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613.21

Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich
(FiLaV)

vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom3. Oktober 20031 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG), verordnet:

1. Titel Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone

1. Kapitel Ressourcenpotenzial

1. Abschnitt Begriffe

Art. 1 Ressourcenpotenzial und aggregierte Steuerbemessungsgrundlage

Das Ressourcenpotenzial eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Es basiert auf der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage des Kantons. Diese entspricht der Summe:

  1. der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen;

  2. der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen;

  3. der massgebenden Vermögen der natürlichen Personen;

  4. der massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus;

  5. der massgebenden Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus;

  6. der massgebenden Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer.

Das Ressourcenpotenzial der Schweiz entspricht der Summe der Ressourcenpotenziale aller Kantone.

Art. 2 Referenz- und Bemessungsjahr

Das Referenzjahr des Ressourcenpotenzials ist das Jahr, für welches das Ressourcenpotenzial als Grundlage für den Ressourcenausgleich dient.

AS 2007 5887

Das Ressourcenpotenzial eines Referenzjahres entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage aus drei aufeinander folgenden Jahren (Bemessungsjahre).

Das erste Bemessungsjahr liegt gegenüber dem Referenzjahr um sechs, das letzte um vier Jahre zurück.

Art. 3 Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner

Das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner ist in Anhang 1 festgelegt. Es entspricht dem Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial und dem Durchschnitt der mittleren Wohnbevölkerung in den Bemessungsjahren des Ressourcenpotenzials.

Art. 4 Ressourcenindex

Der Ressourcenindex eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Er entspricht dem mit Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons und dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner der gesamten Schweiz.

Der Ressourcenindex eines Kantons wird auf eine Kommastelle gerundet.

Der Ressourcenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.

Kantone, deren Ressourcenindex den Wert von 100 übersteigt, gelten als ressourcenstark. Die übrigen Kantone gelten als ressourcenschwach.

Art. 5 Standardisierter Steuerertrag und Steuersatz

Der standardisierte Steuerertrag eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Er entspricht seinen massgebenden eigenen Ressourcen. Dieser Ertrag ergibt sich aus der Anwendung eines für alle Kantone einheitlichen proportionalen Steuersatzes (standardisierter Steuersatz) auf dem Ressourcenpotenzial.

Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz ist in Anhang 1 festgelegt. Er umfasst:

  1. die Steuereinnahmen, die alle Kantone und Gemeinden im Durchschnitt der Bemessungsjahre laut Finanzstatistik der öffentlichen Verwaltungen gemäss Statistikerhebungsverordnung vom30. Juni 19932 erzielt haben;

  2. die Anteile der Kantone an den Einnahmen der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer (DBG) im Durchschnitt der Bemessungsjahre.

Der standardisierte Steuersatz entspricht dem Verhältnis zwischen dem standardisierten Steuerertrag und dem Ressourcenpotenzial der Schweiz.

Der Index der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner entspricht dem Ressourcenindex.

2. Abschnitt Massgebende Einkommen der natürlichen Personen

Art. 6 Berechnungsgrundlage für die einzelne natürliche Person

Das massgebende Einkommen einer natürlichen steuerpflichtigen Person entspricht ihrem steuerbaren Einkommen nach DBG4 abzüglich eines einheitlichen Freibetrags.

Der Freibetrag entspricht dem tiefsten steuerbaren Betrag für Ehepaare gemäss

Artikel 214 Absätze2 und 3 DBG des entsprechenden Bemessungsjahres.

Ist das steuerbare Einkommen einer steuerpflichtigen Person kleiner als der Freibetrag, so ist ihr massgebendes Einkommen Null.

Art. 7 Berechnungsgrundlage für den Kanton

Das massgebende Einkommen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 2 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Einkommen der im betreffenden Kanton steuerpflichtigen natürlichen Personen gemäss DBG5.

3. Abschnitt Massgebende quellenbesteuerte Einkommen

Art. 8 Berechnungsgrundlage

Das massgebende quellenbesteuerte Einkommens wird aufgrund der jährlichen Erhebung der Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten natürlichen Personen und der Anzahl steuerpflichtige Personen gemäss den Artikeln 83 ff. und 91 ff. DBG6 berechnet.

Art. 9 Zusammensetzung

Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen eines Kantons ist in Anhang 3 festgelegt. Es setzt sich zusammen aus der Summe der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen:

  1. der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer gemäss Artikel 83

  2. der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte gemäss Artikel 93 DBG;

  3. der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 91 DBG;

d. der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 83 DBG und den Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien.

Art. 10 Berechnung

Die massgebenden quellenbesteuerten Einkommen eines Kantons werden gemäss Anhang 3 berechnet.

4. Abschnitt Massgebende Vermögen der natürlichen Personen

Art. 11 Berechnungsgrundlage

Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen wird aufgrund der Steuerbemessungsgrundlage für die kantonale Vermögenssteuer berechnet.

In die Berechnung miteinbezogen werden:

  1. das Reinvermögen der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Kanton, abzüglich des Anteils, welcher anderen Kantonen oder dem Ausland zusteht; und

  2. das Reinvermögen der beschränkt steuerpflichtigen Personen im Liegenschafts- oder Betriebsstättenkanton, einschliesslich der vom Kanton steuerlich erfassten Reinvermögensteile von Personen mit Wohnsitz im Ausland.

Art. 12 Massgebendes Vermögen einer steuerpflichtigen Person

Das massgebende Vermögen einer steuerpflichtigen Person ist das mit dem Gewichtungsfaktor Alpha multiplizierte Reinvermögen der steuerpflichtigen Person.

Ist das Reinvermögen einer steuerpflichtigen Person negativ, so ist das massgebende Vermögen Null.

Art. 13 Berechnung des Faktors Alpha

Der Faktor Alpha entspricht der durchschnittlichen Wertsteigerung des Reinvermögens in Prozent des Reinvermögens. Er wird auf drei Kommastellen gerundet und richtet sich nach Anhang 4.8

Grundlagen für die Berechnung des Faktors Alpha sind:

a. die durchschnittlichen Anteile am Reinvermögen der letzten verfügbaren vier Jahre; und

b. die Renditen der Aktien und der selbst genutzten Immobilien in den letzten verfügbaren 20 Jahren.9 3 …10

Der Gewichtungsfaktor Alpha gilt jeweils für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG.

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) erlässt Weisungen für die Berechnung und die zu verwendenden Daten.

Art. 14 Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons

Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 4 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Vermögen der im betreffenden Kanton beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.

5. Abschnitt ohne besonderen Steuerstatus

Art. 15 Berechnung für die einzelne juristische Person

Der massgebende Gewinn einer juristischen Person ohne besonderen Steuerstatus entspricht dem steuerbaren Reingewinn nach Artikel 58 DBG11 abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG.

Ist der Nettoertrag aus Beteiligungen grösser als der steuerbare Reingewinn, so ist der massgebende Gewinn null.

Art. 16 Berechnung für den Kanton

Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus eines Kantons sind in Anhang 5 festgelegt. Sie entsprechen der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus.

6. Abschnitt mit besonderem Steuerstatus

Art. 17 Berechnung für die einzelne juristische Person

Der massgebende Gewinn einer juristischen Person mit besonderem Steuerstatus entspricht der Summe:

  1. des steuerbaren Gewinns aus den Einkünften aus der Schweiz gemäss Artikel 28 Absätze 2–4 des Bundesgesetzes vom14. Dezember 199012 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG);

  2. des steuerbaren Reingewinns gemäss Artikel 58 DBG13, abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG und des steuerbaren Gewinns aus der Schweiz gemäss Buchstabe a, gewichtet mit dem Faktor Beta.

Art. 18 Berechnung für den Kanton

Der massgebende Gewinn der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus eines Kantons ist in Anhang 6 festgelegt. Er entspricht der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus.

Art. 19 Berechnung der Faktoren Beta

Es wird für juristische Personen nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG14 je ein Faktor Beta berechnet. Sie sind in Anhang 6 festgelegt.

Die Faktoren Beta sind für alle Kantone gleich.

Die Faktoren Beta gelten für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs. Grundlage sind die Zahlen der Bemessungsjahre der vergangenen Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs.

Die Faktoren Beta entsprechen der Summe aus je einem Basisfaktor und je einem Zuschlagsfaktor.

Für juristische Personen mit besonderem Steuerstatus, die nicht definitiv veranlagt sind, beträgt der Faktor Beta1.15

Art. 20 Basis- und Zusatzfaktor

Der Basisfaktor entspricht für:

  1. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Abb. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Einkünfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG besteuert werden.

  2. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Einkünfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG besteuert werden.

Die Berechnung der Zuschlagsfaktoren richtet sich nach Anhang 6.

7. Abschnitt Massgebende Steuerrepartitionen

Art. 21

Die massgebenden Steuerrepartitionen eines Kantons (Anhang 7) entsprechen dem gewichteten Saldo zwischen:

  1. der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die in den Bemessungsjahren in anderen Kantonen zu seinen Gunsten verbucht wurden; und

  2. der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die er in den Bemessungsjahren zugunsten anderer Kantone verbucht hat.

Der Gewichtungsfaktor eines Kantons entspricht dem Verhältnis zwischen der Summe der massgebenden Einkommen und Gewinne des Kantons gemäss den Abschnitten2, 3, 5 und 6 und dem Steueraufkommen der direkten Bundessteuer des Kantons in den Bemessungsjahren.

