613.21
Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich
(FiLaV)
vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom3. Oktober 20031 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG), verordnet:
1. Titel Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone
1. Kapitel Ressourcenpotenzial
1. Abschnitt Begriffe
Art. 1 Ressourcenpotenzial und aggregierte Steuerbemessungsgrundlage
Das Ressourcenpotenzial eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Es basiert auf der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage des Kantons. Diese entspricht der Summe:
der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen;
der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen;
der massgebenden Vermögen der natürlichen Personen;
der massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus;
der massgebenden Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus;
der massgebenden Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer.
Das Ressourcenpotenzial der Schweiz entspricht der Summe der Ressourcenpotenziale aller Kantone.
Art. 2 Referenz- und Bemessungsjahr
Das Referenzjahr des Ressourcenpotenzials ist das Jahr, für welches das Ressourcenpotenzial als Grundlage für den Ressourcenausgleich dient.
Das Ressourcenpotenzial eines Referenzjahres entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage aus drei aufeinander folgenden Jahren (Bemessungsjahre).
AS 2007 5887
Das erste Bemessungsjahr liegt gegenüber dem Referenzjahr um sechs, das letzte um vier Jahre zurück.
Art. 3 Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner
Das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner ist in Anhang 1 festgelegt. Es entspricht dem Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial und dem Durchschnitt der mittleren Wohnbevölkerung in den Bemessungsjahren des Ressourcenpotenzials.
Art. 4 Ressourcenindex
Der Ressourcenindex eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Er entspricht dem mit Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons und dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner der gesamten Schweiz.
Der Ressourcenindex eines Kantons wird auf eine Kommastelle gerundet.
Der Ressourcenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.
Kantone, deren Ressourcenindex den Wert von 100 übersteigt, gelten als ressourcenstark. Die übrigen Kantone gelten als ressourcenschwach.
Art. 5 Standardisierter Steuerertrag und Steuersatz
Der standardisierte Steuerertrag eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Er entspricht seinen massgebenden eigenen Ressourcen. Dieser Ertrag ergibt sich aus der Anwendung eines für alle Kantone einheitlichen proportionalen Steuersatzes (standardisierter Steuersatz) auf dem Ressourcenpotenzial.
Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz ist in Anhang 1 festgelegt. Er umfasst:
die Steuereinnahmen, die alle Kantone und Gemeinden im Durchschnitt der Bemessungsjahre laut Finanzstatistik der öffentlichen Verwaltungen gemäss Statistikerhebungsverordnung vom30. Juni 19932 erzielt haben;
die Anteile der Kantone an den Einnahmen der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer (DBG) im Durchschnitt der Bemessungsjahre.
Der standardisierte Steuersatz entspricht dem Verhältnis zwischen dem standardisierten Steuerertrag und dem Ressourcenpotenzial der Schweiz.
Der Index der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner entspricht dem Ressourcenindex.
2. Abschnitt Massgebende Einkommen der natürlichen Personen
Art. 6 Berechnungsgrundlage für die einzelne natürliche Person
Das massgebende Einkommen einer natürlichen steuerpflichtigen Person entspricht ihrem steuerbaren Einkommen nach DBG4 abzüglich eines einheitlichen Freibetrags.
Der Freibetrag entspricht dem tiefsten steuerbaren Betrag für Ehepaare gemäss
Artikel 214 Absätze2 und 3 DBG des entsprechenden Bemessungsjahres.
Ist das steuerbare Einkommen einer steuerpflichtigen Person kleiner als der Freibetrag, so ist ihr massgebendes Einkommen Null.
Art. 7 Berechnungsgrundlage für den Kanton
Das massgebende Einkommen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 2 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Einkommen der im betreffenden Kanton steuerpflichtigen natürlichen Personen gemäss DBG5.
3. Abschnitt Massgebende quellenbesteuerte Einkommen
Art. 8 Berechnungsgrundlage
Das massgebende quellenbesteuerte Einkommens wird aufgrund der jährlichen Erhebung der Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten natürlichen Personen und der Anzahl steuerpflichtige Personen gemäss den Artikeln 83 ff. und 91 ff. DBG6 berechnet.
Art. 9 Zusammensetzung
Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen eines Kantons ist in Anhang 3 festgelegt. Es setzt sich zusammen aus der Summe der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen:
der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer gemäss Artikel 83
der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte gemäss Artikel 93 DBG;
der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 91 DBG;
d. der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 83 DBG und den Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien.
Art. 10 Berechnung
Die massgebenden quellenbesteuerten Einkommen eines Kantons werden gemäss Anhang 3 berechnet.
4. Abschnitt Massgebende Vermögen der natürlichen Personen
Art. 11 Berechnungsgrundlage
Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen wird aufgrund der Steuerbemessungsgrundlage für die kantonale Vermögenssteuer berechnet.
In die Berechnung miteinbezogen werden:
das Reinvermögen der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Kanton, abzüglich des Anteils, welcher anderen Kantonen oder dem Ausland zusteht; und
das Reinvermögen der beschränkt steuerpflichtigen Personen im Liegenschafts- oder Betriebsstättenkanton, einschliesslich der vom Kanton steuerlich erfassten Reinvermögensteile von Personen mit Wohnsitz im Ausland.
Art. 12 Massgebendes Vermögen einer steuerpflichtigen Person
Das massgebende Vermögen einer steuerpflichtigen Person ist das mit dem Gewichtungsfaktor Alpha multiplizierte Reinvermögen der steuerpflichtigen Person.
Ist das Reinvermögen einer steuerpflichtigen Person negativ, so ist das massgebende Vermögen Null.
Art. 13 Berechnung des Faktors Alpha
Der Faktor Alpha entspricht der durchschnittlichen Wertsteigerung des Reinvermögens in Prozent des Reinvermögens. Er wird auf drei Kommastellen gerundet und richtet sich nach Anhang 4.8
Grundlagen für die Berechnung des Faktors Alpha sind:
a. die durchschnittlichen Anteile am Reinvermögen der letzten verfügbaren vier Jahre; und
b. die Renditen der Aktien und der selbst genutzten Immobilien in den letzten verfügbaren 20 Jahren.9 3 …10
Der Gewichtungsfaktor Alpha gilt jeweils für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG.
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) erlässt Weisungen für die Berechnung und die zu verwendenden Daten.
Art. 14 Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons
Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 4 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Vermögen der im betreffenden Kanton beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.
5. Abschnitt ohne besonderen Steuerstatus
Art. 15 Berechnung für die einzelne juristische Person
Der massgebende Gewinn einer juristischen Person ohne besonderen Steuerstatus entspricht dem steuerbaren Reingewinn nach Artikel 58 DBG11 abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG.
Ist der Nettoertrag aus Beteiligungen grösser als der steuerbare Reingewinn, so ist der massgebende Gewinn null.
Art. 16 Berechnung für den Kanton
Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus eines Kantons sind in Anhang 5 festgelegt. Sie entsprechen der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus.
6. Abschnitt mit besonderem Steuerstatus
Art. 17 Berechnung für die einzelne juristische Person
Der massgebende Gewinn einer juristischen Person mit besonderem Steuerstatus entspricht der Summe:
des steuerbaren Gewinns aus den Einkünften aus der Schweiz gemäss Artikel 28 Absätze 2–4 des Bundesgesetzes vom14. Dezember 199012 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG);
des steuerbaren Reingewinns gemäss Artikel 58 DBG13, abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG und des steuerbaren Gewinns aus der Schweiz gemäss Buchstabe a, gewichtet mit dem Faktor Beta.
Art. 18 Berechnung für den Kanton
Der massgebende Gewinn der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus eines Kantons ist in Anhang 6 festgelegt. Er entspricht der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus.
Art. 19 Berechnung der Faktoren Beta
Es wird für juristische Personen nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG14 je ein Faktor Beta berechnet. Sie sind in Anhang 6 festgelegt.
Die Faktoren Beta sind für alle Kantone gleich.
Die Faktoren Beta gelten für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs. Grundlage sind die Zahlen der Bemessungsjahre der vergangenen Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs.
Die Faktoren Beta entsprechen der Summe aus je einem Basisfaktor und je einem Zuschlagsfaktor.
Für juristische Personen mit besonderem Steuerstatus, die nicht definitiv veranlagt sind, beträgt der Faktor Beta1.15
Art. 20 Basis- und Zusatzfaktor
Der Basisfaktor entspricht für:
juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Abb. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Einkünfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG besteuert werden.
juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Einkünfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG besteuert werden.
Die Berechnung der Zuschlagsfaktoren richtet sich nach Anhang 6.
7. Abschnitt Massgebende Steuerrepartitionen
Art. 21
Die massgebenden Steuerrepartitionen eines Kantons (Anhang 7) entsprechen dem gewichteten Saldo zwischen:
der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die in den Bemessungsjahren in anderen Kantonen zu seinen Gunsten verbucht wurden; und
der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die er in den Bemessungsjahren zugunsten anderer Kantone verbucht hat.
Der Gewichtungsfaktor eines Kantons entspricht dem Verhältnis zwischen der Summe der massgebenden Einkommen und Gewinne des Kantons gemäss den Abschnitten2, 3, 5 und 6 und dem Steueraufkommen der direkten Bundessteuer des Kantons in den Bemessungsjahren.
8. Abschnitt Datenerhebung
Art. 22
Das EFD erlässt Weisungen für die Erhebung und die Lieferung der erforderlichen Daten durch die Kantone sowie für deren Verarbeitung durch die Bundesämter. Es lädt die Kantone und die eidgenössische Finanzkontrolle zur Stellungnahme ein.
2. Kapitel Ausgleichszahlungen
Art. 23 Leistung des Bundes
Der Bund leistet im ersten Jahr einer Vierjahresperiode den von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag an den Ressourcenausgleich.
In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat die Leistung des Bundes jeweils gemäss der Veränderungsrate des Ressourcenpotenzials der Schweiz gegenüber dem Vorjahr an. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG
Art. 24 Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone
Im ersten Jahr einer Vierjahresperiode entspricht die Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich dem von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone.
In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat die Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone jeweils gemäss der Veränderungsrate der Summe der Ressourcenpotenziale der im betreffenden Jahr ressourcenstarken Kantone gegenüber dem Vorjahr an. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Begrenzungen der Gesamtleistungen der ressourcenstarken Kantone auf mindestens zwei Drittel und höchstens
Prozent der Leistungen des Bundes. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG
Art. 25 Beiträge der ressourcenstarken Kantone
Der Beitrag eines ressourcenstarken Kantons pro Einwohnerin und Einwohner ist proportional zur Differenz zwischen seinem Ressourcenindex und dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz.
Die Berechnung der Beiträge richtet sich nach Anhang 8.
Art. 26 Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone (Verteilung)
Der Beitrag an einen ressourcenschwachen Kanton pro Einwohnerin und Einwohner steigt progressiv zur Differenz zwischen dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz und seinem Ressourcenindex.
