613.21
Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich
(FiLaV)
vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2010)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom3. Oktober 20031 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG), verordnet:
1. Titel Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone
1. Kapitel Ressourcenpotenzial
1. Abschnitt Begriffe
Art. 1 Ressourcenpotenzial und aggregierte Steuerbemessungsgrundlage
Das Ressourcenpotenzial eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Es basiert auf der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage des Kantons. Diese entspricht der Summe:
der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen;
der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen;
der massgebenden Vermögen der natürlichen Personen;
der massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus;
der massgebenden Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus;
der massgebenden Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer.
Das Ressourcenpotenzial der Schweiz entspricht der Summe der Ressourcenpotenziale aller Kantone.
Art. 2 Referenz- und Bemessungsjahr
Das Referenzjahr des Ressourcenpotenzials ist das Jahr, für welches das Ressourcenpotenzial als Grundlage für den Ressourcenausgleich dient.
Das Ressourcenpotenzial eines Referenzjahres entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage aus drei aufeinander folgenden Jahren (Bemessungsjahre).
AS 2007 5887
Das erste Bemessungsjahr liegt gegenüber dem Referenzjahr um sechs, das letzte um vier Jahre zurück.
Art. 3 Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner
Das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner ist in Anhang 1 festgelegt. Es entspricht dem Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial und dem Durchschnitt der mittleren Wohnbevölkerung in den Bemessungsjahren des Ressourcenpotenzials.
Art. 4 Ressourcenindex
Der Ressourcenindex eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Er entspricht dem mit Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons und dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner der gesamten Schweiz.
Der Ressourcenindex eines Kantons wird auf eine Kommastelle gerundet.
Der Ressourcenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.
Kantone, deren Ressourcenindex den Wert von 100 übersteigt, gelten als ressourcenstark. Die übrigen Kantone gelten als ressourcenschwach.
Art. 5 Standardisierter Steuerertrag und Steuersatz
Der standardisierte Steuerertrag eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Er entspricht seinen massgebenden eigenen Ressourcen. Dieser Ertrag ergibt sich aus der Anwendung eines für alle Kantone einheitlichen proportionalen Steuersatzes (standardisierter Steuersatz) auf dem Ressourcenpotenzial.
Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz ist in Anhang 1 festgelegt. Er umfasst:
die Steuereinnahmen, die alle Kantone und Gemeinden im Durchschnitt der Bemessungsjahre laut Finanzstatistik der öffentlichen Verwaltungen gemäss Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19932 erzielt haben;
die Anteile der Kantone an den Einnahmen der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer (DBG) im Durchschnitt der Bemessungsjahre.
Der standardisierte Steuersatz entspricht dem Verhältnis zwischen dem standardisierten Steuerertrag und dem Ressourcenpotenzial der Schweiz.
Der Index der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner entspricht dem Ressourcenindex.
2. Abschnitt Massgebende Einkommen der natürlichen Personen
Art. 6 Berechnungsgrundlage für die einzelne natürliche Person
Das massgebende Einkommen einer natürlichen steuerpflichtigen Person entspricht ihrem steuerbaren Einkommen nach DBG4 abzüglich eines einheitlichen Freibetrags.
Der Freibetrag entspricht dem tiefsten steuerbaren Betrag für Ehepaare gemäss
Artikel 214 Absätze2 und 3 DBG des entsprechenden Bemessungsjahres.
Ist das steuerbare Einkommen einer steuerpflichtigen Person kleiner als der Freibetrag, so ist ihr massgebendes Einkommen Null.
Art. 7 Berechnungsgrundlage für den Kanton
Das massgebende Einkommen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 2 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Einkommen der im betreffenden Kanton steuerpflichtigen natürlichen Personen gemäss DBG5.
3. Abschnitt Massgebende quellenbesteuerte Einkommen
Art. 8 Berechnungsgrundlage
Das massgebende quellenbesteuerte Einkommens wird aufgrund der jährlichen Erhebung der Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten natürlichen Personen und der Anzahl steuerpflichtige Personen gemäss den Artikeln 83 ff. und 91 ff. DBG6 berechnet.
Art. 9 Zusammensetzung
Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen eines Kantons ist in Anhang 3 festgelegt. Es setzt sich zusammen aus der Summe der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen:
der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer gemäss Artikel 83
der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte gemäss Artikel 93 DBG;
der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 91 DBG;
d. der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 83 DBG und den Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien.
Art. 10 Berechnung
Die massgebenden quellenbesteuerten Einkommen eines Kantons werden gemäss Anhang 3 berechnet.
4. Abschnitt Massgebende Vermögen der natürlichen Personen
Art. 11 Berechnungsgrundlage
Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen wird aufgrund der Steuerbemessungsgrundlage für die kantonale Vermögenssteuer berechnet.
In die Berechnung miteinbezogen werden:
das Reinvermögen der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Kanton, abzüglich des Anteils, welcher anderen Kantonen oder dem Ausland zusteht; und
das Reinvermögen der beschränkt steuerpflichtigen Personen im Liegenschafts- oder Betriebsstättenkanton, einschliesslich der vom Kanton steuerlich erfassten Reinvermögensteile von Personen mit Wohnsitz im Ausland.
Art. 12 Massgebendes Vermögen einer steuerpflichtigen Person
Das massgebende Vermögen einer steuerpflichtigen Person ist das mit dem Gewichtungsfaktor Alpha multiplizierte Reinvermögen der steuerpflichtigen Person.
Ist das Reinvermögen einer steuerpflichtigen Person negativ, so ist das massgebende Vermögen Null.
Art. 13 Berechnung des Faktors Alpha
Der Faktor Alpha entspricht der durchschnittlichen Wertsteigerung des Reinvermögens in Prozent des Reinvermögens. Er richtet sich nach Anhang 4.
Grundlagen für die Berechnung des Faktors Alpha sind die durchschnittlichen Anteile am Reinvermögen und die Renditen der letzten verfügbaren 20 Jahre folgender Vermögensbestandteile:
Wertschriften;
Sparkonto;
selbst genutzte Immobilien;
Hypothekarschulden.
Die Anteile am Reinvermögen werden so festgelegt, dass bei minimalem Risiko eine durchschnittliche reale Rendite des Reinvermögens von vier Prozent erzielt wird.
Der Gewichtungsfaktor Alpha gilt jeweils für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG.
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) erlässt Weisungen für die Berechnung und die zu verwendenden Daten.
Art. 14 Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons
Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 4 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Vermögen der im betreffenden Kanton beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.
5. Abschnitt ohne besonderen Steuerstatus
Art. 15 Berechnung für die einzelne juristische Person
Der massgebende Gewinn einer juristischen Person ohne besonderen Steuerstatus entspricht dem steuerbaren Reingewinn nach Artikel 58 DBG8 abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG.
Ist der Nettoertrag aus Beteiligungen grösser als der steuerbare Reingewinn, so ist der massgebende Gewinn null.
Art. 16 Berechnung für den Kanton
Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus eines Kantons sind in Anhang 5 festgelegt. Sie entsprechen der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus.
6. Abschnitt mit besonderem Steuerstatus
Art. 17 Berechnung für die einzelne juristische Person
Der massgebende Gewinn einer juristischen Person mit besonderem Steuerstatus entspricht der Summe:
a. des steuerbaren Gewinns aus den Einkünften aus der Schweiz gemäss Artikel 28 Absätze 2–4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19909 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG);
b. des steuerbaren Reingewinns gemäss Artikel 58 DBG10, abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG und des steuerbaren Gewinns aus der Schweiz gemäss Buchstabe a, gewichtet mit dem Faktor Beta.
Art. 18 Berechnung für den Kanton
Der massgebende Gewinn der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus eines Kantons ist in Anhang 6 festgelegt. Er entspricht der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus.
Art. 19 Berechnung der Faktoren Beta
Es wird für juristische Personen nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG11 je ein Faktor Beta berechnet. Sie sind in Anhang 6 festgelegt.
Die Faktoren Beta sind für alle Kantone gleich.
Die Faktoren Beta gelten für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs. Grundlage sind die Zahlen der Bemessungsjahre der vergangenen Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs.
Die Faktoren Beta entsprechen der Summe aus je einem Basisfaktor und je einem Zuschlagsfaktor.
Für juristische Personen mit besonderem Steuerstatus, die erst provisorisch veranlagt sind, beträgt der Faktor Beta1.
Art. 20 Basis- und Zusatzfaktor
Der Basisfaktor entspricht für:
juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Abb. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Einkünfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG besteuert werden.
juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Einkünfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG besteuert werden.
Die Berechnung der Zuschlagsfaktoren richtet sich nach Anhang 6.
7. Abschnitt Massgebende Steuerrepartitionen
Art. 21
Die massgebenden Steuerrepartitionen eines Kantons (Anhang 7) entsprechen dem gewichteten Saldo zwischen:
der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die in den Bemessungsjahren in anderen Kantonen zu seinen Gunsten verbucht wurden; und
der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die er in den Bemessungsjahren zugunsten anderer Kantone verbucht hat.
Der Gewichtungsfaktor eines Kantons entspricht dem Verhältnis zwischen der Summe der massgebenden Einkommen und Gewinne des Kantons gemäss den Abschnitten2, 3, 5 und 6 und dem Steueraufkommen der direkten Bundessteuer des Kantons in den Bemessungsjahren.
8. Abschnitt Datenerhebung
Art. 22
Das EFD erlässt Weisungen für die Erhebung und die Lieferung der erforderlichen Daten durch die Kantone sowie für deren Verarbeitung durch die Bundesämter. Es lädt die Kantone und die eidgenössische Finanzkontrolle zur Stellungnahme ein.
2. Kapitel Ausgleichszahlungen
Art. 23 Leistung des Bundes
Der Bund leistet im ersten Jahr einer Vierjahresperiode den von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag an den Ressourcenausgleich.
In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat die Leistung des Bundes jeweils gemäss der Veränderungsrate des Ressourcenpotenzials der Schweiz gegenüber dem Vorjahr an. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG
Art. 24 Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone
Im ersten Jahr einer Vierjahresperiode entspricht die Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich dem von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone.
In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat die Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone jeweils gemäss der Veränderungsrate der Summe der Ressourcenpotenziale der im betreffenden Jahr ressourcenstarken Kantone gegenüber dem Vorjahr an. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Begrenzungen der Gesamtleistungen der ressourcenstarken Kantone auf mindestens zwei Drittel und höchstens
Prozent der Leistungen des Bundes. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG
Art. 25 Beiträge der ressourcenstarken Kantone
Der Beitrag eines ressourcenstarken Kantons pro Einwohnerin und Einwohner ist proportional zur Differenz zwischen seinem Ressourcenindex und dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz.
Die Berechnung der Beiträge richtet sich nach Anhang 8.
Art. 26 Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone (Verteilung)
Der Beitrag an einen ressourcenschwachen Kanton pro Einwohnerin und Einwohner steigt progressiv zur Differenz zwischen dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz und seinem Ressourcenindex.