8. Abschnitt Datenerhebung

Art. 22

Das EFD erlässt Weisungen für die Erhebung und die Lieferung der erforderlichen Daten durch die Kantone sowie für deren Verarbeitung durch die Bundesämter. Es lädt die Kantone und die eidgenössische Finanzkontrolle zur Stellungnahme ein.

2. Kapitel Ausgleichszahlungen

Art. 23 Leistung des Bundes

Der Bund leistet im ersten Jahr einer Vierjahresperiode den von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag an den Ressourcenausgleich.

In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat die Leistung des Bundes jeweils gemäss der Veränderungsrate des Ressourcenpotenzials der Schweiz gegenüber dem Vorjahr an. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG

Art. 24 Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone

Im ersten Jahr einer Vierjahresperiode entspricht die Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich dem von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone.

In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat die Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone jeweils gemäss der Veränderungsrate der Summe der Ressourcenpotenziale der im betreffenden Jahr ressourcenstarken Kantone gegenüber dem Vorjahr an. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Begrenzungen der Gesamtleistungen der ressourcenstarken Kantone auf mindestens zwei Drittel und höchstens

Prozent der Leistungen des Bundes. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG

Art. 25 Beiträge der ressourcenstarken Kantone

Der Beitrag eines ressourcenstarken Kantons pro Einwohnerin und Einwohner ist proportional zur Differenz zwischen seinem Ressourcenindex und dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz.

Die Berechnung der Beiträge richtet sich nach Anhang 8.

Art. 26 Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone (Verteilung)

Der Beitrag an einen ressourcenschwachen Kanton pro Einwohnerin und Einwohner steigt progressiv zur Differenz zwischen dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz und seinem Ressourcenindex.

Die Progression wird so festgelegt, dass:

a. der Zielwert für den ressourcenschwächsten Kanton (Art. 6 Abs. 3 FiLaG) mit möglichst wenig finanziellen Mitteln erreicht werden kann;

b. die Rangfolge der Kantone bezüglich der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner zuzüglich dem Beitrag aus dem Ressourcenausgleich pro Einwohnerin und Einwohner nicht verändert wird.

Die Berechnung der Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone richtet sich nach Anhang 9.

2. Titel Lastenausgleich durch den Bund

1. Kapitel Datengrundlagen

Art. 27 Datengrundlage

Datengrundlage sind Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199217, dem Bundesgesetz vom 26. Juni 199818 über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren Jahres.

Art. 28 Datenlieferungspflicht

Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten zur Verfügung gestellt werden.

Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt Weisungen für die Erhebung und Lieferung der Daten durch die Kantone. Es lädt die Kantone zur Stellungnahme ein.

2. Kapitel Geografisch-topografischer Lastenausgleich

1. Abschnitt Massgebende Sonderlasten

Art. 29 Teilindikatoren

Der geografisch-topografische Lastenausgleich basiert auf folgenden vier Teilindikatoren der Kantone:

  1. Siedlungshöhe: Anteil der Wohnbevölkerung gemäss Volkszählung mit einer Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer an der gesamten Wohnbevölkerung;

  2. Steilheit des Geländes: Höhenmedian der produktiven Fläche gemäss Arealstatistik;

  3. Siedlungsstruktur: Anteil der Wohnbevölkerung gemäss Volkszählung mit Wohnsitz ausserhalb des Hauptsiedlungsgebietes (Anhang 10) an der gesamten Wohnbevölkerung;

[AS 1999 917. 2007 6743 Art. 16]. Siehe heute: das BG vom22. Juni 2007 (SR 431.112).

d. Bevölkerungsdichte: Einwohnerinnen und Einwohner der ständigen Wohnbevölkerung pro Quadratkilometer der Gesamtfläche gemäss Arealstatistik.

Die Teilindikatoren der Kantone sind in Anhang 11 aufgelistet.

Art. 30 Lastenindizes und massgebende Sonderlasten

Für jeden Teilindikator werden ein Lastenindex und die massgebenden Sonderlasten der Kantone berechnet.

Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem mit dem Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Teilindikatorwert des Kantons und dem entsprechenden Teilindikatorwert der gesamten Schweiz. Er wird auf eine Kommastelle gerundet.

Der Lastenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.

Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der gewichteten Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem entsprechenden Lastenindex der gesamten Schweiz. Die Gewichte unterscheiden sich nach dem zu Grunde liegenden Teilindikator und lauten wie folgt:

  1. für den Teilindikator Siedlungshöhe: Wohnbevölkerung gemäss Volkszählung des Kantons mit Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer;

  2. für den Teilindikator Steilheit des Geländes: produktive Fläche des Kantons gemäss Arealstatistik;

  3. für den Teilindikator Siedlungsstruktur: Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner gemäss Volkszählung mit Wohnsitz ausserhalb der Hauptsiedlungsgebiete des Kantons;

  4. für den Teilindikator Bevölkerungsdichte: ständige Wohnbevölkerung des Kantons.

Ist der Lastenindex eines Kantons kleiner als der Lastenindex der gesamten Schweiz, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.

Die Lastenindizes und die massgebenden Sonderlasten der Kantone sind in Anhang 11 aufgelistet.

2. Abschnitt Ausgleichszahlungen

Art. 31 Festlegung

Im ersten Jahr einer Vierjahresperiode nach Artikel 9 Absatz 1 FiLaG entspricht der gesamte Ausgleichsbetrag für den geografisch-topografischen Lastenausgleich dem von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag.

In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat den Ausgleichsbetrag gemäss der Wachstumsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise an. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 9 Absatz 1 FiLaG

Art. 32 Verwendung

Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:

  1. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungshöhe;

  2. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Steilheit des Geländes;

  3. ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungsstruktur;

  4. ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsdichte.

Art. 33 Beiträge an die Kantone

Die Beiträge an einen Kanton für die einzelnen Sonderlasten sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.

Sie sind in Anhang 12 aufgelistet.

3. Kapitel Soziodemografischer Lastenausgleich

1. Abschnitt Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur

Art. 34 Teilindikatoren

Der Ausgleich von soziodemografischen Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur basiert auf folgenden drei Teilindikatoren der Kantone:

  1. Armut: Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinne an der ständigen Wohnbevölkerung;

  2. Altersstruktur: Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner mit einem Alter von 80 Jahren und mehr an der ständigen Wohnbevölkerung;

  3. Ausländerintegration: Anteil der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht aus Nachbarstaaten stammen und maximal seit 12 Jahren in der Schweiz leben, an der ständigen Wohnbevölkerung.

Als Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinn gelten folgende bedarfsorientierte Geldleistungen, sofern sie personen- beziehungsweise haushaltsbezogen gewährt werden und soweit sie in der Statistik der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger gemäss Statistikerhebungsverordnung vom30. Juni 199319 aufgeführt sind:

  1. wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen;

  2. kantonal geregelte Bevorschussung von Alimenten;

  3. Ergänzungsleistungen des Bundes, gewichtet mit dem kantonalen Finanzierungsanteil gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 200620 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

  4. kantonale Beihilfen zu AHV/IV und kantonale Heimbeihilfen;

  5. kantonale Bedarfsleistungen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit;

  6. kantonale Mutterschaftsbeihilfen sowie Unterhaltszuschüsse an Familien mit Kindern;

  7. kantonale personen- oder haushaltsbezogene Wohngelder beziehungsweise Wohnkostenzuschüsse.

Mehrfachbezüge werden einfach gezählt.

Die Teilindikatoren der Kantone sind in Anhang 13 aufgelistet.

Art. 35 Lastenindex und massgebende Sonderlasten

Die Teilindikatoren der Kantone werden standardisiert und mit Hilfe von Gewichten zu einem Lastenindex zusammengefasst. Die Gewichte werden mit der Hauptkomponentenanalyse festgelegt und jedes Jahr überprüft. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 13.

Der Lastenindex eines Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.

Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.

Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem entsprechenden Mittelwert der Lasten pro Einwohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.

Die Lastenindizes und die massgebenden Sonderlasten der Kantone sind in Anhang 13 aufgelistet.

2. Abschnitt Massgebende Sonderlasten der Kernstädte

Art. 36 Teilindikatoren

Die Sonderlasten der Kernstädte werden aufgrund folgender drei Teilindikatoren der Gemeinden ausgeglichen:

  1. Gemeindegrösse: ständige Wohnbevölkerung;

  2. Siedlungsdichte: ständige Wohnbevölkerung und Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur produktiven Fläche der Gemeinde;

  3. Beschäftigungsquote: Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur ständigen Wohnbevölkerung der Gemeinde.

Art. 37 Lastenindex und massgebende Sonderlasten

Die Teilindikatoren werden standardisiert und mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse zu einem Lastenindex zusammengefasst. Der Lastenindex einer Gemeinde entspricht der ersten standardisierten Hauptkomponente der standardisierten Teilindikatoren. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 14.

Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem gewichteten Mittelwert der Lastenindizes seiner Gemeinden. Als Gewicht dient die ständige Wohnbevölkerung der Gemeinden. Der Lastenindex des Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.

Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.

Die für einen Kanton massgebenden Sonderlasten der Kernstädte entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem Mittelwert der Lasten pro Einwohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert der Kantone, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.

Die Lastenindizes und massgebenden Sonderlasten der Kantone sind in Anhang 14 aufgelistet.

3. Abschnitt Ausgleichszahlungen

Art. 38 Ausgleichsbetrag

Im ersten Jahr einer Vierjahresperiode entspricht der gesamte Ausgleichsbetrag für den soziodemografischen Lastenausgleich dem von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag.

In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat den Ausgleichsbetrag gemäss der Wachstumsrate des Landesindex der Konsumentenpreise an. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 9 Absatz 1 FiLaG

Art. 39 Verwendung

Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:

  1. zwei Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur;

  2. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten der Kernstädte.