Die Progression wird so festgelegt, dass:
a. der Zielwert für den ressourcenschwächsten Kanton (Art. 6 Abs. 3 FiLaG) mit möglichst wenig finanziellen Mitteln erreicht werden kann;
b. die Rangfolge der Kantone bezüglich der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner zuzüglich dem Beitrag aus dem Ressourcenausgleich pro Einwohnerin und Einwohner nicht verändert wird.
Die Berechnung der Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone richtet sich nach Anhang 9.
2. Titel Lastenausgleich durch den Bund
1. Kapitel Datengrundlagen
Art. 27 Datengrundlage
Datengrundlage sind Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199217, dem Bundesgesetz vom 26. Juni 199818 über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren Jahres.
Art. 28 Datenlieferungspflicht
Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten zur Verfügung gestellt werden.
Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt Weisungen für die Erhebung und Lieferung der Daten durch die Kantone. Es lädt die Kantone zur Stellungnahme ein.
2. Kapitel Geografisch-topografischer Lastenausgleich
1. Abschnitt Massgebende Sonderlasten
Art. 29 Teilindikatoren
Der geografisch-topografische Lastenausgleich basiert auf folgenden vier Teilindikatoren der Kantone:
Siedlungshöhe: Anteil der Wohnbevölkerung gemäss Volkszählung mit einer Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer an der gesamten Wohnbevölkerung;
Steilheit des Geländes: Höhenmedian der produktiven Fläche gemäss Arealstatistik;
Siedlungsstruktur: Anteil der Wohnbevölkerung gemäss Volkszählung mit Wohnsitz ausserhalb des Hauptsiedlungsgebietes (Anhang 10) an der gesamten Wohnbevölkerung;
Bevölkerungsdichte: Einwohnerinnen und Einwohner der ständigen Wohnbevölkerung pro Quadratkilometer der Gesamtfläche gemäss Arealstatistik.
[AS 1999 917. 2007 6743 Art. 16]. Siehe heute: das BG vom22. Juni 2007 (SR 431.112).
Die Teilindikatoren der Kantone sind in Anhang 11 aufgelistet.
Art. 30 Lastenindizes und massgebende Sonderlasten
Für jeden Teilindikator werden ein Lastenindex und die massgebenden Sonderlasten der Kantone berechnet.
Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem mit dem Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Teilindikatorwert des Kantons und dem entsprechenden Teilindikatorwert der gesamten Schweiz. Er wird auf eine Kommastelle gerundet.
Der Lastenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.
Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der gewichteten Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem entsprechenden Lastenindex der gesamten Schweiz. Die Gewichte unterscheiden sich nach dem zu Grunde liegenden Teilindikator und lauten wie folgt:
für den Teilindikator Siedlungshöhe: Wohnbevölkerung gemäss Volkszählung des Kantons mit Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer;
für den Teilindikator Steilheit des Geländes: produktive Fläche des Kantons gemäss Arealstatistik;
für den Teilindikator Siedlungsstruktur: Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner gemäss Volkszählung mit Wohnsitz ausserhalb der Hauptsiedlungsgebiete des Kantons;
für den Teilindikator Bevölkerungsdichte: ständige Wohnbevölkerung des Kantons.
Ist der Lastenindex eines Kantons kleiner als der Lastenindex der gesamten Schweiz, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.
Die Lastenindizes und die massgebenden Sonderlasten der Kantone sind in Anhang 11 aufgelistet.
2. Abschnitt Ausgleichszahlungen
Art. 31 Festlegung
Im ersten Jahr einer Vierjahresperiode nach Artikel 9 Absatz 1 FiLaG entspricht der gesamte Ausgleichsbetrag für den geografisch-topografischen Lastenausgleich dem von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag.
In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat den Ausgleichsbetrag gemäss der Wachstumsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise an. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 9 Absatz 1 FiLaG
Art. 32 Verwendung
Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:
ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungshöhe;
ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Steilheit des Geländes;
ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungsstruktur;
ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsdichte.
Art. 33 Beiträge an die Kantone
Die Beiträge an einen Kanton für die einzelnen Sonderlasten sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.
Sie sind in Anhang 12 aufgelistet.
3. Kapitel Soziodemografischer Lastenausgleich
1. Abschnitt Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur
Art. 34 Teilindikatoren
Der Ausgleich von soziodemografischen Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur basiert auf folgenden drei Teilindikatoren der Kantone:
Armut: Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinne an der ständigen Wohnbevölkerung;
Altersstruktur: Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner mit einem Alter von 80 Jahren und mehr an der ständigen Wohnbevölkerung;
Ausländerintegration: Anteil der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht aus Nachbarstaaten stammen und maximal seit 12 Jahren in der Schweiz leben, an der ständigen Wohnbevölkerung.
Als Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinn gelten folgende bedarfsorientierte Geldleistungen, sofern sie personen- beziehungsweise haushaltsbezogen gewährt werden und soweit sie in der Statistik der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger gemäss Statistikerhebungsverordnung vom30. Juni 199319 aufgeführt sind:
wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen;
kantonal geregelte Bevorschussung von Alimenten;
Ergänzungsleistungen des Bundes, gewichtet mit dem kantonalen Finanzierungsanteil gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 200620 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
kantonale Beihilfen zu AHV/IV und kantonale Heimbeihilfen;
kantonale Bedarfsleistungen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit;
kantonale Mutterschaftsbeihilfen sowie Unterhaltszuschüsse an Familien mit Kindern;
kantonale personen- oder haushaltsbezogene Wohngelder beziehungsweise Wohnkostenzuschüsse.
Mehrfachbezüge werden einfach gezählt.
Die Teilindikatoren der Kantone sind in Anhang 13 aufgelistet.
Art. 35 Lastenindex und massgebende Sonderlasten
Die Teilindikatoren der Kantone werden standardisiert und mit Hilfe von Gewichten zu einem Lastenindex zusammengefasst. Die Gewichte werden mit der Hauptkomponentenanalyse festgelegt und jedes Jahr überprüft. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 13.
Der Lastenindex eines Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.
Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.
Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem entsprechenden Mittelwert der Lasten pro Einwohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.
Die Lastenindizes und die massgebenden Sonderlasten der Kantone sind in Anhang 13 aufgelistet.
2. Abschnitt Massgebende Sonderlasten der Kernstädte
Art. 36 Teilindikatoren
Die Sonderlasten der Kernstädte werden aufgrund folgender drei Teilindikatoren der Gemeinden ausgeglichen:
a. Gemeindegrösse: ständige Wohnbevölkerung;
Siedlungsdichte: ständige Wohnbevölkerung und Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur produktiven Fläche der Gemeinde;
Beschäftigungsquote: Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur ständigen Wohnbevölkerung der Gemeinde.
Art. 37 Lastenindex und massgebende Sonderlasten
Die Teilindikatoren werden standardisiert und mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse zu einem Lastenindex zusammengefasst. Der Lastenindex einer Gemeinde entspricht der ersten standardisierten Hauptkomponente der standardisierten Teilindikatoren. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 14.
Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem gewichteten Mittelwert der Lastenindizes seiner Gemeinden. Als Gewicht dient die ständige Wohnbevölkerung der Gemeinden. Der Lastenindex des Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.
Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.
Die für einen Kanton massgebenden Sonderlasten der Kernstädte entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem Mittelwert der Lasten pro Einwohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert der Kantone, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.
Die Lastenindizes und massgebenden Sonderlasten der Kantone sind in Anhang 14 aufgelistet.
3. Abschnitt Ausgleichszahlungen
Art. 38 Ausgleichsbetrag
Im ersten Jahr einer Vierjahresperiode entspricht der gesamte Ausgleichsbetrag für den soziodemografischen Lastenausgleich dem von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag.
In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat den Ausgleichsbetrag gemäss der Wachstumsrate des Landesindex der Konsumentenpreise an. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 9 Absatz 1 FiLaG
Art. 39 Verwendung
Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:
zwei Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur;
ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten der Kernstädte.
Art. 40 Beiträge an die Kantone
Die Beiträge, die ein Kanton für Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur und der Kernstädte erhält, sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.
Die Beiträge an die Kantone sind in Anhang 15 aufgelistet.
3. Titel Qualitätssicherung
Art. 41 Datenkontrolle und Berichterstattung
Das für die Erhebung der Daten zuständige Bundesamt plausibilisiert die Daten.
Stellt es bei den Daten Mängel fest, so weist es die Daten zur Überarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist an den betroffenen Kanton zurück.
Anschliessend übermittelt es die Daten der eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und erstattet Bericht über die Erhebung, Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten.
Art. 42 Massnahmen bei ungenügender Datenqualität
Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zum Ressourcenpotenzial treffen die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die EFV folgende Massnahmen:
Die ESTV korrigiert angemessen qualitativ ungenügende, aber weiterverwertbare Daten.
Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten schätzt die EFV das Ressourcenpotenzial gemäss Anhang 16.
Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zu den Lastenindizes nimmt das Bundesamt für Statistik (BFS) in Zusammenarbeit mit der EFV Korrekturen oder Schätzungen vor.
Die Erkenntnisse zur Datenqualität und die getroffenen Massnahmen werden dem betroffenen Kanton und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren (FDK) mitgeteilt. Der betroffene Kanton hat Gelegenheit, sich innerhalb einer kurzen Frist zu den vorgenommenen Korrekturen und Schätzungen zu äussern.
Art. 42a21 Nachträgliche Berichtigung von Ausgleichszahlungen
Die Ausgleichszahlungen werden nachträglich berichtigt, wenn der Fehler bei einem Kanton pro Einwohnerin oder Einwohner mindestens 0,17 Prozent des durchschnittlichen Pro-Kopf-Ressourcenpotenzials der Schweiz entspricht (Erheblichkeitsgrenze).
Für die Berechnung der Erheblichkeitsgrenze ist das Ressourcenpotenzial des vom Fehler betroffenen Referenzjahres massgebend.
Ausgleichszahlungen werden nur für ein Referenzjahr berichtigt, in welchem der Fehler die Erheblichkeitsgrenze erreicht.
Art. 43 Dokumentation
Die Korrekturen der Daten und die Schätzungen sind zu dokumentieren. Die Nachvollziehbarkeit ist sicherzustellen.
Art. 44 Fachgruppe Qualitätssicherung
Das EFD setzt zur Qualitätssicherung der Berechnungsgrundlagen für das Ressourcenpotenzial und die Lastenindizes eine begleitende, zwischen Bund und Kantonen paritätisch zusammengesetzte Fachgruppe ein.
Die Fachgruppe setzt sich zusammen aus:
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der EFV;
je einer Vertreterin oder einem Vertreter der ESTV und des BFS;
je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der ressourcenstarken und der ressourcenschwachen Kantone.
