundenen Beiträgen an Institutionen und Organisationen mit ähnlicher Zweckbestimmung, insbesondere an den Sozialdienst der Armee.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds.
Art. 5 Grundsätze
Der Fonds arbeitet nach den folgenden Grundsätzen:
Er leistet Hilfe nur subsidiär, wenn keine Versicherungsleistungen oder andere vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen in Anspruch genommen werden können oder diese nicht ausreichen.
Er achtet auf wirksamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatz.
Er arbeitet partnerschaftlich mit anderen Organisationen und Institutionen zusammen.
Er gibt sich eine wirksame und kostengünstige Verwaltungsstruktur.
Er evaluiert regelmässig die eigene Tätigkeit und die unterstützten Projekte.
3. Abschnitt Finanzielle Mittel und Verwaltung
Art. 6 Fondskapital
Das Fondskapital wird insbesondere durch die laufenden Erträgnisse folgender Fonds gebildet:
Grenus-Invalidenfonds;
Eidgenössische Winkelriedstiftung;
Geschwister-Josephine-und-Hedwig-Pitschi-Fonds (zur Hälfte).
In das Fondskapital fliessen weiter:
Erträgnisse von weiteren Spezialfonds, sofern die Auflagen dies zulassen;
direkte Zuwendungen Dritter an den Fonds;
Zuwendungen Dritter an die Eidgenossenschaft, welche auf Grund der Auflagen direkt dem Fondsvermögen zugewiesen werden können;
Zinserträgnisse und Kapitalgewinne aus der Anlage des Fondskapitals;
das Kapital und die Erträgnisse der Hilfskassen der aufgelösten Einheiten, Stäbe und Truppenkörper der Armee, sofern die zuständigen Organe dieser Kassen nichts anderes bestimmt haben.
Art. 7 Vermögensbewirtschaftung
Das Fondskapital und das Kapital der vom Fondsrat verwalteten Fonds nach Artikel 6 Absatz 1 wird von der Eidgenössischen Finanzverwaltung separat verwaltet (Art. 35 Abs. 1 FHG).
Die Verzinsung aller Fonds richtet sich nach Artikel 46 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 19903.
Die Kapitalgewinne und Zinserträge werden dem Fondsrat von der Eidgenössischen Finanzverwaltung jährlich zur Verfügung gestellt.
Art. 8 Betriebsmittel
Die Leistungen sowie die Betriebskosten werden aus dem Fonds gedeckt.
Art. 9 Reserven
Die Aufsichtsbehörde (Art. 21) legt nach Anhörung des Fondsrats die Höhe und die Verwendung der Reserve fest.
4. Abschnitt Fondsorgane
Art. 10 Fondsrat
Der Fondsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Er setzt sich aus militärischen und zivilen Fachleuten zusammen. Sprachregionen und Geschlechter müssen angemessen vertreten sein. Der Chef oder die Chefin des Sozialdienstes der Armee gehört dem Fondsrat von Amtes wegen an.
Art. 11 Wahlen
Die Aufsichtsbehörde wählt die Mitglieder des Fondsrates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Amtszeit ist auf 16 Jahre beschränkt.
Die Aufsichtsbehörde bezeichnet den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Im Übrigen konstituiert sich der Fondsrat selbst.
Sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode unterbreitet der oder die amtierende Vorsitzende der Aufsichtsbehörde Wahlvorschläge.
Art. 12 Zusammentreten, Beschlussfähigkeit
Der Fondsrat tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
Der Fondsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.
Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Sie kommen zustande, wenn die Mehrheit der Mitglieder einem Antrag zustimmt.
Art. 13 Entschädigung
Die Mitglieder des Fondsrats haben Anspruch auf eine Entschädigung nach der Verordnung vom 12. Dezember 19964 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.
Art. 14 Geschäftsführung
Der Fondsrat kann Ausschüsse einsetzen und Sachverständige beiziehen.
Er kann den Ausschüssen und dem Chef oder der Chefin des Sozialdienstes der Armee Entscheidungsbefugnisse übertragen.
Art. 15 Revisionsstelle
Die Eidgenössische Finanzkontrolle amtet als Revisionsstelle.
5. Abschnitt Zuständigkeiten
Art. 16 Fondsrat
Der Fondsrat:
legt die Leitlinien der Fondstätigkeit fest;
erlässt ein Leistungsreglement (Art. 19) und eine Geschäftsordnung (Art. 20);
entscheidet über Leistungen, die einen in der Geschäftsordnung festgelegten Betrag überschreiten;
wählt die Mitglieder der Ausschüsse und die Sachverständigen (Art. 14);
beaufsichtigt die Tätigkeit der Ausschüsse;
verabschiedet strategische Ziele, den Voranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht;
sorgt für die Information der Öffentlichkeit;
erfüllt sämtliche Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit eines andern Organs fallen.
Die Aufsichtsbehörde kann dem Fondsrat die Verwendung der einzelnen Fondskapitalien gemäss ihren Zweckbestimmungen gestatten.
Dem Fondsrat können von der Aufsichtsbehörde weitere Fonds und Stiftungen zur Verwaltung zugewiesen werden, die ihrer Aufsicht unterstehen, jedoch keine Beiträge zur Bildung des Fondskapitals leisten. Unter Berücksichtigung der Auflagen kommen die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss zur Anwendung.
Art. 17 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle:
prüft, ob Buchführung und Jahresrechnung den gesetzlichen Grundlagen, den Leitlinien der Fondstätigkeit und dem Leistungsreglement entsprechen;
kann Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen nehmen und bei den Fondsorganen mündliche und schriftliche Auskünfte einholen;
berichtet dem Fondsrat und der Aufsichtsbehörde jährlich über die Ergebnisse der Überprüfung nach Buchstabe a.
6. Abschnitt Verfahren und Aufsicht
Art. 18 Unterstützungsgesuche
Unterstützungsgesuche sind an den Chef oder die Chefin des Sozialdienstes der Armee zu richten. Sofern dieser oder diese nicht selbstständig entscheiden kann, werden die Gesuche mit seiner oder ihrer Stellungnahme an das zuständige Fondsorgan zum Entscheid weitergeleitet.
Art. 19 Leistungsreglement
Der Fondsrat ordnet die Kriterien und das Verfahren zur Beurteilung von Unterstützungsgesuchen und den Entscheid über Leistungen in einem Reglement. Dieses ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Die zuständigen Fondsorgane beziehungsweise der Chef oder die Chefin des Sozialdienstes der Armee entscheidet endgültig.
Art. 20 Geschäftsordnung
Der Fondsrat erlässt für sich und seine Ausschüsse eine Geschäftsordnung. Sie ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 21 Aufsicht
Der Fonds steht unter der Aufsicht des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
Der Fonds unterbreitet dem VBS:
die strategischen Ziele;
den jährlichen Voranschlag und die Jahresrechnung;
den Jahresbericht des Fondsrates;
den jährlichen Bericht der Revisionsstelle (Art. 17 Bst. c).
7. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 22
Diese Verordnung tritt am1. Juni 1999 in Kraft.