Art. 40 Beiträge an die Kantone

Die Beiträge, die ein Kanton für Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur und der Kernstädte erhält, sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.

Die Beiträge an die Kantone sind in Anhang 15 aufgelistet.

3. Titel Qualitätssicherung

Art. 41 Datenkontrolle und Berichterstattung

Das für die Erhebung der Daten zuständige Bundesamt plausibilisiert die Daten.

Stellt es bei den Daten Mängel fest, so weist es die Daten zur Überarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist an den betroffenen Kanton zurück.

Anschliessend übermittelt es die Daten der eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und erstattet Bericht über die Erhebung, Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten.

Art. 42 Massnahmen bei ungenügender Datenqualität

Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zum Ressourcenpotenzial treffen die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die EFV folgende Massnahmen:

  1. Die ESTV korrigiert angemessen qualitativ ungenügende, aber weiterverwertbare Daten.

  2. Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten schätzt die EFV das Ressourcenpotenzial gemäss Anhang 16.

Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zu den Lastenindizes nimmt das Bundesamt für Statistik (BFS) in Zusammenarbeit mit der EFV Korrekturen oder Schätzungen vor.

Die Erkenntnisse zur Datenqualität und die getroffenen Massnahmen werden dem betroffenen Kanton und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren (FDK) mitgeteilt. Der betroffene Kanton hat Gelegenheit, sich innerhalb einer kurzen Frist zu den vorgenommenen Korrekturen und Schätzungen zu äussern.

Art. 42a21 Nachträgliche Berichtigung von Ausgleichszahlungen

Die Ausgleichszahlungen werden nachträglich berichtigt, wenn der Fehler bei einem Kanton pro Einwohnerin oder Einwohner mindestens 0,17 Prozent des durchschnittlichen Pro-Kopf-Ressourcenpotenzials der Schweiz entspricht (Erheblichkeitsgrenze).

Für die Berechnung der Erheblichkeitsgrenze ist das Ressourcenpotenzial des vom Fehler betroffenen Referenzjahres massgebend.

Ausgleichszahlungen werden nur für ein Referenzjahr berichtigt, in welchem der Fehler die Erheblichkeitsgrenze erreicht.

Art. 43 Dokumentation

Die Korrekturen der Daten und die Schätzungen sind zu dokumentieren. Die Nachvollziehbarkeit ist sicherzustellen.

Art. 44 Fachgruppe Qualitätssicherung

Das EFD setzt zur Qualitätssicherung der Berechnungsgrundlagen für das Ressourcenpotenzial und die Lastenindizes eine begleitende, zwischen Bund und Kantonen paritätisch zusammengesetzte Fachgruppe ein.

Die Fachgruppe setzt sich zusammen aus:

  1. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der EFV;

  2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der ESTV und des BFS;

  3. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der ressourcenstarken und der ressourcenschwachen Kantone.

Von den Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c stammen mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus einem Kanton mit geografisch-topografischen Sonderlasten und einem Kanton mit soziodemografischen Sonderlasten.

Die eidgenössische Finanzkontrolle ist mit einer Beobachterin oder einem Beobachter in der Fachgruppe vertreten.

Die Sekretärin oder der Sekretär der FDK nimmt als Beobachterin bzw. als Beobachter Einsitz in die Fachgruppe.

Die Fachgruppe wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c geleitet.

Die EFV führt ihr Sekretariat.

Art. 45 Aufgaben der Fachgruppe

Die Fachgruppe begleitet die zuständigen Bundesstellen bei folgenden Aufgaben:

  1. Kontrolle der Datenerfassung des Ressourcen- und Lastenausgleichs in den Kantonen;

  2. Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten;

  3. Korrekturen oder Schätzungen bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten.

Die Fachgruppe erstattet dem EFD und den Kantonen jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

4. Titel Wirksamkeitsbericht

Art. 46 Inhalt

Der Wirksamkeitsbericht hat folgenden Inhalt:

  1. Er gibt Auskunft über: 1. den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Daten für den Ressourcen- und Lastenausgleich, 2. die jährliche Volatilität der Beiträge der ressourcenstarken Kantone an den horizontalen Ressourcenausgleich und der Ausgleichszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone innerhalb der Berichtsperiode.

  2. Er analysiert, inwieweit die Ziele des Finanz- und Lastenausgleichs in der Berichtsperiode erreicht wurden.

  3. Er erörtert mögliche Massnahmen, namentlich: 1. die Anpassung der Dotationen des Ressourcen- und Lastenausgleichs, 2. die vollständige oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs (Art. 19 Abs. 4 FiLaG), 3. die Notwendigkeit beziehungsweise Zweckmässigkeit einer Belastungsobergrenze der ressourcenstarken Kantone im horizontalen Ressourcenausgleich.

Er kann Empfehlungen für die Überprüfung der Bemessungsgrundlagen des Ressourcen- und Lastenausgleichs enthalten.

Er enthält zudem in einer gesonderten Darstellung Angaben über die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemäss Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 11 FiLaG.

Der Wirksamkeitsbericht stützt sich bei der Beurteilung der Ziele insbesondere auf die Kriterien gemäss Anhang 17 ab und berücksichtigt anerkannte Standards der Evaluation.

Er gibt allfällige abweichende Meinungen innerhalb der paritätischen Fachgruppe wieder.

Art. 47 Datengrundlagen

Für die Überprüfung der Wirksamkeit werden Statistiken des Bundes und der Kantone sowie, soweit zweckmässig, verwaltungsexterne Daten und Analysen herangezogen.

Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Daten zur Verfügung.

Art. 48 Fachgruppe Wirksamkeitsbericht

Eine Fachgruppe, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammensetzt, begleitet die Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts. Sie äussert sich namentlich zur Auftragsvergabe an externe Gutachterinnen und Gutachter und zur Erarbeitung von Empfehlungen für den Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich.

Die Kantone sorgen für eine ausgewogene Zusammensetzung ihrer Delegation in der Fachgruppe, insbesondere sind die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt- und Landregionen sowie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantone angemessen zu berücksichtigen.

Das EFD bestimmt die Zusammensetzung der Bundesdelegation, darunter die Vertreterinnen und Vertreter der EFV. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der EFV leitet die Fachgruppe.

Das Sekretariat der Fachgruppe wird durch die EFV wahrgenommen.

Art. 49 Vernehmlassung

Der Wirksamkeitsbericht wird gleichzeitig mit den Bundesbeschlüssen zum Ressourcen- und Lastenausgleich und zum Härteausgleich den Kantonen in die Vernehmlassung gegeben.

5. Titel Fälligkeit der Beiträge

Art. 50

Die Beiträge des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sind halbjährlich jeweils am Ende des Halbjahres zu bezahlen.

6. Titel Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt Ressourcenpotenzial

Art. 51 Bemessungsjahre des Ressourcenpotenzials

Das Ressourcenpotenzial des Referenzjahres 2008 entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage der Bemessungsjahre 2003 und 2004.

Art. 52 Standardisierter Steuersatz

Der standardisierte Steuersatz im Jahr vor der Inkraftsetzung dieser Verordnung beträgt 30 Prozent.

Art. 53 Faktoren Beta

Die Faktoren Beta für die erste Vierjahresperiode nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG betragen:

  1. 2,4 Prozent für juristische Personen gemäss Artikel 28 Absatz 2 StHG22;

  2. 7,3 Prozent für juristische Personen gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG;

  3. 17,0 Prozent für juristische Personen gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG.

Art. 5423 Provisorische Angaben

Artikel 19 Absatz 5 kommt bis zum Bemessungsjahr 2013 nicht zur Anwendung, sofern provisorische Angaben in gleichwertiger Qualität wie die definitiv veranlagten Angaben geliefert werden können.

Eine provisorische Angabe ist von gleichwertiger Qualität, wenn im Zeitpunkt, in dem die Daten eines Bemessungsjahres erhoben werden, aufgrund der Steuererklärung die steuerbaren Einkünfte nach Artikel 17 bekannt sind.

2. Abschnitt Härteausgleich

Art. 55 Globalbilanz

Grundlage für die Ausgleichszahlungen des Härteausgleichs ist die Globalbilanz der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).

Die Globalbilanz der NFA zeigt die geschätzte finanzielle Nettobelastung oder Nettoentlastung des Bundes und der Kantone, die sich im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 ergibt gemäss:

  1. dem Bundesbeschluss vom3. Oktober 200324 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;

  2. dem Bundesgesetz vom6. Oktober 200625 über die Schaffung und die Änderungen von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;

  3. den Artikeln 3–9 und 23 FiLaG.

Art. 56 Beiträge an die Kantone

Mit dem Härteausgleich wird angestrebt, dass in der Globalbilanz jeder Kanton, dessen Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 unter dem Wert von 100 liegt, eine finanzielle Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags aufweist, die mindestens so gross ist wie der Grenzwert des Kantons.

Der Grenzwert des Kantons ist abhängig von seinem Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 und dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag. Er berechnet sich nach Anhang 18.

Kantone, deren Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 tiefer ist als 100 Punkte und deren Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags in der Globalbilanz tiefer ist als der Grenzwert, erhalten in den Jahren 2008 bis 2015 einen Beitrag in der Höhe der Differenz zwischen der Nettoentlastung und dem Grenzwert (Anhang 18). Die restlichen Kantone erhalten keinen Beitrag.

Ab dem neunten Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung reduziert sich der Beitrag um jährlich fünf Prozent des Anfangsbetrags.