Von den Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c stammen mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus einem Kanton mit geografisch-topografischen Sonderlasten und einem Kanton mit soziodemografischen Sonderlasten.
Die eidgenössische Finanzkontrolle ist mit einer Beobachterin oder einem Beobachter in der Fachgruppe vertreten.
Die Sekretärin oder der Sekretär der FDK nimmt als Beobachterin bzw. als Beobachter Einsitz in die Fachgruppe.
Die Fachgruppe wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c geleitet.
Die EFV führt ihr Sekretariat.
Art. 45 Aufgaben der Fachgruppe
Die Fachgruppe begleitet die zuständigen Bundesstellen bei folgenden Aufgaben:
Kontrolle der Datenerfassung des Ressourcen- und Lastenausgleichs in den Kantonen;
Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten;
Korrekturen oder Schätzungen bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten.
Die Fachgruppe erstattet dem EFD und den Kantonen jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
4. Titel Wirksamkeitsbericht
Art. 46 Inhalt
Der Wirksamkeitsbericht hat folgenden Inhalt:
Er gibt Auskunft über: 1. den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Daten für den Ressourcen- und Lastenausgleich, 2. die jährliche Volatilität der Beiträge der ressourcenstarken Kantone an den horizontalen Ressourcenausgleich und der Ausgleichszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone innerhalb der Berichtsperiode.
Er analysiert, inwieweit die Ziele des Finanz- und Lastenausgleichs in der Berichtsperiode erreicht wurden.
Er erörtert mögliche Massnahmen, namentlich: 1. die Anpassung der Dotationen des Ressourcen- und Lastenausgleichs, 2. die vollständige oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs (Art. 19 Abs. 4 FiLaG), 3. die Notwendigkeit beziehungsweise Zweckmässigkeit einer Belastungsobergrenze der ressourcenstarken Kantone im horizontalen Ressourcenausgleich.
Er kann Empfehlungen für die Überprüfung der Bemessungsgrundlagen des Ressourcen- und Lastenausgleichs enthalten.
Er enthält zudem in einer gesonderten Darstellung Angaben über die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemäss Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 11 FiLaG.
Der Wirksamkeitsbericht stützt sich bei der Beurteilung der Ziele insbesondere auf die Kriterien gemäss Anhang 17 ab und berücksichtigt anerkannte Standards der Evaluation.
Er gibt allfällige abweichende Meinungen innerhalb der paritätischen Fachgruppe wieder.
Art. 47 Datengrundlagen
Für die Überprüfung der Wirksamkeit werden Statistiken des Bundes und der Kantone sowie, soweit zweckmässig, verwaltungsexterne Daten und Analysen herangezogen.
Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Daten zur Verfügung.
Art. 48 Fachgruppe Wirksamkeitsbericht
Eine Fachgruppe, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammensetzt, begleitet die Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts. Sie äussert sich namentlich zur Auftragsvergabe an externe Gutachterinnen und Gutachter und zur Erarbeitung von Empfehlungen für den Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich.
Die Kantone sorgen für eine ausgewogene Zusammensetzung ihrer Delegation in der Fachgruppe, insbesondere sind die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt- und Landregionen sowie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantone angemessen zu berücksichtigen.
Das EFD bestimmt die Zusammensetzung der Bundesdelegation, darunter die Vertreterinnen und Vertreter der EFV. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der EFV leitet die Fachgruppe.
Das Sekretariat der Fachgruppe wird durch die EFV wahrgenommen.
Art. 49 Vernehmlassung
Der Wirksamkeitsbericht wird gleichzeitig mit den Bundesbeschlüssen zum Ressourcen- und Lastenausgleich und zum Härteausgleich den Kantonen in die Vernehmlassung gegeben.
5. Titel Fälligkeit der Beiträge
Art. 50
Die Beiträge des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sind halbjährlich jeweils am Ende des Halbjahres zu bezahlen.
6. Titel Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt Ressourcenpotenzial
Art. 51 Bemessungsjahre des Ressourcenpotenzials
Das Ressourcenpotenzial des Referenzjahres 2008 entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage der Bemessungsjahre 2003 und 2004.
Art. 52 Standardisierter Steuersatz
Der standardisierte Steuersatz im Jahr vor der Inkraftsetzung dieser Verordnung beträgt 30 Prozent.
Art. 53 Faktoren Beta
Die Faktoren Beta für die erste Vierjahresperiode nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG betragen:
2,4 Prozent für juristische Personen gemäss Artikel 28 Absatz 2 StHG22;
7,3 Prozent für juristische Personen gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG;
17,0 Prozent für juristische Personen gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG.
Art. 5423 Provisorische Angaben
Artikel 19 Absatz 5 kommt bis zum Bemessungsjahr 2013 nicht zur Anwendung, sofern provisorische Angaben in gleichwertiger Qualität wie die definitiv veranlagten Angaben geliefert werden können.
Eine provisorische Angabe ist von gleichwertiger Qualität, wenn im Zeitpunkt, in dem die Daten eines Bemessungsjahres erhoben werden, aufgrund der Steuererklärung die steuerbaren Einkünfte nach Artikel 17 bekannt sind.
2. Abschnitt Härteausgleich
Art. 55 Globalbilanz
Grundlage für die Ausgleichszahlungen des Härteausgleichs ist die Globalbilanz der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).
Die Globalbilanz der NFA zeigt die geschätzte finanzielle Nettobelastung oder Nettoentlastung des Bundes und der Kantone, die sich im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 ergibt gemäss:
dem Bundesbeschluss vom3. Oktober 200324 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
dem Bundesgesetz vom6. Oktober 200625 über die Schaffung und die Änderungen von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
den Artikeln 3–9 und 23 FiLaG.
AS 2007 5765
AS 2007 5779
Art. 56 Beiträge an die Kantone
Mit dem Härteausgleich wird angestrebt, dass in der Globalbilanz jeder Kanton, dessen Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 unter dem Wert von 100 liegt, eine finanzielle Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags aufweist, die mindestens so gross ist wie der Grenzwert des Kantons.
Der Grenzwert des Kantons ist abhängig von seinem Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 und dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag. Er berechnet sich nach Anhang 18.
Kantone, deren Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 tiefer ist als 100 Punkte und deren Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags in der Globalbilanz tiefer ist als der Grenzwert, erhalten in den Jahren 2008 bis 2015 einen Beitrag in der Höhe der Differenz zwischen der Nettoentlastung und dem Grenzwert (Anhang 18). Die restlichen Kantone erhalten keinen Beitrag.
Ab dem neunten Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung reduziert sich der Beitrag um jährlich fünf Prozent des Anfangsbetrags.
Ein Kanton verliert seinen Anspruch auf den Härteausgleich ab dem Referenzjahr, in welchem sein Ressourcenindex auf über 100 Punkte steigt. Die Gesamtsumme des Härteausgleichs reduziert sich entsprechend.
3. Abschnitt Wirksamkeitsbericht
Art. 57
Die Wirksamkeitsberichte für die zwei ersten Vierjahresperioden nach Inkrafttreten der Verordnung umfassen zusätzlich eine Darstellung des Übergangs vom alten zum neuen Finanzausgleich. Der Wirksamkeitsbericht für die erste Vierjahresperiode legt zusätzlich die Vorwirkungen der Neugestaltung des Finanzausgleichs dar.
7. Titel Schlussbestimmungen
Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom21. Dezember 197326 über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone. 2. Verordnung vom 27. November 198927 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer.
[AS 1974 146]
[AS 1989 2470, 2002 3069]
Art. 59 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
Anhang 128 (Art. 1–5) 1. Ressourcenpotenzial Kanton Ressourcen- Mittlere Wohnbe- Ressourcen- Ressourcenpotenzial völkerung in den potenzial pro index 2012 Bemessungsjahren Kopf 2012 (in 1000 Fr.) (Mittelwert (in Fr.) 2006–2008) Zürich 48 309 013 1 325 599 36 443 123.0 Bern 21 548 199 970 414 22 205 74.9 Luzern 8 160 794 362 202 22 531 76.0 Uri 603 029 34 557 17 450 58.9 Schwyz 6 204 723 140 022 44 312 149.5 Obwalden 811 222 33 776 24 018 81.1 Nidwalden 1 446 222 39 618 36 504 123.2 Glarus 745 050 38 067 19 572 66.1 Zug 8 068 572 108 856 74 122 250.1 Freiburg 5 594 819 264 252 21 172 71.5 Solothurn 5 877 258 249 052 23 598 79.6 Basel-Stadt 8 390 688 190 211 44 113 148.9 Basel-Landschaft 8 044 056 267 442 30 078 101.5 Schaffhausen 2 196 761 74 659 29 424 99.3 Appenzell A.Rh. 1 215 441 52 381 23 204 78.3 Appenzell I.Rh. 368 313 15 105 24 384 82.3 St.
Gallen 10 599 022 466 380 22 726 76.7 Graubünden 4 567 854 192 118 23 776 80.2 Aargau 14 995 432 579 660 25 869 87.3 Thurgau 5 406 364 238 240 22 693 76.6 Tessin 9 656 133 328 023 29 437 99.3 Waadt 21 687 525 680 148 31 886 107.6 Wallis 5 910 864 297 091 19 896 67.1 Neuenburg 4 841 540 170 132 28 457 96.0 Genf 19 523 255 442 833 44 087 148.8 Jura 1 290 122 68 252 18 902 63.8 Total Kantone 226 062 271 7 629 088 29 632 100.0 2. Standardisierter Steuerertrag Standardisierter Steuersatz 2012 =28,0 % Kanton Standardisierter Steuerertrag Standardisierter Steuerertrag 2012 (in 1000 Fr.) pro Kopf 2012 (in Fr.) Zürich 13 508 494 10 190 Bern 6 025 453 6 209 Luzern 2 281 977 6 300 Uri 168 623 4 880 Schwyz 1 735 007 12 391 Obwalden 226 840 6 716 Nidwalden 404 402 10 208 Glarus 208 336 5 473 Zug 2 256 189 20 726 Freiburg 1 564 461 5 920 Solothurn 1 643 439
6 599 Basel-Stadt 2 346 261 12 335 Basel-Landschaft 2 249 333 8 411 Schaffhausen 614 273 8 228 Appenzell A.Rh. 339 870 6 488 Appenzell I.Rh. 102 990 6 818 St. Gallen 2 963 771 6 355 Graubünden 1 277 294 6 648 Aargau 4 193 125 7 234 Thurgau 1 511 764 6 346 Tessin 2 700 113 8 231 Waadt 6 064 413 8 916 Wallis 1 652 836 5 563 Neuenburg 1 353 824 7 957 Genf 5 459 225 12 328 Jura 360 753 5 286 Total Kantone 63 213 065 8 286 Anhang 229 (Art.