Die Progression wird so festgelegt, dass:
der Zielwert für den ressourcenschwächsten Kanton (Art. 6 Abs. 3 FiLaG) mit möglichst wenig finanziellen Mitteln erreicht werden kann;
die Rangfolge der Kantone bezüglich der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner zuzüglich dem Beitrag aus dem Ressourcenausgleich pro Einwohnerin und Einwohner nicht verändert wird.
Die Berechnung der Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone richtet sich nach Anhang 9.
2. Titel Lastenausgleich durch den Bund
1. Kapitel Datengrundlagen
Art. 27 Datengrundlage
Datengrundlage sind Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199213, dem Bundesgesetz vom26. Juni 199814 über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren Jahres.
[AS 1999 917. 2007 6743 Art. 16]. Siehe heute: das BG vom22. Juni 2007 (SR 431.112).
Art. 28 Datenlieferungspflicht
Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten zur Verfügung gestellt werden.
Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt Weisungen für die Erhebung und Lieferung der Daten durch die Kantone. Es lädt die Kantone zur Stellungnahme ein.
2. Kapitel Geografisch-topografischer Lastenausgleich
1. Abschnitt Massgebende Sonderlasten
Art. 29 Teilindikatoren
Der geografisch-topografische Lastenausgleich basiert auf folgenden vier Teilindikatoren der Kantone:
Siedlungshöhe: Anteil der Wohnbevölkerung gemäss Volkszählung mit einer Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer an der gesamten Wohnbevölkerung;
Steilheit des Geländes: Höhenmedian der produktiven Fläche gemäss Arealstatistik;
Siedlungsstruktur: Anteil der Wohnbevölkerung gemäss Volkszählung mit Wohnsitz ausserhalb des Hauptsiedlungsgebietes (Anhang 10) an der gesamten Wohnbevölkerung;
Bevölkerungsdichte: Einwohnerinnen und Einwohner der ständigen Wohnbevölkerung pro Quadratkilometer der Gesamtfläche gemäss Arealstatistik.
Die Teilindikatoren der Kantone sind in Anhang 11 aufgelistet.
Art. 30 Lastenindizes und massgebende Sonderlasten
Für jeden Teilindikator werden ein Lastenindex und die massgebenden Sonderlasten der Kantone berechnet.
Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem mit dem Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Teilindikatorwert des Kantons und dem entsprechenden Teilindikatorwert der gesamten Schweiz. Er wird auf eine Kommastelle gerundet.
Der Lastenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.
Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der gewichteten Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem entsprechenden Lastenindex der gesamten Schweiz. Die Gewichte unterscheiden sich nach dem zu Grunde liegenden Teilindikator und lauten wie folgt:
für den Teilindikator Siedlungshöhe: Wohnbevölkerung gemäss Volkszählung des Kantons mit Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer;
für den Teilindikator Steilheit des Geländes: produktive Fläche des Kantons gemäss Arealstatistik;
für den Teilindikator Siedlungsstruktur: Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner gemäss Volkszählung mit Wohnsitz ausserhalb der Hauptsiedlungsgebiete des Kantons;
für den Teilindikator Bevölkerungsdichte: ständige Wohnbevölkerung des Kantons.
Ist der Lastenindex eines Kantons kleiner als der Lastenindex der gesamten Schweiz, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.
Die Lastenindizes und die massgebenden Sonderlasten der Kantone sind in Anhang 11 aufgelistet.
2. Abschnitt Ausgleichszahlungen
Art. 31 Festlegung
Im ersten Jahr einer Vierjahresperiode nach Artikel 9 Absatz 1 FiLaG entspricht der gesamte Ausgleichsbetrag für den geografisch-topografischen Lastenausgleich dem von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag.
In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat den Ausgleichsbetrag gemäss der Wachstumsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise an. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 9 Absatz 1 FiLaG
Art. 32 Verwendung
Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:
ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungshöhe;
ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Steilheit des Geländes;
ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungsstruktur;
ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsdichte.
Art. 33 Beiträge an die Kantone
Die Beiträge an einen Kanton für die einzelnen Sonderlasten sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.
Sie sind in Anhang 12 aufgelistet.
3. Kapitel Soziodemografischer Lastenausgleich
1. Abschnitt Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur
Art. 34 Teilindikatoren
Der Ausgleich von soziodemografischen Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur basiert auf folgenden drei Teilindikatoren der Kantone:
Armut: Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinne an der ständigen Wohnbevölkerung;
Altersstruktur: Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner mit einem Alter von 80 Jahren und mehr an der ständigen Wohnbevölkerung;
Ausländerintegration: Anteil der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht aus Nachbarstaaten stammen und maximal seit 12 Jahren in der Schweiz leben, an der ständigen Wohnbevölkerung.
Als Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinn gelten folgende bedarfsorientierte Geldleistungen, sofern sie personen- beziehungsweise haushaltsbezogen gewährt werden und soweit sie in der Statistik der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger gemäss Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199315 aufgeführt sind:
wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen;
kantonal geregelte Bevorschussung von Alimenten;
Ergänzungsleistungen des Bundes, gewichtet mit dem kantonalen Finanzierungsanteil gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 200616 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
kantonale Beihilfen zu AHV/IV und kantonale Heimbeihilfen;
kantonale Bedarfsleistungen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit;
kantonale Mutterschaftsbeihilfen sowie Unterhaltszuschüsse an Familien mit Kindern;
kantonale personen- oder haushaltsbezogene Wohngelder beziehungsweise Wohnkostenzuschüsse.
Mehrfachbezüge werden einfach gezählt.
Die Teilindikatoren der Kantone sind in Anhang 13 aufgelistet.
Art. 35 Lastenindex und massgebende Sonderlasten
Die Teilindikatoren der Kantone werden standardisiert und mit Hilfe von Gewichten zu einem Lastenindex zusammengefasst. Die Gewichte werden mit der Haupt- komponentenanalyse festgelegt und jedes Jahr überprüft. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 13.
Der Lastenindex eines Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.
Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.
Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem entsprechenden Mittelwert der Lasten pro Einwohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.
Die Lastenindizes und die massgebenden Sonderlasten der Kantone sind in Anhang 13 aufgelistet.
2. Abschnitt Massgebende Sonderlasten der Kernstädte
Art. 36 Teilindikatoren
Die Sonderlasten der Kernstädte werden aufgrund folgender drei Teilindikatoren der Gemeinden ausgeglichen:
Gemeindegrösse: ständige Wohnbevölkerung;
Siedlungsdichte: ständige Wohnbevölkerung und Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur produktiven Fläche der Gemeinde;
Beschäftigungsquote: Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur ständigen Wohnbevölkerung der Gemeinde.
Art. 37 Lastenindex und massgebende Sonderlasten
Die Teilindikatoren werden standardisiert und mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse zu einem Lastenindex zusammengefasst. Der Lastenindex einer Gemeinde entspricht der ersten standardisierten Hauptkomponente der standardisierten Teilindikatoren. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 14.
Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem gewichteten Mittelwert der Lastenindizes seiner Gemeinden. Als Gewicht dient die ständige Wohnbevölkerung der Gemeinden. Der Lastenindex des Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.
Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.
Die für einen Kanton massgebenden Sonderlasten der Kernstädte entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem Mittelwert der Lasten pro Einwohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert der Kantone, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.
Die Lastenindizes und massgebenden Sonderlasten der Kantone sind in Anhang 14 aufgelistet.
3. Abschnitt Ausgleichszahlungen
Art. 38 Ausgleichsbetrag
Im ersten Jahr einer Vierjahresperiode entspricht der gesamte Ausgleichsbetrag für den soziodemografischen Lastenausgleich dem von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag.
In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat den Ausgleichsbetrag gemäss der Wachstumsrate des Landesindex der Konsumentenpreise an. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 9 Absatz 1 FiLaG
Art. 39 Verwendung
Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:
zwei Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur;
ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten der Kernstädte.
Art. 40 Beiträge an die Kantone
Die Beiträge, die ein Kanton für Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur und der Kernstädte erhält, sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.
Die Beiträge an die Kantone sind in Anhang 15 aufgelistet.
3. Titel Qualitätssicherung
Art. 41 Datenkontrolle und Berichterstattung
Das für die Erhebung der Daten zuständige Bundesamt plausibilisiert die Daten.
Stellt es bei den Daten Mängel fest, so weist es die Daten zur Überarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist an den betroffenen Kanton zurück.
Anschliessend übermittelt es die Daten der eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und erstattet Bericht über die Erhebung, Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten.
Art. 42 Massnahmen bei ungenügender Datenqualität
Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zum Ressourcenpotenzial treffen die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die EFV folgende Massnahmen:
Die ESTV korrigiert angemessen qualitativ ungenügende, aber weiterverwertbare Daten.
Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten schätzt die EFV das Ressourcenpotenzial gemäss Anhang 16.
Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zu den Lastenindizes nimmt das Bundesamt für Statistik (BFS) in Zusammenarbeit mit der EFV Korrekturen oder Schätzungen vor.
Die Erkenntnisse zur Datenqualität und die getroffenen Massnahmen werden dem betroffenen Kanton und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren (FDK) mitgeteilt. Der betroffene Kanton hat Gelegenheit, sich innerhalb einer kurzen Frist zu den vorgenommenen Korrekturen und Schätzungen zu äussern.
Art. 43 Dokumentation
Die Korrekturen der Daten und die Schätzungen sind zu dokumentieren. Die Nachvollziehbarkeit ist sicherzustellen.
Art. 44 Fachgruppe Qualitätssicherung
Das EFD setzt zur Qualitätssicherung der Berechnungsgrundlagen für das Ressourcenpotenzial und die Lastenindizes eine begleitende, zwischen Bund und Kantonen paritätisch zusammengesetzte Fachgruppe ein.
Die Fachgruppe setzt sich zusammen aus:
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der EFV;
je einer Vertreterin oder einem Vertreter der ESTV und des BFS;
je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der ressourcenstarken und der ressourcenschwachen Kantone.
Von den Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c stammen mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus einem Kanton mit geografisch-topografischen Sonderlasten und einem Kanton mit soziodemografischen Sonderlasten.
Die eidgenössische Finanzkontrolle ist mit einer Beobachterin oder einem Beobachter in der Fachgruppe vertreten.
Die Sekretärin oder der Sekretär der FDK nimmt als Beobachterin bzw. als Beobachter Einsitz in die Fachgruppe.
Die Fachgruppe wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c geleitet.
Die EFV führt ihr Sekretariat.
Art. 45 Aufgaben der Fachgruppe
Die Fachgruppe begleitet die zuständigen Bundesstellen bei folgenden Aufgaben:
Kontrolle der Datenerfassung des Ressourcen- und Lastenausgleichs in den Kantonen;
Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten;
Korrekturen oder Schätzungen bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten.