Ein Kanton verliert seinen Anspruch auf den Härteausgleich ab dem Referenzjahr, in welchem sein Ressourcenindex auf über 100 Punkte steigt. Die Gesamtsumme des Härteausgleichs reduziert sich entsprechend.

3. Abschnitt Wirksamkeitsbericht

Art. 57

Die Wirksamkeitsberichte für die zwei ersten Vierjahresperioden nach Inkrafttreten der Verordnung umfassen zusätzlich eine Darstellung des Übergangs vom alten zum neuen Finanzausgleich. Der Wirksamkeitsbericht für die erste Vierjahresperiode legt zusätzlich die Vorwirkungen der Neugestaltung des Finanzausgleichs dar.

AS 2007 5765

AS 2007 5779

7. Titel Schlussbestimmungen

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom21. Dezember 197326 über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone. 2. Verordnung vom 27. November 198927 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer.

Art. 59 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

[AS 1974 146]

[AS 1989 2470, 2002 3069] Anhang 128 (Art. 1–5) 1. Ressourcenpotenzial Kanton Ressourcen- Mittlere Wohnbe- Ressourcen- Ressourcenpotenzial völkerung in den potenzial pro index 2013 Bemessungsjahren Kopf 2013 (in 1000 Fr.) (Mittelwert (in Fr.) 2007–2009) Zürich 48 693 848 1 345 671 36 186 119.1 Bern 22 077 801 974 684 22 651 74.6 Luzern 8 570 161 366 427 23 388 77.0 Uri 633 646 34 622 18 302 60.2 Schwyz 6 769 937 141 869 47 720 157.1 Obwalden 853 447 34 196 24 957 82.1 Nidwalden 1 529 545 39 881 38 353 126.2 Glarus 761 886 38 153 19 969 65.7 Zug 8 283 824 110 122 75 224 247.6 Freiburg 6 024 878 268 945 22 402 73.7 Solothurn 5 994 686 250 559 23 925 78.8 Basel-Stadt 8 754 648 190 792 45 886 151.0 Basel-Landschaft 8 137 519 269 207 30 228 99.5 Schaffhausen 2 341 677 75 111 31 176 102.6 Appenzell A.Rh. 1 295 855 52 514 24 676 81.2 Appenzell I.Rh. 392 876 15 231 25 795 84.9 St.

Gallen 11 243 216 470 145 23 914 78.7 Graubünden 4 784 537 193 222 24 762 81.5 Aargau 15 798 606 587 685 26 883 88.5 Thurgau 5 662 755 240 955 23 501 77.4 Tessin 10 172 636 330 933 30 739 101.2 Waadt 22 942 495 691 310 33 187 109.2 Wallis 6 280 146 301 049 20 861 68.7 Neuenburg 4 861 728 171 084 28 417 93.5 Genf 20 075 146 447 462 44 864 147.7 Jura 1 305 483 68 480 19 064 62.8 Total Kantone 234 242 983 7 710 311 30 380 100.0 2. Standardisierter Steuerertrag Standardisierter Steuersatz 2013 = 27,9 % Kanton Standardisierter Steuerertrag Standardisierter Steuerertrag 2013 (in 1000 Fr.) pro Kopf 2013 (in Fr.) Zürich 13 583 359 10 094 Bern 6 158 698 6 319 Luzern 2 390 683 6 524 Uri 176 758 5 105 Schwyz 1 888 503 13 312 Obwalden 238 073 6 962 Nidwalden 426 673 10 699 Glarus 212 531 5 571 Zug 2 310 808 20 984 Freiburg 1 680 666 6 249 Solothurn 1 672 243

6 674 Basel-Stadt 2 442 147 12 800 Basel-Landschaft 2 269 996 8 432 Schaffhausen 653 221 8 697 Appenzell A.Rh. 361 484 6 884 Appenzell I.Rh. 109 594 7 196 St. Gallen 3 136 344 6 671 Graubünden 1 334 667 6 907 Aargau 4 407 089 7 499 Thurgau 1 579 650 6 556 Tessin 2 837 701 8 575 Waadt 6 399 908 9 258 Wallis 1 751 874 5 819 Neuenburg 1 356 200 7 927 Genf 5 600 049 12 515 Jura 364 170 5 318 Total Kantone 65 343 090 8 475 Anhang 229 (Art.

7) Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen Kanton Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen 2013 (in 1000 Fr.) Zürich 33 856 638 Bern 15 245 615 Luzern 6 113 329 Uri 437 902 Schwyz 5 039 070 Obwalden 598 939 Nidwalden 1 134 873 Glarus 538 566 Zug 4 486 135 Freiburg 4 135 877 Solothurn 4 331 733 Basel-Stadt 4 322 770 Basel-Landschaft 6 298 404 Schaffhausen 1 239 648 Appenzell A.Rh. 901 334 Appenzell I.Rh. 281 149 St. Gallen 7 271 813 Graubünden 3 169 317 Aargau 11 124 451 Thurgau 3 963 783 Tessin 6 047 079 Waadt 14 559 238 Wallis 4 537 637 Neuenburg 2 743 089 Genf 12 079 008 Jura 886 850 Total Kantone 155 344 246 Anhang 330 (Art.

9 und 10) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen Durchschnittliches Bruttoeinkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen in den Bemessungsjahren der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien Anteil des Österreich zustehenden Fiskalausgleichs gemäss DBA-A Maximaler Schweizer Steuersatz auf den Bruttoeinkünften der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland gemäss

Artikel 15a DBA-D TE TF TG

Anteil der durch den Kanton Genf an Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf gemäss Abkommen des Kantons Genf mit Frankreich vom29.1.1973 Maximaler Anteil (Steuersatz) der durch Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich gemäss dem Abkommen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis und Neuenburg vom11.4.1983 Anteil der an Italien zurückerstatteten Bruttosteuereinnahmen von begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Italien gemäss

Artikel 14a DBA-I und der Vereinbarung der Kantone Graubünden, Tessin SSTV γ δ (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)

und Wallis mit Italien Ziff. I2 der V vom14. Nov. 2012, in Kraft seit1. Jan. 2013 (AS 2012 6505).

Standardisierter Steuersatz im Vorjahr des Referenzjahres Faktor Gamma: Auf drei Stellen gerundetes Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem durchschnittlichen Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz in den Bemessungsjahren. Faktor Delta: Faktor, mit welchem die BQB, BQC, BQD, BQE, BQF und BQG gewichtet werden.

2. Berechnungsformeln Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte eines Kantons: γ · BQA Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger eines Kantons: γ · δ ·BQB Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich: (1 – TC)⋅ γ ⋅ δ ⋅ BQC Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland: TD ⋅ δ ⋅ BQD Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf: TE γ ⋅ δ ⋅ BQE – ⋅ δ ⋅ BQE Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich: TF ⋅ δ ⋅ BQF Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien: (1 – TG)⋅ γ ⋅ δ ⋅ BQG 3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2013 Parameter Wert δ 0.75 SSTV 0.278 TC 0.125 TD 0.045 TE 0.035 TF 0.045 TG 0.4 4. Kommentar zur Berechnung Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen setzt sich zusammen aus dem Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte (BQA), dem Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQB) sowie dem Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQC, BQD, BQE, BQF und BQG). Erfasst werden die entsprechenden Bruttoeinkommen. Mit dem Faktor γ werden die Bruttoeinkommen in eine mit dem steuerbaren Einkommen vergleichbare Grösse umgerechnet. Bei den gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländern und den ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten ist zur Bestimmung des massgebenden Einkommens lediglich eine Multiplikation der entsprechenden Bruttoeinkommen mit dem Faktor γ erforderlich [Berechnungsformel (1)]. Zusätzlich zum Faktor γ werden die Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger neu mit dem Faktor δ, der 0,75 beträgt, gewichtet. Damit fliessen die mit dem Faktor δ gewichteten Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nur zu 75 Prozent in die Berechnung der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen ein.

Dies gilt für sämtliche Grenzgänger-Kategorien. – Formel (2), vollständig besteuerte Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Das massgebende steuerbare Einkommen beträgt γ ⋅ δ . BQB. Mit den Berechnungsformeln (3)–(7) werden die begrenzt besteuerten Grenzgängereinkommen auf der Basis der entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien umgerechnet. – Formel (3), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich: Die Bruttoeinkommen werden in der Schweiz besteuert und davon Österreich ein Fiskalausgleich in der Höhe von12,5 Prozent ihres Steueraufkommens geleistet. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ δ . BQC, wird um den Österreich zustehenden Anteil, TC, korrigiert.

– Formel (4), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland: Die Bruttoeinkommen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden zu einem Satz von maximal4,5 Prozent besteuert. Der in der Schweiz steuerbare Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TD ⋅ δ . BQD, mit dem standardisierten Steuersatz des Vorjahres, SSTV, ermittelt. – Formel (5), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf: Die Besteuerung erfolgt in der Schweiz mit einer Rückerstattung an Frankreich von3,5 Prozent der Bruttolohnsumme. Vom massgebenden steuerbaren Einkommen bei vollständiger Besteuerung durch Genf, γ ⋅ δ . BQE, wird der Anteil abgezogen, der Frankreich abzuliefern ist. Dieser Anteil wird berechnet, indem die an Frankreich abzuliefernde Steuer, TE ⋅ δ . BQE, durch Division mit dem standardisierten Steuersatz des Vorjahres, SSTV, auf das steuerbare Einkommen hochgerechnet wird. – Formel (6), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich (ohne Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf): Die Besteuerung erfolgt durch Frankreich, die Schweiz erhält maximal4,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Der in der Schweiz steuerlich ausgeschöpfte Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TF ⋅ δ . BQF, mit dem standardisierten Steuersatz des Vorjahres, SSTV, ermittelt. – Formel (7), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien: Rückvergütung von 40 Prozent der Steuereinnahmen an Italien. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ δ . BQG, wird um den Italien zustehenden Anteil, TG, korrigiert.