7) Kanton Massgebendes Einkommen der natürlichen Zürich 32 568 730 Bern 14 820 339 Luzern 5 881 116 Uri 423 047 Schwyz 4 619 405 Obwalden 574 165 Nidwalden 1 087 841 Glarus 522 181 Zug 4 236 814 Freiburg 4 004 219 Solothurn 4 201 986 Basel-Stadt 4 173 450 Basel-Landschaft 6 157 032 Schaffhausen 1 212 091 Appenzell A.Rh. 869 763 Appenzell I.Rh. 264 920 St. Gallen 7 034 456 Graubünden 3 061 872 Aargau 10 768 861 Thurgau 3 787 415 Tessin 5 809 991 Waadt 14 139 119 Wallis 4 376 428 Neuenburg 2 711 549 Genf 11 538 779 Jura 869 779 Total Kantone 149 715 350 Anhang 330 (Art.
9 und 10) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen Durchschnittliches Bruttoeinkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen in den Bemessungsjahren der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien Anteil des Österreich zustehenden Fiskalausgleichs gemäss DBA-A Maximaler Schweizer Steuersatz auf den Bruttoeinkünften der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland gemäss
Artikel 15a DBA-D TE TF TG
Anteil der durch den Kanton Genf an Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf gemäss Abkommen des Kantons Genf mit Frankreich vom29.1.1973 Maximaler Anteil (Steuersatz) der durch Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich gemäss dem Abkommen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis und Neuenburg vom11.4.1983 Anteil der an Italien zurückerstatteten Bruttosteuereinnahmen von begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Italien gemäss
Artikel 14a DBA-I und der Vereinbarung der Kantone Graubünden, Tessin SSTV γ δ (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
und Wallis mit Italien Standardisierter Steuersatz im Vorjahr des Referenzjahres Faktor Gamma: Auf drei Stellen gerundetes Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem durchschnittlichen Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz in den Bemessungsjahren. Faktor Delta: Faktor, mit welchem die BQB, BQC, BQD, BQE, BQF und BQG gewichtet werden.
2. Berechnungsformeln Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte eines Kantons: γ · BQA Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger eines Kantons: γ · δ ·BQB Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich: (1 – TC)⋅ γ ⋅ δ ⋅ BQC Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland: TD ⋅ δ ⋅ BQD Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf: TE γ ⋅ δ ⋅ BQE – ⋅ δ ⋅ BQE Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich: TF ⋅ δ ⋅ BQF Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien: (1 – TG)⋅ γ ⋅ δ ⋅ BQG 3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2012 Parameter Wert δ 0.75 SSTV 0.265 TC 0.125 TD 0.045 TE 0.035 TF 0.045 TG 0.4 4. Kommentar zur Berechnung Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen setzt sich zusammen aus dem Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte (BQA), dem Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQB) sowie dem Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQC, BQD, BQE, BQF und BQG). Erfasst werden die entsprechenden Bruttoeinkommen. Mit dem Faktor γ werden die Bruttoeinkommen in eine mit dem steuerbaren Einkommen vergleichbare Grösse umgerechnet. Bei den gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländern und den ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten ist zur Bestimmung des massgebenden Einkommens lediglich eine Multiplikation der entsprechenden Bruttoeinkommen mit dem Faktor γ erforderlich [Berechnungsformel (1)]. Zusätzlich zum Faktor γ werden die Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger neu mit dem Faktor δ, der 0,75 beträgt, gewichtet. Damit fliessen die mit dem Faktor δ gewichteten Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nur zu 75 Prozent in die Berechnung der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen ein.
Dies gilt für sämtliche Grenzgänger-Kategorien. – Formel (2), vollständig besteuerte Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Das massgebende steuerbare Einkommen beträgt γ ⋅ δ . BQB. Mit den Berechnungsformeln (3)–(7) werden die begrenzt besteuerten Grenzgängereinkommen auf der Basis der entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien umgerechnet. – Formel (3), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich: Die Bruttoeinkommen werden in der Schweiz besteuert und davon Österreich ein Fiskalausgleich in der Höhe von12,5 Prozent ihres Steueraufkommens geleistet. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ δ . BQC, wird um den Österreich zustehenden Anteil, TC, korrigiert.
– Formel (4), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland: Die Bruttoeinkommen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden zu einem Satz von maximal4,5 Prozent besteuert. Der in der Schweiz steuerbare Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TD ⋅ δ . BQD, mit dem standardisierten Steuersatz des Vorjahres, SSTV, ermittelt. – Formel (5), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf: Die Besteuerung erfolgt in der Schweiz mit einer Rückerstattung an Frankreich von3,5 Prozent der Bruttolohnsumme. Vom massgebenden steuerbaren Einkommen bei vollständiger Besteuerung durch Genf, γ ⋅ δ . BQE, wird der Anteil abgezogen, der Frankreich abzuliefern ist. Dieser Anteil wird berechnet, indem die an Frankreich abzuliefernde Steuer, TE ⋅ δ . BQE, durch Division mit dem standardisierten Steuersatz des Vorjahres, SSTV, auf das steuerbare Einkommen hochgerechnet wird. – Formel (6), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich (ohne Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf): Die Besteuerung erfolgt durch Frankreich, die Schweiz erhält maximal4,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Der in der Schweiz steuerlich ausgeschöpfte Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TF ⋅ δ . BQF, mit dem standardisierten Steuersatz des Vorjahres, SSTV, ermittelt. – Formel (7), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien: Rückvergütung von 40 Prozent der Steuereinnahmen an Italien. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ δ . BQG, wird um den Italien zustehenden Anteil, TG, korrigiert.
Finanzausgleich 613.21 5. Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen: Kantonswerte für das Referenzjahr 2012 (in 1000 Fr.) Kanton Massgebende quellenbesteuerte Einkommen 2012 Gebietsansässige Vollständig Begrenzt Begrenzt Begrenzt besteuerte Begrenzt besteuerte Begrenzt Summe und besteuerte besteuerte besteuerte Grenzgänger aus Grenzgänger besteuerte Verwaltungsräte Grenzgänger Grenzgänger Grenzgänger Frankreich mit aus Frankreich Grenzgänger aus Österreich aus Deutschland Besteuerung durch mit Besteuerung aus Italien Kanton Genf durch Frankreich Zürich 1 427 312 8 918 0 47 602 0 0 0 1 483 833 Bern 490 121 13 075 537 768 0 11 358 0 515 859 Luzern 218 976 121 0 445 0 0 0 219 543 Uri 20 901 0 1 569 0 0 0 0 22 470 Schwyz 87 158 19 091 999 157 0 0 0 107 405 Obwalden 24 172 132 3 0 0 0 0 24 307 Nidwalden 21 691 54 320 5 0 0 0 22 070 Glarus 22 025 10 0 0 0 0 0 22 035 Zug 165 857 2 041 994
344 0 0 0 169 236 Freiburg 165 291 0 510 0 0 0 0 165 801 Solothurn 114 957 1 559 182 3 434 0 9 923 0 130 054 Basel-Stadt 242 460 34 355 32 146 924 0 177 426 0 601 198 Basel-Landschaft 128 787 17 518 38 62 324 0 112 588 0 321 255 Schaffhausen 79 564 4 479 42 37 790 0 0 0 121 875 Appenzell A.Rh. 29 208 426 3 000 323 0 0 0 32 957 Appenzell I.Rh. 6 666 241 586 71 0 0 0 7 563 St. Gallen 279 521 12 056 105 821 6 950 0 0 0 404 348 Finanz- und Lastenausgleich Kanton Massgebende quellenbesteuerte Einkommen 2012 Gebietsansässige Vollständig Begrenzt Begrenzt Begrenzt besteuerte Begrenzt besteuerte Begrenzt Summe und besteuerte besteuerte besteuerte Grenzgänger aus Grenzgänger besteuerte Verwaltungsräte Grenzgänger Grenzgänger Grenzgänger Frankreich mit aus Frankreich Grenzgänger aus Österreich aus Deutschland Besteuerung durch mit Besteuerung aus Italien Kanton Genf durch Frankreich Graubünden 0 0 0 0 0 0 0 312 346 Aargau
344 885 19 076 60 81 877 0 0 0 445 898 Thurgau 153 720 5 077 4 313 26 471 0 0 0 189 581 Tessin 259 835 41 493 562 0 0 0 392 531 694 421 Waadt 735 738 0 0 0 0 155 193 0 890 931 Wallis 293 057 1 070 0 28 0 7 302 7 612 309 069 Neuenburg 107 602 1 879 0 0 0 76 301 0 185 781 Genf 666 102 0 0 0 1 075 397 0 0 1 741 499 Jura 25 123 801 0 140 0 44 407 0 70 471 Total Kantone 6 110 730 183 471 119 566 415 654 1 075 397 594 497 400 143 9 211 804 kursive Daten = korrigierte Werte gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst. a (JU 2006 bis 2008) bzw. geschätzte Werte gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst. b (GR 2006 und 2007) Anhang 431 (Art.
13 und 14) Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen Faktor α = 0,7 % Kanton Massgebendes Vermögen der natürlichen Zürich 2 149 678 Bern 986 445 Luzern 354 621 Uri 27 344 Schwyz 421 240 Obwalden 41 501 Nidwalden 138 752 Glarus 41 097 Zug 282 734 Freiburg 162 693 Solothurn 146 860 Basel-Stadt 314 129 Basel-Landschaft 245 632 Schaffhausen 71 443 Appenzell A.Rh. 73 250 Appenzell I.Rh. 23 596 St. Gallen 530 563 Graubünden 275 666 Aargau 587 010 Thurgau 252 973 Tessin 294 539 Waadt 698 568 Wallis 254 327 Kanton Massgebendes Vermögen der natürlichen Neuenburg 111 163 Genf 519 751 Jura 36 617 Total Kantone 9 042 190 Anhang 532 (Art.
16) ohne besonderen Steuerstatus Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus 2012 Zürich 11 891 691 Bern 5 226 067 Luzern 1 563 841 Uri 122 505 Schwyz 840 694 Obwalden 158 936 Nidwalden 174 969 Glarus 117 927 Zug 1 811 676 Freiburg 1 075 582 Solothurn 1 345 701 Basel-Stadt 1 585 811 Basel-Landschaft 1 260 264 Schaffhausen 532 937 Appenzell A.Rh. 233 997 Appenzell I.Rh. 67 013 St.