Die Fachgruppe erstattet dem EFD und den Kantonen jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
4. Titel Wirksamkeitsbericht
Art. 46 Inhalt
Der Wirksamkeitsbericht hat folgenden Inhalt:
Er gibt Auskunft über: 1. den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Daten für den Ressourcen- und Lastenausgleich, 2. die jährliche Volatilität der Beiträge der ressourcenstarken Kantone an den horizontalen Ressourcenausgleich und der Ausgleichszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone innerhalb der Berichtsperiode.
Er analysiert, inwieweit die Ziele des Finanz- und Lastenausgleichs in der Berichtsperiode erreicht wurden.
Er erörtert mögliche Massnahmen, namentlich: 1. die Anpassung der Dotationen des Ressourcen- und Lastenausgleichs, 2. die vollständige oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs (Art. 19 Abs. 4 FiLaG), 3. die Notwendigkeit beziehungsweise Zweckmässigkeit einer Belastungsobergrenze der ressourcenstarken Kantone im horizontalen Ressourcenausgleich.
Er kann Empfehlungen für die Überprüfung der Bemessungsgrundlagen des Ressourcen- und Lastenausgleichs enthalten.
Er enthält zudem in einer gesonderten Darstellung Angaben über die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemäss Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 11 FiLaG.
Der Wirksamkeitsbericht stützt sich bei der Beurteilung der Ziele insbesondere auf die Kriterien gemäss Anhang 17 ab und berücksichtigt anerkannte Standards der Evaluation.
Er gibt allfällige abweichende Meinungen innerhalb der paritätischen Fachgruppe wieder.
Art. 47 Datengrundlagen
Für die Überprüfung der Wirksamkeit werden Statistiken des Bundes und der Kantone sowie, soweit zweckmässig, verwaltungsexterne Daten und Analysen herangezogen.
Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Daten zur Verfügung.
Art. 48 Fachgruppe Wirksamkeitsbericht
Eine Fachgruppe, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammensetzt, begleitet die Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts. Sie äussert sich namentlich zur Auftragsvergabe an externe Gutachterinnen und Gutachter und zur Erarbeitung von Empfehlungen für den Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich.
Die Kantone sorgen für eine ausgewogene Zusammensetzung ihrer Delegation in der Fachgruppe, insbesondere sind die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt- und Landregionen sowie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantone angemessen zu berücksichtigen.
Das EFD bestimmt die Zusammensetzung der Bundesdelegation, darunter die Vertreterinnen und Vertreter der EFV. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der EFV leitet die Fachgruppe.
Das Sekretariat der Fachgruppe wird durch die EFV wahrgenommen.
Art. 49 Vernehmlassung
Der Wirksamkeitsbericht wird gleichzeitig mit den Bundesbeschlüssen zum Ressourcen- und Lastenausgleich und zum Härteausgleich den Kantonen in die Vernehmlassung gegeben.
5. Titel Fälligkeit der Beiträge
Art. 50
Die Beiträge des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sind halbjährlich jeweils am Ende des Halbjahres zu bezahlen.
6. Titel Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt Ressourcenpotenzial
Art. 51 Bemessungsjahre des Ressourcenpotenzials
Das Ressourcenpotenzial des Referenzjahres 2008 entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage der Bemessungsjahre 2003 und 2004.
Art. 52 Standardisierter Steuersatz
Der standardisierte Steuersatz im Jahr vor der Inkraftsetzung dieser Verordnung beträgt 30 Prozent.
Art. 53 Faktoren Beta
Die Faktoren Beta für die erste Vierjahresperiode nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG betragen:
2,4 Prozent für juristische Personen gemäss Artikel 28 Absatz 2 StHG17;
7,3 Prozent für juristische Personen gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG;
17,0 Prozent für juristische Personen gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG.
Art. 54 Provisorische Angaben
Artikel 19 Absatz 5 kommt bis zum Bemessungsjahr 2013 nicht zur Anwendung,
sofern die provisorischen Angaben in gleichwertiger Qualität wie die definitiv veranlagten Angaben geliefert werden können.
2. Abschnitt Härteausgleich
Art. 55 Globalbilanz
Grundlage für die Ausgleichszahlungen des Härteausgleichs ist die Globalbilanz der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).
Die Globalbilanz der NFA zeigt die geschätzte finanzielle Nettobelastung oder Nettoentlastung des Bundes und der Kantone, die sich im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 ergibt gemäss:
a. dem Bundesbeschluss vom3. Oktober 200318 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
AS 2007 5765
dem Bundesgesetz vom6. Oktober 200619 über die Schaffung und die Änderungen von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
den Artikeln 3–9 und 23 FiLaG.
Art. 56 Beiträge an die Kantone
Mit dem Härteausgleich wird angestrebt, dass in der Globalbilanz jeder Kanton, dessen Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 unter dem Wert von 100 liegt, eine finanzielle Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags aufweist, die mindestens so gross ist wie der Grenzwert des Kantons.
Der Grenzwert des Kantons ist abhängig von seinem Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 und dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag. Er berechnet sich nach Anhang 18.
Kantone, deren Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 tiefer ist als 100 Punkte und deren Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags in der Globalbilanz tiefer ist als der Grenzwert, erhalten in den Jahren 2008 bis 2015 einen Beitrag in der Höhe der Differenz zwischen der Nettoentlastung und dem Grenzwert (Anhang 18). Die restlichen Kantone erhalten keinen Beitrag.
Ab dem neunten Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung reduziert sich der Beitrag um jährlich fünf Prozent des Anfangsbetrags.
Ein Kanton verliert seinen Anspruch auf den Härteausgleich ab dem Referenzjahr, in welchem sein Ressourcenindex auf über 100 Punkte steigt. Die Gesamtsumme des Härteausgleichs reduziert sich entsprechend.
3. Abschnitt Wirksamkeitsbericht
Art. 57
Die Wirksamkeitsberichte für die zwei ersten Vierjahresperioden nach Inkrafttreten der Verordnung umfassen zusätzlich eine Darstellung des Übergangs vom alten zum neuen Finanzausgleich. Der Wirksamkeitsbericht für die erste Vierjahresperiode legt zusätzlich die Vorwirkungen der Neugestaltung des Finanzausgleichs dar.
AS 2007 5779
7. Titel Schlussbestimmungen
Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 21. Dezember 197320 über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone. 2. Verordnung vom 27. November 198921 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer.
Art. 59 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
[AS 1974 146]
[AS 1989 2470, 2002 3069] Anhang 122 (Art. 1–5) 1. Ressourcenpotenzial Kanton Ressourcen- Mittlere Wohnbe- Ressourcen- Ressourcenpotenzial völkerung in den potenzial pro index 2010 Bemessungsjahren Kopf 2010 (in 1000 Fr.) (Mittelwert (in Fr.) 2004–2006) Zürich 49 514 267 1 293 367 38 283 132.2 Bern 21 344 560 964 016 22 141 76.5 Luzern 7 780 336 355 971 21 857 75.5 Uri 582 605 34 664 16 807 58.0 Schwyz 5 144 160 136 615 37 655 130.0 Obwalden 679 225 33 178 20 472 70.7 Nidwalden 1 417 843 39 070 36 290 125.3 Glarus 746 235 38 124 19 574 67.6 Zug 7 284 251 106 127 68 637 237.0 Freiburg 5 249 056 255 727 20 526 70.9 Solothurn 5 527 793 246 851 22 393 77.3 Basel-Stadt 7 670 137 190 603 40 242 139.0 Basel-Landschaft 7 761 224 264 840 29 305 101.2 Schaffhausen 2 057 439 74 205 27 726 95.7 Appenzell A.Rh. 1 141 828 52 410 21 786 75.2 Appenzell I.Rh. 344 994 14 934 23 101 79.8 St.
Gallen 9 910 173 461 105 21 492 74.2 Graubünden 4 405 376 191 452 23 010 79.5 Aargau 14 089 201 567 760 24 815 85.7 Thurgau 4 979 390 234 299 21 252 73.4 Tessin 8 876 999 322 125 27 558 95.2 Waadt 20 542 759 663 789 30 948 106.9 Wallis 5 562 212 289 793 19 194 66.3 Neuenburg 4 663 655 169 114 27 577 95.2 Genf 18 770 834 436 247 43 028 148.6 Jura 1 280 231 67 939 18 844 65.1 Total Kantone 217 326 786 7 504 325 28 960 100.0 2. Standardisierter Steuerertrag Standardisierter Steuersatz 2010 = 27,0 % Kanton Standardisierter Steuerertrag Standardisierter Steuerertrag 2010 (in 1000 Fr.) pro Kopf 2010 (in Fr.) Zürich 13 371 951 10 339 Bern 5 764 367 5 980 Luzern 2 101 178 5 903 Uri 157 340 4 539 Schwyz 1 389 245 10 169 Obwalden 183 433 5 529 Nidwalden 382 906 9 801 Glarus 201 530 5 286 Zug 1 967 204 18 536 Freiburg 1 417 574 5 543 Solothurn 1 492 850
6 048 Basel-Stadt 2 071 417 10 868 Basel-Landschaft 2 096 016 7 914 Schaffhausen 555 637 7 488 Appenzell A.Rh. 308 365 5 884 Appenzell I.Rh. 93 170 6 239 St. Gallen 2 676 367 5 804 Graubünden 1 189 727 6 214 Aargau 3 804 966 6 702 Thurgau 1 344 747 5 739 Tessin 2 397 345 7 442 Waadt 5 547 831 8 358 Wallis 1 502 145 5 184 Neuenburg 1 259 479 7 448 Genf 5 069 300 11 620 Jura 345 742 5 089 Total Kantone 58 691 836 7 821 Anhang 223 (Art.
7) Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen Kanton Massgebendes Einkommen der natürlichen Zürich 29 790 710 Bern 14 468 766 Luzern 5 553 640 Uri 417 176 Schwyz 3 718 316 Obwalden 508 705 Nidwalden 1 023 551 Glarus 510 704 Zug 3 590 382 Freiburg 3 857 270 Solothurn 4 072 683 Basel-Stadt 3 958 694 Basel-Landschaft 5 970 858 Schaffhausen 1 161 864 Appenzell A.Rh. 836 997 Appenzell I.Rh. 243 862 St. Gallen 6 884 044 Graubünden 2 956 406 Aargau 10 326 439 Thurgau 3 547 138 Tessin 5 400 490 Waadt 13 410 160 Wallis 4 201 177 Neuenburg 2 672 800 Genf 10 452 076 Kanton Massgebendes Einkommen der natürlichen Jura 856 184 Total Kantone 140 391 092 Kursive Daten = korrigierte Werte gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst.
a (VD 2004) Anhang 324 (Art.9 und 10) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen Durchschnittliches Bruttoeinkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen in den Bemessungsjahren der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien Maximaler Schweizer Steuersatz auf den Bruttoeinkünften der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich gemäss
Artikel 15 Absatz 4 DBA-A bis Bemessungsjahr 2005 TCneu TD
Anteil des Österreich zustehenden Fiskalausgleichs gemäss DBA-A ab Bemessungsjahr 2006 Maximaler Schweizer Steuersatz auf den Bruttoeinkünften der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland gemäss
Artikel 15a DBA-D TE TF TG
Anteil der durch den Kanton Genf an Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf gemäss Abkommen des Kantons Genf mit Frankreich vom29.1.1973 Maximaler Anteil (Steuersatz) der durch Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich gemäss dem Abkommen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis und Neuenburg vom11.4.1983
Bereinigt gemäss Ziff. I2 der V vom 19. Nov. 2008 (AS 2009 5965) und 18. Nov. 2009, Anteil der an Italien zurückerstatteten Bruttosteuereinnahmen von begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Italien gemäss
Artikel 14a DBA-I und der Vereinbarung der Kantone Graubünden, Tessin SSTV γ (1) (2) (3) (4) (5) (6)
und Wallis mit Italien Standardisierter Steuersatz im Vorjahr des Referenzjahres Faktor Gamma: Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem durchschnittlichen Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz in den Bemessungsjahren 2. Berechnungsformeln Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte eines Kantons: γ · BQA Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger eines Kantons: γ · BQB Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich: TC alt bis Bemessungsjahr 2005: ⋅ BQC ab Bemessungsjahr 2006: (1 − TCneu ) ⋅ γ ⋅ BQC Massgebendes quellensbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland: TD ⋅ BQD Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf: TE γ ⋅ BQE − ⋅ BQE Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich: TF ⋅ BQF (7) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien: (1 − TG) ⋅ γ ⋅ BQG 3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2010 Parameter Wert γ 0.391 SSTV 0.274 TCalt 0.03 TCneu 0.125 TD 0.045 TE 0.035 TF 0.045 TG 0.4 4. Kommentar zur Berechnung Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen setzt sich zusammen aus dem Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte (BQA), dem Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQB) sowie dem Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQB, BQD, BQE, BQF und BQG). Erfasst werden die entsprechenden Bruttoeinkommen. Mit dem Faktor γ werden die Bruttoeinkommen in eine mit dem steuerbaren Einkommen vergleichbare Grösse umgerechnet.
Bei den vollständig besteuerten Personen ist zur Bestimmung des massgebenden Einkommens lediglich eine Multiplikation der entsprechenden Bruttoeinkommen mit dem Faktor γ erforderlich [Berechnungsformeln (1) und (2)]. Mit den Berechnungsformeln (3)–(7) werden die begrenzt besteuerten Grenzgängereinkommen auf der Basis der entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien umgerechnet. – Formel (3), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich: Bis zum Bemessungsjahr 2005 werden die Bruttoeinkommen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger zu einem Satz von maximal 3 %, TCalt, besteuert. Der in der Schweiz steuerbare Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TCalt ⋅ BQC, mit dem standardisierten Steuersatz des Vorjahres, SSTV, ermittelt. Ab dem Bemessungsjahr 2006 werden die Bruttoeinkommen in der Schweiz besteuert und davon Österreich ein Fiskalausgleich in der Höhe von12,5 Prozent ihres Steueraufkommens geleistet. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ BQC, wird um den Österreich zustehenden Anteil, TCneu, korrigiert.
– Formel (4), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland: Die Bruttoeinkommen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden zu einem Satz von maximal4,5 Prozent besteuert. Der in der Schweiz steuerbare Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TD ⋅ BQD, mit dem standardisierten Steuersatz des Vorjahres, SSTV, ermittelt. – Formel (5), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf: Die Besteuerung erfolgt in der Schweiz mit einer Rückerstattung an Frankreich von3,5 Prozent der Bruttolohnsumme. Vom massgebenden steuerbaren Einkommen bei vollständiger Besteuerung durch Genf, γ ⋅ BQE, wird der Anteil abgezogen, der Frankreich abzuliefern ist. Dieser Anteil wird berechnet, indem die an Frankreich abzuliefernde Steuer, TE ⋅ BQE, durch Division mit dem standardisierten Steuersatz des Vorjahres, SSTV, auf das steuerbare Einkommen hochgerechnet wird. – Formel (6), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich (ohne Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf): Die Besteuerung erfolgt durch Frankreich, die Schweiz erhält maximal4,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Der in der Schweiz steuerlich ausgeschöpfte Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TF ⋅ BQF, mit dem standardisierten Steuersatz des Vorjahres, SSTV, ermittelt. – Formel (7), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien: Rückvergütung von 40 Prozent der Steuereinnahmen an Italien. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ BQG, wird um den Italien zustehenden Anteil, TG, korrigiert.
Finanzausgleich 613.21 5. Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen: Kantonswerte für das Referenzjahr 2010 (in 1000 Fr.) Kanton Massgebende quellenbesteuerte Einkommen 2010 Gebietsansässige Vollständig Begrenzt Begrenzt Begrenzt besteuerte Begrenzt besteuerte Begrenzt Summe und besteuerte besteuerte besteuerte Grenzgänger aus Grenzgänger besteuerte Verwaltungsräte Grenzgänger Grenzgänger Grenzgänger Frankreich mit aus Frankreich Grenzgänger aus Österreich aus Deutschland Besteuerung durch mit Besteuerung aus Italien Kanton Genf durch Frankreich Zürich 1 200 444 7 549 0 52 234 0 0 0 1 260 228 Bern 478 385 97 137 307 0 10 132 0 489 058 Luzern 184 696 0 0 533 0 0 0 185 230 Uri 20 633 0 577 0 0 0 0 21 210 Schwyz 65 434 10 389 0 88 0 0 0 75 911 Obwalden 23 480 0 0 0 0 0 0 23 480 Nidwalden 21 496 0 0 17 0 0 0 21 513 Glarus 18 882 0 0 0 0 0 0 18 882 Zug 100 485 191 0
329 0 0 0 101 005 Freiburg 150 143 0 0 0 0 0 0 150 143 Solothurn 88 267 1 054 101 3 119 0 11 524 0 104 064 Basel-Stadt 213 718 46 564 0 170 267 0 228 839 0 659 388 Basel-Landschaft 113 507 16 048 0 65 196 0 135 942 0 330 694 Schaffhausen 65 926 804 4 43 597 0 0 0 110 331 Appenzell A.Rh. 23 439 397 1 976 255 0 0 0 26 068 Appenzell I.Rh. 6 035 0 178 90 0 0 0 6 302 St. Gallen 228 538 14 202 71 453 6 829 0 0 0 321 022 Graubünden 0 0 0 0 0 0 0 300 058 Aargau 324 588 0 0 90 921 0 0 0 415 508 Thurgau 119 352 2 861 2 805 29 635 0 0 0 154 653 Finanz- und Lastenausgleich Kanton Massgebende quellenbesteuerte Einkommen 2010 Gebietsansässige Vollständig Begrenzt Begrenzt Begrenzt besteuerte Begrenzt besteuerte Begrenzt Summe und besteuerte besteuerte besteuerte Grenzgänger aus Grenzgänger besteuerte Verwaltungsräte Grenzgänger Grenzgänger Grenzgänger Frankreich mit aus Frankreich Grenzgänger
aus Österreich aus Deutschland Besteuerung durch mit Besteuerung aus Italien Kanton Genf durch Frankreich Tessin 297 558 24 043 0 0 0 0 466 425 788 025 Waadt 548 460 0 0 0 0 158 930 0 707 390 Wallis 257 276 631 0 0 0 7 624 10 125 275 656 Neuenburg 117 196 1 104 0 0 0 73 943 0 192 243 Genf 574 322 0 0 0 1 293 509 0 0 1 867 831 Jura 22 034 1 408 0 211 0 45 542 0 69 195 Total Kantone 5 264 294 127 342 77 231 463 628 1 293 509 672 477 476 549 8 675 089 Kursive Daten = korrigierte Werte gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst. a (JU 2005 und 2006) bzw. geschätzte Werte gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst. b (GR 2005 und 2006) Anhang 425 (Art.
13 und 14) Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen Faktor α =1,2 % Kanton Massgebendes Vermögen der natürlichen Zürich 3 448 018 Bern 1 570 173 Luzern 598 233 Uri 45 091 Schwyz 475 280 Obwalden 56 030 Nidwalden 203 169 Glarus 69 757 Zug 420 144 Freiburg 253 259 Solothurn 233 356 Basel-Stadt 506 318 Basel-Landschaft 399 569 Schaffhausen 112 137 Appenzell A.Rh. 109 682 Appenzell I.Rh. 36 752 St. Gallen 840 702 Graubünden 429 080 Aargau 955 586 Thurgau 391 440 Tessin 432 240 Waadt 1 120 149 Wallis 361 825 Neuenburg 186 357 Genf 702 805 Kanton Massgebendes Vermögen der natürlichen Jura 58 267 Total Kantone 14 015 420 Kursive Daten = korrigierte Werte gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst.
a (LU 2004 und 2005, VD 2004) Anhang 526 (Art. 16) ohne besonderen Steuerstatus Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus 2010 Zürich 14 156 042 Bern 4 854 463 Luzern 1 271 279 Uri 94 226 Schwyz 688 580 Obwalden 85 327 Nidwalden 143 443 Glarus 96 212 Zug 1 527 576 Freiburg 887 199 Solothurn 1 067 670 Basel-Stadt 1 916 985 Basel-Landschaft 1 022 507 Schaffhausen 434 579 Appenzell A.Rh. 168 358 Appenzell I.Rh. 54 899 St.
Gallen 1 695 146 Graubünden 625 196 Aargau 2 328 777 Thurgau 853 908 Tessin 1 867 798 Waadt 4 466 342 Wallis 667 675 Neuenburg 1 478 815 Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus 2010 Genf 5 126 284 Jura 281 037 Total Kantone 47 860 319 Anhang 627 (Art. 18–20) mit besonderem Steuerstatus Zuschlagsfaktoren für die Berechnungen der Faktoren Beta π Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 TDBG Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 68 DBG β* Basisfaktor gemäss Artikel 20 Absatz 1 ω Reduktionsfaktor (Entgelt an die Kantone für die Erhebung der direkten Bundessteuer) SSTV Standardisierter Steuersatz im Vorjahr des Referenzjahres 2. Berechnung der Zuschlagsfaktoren Die Zuschlagsfaktoren gemäss Artikel 20 Absatz 2 werden gemäss folgender Formel berechnet:
π⋅ TDBG ( ) ⋅ 1 − β ∗ ⋅ (1 − ϖ ) 3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2010 Parameter Wert π 0.17 TDBG 0.085 SSTV 0.3 ω 0.5 4. Faktoren Beta für das Referenzjahr 2010 Basisfaktor β* Zuschlagsfaktor Faktor β Holdinggesellschaften 0.0 % 2.4 % 2.4 % Domizilgesellschaften 5.0 % 2.3 % 7.3 % gemischte Gesellschaften 15.0 % 2.0 % 17.0 %
Bereinigt gemäss Ziff. I2 der V vom 19. Nov. 2008 (AS 2008 5965) und 18. Nov. 2009, 5. Kommentar zur Berechnung der Zuschlagsfaktoren Die Faktoren Beta berechnen sich aus einem Basisfaktor β* und einem Zuschlagsfaktor. Der Zuschlagsfaktor berechnet sich wie folgt: In einem ersten Schritt wird der Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer, TDBG, mit dem Kantonsanteil, π, multipliziert (TDBG · π). Anschliessend erfolgt eine Korrektur um den Teil, der bereits im Basisfaktor enthalten ist (1–β*). Mit einer weiteren Korrektur (1–ϖ) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer zumindest teilweise einer Bezugsprovision an die Kantone gleichkommt. In einem letzten Schritt wird dieser bereinigte Steuersatz durch die Division mit dem standardisierten Steuersatz des Vorjahres, SSTV, auf einen auf die Gewinne anwendbaren Faktor hochgerechnet.