Finanzausgleich 613.21 5. Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen: Kantonswerte für das Referenzjahr 2013 (in 1000 Fr.) Kanton Massgebende quellenbesteuerte Einkommen 2013 Gebietsansässige Vollständig Begrenzt Begrenzt Begrenzt besteuerte Begrenzt besteuerte Begrenzt Summe und besteuerte besteuerte besteuerte Grenzgänger aus Grenzgänger besteuerte Verwaltungsräte Grenzgänger Grenzgänger Grenzgänger Frankreich mit aus Frankreich Grenzgänger aus Österreich aus Deutschland Besteuerung durch mit Besteuerung aus Italien Kanton Genf durch Frankreich Zürich 1 544 052 13 246 0 49 574 0 0 0 1 606 871 Bern 538 263 16 597 558 1 049 0 12 039 0 568 505 Luzern 237 476 216 0 456 0 0 0 238 148 Uri 24 685 0 1 938 0 0 0 0 26 623 Schwyz 91 268 22 589 1 450 194 0 0 0 115 502 Obwalden 25 411 275 3 0 0 0 0 25 689 Nidwalden 22 047 115 554 4 0 0 0 22 720 Glarus 25 740 36 55 4 0 0 0 25 834 Zug 187 801 3 897 1 551

440 0 0 0 193 689 Freiburg 177 577 0 804 0 0 0 0 178 380 Solothurn 130 271 2 597 186 3 635 0 9 736 0 146 425 Basel-Stadt 253 330 36 364 103 145 130 0 183 563 0 618 490 Basel-Landschaft 139 340 20 264 125 65 836 0 111 009 0 336 573 Schaffhausen 89 260 5 612 61 37 703 0 0 0 132 637 Appenzell A.Rh. 33 174 571 3 101 377 0 0 0 37 223 Appenzell I.Rh. 6 790 449 800 77 0 0 0 8 117 St. Gallen 306 158 13 666 109 609 7 346 0 0 0 436 779 Finanz- und Lastenausgleich Kanton Massgebende quellenbesteuerte Einkommen 2013 Gebietsansässige Vollständig Begrenzt Begrenzt Begrenzt besteuerte Begrenzt besteuerte Begrenzt Summe und besteuerte besteuerte besteuerte Grenzgänger aus Grenzgänger besteuerte Verwaltungsräte Grenzgänger Grenzgänger Grenzgänger Frankreich mit aus Frankreich Grenzgänger aus Österreich aus Deutschland Besteuerung durch mit Besteuerung aus Italien Kanton Genf durch Frankreich Graubünden 0 0 0 0 0 0 0 337 417 Aargau

366 651 40 145 179 83 946 0 0 0 490 921 Thurgau 174 704 7 673 4 465 27 023 0 0 0 213 865 Tessin 253 559 70 309 1 562 0 0 0 405 228 730 658 Waadt 870 351 0 0 0 0 162 407 0 1 032 758 Wallis 320 926 1 402 0 34 0 7 552 7 919 337 833 Neuenburg 111 190 2 683 0 4 0 80 700 0 194 578 Genf 687 095 25 788 78 0 1 210 656 0 0 1 923 617 Jura 26 559 981 0 58 0 44 651 0 72 249 Total Kantone 6 643 679 285 475 127 181 422 889 1 210 656 611 655 413 147 10 052 099 kursive Daten = korrigierte Werte gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst. a (JU 2007 bis 2008) bzw. geschätzte Werte gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst. b (GR 2007) Anhang 431 (Art.

13 und 14) Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen Faktor α = 0,8 % Kanton Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen 2013 (in 1000 Fr.) Zürich 2 514 353 Bern 1 151 509 Luzern 421 330 Uri 31 934 Schwyz 556 041 Obwalden 50 967 Nidwalden 167 316 Glarus 46 760 Zug 333 041 Freiburg 189 548 Solothurn 169 074 Basel-Stadt 357 359 Basel-Landschaft 280 191 Schaffhausen 82 750 Appenzell A.Rh. 85 489 Appenzell I.Rh. 27 942 St.

Gallen 615 941 Graubünden 329 665 Aargau 698 711 Thurgau 302 646 Tessin 357 237 Waadt 838 053 Wallis 296 623 Neuenburg 126 310 Genf 630 013 Jura 42 941 Total Kantone 10 703 744 Anhang 532 (Art. 16) ohne besonderen Steuerstatus Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus 2013 Zürich 10 666 979 Bern 5 086 783 Luzern 1 642 944 Uri 129 209 Schwyz 858 949 Obwalden 165 435 Nidwalden 184 326 Glarus 125 201 Zug 1 889 812 Freiburg 1 261 101 Solothurn 1 306 848 Basel-Stadt 1 644 413 Basel-Landschaft 1 051 404 Schaffhausen 612 435 Appenzell A.Rh. 265 073 Appenzell I.Rh.

69 496 St. Gallen 2 648 631 Graubünden 789 108 Aargau 3 431 789 Thurgau 1 162 106 Tessin 2 560 682 Waadt 4 067 495 Wallis 977 409 Neuenburg 1 406 725 Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus 2013 Genf 4 227 055 Jura 282 086 Total Kantone 48 513 494 Anhang 633 mit besonderem Steuerstatus Zuschlagsfaktoren für die Berechnungen der Faktoren Beta π Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 TDBG Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 68 DBG β* Basisfaktor gemäss Artikel 20 Absatz 1 ω Reduktionsfaktor (Entgelt an die Kantone für die Erhebung der direkten Bundessteuer) SST2011 Standardisierter Steuersatz des Referenzjahres 2011 2. Berechnung der Zuschlagsfaktoren Die Zuschlagsfaktoren gemäss Artikel 20 Absatz 2 werden gemäss folgender Formel berechnet:

π⋅ TDBG ( ) ⋅ 1 – β * ⋅ (1 – ϖ ) 3. Parameterwerte für die Referenzjahre 2012–2015 Parameter Wert π 0.17 TDBG 0.085 ω 0.5 4. Faktoren Beta für die Referenzjahre 2012–2015 Basisfaktor β* Zuschlagsfaktor Faktor β Holdinggesellschaften 0.0 % 2.7 % 2.7 % Domizilgesellschaften 6.2 % 2.6 % 8.8 % gemischte Gesellschaften 10.0 % 2.5 % 12.5 % 5. Kommentar zur Berechnung der Zuschlagsfaktoren Die Faktoren Beta berechnen sich aus einem Basisfaktor β* und einem Zuschlagsfaktor. Der Zuschlagsfaktor berechnet sich wie folgt: In einem ersten Schritt wird der Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer, TDBG, mit dem Kantonsanteil, π, multipliziert (TDBG · π). Anschliessend erfolgt eine Korrektur um den Teil, der bereits im Basisfaktor enthalten ist (1–β*). Mit einer weiteren Korrektur (1–ϖ) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer zumindest teilweise einer Bezugsprovision an die Kantone gleichkommt. In einem letzten Schritt wird dieser bereinigte Steuersatz durch die Division mit dem standardisierten Steuersatz des Jahres 2011, SST2011, auf einen auf die Gewinne anwendbaren Faktor hochgerechnet.

6. Kantonswerte für das Referenzjahr 2013 Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus 2013 Zürich 540 923 Bern 149 171 Luzern 141 981 Uri 2 101 Schwyz 209 744 Obwalden 8 586 Nidwalden 16 791 Glarus 20 596 Zug 1 376 058 Freiburg 265 405 Solothurn 21 747 Basel-Stadt 1 815 392 Basel-Landschaft 195 832 Schaffhausen 267 151 Appenzell A.Rh. 7 999 Appenzell I.Rh. 5 811 St.

Gallen 213 099 Graubünden 34 594 Aargau 36 720 Thurgau 14 348 Tessin 329 209 Waadt 2 321 203 Wallis 3 783 Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus 2013 Neuenburg 379 474 Genf 1 164 892 Jura 12 955 Total Kantone 9 555 565 Anhang 735 (Art. 21) Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer Kantonswerte für das Referenzjahr 2013 (in 1000 Fr.) Kanton Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer 2013 Zürich –491 917 Bern –123 783 Luzern 12 428 Uri 5 877 Schwyz –9 368 Obwalden 3 830 Nidwalden 3 520 Glarus 4 930 Zug 5 088 Freiburg –5 434 Solothurn 18 859 Basel-Stadt –3 774 Basel-Landschaft –24 885 Schaffhausen

7 056 Appenzell A.Rh. –1 262 Appenzell I.Rh. 362 St. Gallen 56 953 Graubünden 124 436 Aargau 16 014 Thurgau 6 007 Tessin 147 770 Waadt 123 749 Wallis 126 862 Neuenburg 11 552 Genf 50 563 Jura 8 402 Total Kantone 73 835 Anhang 836 (Art. 25) Beiträge der ressourcenstarken Kantone A gesamter Beitrag der ressourcenstarken Kantone Aq Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q eq durchschnittliche mittlere Wohnbevölkerung eines ressourcenstarken Kantons q in den Bemessungsjahren RIq Ressourcenindex eines ressourcenstarken Kantons q n Anzahl ressourcenstarke Kantone 2. Berechnung Der Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q berechnet sich wie folgt:

Aq = n A ( ) ⋅ RI q – 100 ⋅ e q ∑ [(RIq – 100)⋅ eq ] q =1 3. Kommentar zur Berechnung Zur Festlegung des Beitrags eines ressourcenstarken Kantons q wird sein 100 Punkte übersteigender Ressourcenindex, RIq–100, mit seiner mittleren Wohnbevölkerung, eq, multipliziert. Dieser Wert wird anschliessend in Beziehung gesetzt zur Summe der Werte aller n ressourcenstarken Kantone, n ∑ [(RI –100)⋅ e ] q =1 q q Daraus ergibt sich sein Anteil am gesamten Beitrag der ressourcenstarken Kantone, A.

Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom16. Nov. 2011 (AS 2011 5823) und Ziff. I2 der V vom14. Nov. 2012, in Kraft seit1. Jan. 2013 (AS 2012 6505).

4. Einzahlung für das Jahr 2013 Kanton Ressourcenindex Beiträge 2013 Korrektur des Fehlers Total Beiträge 2013 2013 in Franken bei den Einzahlungen aus dem Jahr 2012 Zürich 119.1 432 622 492 4 853 432 437 475 924 Bern 74.6 0 0 0 Luzern 77.0 0 0 0 Uri 60.2 0 0 0 Schwyz 157.1 136 351 312 1 966 883 138 318 195 Obwalden 82.1 0 0 0 Nidwalden 126.2 17 587 498 717 240 18 304 738 Glarus 65.7 0 0 0 Zug 247.6 273 588 910 1 287 934 274 876 844 Freiburg 73.7 0 0 0 Solothurn 78.8 0 0 0 Basel-Stadt 151.0 163 782 337 527 626 164 309 963 Basel-Landschaft 99.5 0 0 0 Schaffhausen 102.6 3 287 120 –76 011 3 211 109 Appenzell A.Rh. 81.2 0 0 0 Appenzell I.Rh. 84.9 0 0 0 St.

Gallen 78.7 0 0 0 Graubünden 81.5 0 0 0 Aargau 88.5 0 0 0 Thurgau 77.4 0 0 0 Tessin 101.2 6 684 333 –333 961 6 350 372 Waadt 109.2 107 052 591 –627 466 106 425 125 Wallis 68.7 0 0 0 Neuenburg 93.5 0 0 0 Genf 147.7 359 262 253 –195 097 359 067 156 Jura 62.8 0 0 0 Total Kantone 100.0 1 500 218 846 8 120 580 1 508 339 426 Anhang 937 (Art. 26) Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone B gesamter Beitrag an die ressourcenschwachen Kantone Br Beitrag an einen ressourcenschwachen Kantons r er durchschnittliche mittlere Wohnbevölkerung eines ressourcenschwachen Kantons r in den Bemessungsjahren RIr Ressourcenindex eines ressourcenschwachen Kantons r m Anzahl ressourcenschwache Kantone p Parameter (>0) für die Stärke der Progression RImin Ressourcenindex des ressourcenschwächsten Kantons SSECH Standardisierter Steuerertrag der Schweiz eCH durchschnittliche mittlere Wohnbevölkerung der Schweiz in den Bemessungsjahren 2. Berechnung Der Beitrag an einen ressourcenschwachen Kanton r berechnet sich wie folgt: B Br = ⋅ (100 – RI r )1+p ⋅ e r ∑ [(100 – RI ) ⋅ e ] m 1+ p r r r =1 Der Wert des Parameters p wird so festgelegt, dass folgende Gleichung gilt:

∑[ ] ⎧ m ⎫p ⎪ (100 – RI r )1+p ⋅ e r ⎪ ⎪⎪ SSE CH r =1 ⎪⎪ ⎨ ⋅ ⎬ = 100 – RI min e ⎪ CH (1 + p ) ⋅ B ⋅ 100 ⎪ ⎪ ⎪ ⎪⎩ ⎪⎭

Bereinigt gemäss III der V vom16. Nov. 2011 (AS 2011 5823) und Ziff. I2 der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit1. Jan. 2013 (AS 2012 6505).

3. Kommentar zur Berechnung Zur Festlegung des Beitrags an einen ressourcenschwachen Kanton r wird die Differenz seines Ressourcenindex zum Schweizer Durchschnitt von 100 Punkten, 100– RIr, mit einem Faktor, 1+p, potenziert. Dabei repräsentiert der Parameter p die Stärke der Progression. Anschliessend wird der Term mit der mittleren Wohnbevölkerung des Kantons, er, multipliziert und in Beziehung gesetzt zur entsprechenden Summe aller ressourcenschwachen Kantone, ∑ [(100 – RI ) ⋅ e ] m 1+ p r r r =1 Daraus ergibt sich sein Anteil am gesamten Beitrag an die ressourcensschwachen Kantone, B. Die zweite Formel zeigt eine Bedingung für den Parameter p. Die Mittel des Ressourcenausgleichs sind so zu verteilen, dass der ressourcenschwächste Kanton beim standardisierten Steuerertrag pro Einwohner nach erfolgtem Ausgleich einen möglichst hohen Wert aufweist. Dazu muss der Parameter p möglichst gross sein. Er muss aber gleichzeitig auch so festgelegt werden, dass mit dem Ressourcenausgleich die Rangfolge der Kantone bezüglich ihres standardisierten Steuerertrags pro Einwohner nicht verändert wird. Diese Voraussetzungen sind dann erreicht, wenn die Gleichung erfüllt ist. Die Festlegung des Parameters p erfolgt mittels eines Iterationsverfahrens.

Finanz- und Lastenausgleich 613.21 4. Auszahlung für das Jahr 2013 Kanton Ressourcenindex 2013 Ressourcenausgleich 2013 in Franken Korrektur des Fehlers Total Beiträge 2013 bei den Auszahlungen aus dem horizontal vertikal Total Jahr 2012 Zürich 119.1 0 0 0 0 0 Bern 74.6 434 616 528 636 320 569 1 070 937 097 –2 624 986 1 068 312 111 Luzern 77.0 140 254 698 205 346 422 345 601 120 –936 031 344 665 089 Uri 60.2 30 807 289 45 104 846 75 912 135 –379 036 75 533 099 Schwyz 157.1 0 0 0 0 0 Obwalden 82.1 8 900 656 13 031 420 21 932 076 –62 623 21 869 453 Nidwalden 126.2 0 0 0 0 0 Glarus 65.7 27 006 073 39 539 499 66 545 572 –119 075 66 426 497 Zug 247.6 0 0 0 0 0 Freiburg 73.7 126 522 987 185 241 871 311 764 858 –6 145 208 305 619 650 Solothurn 78.8 84 604 913 123 869 763 208 474 676 –3 309 791

205 164 885 Basel-Stadt 151.0 0 0 0 0 0 Basel-Landschaft 99.5 285 173 417 521 702 694 –392 740 309 954 Schaffhausen 102.6 0 0 0 0 0 Appenzell A.Rh. 81.2 14 739 904 21 580 643 36 320 547 182 458 36 503 005 Appenzell I.Rh. 84.9 3 051 504 4 467 696 7 519 200 130 297 7 649 497 St. Gallen 78.7 159 904 661 234 115 867 394 020 528 –1 166 071 392 854 457 Graubünden 81.5 52 908 598 77 463 297 130 371 895 1 718 261 132 090 156 Aargau 88.5 77 443 475 113 384 726 190 828 201 –2 873 614 187 954 587 Finanzausgleich 613.21 Kanton Ressourcenindex 2013 Ressourcenausgleich 2013 in Franken Korrektur des Fehlers Total Beiträge 2013 bei den Auszahlungen aus dem horizontal vertikal Total Jahr 2012 Thurgau 77.4 89 772 965 131 436 290 221 209 255 –598 600 220 610 655 Tessin 101.2 0 0 0 0 0 Waadt 109.2 0 0 0 0 0 Wallis 68.7 185 107 517

271 015 281 456 122 798 –930 304 455 192 494 Neuenburg 93.5 9 372 819 13 722 712 23 095 531 –1 001 856 22 093 675 Genf 147.7 0 0 0 0 0 Jura 62.8 54 919 086 80 406 846 135 325 932 –1 262 802 134 063 130 Total Kantone 100.0 1 500 218 846 2 196 465 269 3 696 684 115 –19 771 721 3 676 912 394

Definition des Begriffs Hauptsiedlungsgebiet und Datenbasis

– Als Hauptsiedlungsgebiet werden im Rahmen des geografisch-topografischen Lastenausgleichs zusammenhängende Ortsteile mit einer Mindestbevölkerung von 200 Personen bezeichnet. – Datenbasis sind die Hektardaten der Volkszählung 2000. – Als zusammenhängende Ortsteile werden aneinandergrenzende, bewohnte Hektaren bezeichnet.