Gallen 2 412 520 Graubünden 775 465 Aargau 3 136 508 Thurgau 1 156 348 Tessin 2 424 128 Waadt 3 791 893 Wallis 874 547 Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus 2012 Neuenburg 1 572 500 Genf 4 723 679 Jura 291 130 Total Kantone 49 168 330 Anhang 633 mit besonderem Steuerstatus Zuschlagsfaktoren für die Berechnungen der Faktoren Beta π Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 TDBG Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 68 DBG β* Basisfaktor gemäss Artikel 20 Absatz 1 ω Reduktionsfaktor (Entgelt an die Kantone für die Erhebung der direkten Bundessteuer) SST2011 Standardisierter Steuersatz des Referenzjahres 2011 2. Berechnung der Zuschlagsfaktoren Die Zuschlagsfaktoren gemäss Artikel 20 Absatz 2 werden gemäss folgender Formel berechnet:
π⋅ TDBG ( ) ⋅ 1 – β * ⋅ (1 – ϖ ) 3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2012 Parameter Wert π 0.17 TDBG 0.085 ω 0.5 4. Faktoren Beta für die Referenzjahre 2012–2015 Basisfaktor β* Zuschlagsfaktor Faktor β Holdinggesellschaften 0.0 % 2.7 % 2.7 % Domizilgesellschaften 6.2 % 2.6 % 8.8 % gemischte Gesellschaften 10.0 % 2.5 % 12.5 % 5. Kommentar zur Berechnung der Zuschlagsfaktoren Die Faktoren Beta berechnen sich aus einem Basisfaktor β* und einem Zuschlagsfaktor. Der Zuschlagsfaktor berechnet sich wie folgt: In einem ersten Schritt wird der Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer, TDBG, mit dem Kantonsanteil, π, multipliziert (TDBG · π). Anschliessend erfolgt eine Korrektur um den Teil, der bereits im Basisfaktor enthalten ist (1–β*). Mit einer weiteren Korrektur (1–ϖ) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer zumindest teilweise einer Bezugsprovision an die Kantone gleichkommt. In einem letzten Schritt wird dieser bereinigte Steuersatz durch die Division mit dem standardisierten Steuersatz des Jahres 2011, SST2011, auf einen auf die Gewinne anwendbaren Faktor hochgerechnet.
6. Kantonswerte für das Referenzjahr 2012 Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus 2012 Zürich 518 446 Bern 143 078 Luzern 148 088 Uri 2 295 Schwyz 225 518 Obwalden 7 934 Nidwalden 18 615 Glarus 32 860 Zug 1 564 538 Freiburg 191 193 Solothurn 23 338 Basel-Stadt 1 738 230 Basel-Landschaft 76 250 Schaffhausen 252 935 Appenzell A.Rh. 6 813 Appenzell I.Rh. 4 917 St. Gallen 160 529 Graubünden 44 266 Aargau 38 206 Thurgau 14 460 Tessin 322 577 Waadt 1 934 123 Wallis 3 461 Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus 2012 Neuenburg 380 101 Genf 971 632 Jura 15 834 Total Kantone 8 840 236 Anhang 735 (Art.
21) Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer Kantonswerte für das Referenzjahr 2012 (in 1000 Fr.) Kanton Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer 2012 Zürich –303 365 Bern –143 590 Luzern –6 415 Uri 5 367 Schwyz –9 538 Obwalden 4 379 Nidwalden 3 975 Glarus 8 950 Zug 3 574 Freiburg –4 669 Solothurn 29 319 Basel-Stadt –22 130 Basel-Landschaft –16 376 Schaffhausen 5 479 Appenzell A.Rh. –1 338 Appenzell I.Rh. 304 St.
Gallen 56 606 Graubünden 98 239 Aargau 18 950 Thurgau 5 587 Tessin 110 477 Waadt 232 891 Wallis 93 032 Neuenburg –119 554 Genf 27 914 Jura 6 292 Total Kantone 84 361 Anhang 836 (Art. 25) Beiträge der ressourcenstarken Kantone A gesamter Beitrag der ressourcenstarken Kantone Aq Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q eq durchschnittliche mittlere Wohnbevölkerung eines ressourcenstarken Kantons q in den Bemessungsjahren RIq Ressourcenindex eines ressourcenstarken Kantons q n Anzahl ressourcenstarke Kantone 2. Berechnung Der Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q berechnet sich wie folgt:
Aq = n A ( ) ⋅ RI q – 100 ⋅ e q ∑ [(RIq – 100)⋅ eq ] q =1 3. Kommentar zur Berechnung Zur Festlegung des Beitrags eines ressourcenstarken Kantons q wird sein 100 Punkte übersteigender Ressourcenindex, RIq–100, mit seiner mittleren Wohnbevölkerung, eq, multipliziert. Dieser Wert wird anschliessend in Beziehung gesetzt zur Summe der Werte aller n ressourcenstarken Kantone, n ∑ [(RI –100)⋅ e ] q =1 q q Daraus ergibt sich sein Anteil am gesamten Beitrag der ressourcenstarken Kantone, A.
Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom16. Nov. 2011, in Kraft seit1. Jan. 2012 (AS 2011 5823).
4. Einzahlung für das Jahr 2012 Kanton Ressourcenindex Beiträge 2012 2012 in Franken Zürich 123.0 485 932 980 Bern 74.9 0 Luzern 76.0 0 Uri 58.9 0 Schwyz 149.5 110 468 636 Obwalden 81.1 0 Nidwalden 123.2 14 649 181 Glarus 66.1 0 Zug 250.1 260 417 128 Freiburg 71.5 0 Solothurn 79.6 0 Basel-Stadt 148.9 148 245 052 Basel-Landschaft 101.5 6 393 767 Schaffhausen 99.3 0 Appenzell A.Rh. 78.3 0 Appenzell I.Rh. 82.3 0 St. Gallen 76.7 0 Graubünden 80.2 0 Aargau 87.3 0 Thurgau 76.6 0 Tessin 99.3 0 Waadt 107.6 82 386 056 Wallis 67.1 0 Neuenburg 96.0 0 Genf 148.8 344 426 020 Jura 63.8 0 Total Kantone 100.0 1 452 918 820 Anhang 937 (Art.
26) Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone B gesamter Beitrag an die ressourcenschwachen Kantone Br Beitrag an einen ressourcenschwachen Kantons r er durchschnittliche mittlere Wohnbevölkerung eines ressourcenschwachen Kantons r in den Bemessungsjahren RIr Ressourcenindex eines ressourcenschwachen Kantons r m Anzahl ressourcenschwache Kantone p Parameter (>0) für die Stärke der Progression RImin Ressourcenindex des ressourcenschwächsten Kantons SSECH Standardisierter Steuerertrag der Schweiz eCH durchschnittliche mittlere Wohnbevölkerung der Schweiz in den Bemessungsjahren 2. Berechnung Der Beitrag an einen ressourcenschwachen Kanton r berechnet sich wie folgt: B Br = ⋅ (100 – RI r )1+p ⋅ e r ∑ [(100 – RI ) ⋅ e ] m 1+ p r r r =1 Der Wert des Parameters p wird so festgelegt, dass folgende Gleichung gilt:
∑[ ] ⎧ m ⎫p ⎪ (100 – RI r )1+p ⋅ e r ⎪ ⎪⎪ SSE CH r =1 ⎪⎪ ⎨ ⋅ ⎬ = 100 – RI min e ⎪ CH (1 + p ) ⋅ B ⋅ 100 ⎪ ⎪ ⎪ ⎪⎩ ⎪⎭
Bereinigt gemäss III der V vom16. Nov. 2011, in Kraft seit1. Jan. 2012 (AS 2011 5823).
3. Kommentar zur Berechnung Zur Festlegung des Beitrags an einen ressourcenschwachen Kanton r wird die Differenz seines Ressourcenindex zum Schweizer Durchschnitt von 100 Punkten, 100– RIr, mit einem Faktor, 1+p, potenziert. Dabei repräsentiert der Parameter p die Stärke der Progression. Anschliessend wird der Term mit der mittleren Wohnbevölkerung des Kantons, er, multipliziert und in Beziehung gesetzt zur entsprechenden Summe aller ressourcenschwachen Kantone, ∑ [(100 – RI ) ⋅ e ] m 1+ p r r r =1 Daraus ergibt sich sein Anteil am gesamten Beitrag an die ressourcensschwachen Kantone, B. Die zweite Formel zeigt eine Bedingung für den Parameter p. Die Mittel des Ressourcenausgleichs sind so zu verteilen, dass der ressourcenschwächste Kanton beim standardisierten Steuerertrag pro Einwohner nach erfolgtem Ausgleich einen möglichst hohen Wert aufweist. Dazu muss der Parameter p möglichst gross sein. Er muss aber gleichzeitig auch so festgelegt werden, dass mit dem Ressourcenausgleich die Rangfolge der Kantone bezüglich ihres standardisierten Steuerertrags pro Einwohner nicht verändert wird. Diese Voraussetzungen sind dann erreicht, wenn die Gleichung erfüllt ist. Die Festlegung des Parameters p erfolgt mittels eines Iterationsverfahrens.
4. Auszahlung für das Jahr 2012 Kanton Ressourcenin- Ressourcenausgleich 2012 in Franken dex 2012 horizontal vertikal Total Zürich 123.0 0 0 0 Bern 74.9 395 514 213 577 166 470 972 680 683 Luzern 76.0 137 606 461 200 806 527 338 412 988 Uri 58.9 30 517 789 44 534 036 75 051 825 Schwyz 149.5 0 0 0 Obwalden 81.1 8 822 925 12 875 129 21 698 053 Nidwalden 123.2 0 0 0 Glarus 66.1 24 855 073 36 270 542 61 125 615 Zug 250.1 0 0 0 Freiburg 71.5 131 441 327 191 809 862 323 251 188 Solothurn 79.6 73 334 329 107 015 411 180 349 740 Basel-Stadt 148.9 0 0 0 Basel-Landschaft 101.5 0 0 0 Schaffhausen 99.3 111 099 162 125 273 224 Appenzell A.Rh. 78.3 16 992 471 24 796 795 41 789 266 Appenzell I.Rh. 82.3 3 560 076 5 195 152 8 755 229 St.
Gallen 76.7 169 149 505 246 836 698 415 986 203 Graubünden 80.2 53 982 831 78 776 132 132 758 963 Aargau 87.3 81 180 878 118 465 733 199 646 611 Thurgau 76.6 86 988 385 126 940 518 213 928 904 Tessin 99.3 488 126 712 313 1 200 438 Waadt 107.6 0 0 0 Wallis 67.1 185 084 145 270 089 819 455 173 964 Neuenburg 96.0 3 893 427 5 681 605 9 575 033 Genf 148.8 0 0 0 Jura 63.8 49 395 760 72 082 305 121 478 065 Total Kantone 100.0 1 452 918 820 2 120 217 172 3 573 135 991
Definition des Begriffs Hauptsiedlungsgebiet und Datenbasis
– Als Hauptsiedlungsgebiet werden im Rahmen des geografisch-topografischen Lastenausgleichs zusammenhängende Ortsteile mit einer Mindestbevölkerung von 200 Personen bezeichnet. – Datenbasis sind die Hektardaten der Volkszählung 2000. – Als zusammenhängende Ortsteile werden aneinandergrenzende, bewohnte Hektaren bezeichnet.