6. Kantonswerte für das Referenzjahr 2010 Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus 2010 Zürich 1 011 571 Bern 194 459 Luzern 187 546 Uri 830 Schwyz 202 017 Obwalden 1 820 Nidwalden 20 655 Glarus 41 420 Zug 1 647 852 Freiburg 100 097 Solothurn 19 713 Basel-Stadt 607 105 Basel-Landschaft 71 594 Schaffhausen 232 418 Appenzell A.Rh. 2 343 Appenzell I.Rh. 3 379 St. Gallen 118 097 Graubünden 49 621 Aargau 61 028 Thurgau 12 668 Tessin 280 679 Waadt 590 168 Wallis 2 802 Neuenburg 209 277 Genf 645 321 Jura 11 938 Total Kantone 6 326 418 Kursive Daten = korrigierte Werte gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst.
a (GE 2004 und 2005) Anhang 729 (Art. 21) Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer Kantonswerte für das Referenzjahr 2010 (in 1000 Fr.) Kanton Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer 2010 Zürich –152 302 Bern –232 359 Luzern –15 591 Uri 4 071 Schwyz –15 944 Obwalden 3 862 Nidwalden 5 513 Glarus 9 260 Zug –2 709 Freiburg 1 089 Solothurn 30 306 Basel-Stadt 21 648 Basel-Landschaft –33 998 Schaffhausen 6 110 Appenzell A.Rh. –1 619 Appenzell I.Rh. –199 St.
Gallen 51 162 Graubünden 45 016 Aargau 1 863 Thurgau 19 583 Tessin 107 768 Waadt 248 551 Wallis 53 077 Neuenburg –75 837 Genf –23 483 Jura 3 610 Total Kantone 58 447 Anhang 830 (Art. 25) Beiträge der ressourcenstarken Kantone A gesamter Beitrag der ressourcenstarken Kantone Aq Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q eq durchschnittliche mittlere Wohnbevölkerung eines ressourcenstarken Kantons q in den Bemessungsjahren RIq Ressourcenindex eines ressourcenstarken Kantons q n Anzahl ressourcenstarke Kantone 2. Berechnung Der Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q berechnet sich wie folgt:
A ( ) ⋅ RI q − 100 ⋅ e q ∑ [(RIq − 100)⋅ eq ] 3. Kommentar zur Berechnung Zur Festlegung des Beitrags eines ressourcenstarken Kantons q wird sein 100 Punkte übersteigender Ressourcenindex, RIq–100, mit seiner mittleren Wohnbevölkerung, eq, multipliziert. Dieser Wert wird anschliessend in Beziehung gesetzt zur Summe n der Werte aller n ressourcenstarken Kantone, ∑ [(RI − 100)⋅ e ] . Daraus ergibt q q sich sein Anteil am gesamten Beitrag der ressourcenstarken Kantone, A.
Bereinigt gemäss Ziff. I2 der V vom 19. Nov. 2008 (AS 2008 5965) und 18. Nov. 2009, 4. Einzahlung für das Jahr 2010 Kanton Ressourcenindex Beiträge 2010 2010 in Franken Zürich 132.2 617 686 443 Bern 76.5 0 Luzern 75.5 0 Uri 58.0 0 Schwyz 130.0 60 786 745 Obwalden 70.7 0 Nidwalden 125.3 14 660 559 Glarus 67.6 0 Zug 237.0 215 644 372 Freiburg 70.9 0 Solothurn 77.3 0 Basel-Stadt 139.0 110 251 343 Basel-Landschaft 101.2 4 713 632 Schaffhausen 95.7 0 Appenzell A.Rh. 75.2 0 Appenzell I.Rh. 79.8 0 St. Gallen 74.2 0 Graubünden 79.5 0 Aargau 85.7 0 Thurgau 73.4 0 Tessin 95.2 0 Waadt 106.9 67 931 226 Wallis 66.3 0 Neuenburg 95.2 0 Genf 148.6 314 455 382 Jura 65.1 0 Total Kantone 100.0 1 406 129 703 4a.
Rückwirkende Korrektur der Fehler bei den Einzahlungen aus den Jahren 2008 und 2009 (+) Erhöhung des Einzahlungsbetrags des Kantons (–) Reduktion des Einzahlungsbetrags des Kantons Kanton Beträge 2010 20081 20092 in Franken in Franken Zürich 515 602 975 018 Bern 0 0 Luzern 0 0 Uri 0 0 Schwyz 7 166 –78 051 Obwalden 0 0 Nidwalden –908 –24 894 Glarus 0 0 Zug –449 836 –145 536 Freiburg 0 0 Solothurn 0 0 Basel-Stadt –166 930 –174 334 Basel-Landschaft 330 200 –15 915 Schaffhausen 0 0 Appenzell A.Rh. 0 0 Appenzell I.Rh. 0 0 St.
Gallen 0 0 Graubünden 0 0 Aargau 0 0 Thurgau 0 0 Tessin 0 0 Waadt 430 725 –22 833 Wallis 0 0 Neuenburg 0 0 Genf –666 020 –513 455 Jura 0 0 Total Kanton 0 0
Entspricht einem Drittel der gesamten Korrektur aus dem Jahr 2008, die gestaffelt auf drei Jahre (2009–2011) erfolgt (2. Tranche).
Entspricht der gesamten Korrektur aus dem Jahr 2009.
Anhang 931 (Art. 26) Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone B gesamter Beitrag an die ressourcenschwachen Kantone Br Beitrag an einen ressourcenschwachen Kantons r er durchschnittliche mittlere Wohnbevölkerung eines ressourcenschwachen Kantons r in den Bemessungsjahren RIr Ressourcenindex eines ressourcenschwachen Kantons r m Anzahl ressourcenschwache Kantone p Parameter (>0) für die Stärke der Progression RImin Ressourcenindex des ressourcenschwächsten Kantons SSECH Standardisierter Steuerertrag der Schweiz eCH durchschnittliche mittlere Wohnbevölkerung der Schweiz in den Bemessungsjahren 2. Berechnung Der Beitrag an einen ressourcenschwachen Kanton r berechnet sich wie folgt: B ∑ [(100 − RI ) ⋅ e ] m 1+ p r r Der Wert des Parameters p wird so festgelegt, dass folgende Gleichung gilt:
∑[ ] ⎧ m ⎫p ⎪ (100 − RI r )1+p ⋅ e r ⎪ e ⎪ CH (1 + p ) ⋅ B ⋅ 100 ⎪ ⎪ ⎪ ⎪⎩ ⎪⎭
Bereinigt gemäss Ziff. I2 der V vom 19. Nov. 2008 (AS 2008 5965) und 18. Nov. 2009, 3. Kommentar zur Berechnung Zur Festlegung des Beitrags an einen ressourcenschwachen Kanton r wird die Differenz seines Ressourcenindex zum Schweizer Durchschnitt von 100 Punkten, 100– RIr, mit einem Faktor, 1+p, potenziert. Dabei repräsentiert der Parameter p die Stärke der Progression. Anschliessend wird der Term mit der mittleren Wohnbevölkerung des Kantons, er, multipliziert und in Beziehung gesetzt zur entsprechenden ∑ [(100 − RI ) ⋅ e ] . Daraus ergibt m 1+ p Summe aller ressourcenschwachen Kantone, r r sich sein Anteil am gesamten Beitrag an die ressourcensschwachen Kantone, B. Die zweite Formel zeigt eine Bedingung für den Parameter p. Die Mittel des Ressourcenausgleichs sind so zu verteilen, dass der ressourcenschwächste Kanton beim standardisierten Steuerertrag pro Einwohner nach erfolgtem Ausgleich einen möglichst hohen Wert aufweist. Dazu muss der Parameter p möglichst gross sein. Er muss aber gleichzeitig auch so festgelegt werden, dass mit dem Ressourcenausgleich die Rangfolge der Kantone bezüglich ihres standardisierten Steuerertrags pro Einwohner nicht verändert wird. Diese Voraussetzungen sind dann erreicht, wenn die Gleichung erfüllt ist. Die Festlegung des Parameters p erfolgt mittels eines Iterationsverfahrens.
4. Auszahlung für das Jahr 2010 Kanton Ressourcen- Ressourcenausgleich 2010 in Franken index 2010 horizontal vertikal Total Zürich 132.2 0 0 0 Bern 76.5 328 790 401 458 737 620 787 528 021 Luzern 75.5 129 746 028 181 025 310 310 771 338 Uri 58.0 29 828 225 41 617 179 71 445 404 Schwyz 130.0 0 0 0 Obwalden 70.7 16 082 797 22 439 170 38 521 967 Nidwalden 125.3 0 0 0 Glarus 67.6 21 693 267 30 267 056 51 960 323 Zug 237.0 0 0 0 Freiburg 70.9 122 617 070 171 078 787 293 695 857 Solothurn 77.3 79 670 356 111 158 323 190 828 680 Basel-Stadt 139.0 0 0 0 Basel-Landschaft 101.2 0 0 0 Schaffhausen 95.7 1 689 361 2 357 044 4 046 405 Appenzell A.Rh. 75.2 19 476 778 27 174 549 46 651 327 Appenzell I.Rh. 79.8 4 001 987 5 583 684 9 585 671 St.