Finanzausgleich 613.21

Anhang 1138 (Art. 29 und 30)

Geografisch-topografischer Lastenausgleich: Teilindikatoren und massgebende Sonderlasten 2013

Kanton Teilindikatoren Lastenindizes Massgebende Sonderlasten

Sied- Steilheit Siedlungs- Bevölke- Siedlungs- Steilheit Siedlungs- Bevölke- Siedlungshöhe Steilheit Siedlungs- Bevölkerungslungs- des struktur rungsdichte höhe des struktur rungsdichte des Geländes struktur dichte (ha pro höhe Geländes (ha pro Geländes (ha pro (M.ü.M.) Einwohner) (M.ü.M.) Einwohner) (M.ü.M.) Einwohner)

Zürich 0.2 % 511 3.2 % 0.13 2.2 60.0 46.1 24.0 0 0 0 0 Bern 9.7 % 869 11.3 % 0.61 128.6 102.1 163.6 115.9 2 664 548 1 009 749 6 869 182 15 578 852 Luzern 3.5 % 688 11.3 % 0.40 46.3 80.8 164.5 75.4 0 0 2 565 036 0 Uri 17.6 % 1 557 13.7 % 3.04 232.6 183.0 199.3 579.4 811 910 3 963 333 474 555 16 981 307 Schwyz 16.3 % 1 028 10.0 % 0.62 215.0 120.8 144.6 118.0 2 408 790 1 511 619 572 396 2 641 140 Obwalden 14.9 % 1 289 13.3 % 1.38 197.1 151.5 193.6 262.8 469 770 2 054 490 405 194 5 793 238 Nidwalden 2.5 % 1 007 11.5 % 0.67 32.7 118.3 166.3 128.2 0 382 232 283 167 1 156 877 Glarus 6.5 % 1 316 6.5 % 1.78 85.3 154.6 93.7 338.4 0 2 367 511 0 9 204 147 Zug 4.1 % 692 5.6 % 0.21 54.2 81.3 80.9 40.2 0 0 0 0 Freiburg 12.0 % 757 14.2 % 0.60 158.5 89.0 206.6 114.4 1 696 208 0 3 670 238 4 010 299 Solothurn 0.2 % 552 3.8 % 0.31 3.2 64.9 54.6 59.0 0 0 0 0 Basel-Stadt 0.0 % 275 0.5 % 0.02 0.0 32.3 7.1 3.8 0 0 0 0 Basel-Landschaft 0.1 % 507 2.3 % 0.19 0.7 59.6 33.9 36.0 0 0 0 0 Schaffhausen 0.0 % 516 4.1 % 0.39

0.2 60.6 59.5 74.5 0 0 0 0

Finanz- und Lastenausgleich 613.21

Kanton Teilindikatoren Lastenindizes Massgebende Sonderlasten

Sied- Steilheit Siedlungs- Bevölke- Siedlungs- Steilheit Siedlungs- Bevölke- Siedlungshöhe Steilheit Siedlungs- Bevölkerungslungs- des struktur rungsdichte höhe des struktur rungsdichte des Geländes struktur dichte (ha pro höhe Geländes (ha pro Geländes (ha pro (M.ü.M.) Einwohner) (M.ü.M.) Einwohner) (M.ü.M.) Einwohner)

Appenzell A.Rh. 56.8 % 906 12.7 % 0.46 750.8 106.5 184.7 87.3 19 792 130 155 773 577 061 0 Appenzell I.Rh. 60.5 % 1 005 24.8 % 1.10 798.6 118.1 360.3 209.6 6 174 227 286 071 945 410 1 719 405 St. Gallen 4.7 % 790 8.3 % 0.42 62.3 92.8 120.4 80.6 0 0 766 673 0 Graubünden 50.1 % 1 794 14.7 % 3.69 661.7 210.8 213.3 703.2 52 635 784 45 910 756 3 117 676 116 188 987 Aargau 0.0 % 466 3.7 % 0.23 0.0 54.8 53.7 43.8 0 0 0 0 Thurgau 0.0 % 502 10.9 % 0.40 0.7 59.0 157.6 76.0 0 0 1 432 915 0 Tessin 2.9 % 1 165 5.2 % 0.84 37.9 136.9 75.9 160.6 0 7 085 501 0 20 225 432 Waadt 7.1 % 720 6.9 % 0.45 93.2 84.6 99.5 85.8 0 0 0 0 Wallis 33.9 % 1 601 7.6 % 1.67 448.3 188.1 110.6 318.5 32 197 549 21 245 932 220 310 68 321 454 Neuenburg 38.1 % 1 037 6.1 % 0.47 503.6 121.9 88.9 88.9 25 842 912 1 556 236 0 0 Genf 0.0 % 425 1.8 % 0.06 0.0 49.9 25.8 11.8 0 0 0 0 Jura 14.9 % 640 11.9 % 1.20 196.9 75.2 172.7 228.3 985 667 0 590 615 8 985 106

Total Kantone 7.6 % 851 6.9 % 0.52 100.0 100.0 100.0 100.0 145 679 492 87 529 201 22 490 428 270 806 243

Anhang 1239 (Art. 33)

Geografisch-topografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2013

Kanton Ausgleichsbeträge in Franken

Siedlungs- Steilheit des Siedlungsstruktur Bevölkerungs- Total höhe Geländes dichte (ha pro (M.ü.M.) Einwohner)

Zürich 0 0 0 0 0 Bern 2 226 096 1 404 040 18 586 435 3 500 786 25 717 358 Luzern 0 0 6 940 401 0 6 940 401 Uri 678 310 5 510 949 1 284 037 3 815 938 11 289 234 Schwyz 2 012 423 2 101 882 1 548 774 593 501 6 256 580 Obwalden 392 469 2 856 734 1 096 363 1 301 822 5 647 388 Nidwalden 0 531 487 766 186 259 966 1 557 640 Glarus 0 3 291 985 0 2 068 301 5 360 286 Zug 0 0 0 0 0 Freiburg 1 417 096 0 9 930 825 901 170 12 249 092 Solothurn 0 0 0 0 0 Basel-Stadt 0 0 0 0 0 Basel-Landschaft 0 0 0 0 0 Schaffhausen 0 0 0 0 0 Appenzell A.Rh. 16 535 333 216 599 1 561 395 0 18 313 327 Appenzell I.Rh. 5 158 257 397 776 2 558 062 386 374 8 500 470 St.

Gallen 0 0 2 074 441 0 2 074 441 Graubünden 43 974 560 63 838 152 8 435 719 26 109 294 142 357 726 Aargau 0 0 0 0 0 Thurgau 0 0 3 877 141 0 3 877 141 Tessin 0 9 852 273 0 4 544 938 14 397 211 Waadt 0 0 0 0 0 Wallis 26 899 439 29 542 119 596 110 15 352 788 72 390 456 Neuenburg 21 590 458 2 163 920 0 0 23 754 379 Genf 0 0 0 0 0 Jura 823 475 0 1 598 069 2 019 079 4 440 623

Total Kantone 121 707 918 121 707 918 60 853 959 60 853 959 365 123 753

Anhang 1340 (Art. 34 und 35)

Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur 1. Berechnung des Lastenindex TSA k Teilindikator «Armut» des Kantons k TSS k Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k TSI k Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k TSA Mittelwert der Teilindikatoren «Armut» der Kantone TSS Mittelwert der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone TSI Mittelwert der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone s TSA Standardabweichung der Teilindikatoren «Armut» der Kantone s TSS Standardabweichung der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone s TSI Standardabweichung der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone ZSA k Standardisierter Teilindikator «Armut» des Kantons k ZSSk Standardisierter Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k ZSI k Standardisierter Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k μ ZSA Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Armut» μ ZSS Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Altersstruktur» μ ZSI Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Ausländerintegration» LSk Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur des Kantons k

b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet: TSA k – TSA ZSA k = s TSA , TSS k – TSS ZSSk = s TSS , TSI k – TSI ZSI k = s TSI .

40 Bereinigt Ziff. III der V vom 16. Nov. 2011 (AS 2011 5823) und Ziff. I 2 der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6505).

Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.

c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur eines Kantons k berechnet sich wie folgt: LSk = μ ZSA ⋅ ZSA k + μ ZSS ⋅ ZSS k + μ ZSI ⋅ ZSI k

d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb: ⎡μ ZSA ⎤ ⎡ x ZSA ⎤ ⎢ ⎥ 1 ⎢ ⎥ ⎢ μ ZSS ⎥ = ⋅ ⎢ x ZSS ⎥ λ ZS ⎢ ⎢⎣ μ ZSI ⎥⎦ ⎣4x ZSI ⎥⎦ 1424 3 1 24 3 μ ZS x ZS , mit μLS Vektor der Gewichte λZS höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindikatoren xZS Eigenvektor des Eigenwerts λZS

e) Gewichte für das Jahr 2013:

μZSA 0.52 μZSS 0.32 μZSI 0.41

2. Teilindikatoren und massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur 2013

Kanton Teilindikatoren Lastenindex Masszahl Massgebende Lasten Sonderlasten Armut Altersstruktur Ausländerintegration

Zürich 5.0 % 4.5 % 8.8 % 0.105 1.336 144 172 Bern 6.4 % 5.6 % 5.4 % 0.426 1.657 417 396 Luzern 4.2 % 4.4 % 6.1 % –0.420 0.811 0 Uri 2.4 % 5.4 % 3.5 % –0.672 0.559 0 Schwyz 2.6 % 3.8 % 6.1 % –0.981 0.250 0 Obwalden 2.4 % 4.3 % 5.4 % –0.914 0.317 0 Nidwalden 2.0 % 4.1 % 4.0 % –1.231 0.000 0 Glarus 4.1 % 5.3 % 6.8 % –0.026 1.205 0 Zug 3.8 % 3.6 % 9.3 % –0.437 0.794 0 Freiburg 4.3 % 3.7 % 9.0 % –0.357 0.874 0 Solothurn 4.9 % 5.0 % 5.9 % –0.050 1.181 0 Basel-Stadt 10.8 % 7.2 % 11.7 % 2.698 3.929 498 995 Basel-Landschaft 4.0 % 5.1 % 6.2 % –0.165 1.066 0 Schaffhausen 4.9 % 5.8 % 6.8 % 0.367 1.598 28 023 Appenzell A.Rh. 3.3 % 5.4 % 3.8 % –0.469 0.762 0 Appenzell I.Rh. 2.1 % 4.8 % 3.2 % –1.015 0.216 0 St.