Finanzausgleich 613.21
Anhang 1138 (Art. 29 und 30)
Geografisch-topografischer Lastenausgleich: Teilindikatoren und massgebende Sonderlasten 2012
Kanton Teilindikatoren Lastenindizes Massgebende Sonderlasten
Sied- Steilheit Siedlungs- Bevölke- Siedlungs- Steilheit Siedlungs- Bevölke- Siedlungshöhe Steilheit Siedlungs- Bevölkerungslungs- des struktur rungsdichte höhe des struktur rungsdichte des Geländes struktur dichte (ha pro höhe Geländes (ha pro Geländes (ha pro (M.ü.M.) Einwohner) (M.ü.M.) Einwohner) (M.ü.M.) Einwohner)
Zürich 0.2 % 511 3.2 % 0.13 2.2 60.0 46.1 24.1 0 0 0 0 Bern 9.7 % 869 11.3 % 0.61 128.6 102.1 163.6 115.4 2 664 548 1 009 749 6 869 182 15 003 219 Luzern 3.5 % 688 11.3 % 0.40 46.3 80.8 164.5 75.5 0 0 2 565 036 0 Uri 17.6 % 1 557 13.7 % 3.05 232.6 183.0 199.3 574.6 811 910 3 963 333 474 555 16 769 991 Schwyz 16.3 % 1 028 10.0 % 0.63 215.0 120.8 144.6 118.3 2 408 790 1 511 619 572 396 2 647 754 Obwalden 14.9 % 1 289 13.3 % 1.40 197.1 151.5 193.6 264.1 469 770 2 054 490 405 194 5 748 751 Nidwalden 2.5 % 1 007 11.5 % 0.68 32.7 118.3 166.3 127.5 0 382 232 283 167 1 121 835 Glarus 6.5 % 1 316 6.5 % 1.78 85.3 154.6 93.7 335.9 0 2 367 511 0 9 077 196 Zug 4.1 % 692 5.6 % 0.22 54.2 81.3 80.9 40.6 0 0 0 0 Freiburg 12.0 % 757 14.2 % 0.61 158.5 89.0 206.6 115.3 1 696 208 0 3 670 238 4 179 333 Solothurn 0.2 % 552 3.8 % 0.31 3.2 64.9 54.6 59.0 0 0 0 0 Basel-Stadt 0.0 % 275 0.5 % 0.02 0.0 32.3 7.1 3.7 0 0 0 0 Basel-Landschaft 0.1 % 507 2.3 % 0.19 0.7 59.6 33.9 35.8 0 0 0 0 Schaffhausen 0.0 % 516 4.1 %
0.39 0.2 60.6 59.5 74.4 0 0 0 0
Finanz- und Lastenausgleich 613.21
Kanton Teilindikatoren Lastenindizes Massgebende Sonderlasten
Sied- Steilheit Siedlungs- Bevölke- Siedlungs- Steilheit Siedlungs- Bevölke- Siedlungshöhe Steilheit Siedlungs- Bevölkerungslungs- des struktur rungsdichte höhe des struktur rungsdichte des Geländes struktur dichte (ha pro höhe Geländes (ha pro Geländes (ha pro (M.ü.M.) Einwohner) (M.ü.M.) Einwohner) (M.ü.M.) Einwohner)
Appenzell A.Rh. 56.8 % 906 12.7 % 0.46 750.8 106.5 184.7 86.3 19 792 130 155 773 577 061 0 Appenzell I.Rh. 60.5 % 1 005 24.8 % 1.10 798.6 118.1 360.3 207.5 6 174 227 286 071 945 410 1 685 708 St. Gallen 4.7 % 790 8.3 % 0.43 62.3 92.8 120.4 80.5 0 0 766 673 0 Graubünden 50.1 % 1 794 14.7 % 3.70 661.7 210.8 213.3 698.4 52 635 784 45 910 756 3 117 676 114 809 622 Aargau 0.0 % 466 3.7 % 0.23 0.0 54.8 53.7 44.1 0 0 0 0 Thurgau 0.0 % 502 10.9 % 0.40 0.7 59.0 157.6 76.3 0 0 1 432 915 0 Tessin 2.9 % 1 165 5.2 % 0.84 37.9 136.9 75.9 158.0 0 7 085 501 0 19 471 760 Waadt 7.1 % 720 6.9 % 0.46 93.2 84.6 99.5 86.3 0 0 0 0 Wallis 33.9 % 1 601 7.6 % 1.70 448.3 188.1 110.6 320.5 32 197 549 21 245 932 220 310 67 779 936 Neuenburg 38.1 % 1 037 6.1 % 0.47 503.6 121.9 88.9 88.2 25 842 912 1 556 236 0 0 Genf 0.0 % 425 1.8 % 0.06 0.0 49.9 25.8 11.8 0 0 0 0 Jura 14.9 % 640 11.9 % 1.20 196.9 75.2 172.7 225.5 985 667 0 590 615 8 801 817 Total Kantone 7.6 % 851.0 6.9 % 0.53 100.0 100.0 100.0 100.0 145 679 492 87 529 201 22 490 428 267 096 922
Anhang 1239 (Art. 33)
Geografisch-topografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2012
Kanton Ausgleichsbeträge in Franken
Siedlungs- Steilheit des Siedlungs- Bevölkerungs- Total höhe Geländes struktur dichte (ha pro (M.ü.M.) Einwohner)
Zürich 0 0 0 0 0 Bern 2 248 582 1 418 222 18 774 177 3 452 782 25 893 763 Luzern 0 0 7 010 506 0 7 010 506 Uri 685 162 5 566 616 1 297 007 3 859 380 11 408 164 Schwyz 2 032 751 2 123 113 1 564 418 609 344 6 329 625 Obwalden 396 433 2 885 590 1 107 438 1 322 995 5 712 456 Nidwalden 0 536 856 773 925 258 175 1 568 956 Glarus 0 3 325 237 0 2 088 991 5 414 228 Zug 0 0 0 0 0 Freiburg 1 431 410 0 10 031 137 961 815 12 424 362 Solothurn 0 0 0 0 0 Basel-Stadt 0 0 0 0 0 Basel-Landschaft 0 0 0 0 0 Schaffhausen 0 0 0 0 0 Appenzell A.Rh. 16 702 356 218 787 1 577 167 0 18 498 310 Appenzell I.Rh. 5 210 361 401 794 2 583 901 387 942 8 583 999 St.
Gallen 0 0 2 095 395 0 2 095 395 Graubünden 44 418 748 64 482 982 8 520 928 26 421 839 143 844 497 Aargau 0 0 0 0 0 Thurgau 0 0 3 916 304 0 3 916 304 Tessin 0 9 951 791 0 4 481 155 14 432 946 Waadt 0 0 0 0 0 Wallis 27 171 150 29 840 525 602 131 15 598 610 73 212 416 Neuenburg 21 808 543 2 185 778 0 0 23 994 322 Genf 0 0 0 0 0 Jura 831 793 0 1 614 211 2 025 616 4 471 620
Total Kantone 122 937 290 122 937 290 61 468 645 61 468 645 368 811 871
Anhang 1340 (Art. 34 und 35)
Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur 1. Berechnung des Lastenindex TSA k Teilindikator «Armut» des Kantons k TSS k Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k TSI k Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k TSA Mittelwert der Teilindikatoren «Armut» der Kantone TSS Mittelwert der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone TSI Mittelwert der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone s TSA Standardabweichung der Teilindikatoren «Armut» der Kantone s TSS Standardabweichung der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone s TSI Standardabweichung der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone ZSA k Standardisierter Teilindikator «Armut» des Kantons k ZSSk Standardisierter Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k ZSI k Standardisierter Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k μ ZSA Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Armut» μ ZSS Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Altersstruktur» μ ZSI Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Ausländerintegration» LSk Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur des Kantons k
b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet: TSA k – TSA ZSA k = s TSA , TSS k – TSS ZSSk = s TSS , TSI k – TSI ZSI k = s TSI .
40 Bereinigt Ziff. III der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5823).
Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.
c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur eines Kantons k berechnet sich wie folgt: LSk = μ ZSA ⋅ ZSA k + μ ZSS ⋅ ZSS k + μ ZSI ⋅ ZSI k
d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb: ⎡μ ZSA ⎤ ⎡ x ZSA ⎤ ⎢ ⎥ 1 ⎢ ⎥ ⎢ μ ZSS ⎥ = ⋅ ⎢ x ZSS ⎥ λ ZS ⎢ ⎢⎣ μ ZSI ⎥⎦ ⎣4x ZSI ⎥⎦ 1424 3 1 24 3 μ ZS x ZS , mit μLS Vektor der Gewichte λZS höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindikatoren xZS Eigenvektor des Eigenwerts λZS
e) Gewichte für das Jahr 2012:
μZSA 0.52 μZSS 0.31 μZSI 0.41
2. Teilindikatoren und massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur 2012
Kanton Teilindikatoren Lastenindex Masszahl Massgebende Lasten Sonderlasten Armut Altersstruktur Ausländerintegration
Zürich 5.0 % 4.5 % 8.3 % 0.148 1.435 199 992 Bern 6.3 % 5.7 % 5.0 % 0.453 1.740 441 328 Luzern 4.2 % 4.3 % 5.7 % –0.423 0.864 0 Uri 2.6 % 5.0 % 3.2 % –0.808 0.479 0 Schwyz 2.7 % 3.9 % 5.5 % –0.924 0.363 0 Obwalden 2.4 % 4.3 % 5.1 % –0.903 0.384 0 Nidwalden 1.9 % 4.1 % 3.5 % –1.287 0.000 0 Glarus 4.0 % 5.2 % 6.2 % –0.081 1.206 0 Zug 3.6 % 3.6 % 8.8 % –0.470 0.817 0 Freiburg 4.2 % 3.7 % 8.6 % –0.301 0.986 0 Solothurn 4.5 % 4.9 % 5.5 % –0.170 1.117 0 Basel-Stadt 10.1 % 7.0 % 11.0 % 2.509 3.796 471 436 Basel-Landschaft 3.9 % 5.0 % 5.7 % –0.238 1.049 0 Schaffhausen 4.6 % 6.0 % 6.5 % 0.412 1.699 31 171 Appenzell A.Rh. 3.2 % 5.6 % 3.5 % –0.439 0.848 0 Appenzell I.Rh. 2.2 % 4.5 % 3.0 % –1.125 0.162 0 St.