Gallen 74.2 182 500 468 254 629 790 437 130 258 Graubünden 79.5 52 524 674 73 283 903 125 808 576 Aargau 85.7 87 736 009 122 411 750 210 147 759 Thurgau 73.4 97 357 735 135 836 252 233 193 986 Tessin 95.2 8 738 763 12 192 568 20 931 332 Waadt 106.9 0 0 0 Wallis 66.3 175 567 407 244 956 588 420 523 995 Neuenburg 95.2 4 587 802 6 401 030 10 988 832 Genf 148.6 0 0 0 Jura 65.1 43 520 575 60 721 132 104 241 707 Total Kantone 100.0 1 406 129 703 1 961 871 735 3 368 001 438 4a. Rückwirkende Korrektur der Fehler bei den Auszahlungen aus den Jahren 2008 und 2009 (+) Erhöhung des Auszahlungsbetrags an den Kanton (–) Reduktion des Auszahlungsbetrags an den Kanton Kanton Beträge 2010 20081 20092 in Franken in Franken Zürich 0 0 Bern –8 375 378 –5 256 008 Luzern –3 113 543 34 349 Uri –286 602 4 188 Schwyz 0 0 Obwalden –266 657 3 891 Nidwalden 0 0 Glarus –301 766 4 360 Zug 0 0 Freiburg –2 279 880
26 448 Solothurn –2 194 009 24 096 Basel-Stadt 0 0 Basel-Landschaft 0 0 Schaffhausen –163 794 1 091 Appenzell A.Rh. –455 400 5 173 Appenzell I.Rh. –119 127 1 210 St. Gallen 29 078 335 45 089 Graubünden –1 450 403 16 013 Aargau –3 432 043 27 970 Thurgau –2 175 010 –1 383 469 Tessin –536 825 4 996 Waadt 0 0 Wallis –2 894 508 33 033 Neuenburg –340 543 1 419 Genf 0 0 Jura –692 846 6 406 151 Total Kanton 0 0
Entspricht einem Drittel der gesamten Korrektur aus dem Jahr 2008, die gestaffelt auf drei Jahre (2009–2011) erfolgt (2. Tranche).
Entspricht der gesamten Korrektur aus dem Jahr 2009.
Definition des Begriffs Hauptsiedlungsgebiet und Datenbasis
– Als Hauptsiedlungsgebiet werden im Rahmen des geografisch-topografischen Lastenausgleichs zusammenhängende Ortsteile mit einer Mindestbevölkerung von 200 Personen bezeichnet. – Datenbasis sind die Hektardaten der Volkszählung 2000. – Als zusammenhängende Ortsteile werden aneinandergrenzende, bewohnte Hektaren bezeichnet.
Finanzausgleich 613.21
Anhang 1132 (Art. 29 und 30)
Geografisch-topografischer Lastenausgleich: Teilindikatoren und massgebende Sonderlasten 2010
Kanton Teilindikatoren Lastenindizes Massgebende Sonderlasten
Sied- Steilheit Siedlungs- Bevölke- Siedlungs- Steilheit Siedlungs- Bevölke- Siedlungshöhe Steilheit Siedlungs- Bevölkerungslungs- des struktur rungsdichte höhe des struktur rungsdichte des Geländes struktur dichte (ha pro höhe Geländes (ha pro Geländes (ha pro (M.ü.M.) Einwohner) (M.ü.M.) Einwohner) (M.ü.M.) Einwohner)
Zürich 0.2 % 511 3.2 % 0.13 2.2 60.0 46.1 24.3 0 0 0 0 Bern 9.7 % 869 11.3 % 0.62 128.6 102.1 163.6 113.8 2 664 548 1 009 749 6 869 182 13 289 152 Luzern 3.5 % 688 11.3 % 0.41 46.3 80.8 164.5 75.6 0 0 2 565 036 0 Uri 17.6 % 1557 13.7 % 3.08 232.6 183.0 199.3 565.9 811 910 3 963 333 474 555 16 301 375 Schwyz 16.3 % 1028 10.0 % 0.64 215.0 120.8 144.6 118.4 2 408 790 1 511 619 572 396 2 594 842 Obwalden 14.9 % 1289 13.3 % 1.44 197.1 151.5 193.6 265.4 469 770 2 054 490 405 194 5 623 104 Nidwalden 2.5 % 1007 11.5 % 0.68 32.7 118.3 166.3 126.0 0 382 232 283 167 1 047 462 Glarus 6.5 % 1316 6.5 % 1.79 85.3 154.6 93.7 329.6 0 2 367 511 0 8 779 215 Zug 4.1 % 692 5.6 % 0.22 54.2 81.3 80.9 40.2 0 0 0 0 Freiburg 12.0 % 757 14.2 % 0.63 158.5 89.0 206.6 116.7 1 696 208 0 3 670 238 4 396 125 Solothurn 0.2 % 552 3.8 % 0.32 3.2 64.9 54.6 58.1 0 0 0 0 Basel-Stadt 0.0 % 275 0.5 % 0.02 0.0 32.3 7.1 3.7 0 0 0 0 Basel-Landschaft 0.1 % 507 2.3 % 0.19 0.7 59.6 33.9 35.4 0 0 0 0 Schaffhausen 0.0 % 516 4.1 % 0.40
0.2 60.6 59.5 73.6 0 0 0 0 Appenzell A.Rh. 56.8 % 906 12.7 % 0.46 750.7 106.5 184.6 84.8 19 789 088 155 773 576 380 0
Finanz- und Lastenausgleich 613.21
Kanton Teilindikatoren Lastenindizes Massgebende Sonderlasten
Sied- Steilheit Siedlungs- Bevölke- Siedlungs- Steilheit Siedlungs- Bevölke- Siedlungshöhe Steilheit Siedlungs- Bevölkerungslungs- des struktur rungsdichte höhe des struktur rungsdichte des Geländes struktur dichte (ha pro höhe Geländes (ha pro Geländes (ha pro (M.ü.M.) Einwohner) (M.ü.M.) Einwohner) (M.ü.M.) Einwohner)
Appenzell I.Rh. 60.5 % 1005 24.9 % 1.12 799.0 118.1 360.5 205.1 6 177 762 286 071 946 136 1 626 002
St. Gallen 4.7 % 790 8.3 % 0.43 62.3 92.8 120.3 80.0 0 0 762 915 0 Graubünden 50.1 % 1794 14.7 % 3.76 661.7 210.8 213.3 692.4 52 635 784 45 910 756 3 117 676 111 822 609 Aargau 0.0 % 466 3.7 % 0.24 0.0 54.8 53.7 44.4 0 0 0 0 Thurgau 0.0 % 502 10.9 % 0.42 0.7 59.0 157.6 76.5 0 0 1 432 915 0 Tessin 2.9 % 1165 5.2 % 0.86 37.9 136.9 75.9 157.4 0 7 085 501 0 18 860 492 Waadt 7.1 % 720 6.9 % 0.48 93.2 84.6 99.5 87.9 0 0 0 0 Wallis 33.9 % 1601 7.6 % 1.75 448.3 188.1 110.6 321.8 32 197 549 21 245 932 220 310 66 225 044 Neuenburg 38.1 % 1037 6.1 % 0.47 503.6 121.9 88.9 87.0 25 842 912 1 556 236 0 0 Genf 0.0 % 425 1.8 % 0.06 0.0 49.9 25.8 11.9 0 0 0 0 Jura 14.9 % 640 11.9 % 1.21 196.9 75.2 172.7 221.7 985 667 0 590 615 8 464 844
Total Kantone 7.6 % 851.0 6.9 % 0.54 100.0 100.0 100.0 100.0 145 679 986 87 529 201 22 486 715 259 030 264
Anhang 1233 (Art. 33)
Geografisch-topografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2010
Kanton Ausgleichsbeträge in Franken
Siedlungs- Steilheit des Siedlungs- Bevölkerungs- Total höhe Geländes struktur dichte (ha pro (M.ü.M.) Einwohner)
Zürich 0 0 0 0 0 Bern 2 118 579 1 336 231 17 691 717 2 971 240 24 117 766 Luzern 0 0 6 606 302 0 6 606 302 Uri 645 549 5 244 796 1 222 225 3 644 725 10 757 294 Schwyz 1 915 226 2 000 370 1 474 219 580 165 5 969 980 Obwalden 373 513 2 718 767 1 043 586 1 257 235 5 393 102 Nidwalden 0 505 819 729 303 234 196 1 469 318 Glarus 3 132 997 0 1 962 891 5 095 888 Zug 0 0 0 0 0 Freiburg 1 348 653 0 9 452 772 982 903 11 784 328 Solothurn 0 0 0 0 0 Basel-Stadt 0 0 0 0 0 Basel-Landschaft 0 0 0 0 0 Schaffhausen 0 0 0 0 0 Appenzell A.Rh. 15 734 281 206 138 1 484 478 0 17 424 897 Appenzell I.Rh. 4 911 931 378 566 2 436 792 363 548 8 090 837 St.
Gallen 0 0 1 964 902 0 1 964 902 Graubünden 41 850 649 60 755 062 8 029 638 25 001 733 135 637 081 Aargau 0 0 0 0 0 Thurgau 0 0 3 690 502 0 3 690 502 Tessin 0 9 376 453 0 4 216 902 13 593 355 Waadt 0 0 0 0 0 Wallis 25 600 232 28 115 370 567 414 14 806 852 69 089 869 Neuenburg 20 547 668 2 059 413 0 0 22 607 081 Genf 0 0 0 0 0 Jura 783 702 0 1 521 140 1 892 603 4 197 445
Total Kantone 115 829 983 115 829 983 57 914 991 57 914 991 347 489 948
Anhang 1334 (Art. 34 und 35)
Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur 1. Berechnung des Lastenindex TSA k Teilindikator «Armut» des Kantons k TSS k Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k TSI k Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k TSA Mittelwert der Teilindikatoren «Armut» der Kantone TSS Mittelwert der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone TSI Mittelwert der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone s TSA Standardabweichung der Teilindikatoren «Armut» der Kantone s TSS Standardabweichung der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone s TSI Standardabweichung der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone ZSA k Standardisierter Teilindikator «Armut» des Kantons k ZSSk Standardisierter Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k ZSI k Standardisierter Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k μ ZSA Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Armut» μ ZSS Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Altersstruktur» μ ZSI Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Ausländerintegration» LSk Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur des Kantons k
b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet: TSA k − TSA s TSA
TSS k − TSS s TSS
TSI k − TSI s TSI
34 Bereinigt gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Nov. 2008 (AS 2008 5965) und 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6207).
Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.
c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur eines Kantons k berechnet sich wie folgt:
d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb: ⎡μ ZSA ⎤ ⎡ x ZSA ⎤ ⎢ ⎥ 1 ⎢ ⎥ ⎢⎣ μ ZSI ⎥⎦ λ ZS ⎢ 1 424 3 42 43 μ ZS x ZS
mit μLS Vektor der Gewichte λZS höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindikatoren xZS Eigenvektor des Eigenwerts λZS
e) Gewichte für das Jahr 2010:
μZSA 0.52 μZSS 0.28 μZSI 0.43
2. Teilindikatoren und massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur 2010
Kanton Teilindikatoren Lastenindex Masszahl Massgebende Lasten Sonderlasten Armut Alters- Ausländerstruktur integration
Zürich 5.5 % 4.5 % 8.4 % 0.316 1.636 413 241 Bern 6.4 % 5.6 % 4.9 % 0.382 1.702 367 896 Luzern 4.4 % 4.2 % 6.0 % –0.345 0.975 0 Uri 2.5 % 5.2 % 3.0 % –0.799 0.521 0 Schwyz 2.8 % 3.8 % 5.5 % –0.886 0.434 0 Obwalden 2.6 % 4.2 % 5.0 % –0.856 0.464 0 Nidwalden 1.8 % 3.9 % 3.6 % –1.320 0.000 0 Glarus 3.6 % 5.2 % 6.1 % –0.121 1.199 0 Zug 3.5 % 3.4 % 8.3 % –0.490 0.830 0 Freiburg 4.5 % 3.7 % 8.3 % –0.168 1.152 0 Solothurn 4.4 % 4.7 % 5.7 % –0.191 1.129 0 Basel-Stadt 9.8 % 6.9 % 10.7 % 2.384 3.704 441 588 Basel-Landschaft 4.0 % 4.6 % 5.6 % –0.341 0.979 0 Schaffhausen 5.3 % 5.9 % 6.7 % 0.533 1.853 39 726 Appenzell A.Rh. 3.2 % 5.4 % 3.4 % –0.508 0.812 0 Appenzell I.Rh. 2.1 % 4.4 % 3.3 % –1.129 0.191 0 St.