Gallen 4.0 % 4.5 % 6.2 % –0.355 0.932 0 Graubünden 2.7 % 4.9 % 5.8 % –0.496 0.791 0 Aargau 3.3 % 4.0 % 6.3 % –0.688 0.599 0 Thurgau 3.0 % 4.6 % 4.6 % –0.705 0.582 0 Tessin 8.5 % 5.8 % 5.1 % 0.973 2.260 326 656 Waadt 7.7 % 4.6 % 13.0 % 1.309 2.596 918 298 Wallis 2.8 % 4.4 % 8.4 % –0.377 0.910 0 Neuenburg 9.0 % 5.8 % 8.5 % 1.482 2.769 254 381 Genf 10.4 % 4.4 % 18.0 % 2.437 3.724 1 104 673 Jura 5.5 % 5.4 % 4.1 % 0.067 1.354 4 699
Total Kantone 4.7 % 4.8 % 6.7 % 0.000 1.287 3 752 633
Anhang 1441 (Art. 37)
Massgebende Sonderlasten der Kernstädte 1. Berechnung des Lastenindex der Gemeinden TFG g Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g TFSg Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g TFBg Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g TFG Mittelwert der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden
TFS Mittelwert der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden
TFB Mittelwert der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden
s TFG Standardabweichung der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden s TFS Standardabweichung der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden
s TSB Standardabweichung der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden ZFGg Standardisierter Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g ZFSg Standardisierter Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g ZFBg Standardisierter Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g μ ZFG Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Gemeindegrösse» μ ZFS Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Siedlungsdichte» μ ZFB Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Beschäftigungsquote» LFg Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g
b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet: TFG k – TFG ZFG g = s TFG , TFSk – TFS ZFSg = s TFS ,
41 Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5823).
TFBk – TFB ZFBg = s TFB . Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden. c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte einer Gemeinde berechnet sich wie folgt: LFg = μ ZFG ⋅ ZFGg + μ ZFS ⋅ ZFSg + μ ZFB ⋅ ZFBg d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb: ⎡μ ZFG ⎤ ⎡ x ZFG ⎤ ⎢ ⎥ 1 ⎢ ⎥ μ ⎢ ZFS ⎥ = ⋅ ⎢ x ZFS ⎥ ⎢⎣ μ ZFB ⎥⎦ λ ZF ⎢ x ⎥ ⎣12 ZFB ⎦ 123 3 μ ZF x ZF , mit μZF Vektor der Gewichte λZF höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindikatoren xZF Eigenvektor des Eigenwerts λZF e) Gewichte für das Jahr 2012:
μZFG 0.45 μZFS 0.48 μZFB 0.35
2. Berechnung des Lastenindex der Kantone LFg,k Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g im Kanton k LFk Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Kanton k eg,k Ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde g im Kanton k ek Ständige Wohnbevölkerung des Kantons k Gk Anzahl Gemeinden im Kanton k
b) Berechnung: Der Lastenindex eines Kantons ist der mit der Bevölkerung gewichtete Durchschnitt der Lastenindizes seiner Gemeinden. Er ist somit gegeben durch die Summe der mit
der ständigen Wohnbevölkerung multiplizierten Lastenindizes der Gemeinden im Kanton, dividiert durch die ständige Wohnbevölkerung des Kantons: Gk
∑ (LF ⋅ e ) g , k =1 g, k g, k
LFk = ek
3. Teilindikatoren und massgebende Sonderlasten der Kernstädte 2012
Kanton Durchschnittliche Teilindikatorwerte der Gemeinden
Gemeinde- Beschäftigungs- Siedlungs- Lastenindex Masszahl Massgebende grösse quote dichte Lasten Sonderlasten
Zürich 115 077 59.1 % 35.8 6.488 6.437 6 333 893 Bern 25 522 51.9 % 17.2 1.790 1.739 0 Luzern 22 992 48.7 % 16.9 1.624 1.573 0 Uri 4 205 41.9 % 5.0 0.219 0.168 0 Schwyz 9 037 41.4 % 8.8 0.577 0.526 0 Obwalden 6 049 47.2 % 1.5 0.222 0.171 0 Nidwalden 4 671 44.4 % 6.5 0.336 0.285 0 Glarus 2 930 46.6 % 2.5 0.121 0.070 0 Zug 15 244 73.2 % 15.5 1.587 1.536 0 Freiburg 7 948 39.5 % 13.9 0.725 0.674 0 Solothurn 5 904 46.5 % 13.0 0.702 0.651 0 Basel-Stadt 149 212 84.7 % 128.5 12.295 12.244 1 971 852 Basel-Landschaft 9 576 45.6 % 20.4 1.161 1.110 0 Schaffhausen 18 084 50.2 % 10.1 1.142 1.091 0 Appenzell A.Rh. 6 511 39.8 % 5.6 0.310 0.259 0 Appenzell I.Rh. 3 567 38.9 % 2.8 0.051 0.000 0 St.
Gallen 18 215 51.0 % 15.0 1.374 1.323 0 Graubünden 8 272 49.6 % 5.5 0.522 0.471 0 Aargau 6 289 45.6 % 12.0 0.660 0.609 0 Thurgau 7 737 43.3 % 9.9 0.598 0.547 0 Tessin 13 254 53.0 % 16.7 1.265 1.214 0 Waadt 29 194 46.4 % 27.7 2.319 2.268 363 579 Wallis 8 391 42.4 % 6.5 0.465 0.414 0 Neuenburg 17 170 51.4 % 12.9 1.244 1.193 0 Genf 85 402 60.7 % 118.2 8.806 8.755 3 175 433 Jura 3 672 47.9 % 3.5 0.216 0.165 0
Total Kantone 40 332 51.6 % 27.5 1.801 1.750 11 844 757
Anhang 1542 (Art. 40)
Soziodemografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2012
Kanton Sonderlasten der Sonderlasten Total Bevölkerungsstruktur der Kernstädte
Zürich 13 103 584 65 739 773 78 843 357 Bern 28 916 086 0 28 916 086 Luzern 0 0 0 Uri 0 0 0 Schwyz 0 0 0 Obwalden 0 0 0 Nidwalden 0 0 0 Glarus 0 0 0 Zug 0 0 0 Freiburg 0 0 0 Solothurn 0 0 0 Basel-Stadt 30 888 754 20 465 947 51 354 701 Basel-Landschaft 0 0 0 Schaffhausen 2 042 321 0 2 042 321 Appenzell A.Rh. 0 0 0 Appenzell I.Rh. 0 0 0 St.
Gallen 0 0 0 Graubünden 0 0 0 Aargau 0 0 0 Thurgau 0 0 0 Tessin 21 402 654 0 21 402 654 Waadt 60 167 365 3 773 607 63 940 972 Wallis 0 0 0 Neuenburg 16 667 175 0 16 667 175 Genf 72 378 763 32 957 964 105 336 727 Jura 307 880 0 307 880
Total Kantone 245 874 581 122 937 290 368 811 871
Anhang 1643 (Art. 42)
Schätzung des Ressourcenpotenzials bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten
Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten werden die Bestandteile des Ressourcenpotenzials geschätzt. Zur Bestimmung der Koeffizienten der Schätzgleichungen werden Regressionsanalysen mit den Daten der korrekt liefernden Kantone durchgeführt. Als Ersatzwert für fehlende Daten ab dem Bemessungsjahr 2003 wird die obere Grenze des 95 % Vertrauensintervalls verwendet. Als Ersatzwert für fehlende Daten der Globalbilanz (Bemessungsjahre 1998–2001) wird der Schätzwert verwendet. Die Koeffizienten für die Bemessungsjahre der Globalbilanz für das massgebende quellenbesteuerte Einkommen, das massgebende Vermögen sowie die massgebenden Gewinne der juristischen Personen werden auf der Basis des Mittelwerts der Daten der Jahre 2003 und 2004 berechnet.
1. Variablen MEk,t Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr t GMEt Wachstumsrate des massgebenden Einkommens pro Einwohner der gesamten Schweiz im Jahr t RMk,T Verhältnis zwischen massgebendem quellenbesteuertem Einkommen und massgebendem Einkommen der natürlichen Personen des Kantons k im EAk,T Anzahl der Aufenthalter (inklusive Kurzaufenthalter >12 Monate) des Kantons k im Bemessungsjahr T EKk,T Anzahl der Kurzaufenthalter (<12 Monate oder Saisonniers) des Kantons k im Bemessungsjahr T ECHk,T Anzahl der Schweizer Einwohner der ständigen Wohnbevölkerung des Kantons k im Bemessungsjahr T ENk,T Anzahl der niedergelassenen Ausländer des Kantons k im Bemessungsjahr T γX Gewichtung der Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbark ,T staat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3 BQ kX, T Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbarstaat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3 RVk,T Reinvermögen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T EVk,T Ertrag der Vermögenssteuer pro Einwohner des Kantons k im
43 Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5823).
tvk,T Durchschnittliche Vermögenssteuerbelastung des Kantons k im GKk,T Summe der vollständig besteuerten Gewinne der juristischen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T EJPk,T Ertrag der Gewinnsteuer pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T GDBk,T Gewinne gemäss direkter Bundessteuer (nach Beteiligungsabzug) pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T βT g Faktor Beta des Gesellschaftstyps gemischte Gesellschaft im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 6 WGDBt Wachstumsrate der Gewinne gemäss direkter Bundessteuer der gesamten Schweiz im Jahr t
2. Zu schätzende Parameter a Konstante b, c, d Koeffizienten für die unabhängigen Variablen vk Zeitkonstante (strukturelle) kantonale Effekte (fixe Effekte) bei Schätzgleichungen, die Daten aus mehreren Zeitperioden umfassen («Panel»- Daten) uk,t Residuen (Schätzfehler)
613.21 Finanzausgleich
3. Schätzgleichungen:
Fall Bestandteil Regressionsgleichung zur Bestimmung der Koeffizienten Ressourcenpotenzial
1 Massgebendes ( ) ( ) log ME k ,t = a + b ⋅ log ME k ,t –1 + c ⋅ GME t + v k + u k ,t Einkommen natürliche für t = (T – 10,..., T ) Personen
2 Massgebende RM k ,T = a + b ⋅ REVk ,T + c ⋅ REB k ,T + d ⋅ IME k ,T + u k ,T quellenbesteuerte Einkommen EA k ,T + EK k ,T mit REVk ,T = ECH k ,T + EN k ,T
γ k ,T ⋅ EG k ,T REB k ,T = ECH k ,T + EN k ,T
γ k ,T = ∑ γ ⋅ BQ X k ,T X = A , D , F, I X k ,T ∑ BQ X = A , D , F, I X k ,T
( IME k ,T = ME k ,T –1 ) 3 Massgebendes RVk ,T = a + b ⋅ SKVk ,T + c ⋅ WAIk ,T + u k ,T Vermögen natürliche mit SKVk ,T = EVk ,T tv k ,T Personen WAIk ,T = ME k ,T ⋅ tv k ,T –1 ( ) 4 Massgebende Schritt 1: Gewinne juristische 0.5 Personen GK = a + b ⋅ EJP + c⋅⎛ ⎜ TP ⎞⎟ +u k,T k,T ⎝ k,T ⎠ k,T
mit TPk ,T = EJPk ,T GDB k ,T
Schritt 2: g MJ k ,T = GK k ,T + βT ⋅ GDBk ,T – GK k ,T ( ) 5 Gewinne ( ) ( log GDB k ,t = a + b ⋅ log GDB k ,t –1 + c ⋅ WGDBt + v k + u k ,t) gemäss direkter Bundessteuer für t = (T – 10,..., T )
Wirksamkeitsbericht
Kriterien und Messgrössen zur Beurteilung der Wirksamkeit – Verhältnis zwischen zweckgebundenen und zweckfreien Transferzahlungen des Bundes an die Kantone – Transferzahlungen der Kantone an den Bund – Verhältnis zwischen Kostenbeiträgen und Pauschal- und Globalbeiträgen – Unterschiede beim Ressourcenpotenzial pro Einwohner der Kantone – Unterschiede beim standardisierten Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner der Kantone vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich – Standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwächsten Kantons im Verhältnis zum Schweizer Mittelwert vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich – Höhe des Freibetrags zur Berechnung der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen – Sonderlasten pro Einwohnerin und Einwohner – Verhältnis zwischen Lastenausgleich und Sonderlasten – Einnahmen, Ausgaben und Schulden der Kantone – Unterschiede in der Steuerbelastung – Staats- und Fiskalquoten der Kantone und Gemeinden im nationalen und internationalen Vergleich – Steuererleichterungen aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199544 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete («Lex Bonny») – Zu- und Abwanderungen von Steuerpflichtigen im nationalen und internationalen Verhältnis – Effektive Grenz- und Durchschnittssteuerbelastungen der Kantone im nationalen und internationalen Vergleich – Anzahl Verwaltungsgesellschaften gemäss Artikel 28 Absätze 3 und 4 des – Interdependenz zwischen Steuerbelastung in einem Kanton und dem Immobilienmarkt in diesem Kanton – Auswirkungen wichtiger fiskalpolitischer Entscheide auf andere Kantone
44 [AS 1996 1918, 2001 1911, 2006 2197 Anhang Ziff. 144 4301. AS 2007 681 Anhang Ziff. I 4]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 über die Regionalpolitik (SR 901.0).
– Auswirkungen des Härteausgleichs auf die standardisierten Steuererträge der Kantone – Entwicklung des Volumens der interkantonalen Lastenausgleichszahlungen und Anteil der Abgeltung der Spillovers
Anhang 1846 (Art. 56)
Härteausgleich 1. Variablen und Parameter gwk Grenzwert für die zu erreichende Mindestentlastung eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k ε Faktor zur Bestimmung der mit dem Härteausgleich angestrebten Entlastung in Abhängigkeit des Ressourcenindex SSE 04 k Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2004 SSE 05 k Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2005 04 RI k Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2004 RI 05 k Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2005
NE 04 Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2004 (positive Werte: k Belastung, negative Werte: Entlastung) NE 05 Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2005 (positive Werte: k Belastung, negative Werte: Entlastung) nesk Nettoergebnis des Kantons k in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung) HAk Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich für den Kanton k
2. Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich Der Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich berechnet sich wie folgt:
gw k = ε ⋅ (RI – 100)+ (RI – 100) 04 k 05 k 2
Der Grenzwert eines Kantons berechnet sich durch die Multiplikation des Faktors Epsilon, ε, mit der durchschnittlichen Abweichung des Ressourcenindex des Kantons vom Schweizer Durchschnitt in den Jahren 2004 und 2005. Negative Werte bedeuten eine Entlastung, positive Werte eine Belastung. Aus der Formel ergibt sich, dass der Grenzwert für einen durchschnittlich ressourcenschwachen Kanton negativ ist, d.h. dass eine Entlastung angestrebt wird.
46 Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5823).
3. Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags Das Nettoergebnis der Globalbilanz eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags wird wie folgt berechnet: NE 04 05 k + NE k nes k = SSE 04 05
Negative Werte bedeuten eine Nettoentlastung, positive Werte eine Nettobelastung.
4. Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich Der Anfangsbeitrag eines Kantons k aus dem Härteausgleich richtet sich nach folgender Tabelle:
Bedingungen (wenn …,) Härteausgleich (… dann)
> 100
< 100 HA k = (nes k – gw k ) 2
Bedingung 1: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 grösser als der Schweizer Durchschnitt, RI 04 05 > 100 2 , so erhält der Kanton keinen Härteausgleich. Bedingung 2: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 kleiner als der Schweizer Durchschnitt, RI 04 05 < 100 2 , so muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden: Fall 2a: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags kleiner als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung grösser als die angestrebte Entlastung), so erhält der Kanton keinen Härteausgleich. all 2b: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags grösser als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung kleiner als die angestrebte Entlastung oder weist der Kanton eine Nettobelastung auf), so erhält der Kanton Härteausgleich in der Höhe der Differenz zwischen dem Nettoergebnis und
dem Grenzwert, multipliziert mit seinem durchschnittlichen standardisierten Steuerertrag in den Jahren 2004 und 2005: SSE 04 05 HA k = (nes k – gw k ) 2
5. Bestimmung des Faktors Epsilon Der Faktor ε wird so bestimmt, dass die Summe aller Ausgleichszahlungen für die h im Härteausgleich anspruchsberechtigten Kantone z gleich dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag H entspricht: h ⎡ ( RI 04 )( 05 z – 100 + RI z – 100 ) ⎤ SSE 04 05 z + SSE z ∑ ⎢nes z – ε ⋅ z =1 ⎢ ⎣ 2 ⎥⋅ ⎥⎦ 2 =H . Mit z werden jene ressourcenschwachen Kantone bezeichnet, welche Anspruch auf Härteausgleich haben, d.h. alle Kantone k, für welche das Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags einen höheren Wert aufweist als der Grenzwert:
nes k > ε ⋅ (RI – 100)+ (RI – 100) 04 k 05 k 2 . Der Faktor ε und die Kantone z werden mit einem Iterationsverfahren bestimmt.
6. Beiträge auf der Basis der Globalbilanz 2004/2005 + = Belastung; – = Entlastung des Kantone
Kanton Durch- Grenzwert für Nettoergebnis Differenz Ausgleichsbetrag schnittlicher den Bezug von der Globalbilanz zwischen in Franken Ressourcen- Härteausgleich 2004/05 Nettoergebnis index (in Prozent der (in Prozent der der Globalbilanz 2004/05 standardisierten standardisierten und Grenzwert Steuererträge) Steuererträge) (in Prozent der standardisierten Steuererträge)
Zürich 132.1 0.0 % 0.9 % 0.9 % 0 Bern 74.0 –1.9 % –0.8 % 1.1 % 52 134 660 Luzern 77.0 –1.7 % –0.4 % 1.3 % 23 692 069 Uri 67.0 –2.4 % –15.1 % –12.7 % 0 Schwyz 135.6 0.0 % 3.9 % 3.9 % 0 Obwalden 67.0 –2.4 % 3.8 % 6.2 % 9 441 566 Nidwalden 124.6 0.0 % 0.2 % 0.2 % 0 Glarus 96.1 –0.3 % 2.9 % 3.1 % 8 168 757 Zug 204.0 0.0 % 6.8 % 6.8 % 0 Freiburg 74.9 –1.8 % 9.1 % 11.0 % 137 280 030 Solothurn 75.8 –1.8 % –6.8 % –5.1 % 0 Basel-Stadt 148.6 0.0 % 0.0 % 0.0 % 0 Basel-Landschaft 110.2 0.0 % 0.4 % 0.4 % 0 Schaffhausen 92.9 –0.5 % 0.9 % 1.4 % 6 640 279 Appenzell A.Rh. 79.8 –1.5 % –3.3 % –1.8 % 0 Appenzell I.Rh. 82.7 –1.3 % –6.1 % –4.8 % 0 St.
Gallen 77.0 –1.7 % –7.4 % –5.7 % 0 Graubünden 84.9 –1.1 % –1.3 % –0.2 % 0 Aargau 87.8 –0.9 % –4.4 % –3.5 % 0 Thurgau 76.5 –1.7 % –5.3 % –3.6 % 0 Tessin 102.8 0.0 % 0.2 % 0.2 % 0 Waadt 96.7 –0.2 % 1.3 % 1.5 % 64 876 643 Wallis 61.6 –2.8 % –4.5 % –1.7 % 0 Neuenburg 91.0 –0.7 % 9.5 % 10.2 % 108 832 726 Genf 155.4 0.0 % 1.9 % 1.9 % 0 Jura 66.5 –2.4 % 3.7 % 6.1 % 19 387 554
Total Kantone 100.0 430 454 285
7. Beiträge für das Jahr 2012: Bereinigung der Anspruchsberechtigung aufgrund des Ressourcenindex 2012 + = Belastung; – = Entlastung des Kantone
Kanton Ressourcenin- Bereinigter Härteausgleich 2012 dex 2012 Auszahlung Einzahlung Saldo HA
Zürich 123.0 0 20 625 767 20 625 767 Bern 74.9 –52 134 660 16 093 294 –36 041 367 Luzern 76.0 –23 692 069 5 835 055 –17 857 014 Uri 58.9 0 584 920 584 920 Schwyz 149.5 0 2 159 363 2 159 363 Obwalden 81.1 –9 441 566 543 418 –8 898 148 Nidwalden 123.2 0 623 280 623 280 Glarus 66.1 –8 168 757 647 460 –7 521 297 Zug 250.1 0 1 658 042 1 658 042 Freiburg 71.5 –137 280 030 4 006 599 –133 273 430 Solothurn 79.6 0 4 098 486 4 098 486 Basel-Stadt 148.9 0 3 251 481 3 251 481 Basel-Landschaft 101.5 0 4 343 147 4 343 147 Schaffhausen 99.3 –6 640 279 1 237 986 –5 402 293 Appenzell A.Rh. 78.3 0 902 001 902 001 Appenzell I.Rh. 82.3 0 247 218 247 218 St.
Gallen 76.7 0 7 575 621 7 575 621 Graubünden 80.2 0 3 185 869 3 185 869 Aargau 87.3 0 9 132 828 9 132 828 Thurgau 76.6 0 3 842 546 3 842 546 Tessin 99.3 0 5 186 590 5 186 590 Waadt 107.6 0 10 612 818 10 612 818 Wallis 67.1 0 4 612 693 4 612 693 Neuenburg 96.0 –108 832 726 2 815 159 –106 017 567 Genf 148.8 0 6 896 917 6 896 917 Jura 63.8 –19 387 554 1 140 654 –18 246 900
Total Kantone 100.0 –365 577 642 121 859 214 –243 718 428
Im Jahr 2012 bleibt die Anzahl der Kantone mit Anspruchsberechtigung aufgrund der gesetzlichen Grundlagen (Art. 19 Abs. 6 FiLaG) unverändert.