Gallen 4.1 % 4.4 % 6.4 % –0.272 1.048 0 Graubünden 2.9 % 4.9 % 5.3 % –0.506 0.814 0 Aargau 3.3 % 3.8 % 6.4 % –0.659 0.661 0 Thurgau 3.3 % 4.5 % 4.8 % –0.645 0.675 0 Tessin 9.0 % 5.6 % 5.2 % 0.979 2.299 321 692 Waadt 8.0 % 4.6 % 12.0 % 1.375 2.695 924 079 Wallis 2.6 % 4.2 % 7.6 % –0.469 0.851 0 Neuenburg 8.3 % 5.6 % 8.4 % 1.278 2.598 216 988 Genf 11.4 % 4.3 % 16.6 % 2.624 3.944 1 149 793 Jura 5.2 % 5.1 % 3.8 % –0.167 1.153 0
Total Kantone 4.8 % 4.7 % 6.6 % 0.000 1.320 3 875 005
Anhang 1435 (Art. 37)
Massgebende Sonderlasten der Kernstädte 1. Berechnung des Lastenindex der Gemeinden TFG g Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g TFSg Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g TFB g Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g TFG Mittelwert der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden
TFS Mittelwert der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden
TFB Mittelwert der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden
s TFG Standardabweichung der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden s TFS Standardabweichung der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden
s TSB Standardabweichung der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden ZFG g Standardisierter Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g ZFSg Standardisierter Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g ZFBg Standardisierter Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g μ ZFG Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Gemeindegrösse» μ ZFS Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Siedlungsdichte» μ ZFB Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Beschäftigungsquote» LFg Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g
b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet: TFG k − TFG s TFG
TFSk − TFS s TFS
35 Bereinigt gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Nov. 2008 (AS 2008 5965) und 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6207).
TFBk − TFB s TFB
Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden. c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte einer Gemeinde berechnet sich wie folgt: d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb: ⎡μ ZFG ⎤ ⎡ x ZFG ⎤ ⎢ ⎥ 1 ⎢ ⎥ ⎢⎣ μ ZFB ⎥⎦ λ ZF ⎢⎣ x ZFB ⎥⎦ 1 23 1 23 μ ZF x ZF
mit μZF Vektor der Gewichte λZF höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindikatoren xZF Eigenvektor des Eigenwerts λZF e) Gewichte für das Jahr 2010:
μZFG 0.45 μZFS 0.47 μZFB 0.35
2. Berechnung des Lastenindex der Kantone LFg,k Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g im Kanton k LFk Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Kanton k eg,k Ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde g im Kanton k ek Ständige Wohnbevölkerung des Kantons k Gk Anzahl Gemeinden im Kanton k b) Berechnung: Der Lastenindex eines Kantons ist der mit der Bevölkerung gewichtete Durchschnitt der Lastenindizes seiner Gemeinden. Er ist somit gegeben durch die Summe der mit
der ständigen Wohnbevölkerung multiplizierten Lastenindizes der Gemeinden im Kanton, dividiert durch die ständige Wohnbevölkerung des Kantons: Gk
∑ (LF ⋅ e ) g,k g,k
ek
3. Teilindikatoren und massgebende Sonderlasten der Kernstädte 2010
Kanton Durchschnittliche Teilindikatorwerte der Gemeinden
Gemeinde- Beschäftigungs- Siedlungs- Lasten- Masszahl Massgebende grösse quote dichte index Lasten Sonderlasten
Zürich 112 327 55.8 % 33.8 6.613 6.562 6 227 791 Bern 25 254 49.8 % 16.9 1.885 1.834 33 593 Luzern 17 104 46.2 % 19.0 1.565 1.514 0 Uri 4 137 39.5 % 4.9 0.242 0.191 0 Schwyz 8 866 38.5 % 8.1 0.585 0.534 0 Obwalden 5 882 41.5 % 1.4 0.192 0.141 0 Nidwalden 4 588 43.5 % 6.3 0.388 0.337 0 Glarus 2 886 43.6 % 2.4 0.136 0.085 0 Zug 15 029 63.7 % 14.4 1.531 1.480 0 Freiburg 7 746 37.7 % 13.5 0.765 0.714 0 Solothurn 5 845 43.8 % 12.6 0.738 0.687 0 Basel-Stadt 146 641 83.2 % 125.5 12.730 12.679 2 015 248 Basel-Landschaft 9 452 42.9 % 19.7 1.203 1.152 0 Schaffhausen 17 381 47.3 % 11.7 1.263 1.212 0 Appenzell A.Rh. 6 435 37.9 % 5.4 0.344 0.293 0 Appenzell I.Rh. 3 525 35.5 % 2.6 0.051 0.000 0 St.
Gallen 17 800 48.4 % 14.4 1.419 1.368 0 Graubünden 7 923 48.4 % 5.3 0.568 0.517 0 Aargau 5 851 42.6 % 11.5 0.667 0.616 0 Thurgau 7 509 40.4 % 9.4 0.610 0.559 0 Tessin 11 659 49.6 % 16.5 1.261 1.210 0 Waadt 27 489 43.9 % 26.2 2.317 2.266 313 765 Wallis 8 111 40.4 % 6.2 0.491 0.440 0 Neuenburg 16 415 47.4 % 12.8 1.271 1.220 0 Genf 82 662 60.5 % 114.9 9.055 9.004 3 157 015 Jura 3 528 43.7 % 3.4 0.213 0.162 0
Total Kantone 38 823 49.0 % 26.5 1.850 1.799 11 747 412
Anhang 1536 (Art. 40)
Soziodemografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2010
Kanton Sonderlasten der Sonderlasten Total Bevölkerungsstruktur der Kernstädte
Zürich 24 704 873 61 406 283 86 111 156 Bern 21 993 989 331 231 22 325 220 Luzern 0 0 0 Uri 0 0 0 Schwyz 0 0 0 Obwalden 0 0 0 Nidwalden 0 0 0 Glarus 0 0 0 Zug 0 0 0 Freiburg 0 0 0 Solothurn 0 0 0 Basel-Stadt 26 399 536 19 870 435 46 269 971 Basel-Landschaft 0 0 0 Schaffhausen 2 374 931 0 2 374 931 Appenzell A.Rh. 0 0 0 Appenzell I.Rh. 0 0 0 St.
Gallen 0 0 0 Graubünden 0 0 0 Aargau 0 0 0 Thurgau 0 0 0 Tessin 19 231 786 0 19 231 786 Waadt 55 244 375 3 093 733 58 338 108 Wallis 0 0 0 Neuenburg 12 972 220 0 12 972 220 Genf 68 738 256 31 128 300 99 866 557 Jura 0 0 0
Total Kantone 231 659 965 115 829 983 347 489 948
Schätzung des Ressourcenpotenzials bei fehlenden
oder nicht weiterverwertbaren Daten
Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten werden die Bestandteile des Ressourcenpotenzials geschätzt. Zur Bestimmung der Koeffizienten der Schätzgleichungen werden Regressionsanalysen mit den Daten der korrekt liefernden Kantone durchgeführt. Als Ersatzwert für fehlende Daten ab dem Bemessungsjahr 2003 wird die obere Grenze des 95 % Vertrauensintervalls verwendet. Als Ersatzwert für fehlende Daten der Globalbilanz (Bemessungsjahre 1998–2001) wird der Schätzwert verwendet. Die Koeffizienten für die Bemessungsjahre der Globalbilanz für das massgebende quellenbesteuerte Einkommen, das massgebende Vermögen sowie die massgebenden Gewinne der juristischen Personen werden auf der Basis des Mittelwerts der Daten der Jahre 2003 und 2004 berechnet.
1. Variablen MEk,t Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr t GMEt Wachstumsrate des massgebenden Einkommens pro Einwohner der gesamten Schweiz im Jahr t RMk,T Verhältnis zwischen massgebendem quellenbesteuertem Einkommen und massgebendem Einkommen der natürlichen Personen des Kantons k im EAk,T Anzahl der Aufenthalter (inklusive Kurzaufenthalter >12 Monate) des Kantons k im Bemessungsjahr T EKk,T Anzahl der Kurzaufenthalter (<12 Monate oder Saisonniers) des Kantons k im Bemessungsjahr T ECHk,T Anzahl der Schweizer Einwohner der ständigen Wohnbevölkerung des Kantons k im Bemessungsjahr T ENk,T Anzahl der niedergelassenen Ausländer des Kantons k im Bemessungsjahr T γX Gewichtung der Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbark ,T staat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3 BQX Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbarstaat X des Kantons k,T k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3 RVk,T Reinvermögen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T EVk,T Ertrag der Vermögenssteuer pro Einwohner des Kantons k im tvk,T Durchschnittliche Vermögenssteuerbelastung des Kantons k im
GKk,T Summe der vollständig besteuerten Gewinne der juristischen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T EJPk,T Ertrag der Gewinnsteuer pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T GDBk,T Gewinne gemäss direkter Bundessteuer (nach Beteiligungsabzug) pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T β Tv Faktor Beta des Gesellschaftstyps v (entweder Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft) im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 6 Gewinne aus dem Ausland des Gesellschaftstyps v (entweder Holding-, EX kv ,T Domizil- oder gemischte Gesellschaft) des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 6 WGDBt Wachstumsrate der Gewinne gemäss direkter Bundessteuer der gesamten Schweiz im Jahr t
2. Zu schätzende Parameter a Konstante b, c, d Koeffizienten für die unabhängigen Variablen vk Zeitkonstante (strukturelle) kantonale Effekte (fixe Effekte) bei Schätzgleichungen, die Daten aus mehreren Zeitperioden umfassen («Panel»- Daten) uk,t Residuen (Schätzfehler)
613.21 Finanzausgleich
3. Schätzgleichungen:
Fall Bestandteil Regressionsgleichung zur Bestimmung der Koeffizienten Ressourcenpotenzial
1 Massgebendes ( ) ( ) Einkommen natürliche für t = (T − 10,..., T )
2 Massgebende RM k ,T = a + b ⋅ REVk ,T + c ⋅ REB k ,T + d ⋅ IME k ,T + u k ,T quellenbesteuerte Einkommen EA k ,T + EK k ,T ECH k ,T + EN k ,T
γ k ,T ⋅ EG k ,T ECH k ,T + EN k ,T
X k ,T ∑ BQ X
( 3 Massgebendes RVk ,T = a + b ⋅ SKVk ,T + c ⋅ WAI k ,T + u k ,T Vermögen natürliche mit SKVk ,T = EVk ,T tv k ,T 4 Massgebende Schritt 1: Gewinne juristische GK k ,T = a + b ⋅ EJPk ,T + c ⋅ TPk ,T 0.5 + u k ,T ( ) Schritt 2: ( mit v v T v
5 Gewinne ( ) ( gemäss direkter Bundessteuer für t = (T − 10,..., T )
Wirksamkeitsbericht
Kriterien und Messgrössen zur Beurteilung der Wirksamkeit – Verhältnis zwischen zweckgebundenen und zweckfreien Transferzahlungen des Bundes an die Kantone – Transferzahlungen der Kantone an den Bund – Verhältnis zwischen Kostenbeiträgen und Pauschal- und Globalbeiträgen – Unterschiede beim Ressourcenpotenzial pro Einwohner der Kantone – Unterschiede beim standardisierten Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner der Kantone vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich – Standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwächsten Kantons im Verhältnis zum Schweizer Mittelwert vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich – Höhe des Freibetrags zur Berechnung der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen – Sonderlasten pro Einwohnerin und Einwohner – Verhältnis zwischen Lastenausgleich und Sonderlasten – Einnahmen, Ausgaben und Schulden der Kantone – Unterschiede in der Steuerbelastung – Staats- und Fiskalquoten der Kantone und Gemeinden im nationalen und internationalen Vergleich – Steuererleichterungen aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199537 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete («Lex Bonny») – Zu- und Abwanderungen von Steuerpflichtigen im nationalen und internationalen Verhältnis – Effektive Grenz- und Durchschnittssteuerbelastungen der Kantone im nationalen und internationalen Vergleich – Anzahl Verwaltungsgesellschaften gemäss Artikel 28 Absätze 3 und 4 des – Interdependenz zwischen Steuerbelastung in einem Kanton und dem Immobilienmarkt in diesem Kanton – Auswirkungen wichtiger fiskalpolitischer Entscheide auf andere Kantone
37 [AS 1996 1918, 2001 1911, 2006 2197 Anhang Ziff. 144 4301. AS 2007 681 Anhang Ziff. I 4]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 über die Regionalpolitik (SR 901.0).
– Auswirkungen des Härteausgleichs auf die standardisierten Steuererträge der Kantone – Entwicklung des Volumens der interkantonalen Lastenausgleichszahlungen und Anteil der Abgeltung der Spillovers
Anhang 1839 (Art. 56)
Härteausgleich 1. Variablen und Parameter gwk Grenzwert für die zu erreichende Mindestentlastung eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k ε Faktor zur Bestimmung der mit dem Härteausgleich angestrebten Entlastung in Abhängigkeit des Ressourcenindex SSE 04 k Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2004 SSE 05 k Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2005 RI 04 k Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2004 RI 05 k Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2005
NE 04 Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2004 (positive Werte: k Belastung, negative Werte: Entlastung) NE 05 Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2005 (positive Werte: k Belastung, negative Werte: Entlastung) nesk Nettoergebnis des Kantons k in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung) HAk Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich für den Kanton k
2. Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich Der Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich berechnet sich wie folgt:
(RI − 100)+ (RI − 100) 04 k 05 k 2 Der Grenzwert eines Kantons berechnet sich durch die Multiplikation des Faktors Epsilon, ε, mit der durchschnittlichen Abweichung des Ressourcenindex des Kantons vom Schweizer Durchschnitt in den Jahren 2004 und 2005. Negative Werte bedeuten eine Entlastung, positive Werte eine Belastung. Aus der Formel ergibt sich, dass der Grenzwert für einen durchschnittlich ressourcenschwachen Kanton negativ ist, d.h. dass eine Entlastung angestrebt wird.
39 Bereinigt gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Nov. 2008 (AS 2008 5965) und 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6207).
3. Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags Das Nettoergebnis der Globalbilanz eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags wird wie folgt berechnet: NE 04 05 k + NE k SSE 04 05
Negative Werte bedeuten eine Nettoentlastung, positive Werte eine Nettobelastung.
4. Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich Der Anfangsbeitrag eines Kantons k aus dem Härteausgleich richtet sich nach folgender Tabelle:
Bedingungen (wenn …,) Härteausgleich (… dann)
Bedingung 1: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 grösser als der Schweizer Durchschnitt, RI 04 05 so erhält der Kanton keinen Härteausgleich. Bedingung 2: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 kleiner als der Schweizer Durchschnitt, RI 04 05 so muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden: Fall 2a: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags kleiner als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung grösser als die angestrebte Entlastung), so erhält der Kanton keinen Härteausgleich. all 2b: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags grösser als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung kleiner als die angestrebte Entlastung oder weist der Kanton eine Nettobelastung auf), so erhält der Kanton Härteausgleich in der Höhe der Differenz zwischen dem Nettoergebnis und
dem Grenzwert, multipliziert mit seinem durchschnittlichen standardisierten Steuerertrag in den Jahren 2004 und 2005: SSE 04 05
5. Bestimmung des Faktors Epsilon Der Faktor ε wird so bestimmt, dass die Summe aller Ausgleichszahlungen für die h im Härteausgleich anspruchsberechtigten Kantone z gleich dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag H entspricht: h ⎡ ( RI 04 )( 05 z − 100 + RI z − 100)⎤ SSE 04 05 z + SSE z ∑ ⎢nes z − ε ⋅ ⎣ 2 ⎥⋅ ⎥⎦ 2
Mit z werden jene ressourcenschwachen Kantone bezeichnet, welche Anspruch auf Härteausgleich haben, d.h. alle Kantone k, für welche das Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags einen höheren Wert aufweist als der Grenzwert:
(RI − 100)+ (RI − 100) . 04 k 05 k 2 Der Faktor ε und die Kantone z werden mit einem Iterationsverfahren bestimmt.
6. Beiträge auf der Basis der Globalbilanz 2004/2005 + = Belastung; – = Entlastung des Kantone
Kanton Durch- Grenzwert für Nettoergebnis Differenz Ausgleichsbetrag schnittlicher den Bezug von der Globalbilanz zwischen in Franken Ressourcen- Härteausgleich 2004/05 Nettoergebnis index (in Prozent der (in Prozent der der Globalbilanz 2004/05 standardisierten standardisierten und Grenzwert Steuererträge) Steuererträge) (in Prozent der standardisierten Steuererträge)
Zürich 132.1 0.0 % 0.9 % 0.9 % 0 Bern 74.0 –1.9 % –0.8 % 1.1 % 52 134 660 Luzern 77.0 –1.7 % –0.4 % 1.3 % 23 692 069 Uri 67.0 –2.4 % –15.1 % –12.7 % 0 Schwyz 135.6 0.0 % 3.9 % 3.9 % 0 Obwalden 67.0 –2.4 % 3.8 % 6.2 % 9 441 566 Nidwalden 124.6 0.0 % 0.2 % 0.2 % 0 Glarus 96.1 –0.3 % 2.9 % 3.1 % 8 168 757 Zug 204.0 0.0 % 6.8 % 6.8 % 0 Freiburg 74.9 –1.8 % 9.1 % 11.0 % 137 280 030 Solothurn 75.8 –1.8 % –6.8 % –5.1 % 0 Basel-Stadt 148.6 0.0 % 0.0 % 0.0 % 0 Basel-Landschaft 110.2 0.0 % 0.4 % 0.4 % 0 Schaffhausen 92.9 –0.5 % 0.9 % 1.4 % 6 640 279 Appenzell A.Rh. 79.8 –1.5 % –3.3 % –1.8 % 0 Appenzell I.Rh. 82.7 –1.3 % –6.1 % –4.8 % 0 St.
Gallen 77.0 –1.7 % –7.4 % –5.7 % 0 Graubünden 84.9 –1.1 % –1.3 % –0.2 % 0 Aargau 87.8 –0.9 % –4.4 % –3.5 % 0 Thurgau 76.5 –1.7 % –5.3 % –3.6 % 0 Tessin 102.8 0.0 % 0.2 % 0.2 % 0 Waadt 96.7 –0.2 % 1.3 % 1.5 % 64 876 643 Wallis 61.6 –2.8 % –4.5 % –1.7 % 0 Neuenburg 91.0 –0.7 % 9.5 % 10.2 % 108 832 726 Genf 155.4 0.0 % 1.9 % 1.9 % 0 Jura 66.5 –2.4 % 3.7 % 6.1 % 19 387 554
Total Kantone 100.0 430 454 285
7. Beiträge für das Jahr 2010: Bereinigung der Anspruchsberechtigung aufgrund des Ressourcenindex 2010 + = Belastung; – = Entlastung des Kantone
Kanton Ressourcen- Bereinigter Härteausgleich 2010 index 2010 Auszahlung Einzahlung Saldo HA
Zürich 132.2 0 20 625 767 20 625 767 Bern 76.5 –52 134 660 16 093 294 –36 041 367 Luzern 75.5 –23 692 069 5 835 055 –17 857 014 Uri 58.0 0 584 920 584 920 Schwyz 130.0 0 2 159 363 2 159 363 Obwalden 70.7 –9 441 566 543 418 –8 898 148 Nidwalden 125.3 0 623 280 623 280 Glarus 67.6 –8 168 757 647 460 –7 521 297 Zug 237.0 0 1 658 042 1 658 042 Freiburg 70.9 –137 280 030 4 006 599 –133 273 430 Solothurn 77.3 0 4 098 486 4 098 486 Basel-Stadt 139.0 0 3 251 481 3 251 481 Basel-Landschaft 101.2 0 4 343 147 4 343 147 Schaffhausen 95.7 –6 640 279 1 237 986 –5 402 293 Appenzell A.Rh. 75.2 0 902 001 902 001 Appenzell I.Rh. 79.8 0 247 218 247 218 St.
Gallen 74.2 0 7 575 621 7 575 621 Graubünden 79.5 0 3 185 869 3 185 869 Aargau 85.7 0 9 132 828 9 132 828 Thurgau 73.4 0 3 842 546 3 842 546 Tessin 95.2 0 5 186 590 5 186 590 Waadt 106.9 0 10 612 818 10 612 818 Wallis 66.3 0 4 612 693 4 612 693 Neuenburg 95.2 –108 832 726 2 815 159 –106 017 567 Genf 148.6 0 6 896 917 6 896 917 Jura 65.1 –19 387 554 1 140 654 –18 246 900
Total Kantone 100.0 –365 577 642 121 859 214 –243 718 428
Im Jahr 2010 bleibt die Anzahl der Kantone mit Anspruchsberechtigung aufgrund der gesetzlichen Grundlagen (Art. 19 Abs. 6 FiLaG) unverändert.