Gallen 4.1 % 4.4 % 6.5 % –0.411 0.820 0 Graubünden 2.7 % 4.9 % 6.2 % –0.497 0.734 0 Aargau 3.3 % 4.0 % 6.7 % –0.700 0.531 0 Thurgau 3.1 % 4.3 % 4.8 % –0.853 0.378 0 Tessin 8.5 % 5.7 % 5.5 % 0.897 2.128 299 376 Waadt 7.7 % 4.6 % 13.6 % 1.242 2.473 885 895 Wallis 2.8 % 4.4 % 9.0 % –0.393 0.838 0 Neuenburg 9.0 % 5.4 % 9.1 % 1.325 2.556 228 013 Genf 10.4 % 4.5 % 19.4 % 2.441 3.672 1 117 282 Jura 5.9 % 5.3 % 4.4 % 0.090 1.321 6 303

Total Kantone 4.8 % 4.8 % 7.2 % 0.000 1.231 3 625 455

Anhang 1441 (Art. 37)

Massgebende Sonderlasten der Kernstädte 1. Berechnung des Lastenindex der Gemeinden TFG g Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g TFSg Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g TFBg Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g TFG Mittelwert der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden

TFS Mittelwert der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden

TFB Mittelwert der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden

s TFG Standardabweichung der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden s TFS Standardabweichung der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden

s TSB Standardabweichung der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden ZFGg Standardisierter Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g ZFSg Standardisierter Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g ZFBg Standardisierter Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g μ ZFG Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Gemeindegrösse» μ ZFS Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Siedlungsdichte» μ ZFB Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Beschäftigungsquote» LFg Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g

b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet: TFG k – TFG ZFG g = s TFG , TFSk – TFS ZFSg = s TFS ,

41 Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom 16. Nov. 2011 (AS 2011 5823) und Ziff. I 2 der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6505).

TFBk – TFB ZFBg = s TFB . Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden. c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte einer Gemeinde berechnet sich wie folgt: LFg = μ ZFG ⋅ ZFGg + μ ZFS ⋅ ZFSg + μ ZFB ⋅ ZFBg d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb: ⎡μ ZFG ⎤ ⎡ x ZFG ⎤ ⎢ ⎥ 1 ⎢ ⎥ μ ⎢ ZFS ⎥ = ⋅ ⎢ x ZFS ⎥ ⎢⎣ μ ZFB ⎥⎦ λ ZF ⎢ x ⎥ ⎣12 ZFB ⎦ 123 3 μ ZF x ZF , mit μZF Vektor der Gewichte λZF höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindikatoren xZF Eigenvektor des Eigenwerts λZF e) Gewichte für das Jahr 2013:

μZFG 0.45 μZFS 0.48 μZFB 0.36

2. Berechnung des Lastenindex der Kantone LFg,k Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g im Kanton k LFk Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Kanton k eg,k Ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde g im Kanton k ek Ständige Wohnbevölkerung des Kantons k Gk Anzahl Gemeinden im Kanton k

b) Berechnung: Der Lastenindex eines Kantons ist der mit der Bevölkerung gewichtete Durchschnitt der Lastenindizes seiner Gemeinden. Er ist somit gegeben durch die Summe der mit

der ständigen Wohnbevölkerung multiplizierten Lastenindizes der Gemeinden im Kanton, dividiert durch die ständige Wohnbevölkerung des Kantons: Gk

∑ (LF ⋅ e ) g , k =1 g, k g, k

LFk = ek

3. Teilindikatoren und massgebende Sonderlasten der Kernstädte 2013

Kanton Durchschnittliche Teilindikatorwerte der Gemeinden

Gemeinde- Beschäftigungs- Siedlungs- Lastenindex Masszahl Massgebende grösse quote dichte Lasten Sonderlasten

Zürich 116 050 58.2 % 36.0 6.398 6.353 6 328 048 Bern 25 843 51.7 % 17.4 1.775 1.730 0 Luzern 23 165 48.1 % 17.0 1.596 1.551 0 Uri 4 280 41.8 % 5.1 0.220 0.175 0 Schwyz 9 149 40.8 % 8.9 0.567 0.522 0 Obwalden 6 124 46.5 % 1.5 0.212 0.167 0 Nidwalden 4 718 44.1 % 6.5 0.330 0.285 0 Glarus 13 487 46.4 % 1.9 0.532 0.487 0 Zug 15 530 71.7 % 15.7 1.567 1.522 0 Freiburg 8 129 38.7 % 14.1 0.712 0.667 0 Solothurn 5 969 46.0 % 13.1 0.688 0.643 0 Basel-Stadt 146 338 86.3 % 127.3 11.913 11.868 1 872 377 Basel-Landschaft 9 633 45.3 % 20.4 1.139 1.094 0 Schaffhausen 18 271 49.7 % 10.1 1.124 1.079 0 Appenzell A.Rh. 6 407 39.8 % 5.5 0.296 0.251 0 Appenzell I.Rh. 3 535 38.9 % 2.7 0.045 0.000 0 St.

Gallen 18 281 50.6 % 15.1 1.348 1.303 0 Graubünden 8 396 49.4 % 5.6 0.519 0.474 0 Aargau 6 398 44.7 % 12.1 0.645 0.600 0 Thurgau 7 892 42.7 % 10.0 0.588 0.543 0 Tessin 13 285 53.3 % 16.6 1.245 1.200 0 Waadt 29 625 45.7 % 28.1 2.295 2.250 360 701 Wallis 8 516 41.7 % 6.5 0.453 0.408 0 Neuenburg 17 270 51.3 % 13.0 1.228 1.183 0 Genf 85 989 64.4 % 122.0 8.870 8.825 3 240 939 Jura 3 691 48.0 % 3.5 0.217 0.172 0

Total Kantone 40 653 51.3 % 27.7 1.789 1.744 11 802 065

Anhang 1542 (Art. 40)

Soziodemografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2013

Kanton Sonderlasten der Sonderlasten Total Bevölkerungsstruktur der Kernstädte

Zürich 9 679 829 65 257 526 74 937 355 Bern 28 024 266 0 28 024 266 Luzern 0 0 0 Uri 0 0 0 Schwyz 0 0 0 Obwalden 0 0 0 Nidwalden 0 0 0 Glarus 0 0 0 Zug 0 0 0 Freiburg 0 0 0 Solothurn 0 0 0 Basel-Stadt 33 502 916 19 308 748 52 811 664 Basel-Landschaft 0 0 0 Schaffhausen 1 881 463 0 1 881 463 Appenzell A.Rh. 0 0 0 Appenzell I.Rh. 0 0 0 St. Gallen 0 0 0 Graubünden 0 0 0 Aargau 0 0 0 Thurgau 0 0 0 Tessin 20 100 365 0 20 100 365 Waadt 59 479 675 3 719 700 63 199 375 Wallis 0 0 0 Neuenburg 15 308 944 0 15 308 944 Genf 75 015 197 33 421 944 108 437 142 Jura 423 180 0 423 180

Total Kantone 243 415 835 121 707 918 365 123 753

Anhang 1643 (Art. 42)

Schätzung des Ressourcenpotenzials bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten

Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten werden die Bestandteile des Ressourcenpotenzials geschätzt. Zur Bestimmung der Koeffizienten der Schätzgleichungen werden Regressionsanalysen mit den Daten der korrekt liefernden Kantone durchgeführt. Als Ersatzwert für fehlende Daten ab dem Bemessungsjahr 2003 wird die obere Grenze des 95 % Vertrauensintervalls verwendet. Als Ersatzwert für fehlende Daten der Globalbilanz (Bemessungsjahre 1998–2001) wird der Schätzwert verwendet. Die Koeffizienten für die Bemessungsjahre der Globalbilanz für das massgebende quellenbesteuerte Einkommen, das massgebende Vermögen sowie die massgebenden Gewinne der juristischen Personen werden auf der Basis des Mittelwerts der Daten der Jahre 2003 und 2004 berechnet.

1. Variablen MEk,t Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr t GMEt Wachstumsrate des massgebenden Einkommens pro Einwohner der gesamten Schweiz im Jahr t RMk,T Verhältnis zwischen massgebendem quellenbesteuertem Einkommen und massgebendem Einkommen der natürlichen Personen des Kantons k im EAk,T Anzahl der Aufenthalter (inklusive Kurzaufenthalter >12 Monate) des Kantons k im Bemessungsjahr T EKk,T Anzahl der Kurzaufenthalter (<12 Monate oder Saisonniers) des Kantons k im Bemessungsjahr T ECHk,T Anzahl der Schweizer Einwohner der ständigen Wohnbevölkerung des Kantons k im Bemessungsjahr T ENk,T Anzahl der niedergelassenen Ausländer des Kantons k im Bemessungsjahr T γX Gewichtung der Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbark ,T staat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3 BQ kX, T Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbarstaat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3 RVk,T Reinvermögen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T EVk,T Ertrag der Vermögenssteuer pro Einwohner des Kantons k im

43 Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5823).

tvk,T Durchschnittliche Vermögenssteuerbelastung des Kantons k im GKk,T Summe der vollständig besteuerten Gewinne der juristischen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T EJPk,T Ertrag der Gewinnsteuer pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T GDBk,T Gewinne gemäss direkter Bundessteuer (nach Beteiligungsabzug) pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T βT g Faktor Beta des Gesellschaftstyps gemischte Gesellschaft im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 6 WGDBt Wachstumsrate der Gewinne gemäss direkter Bundessteuer der gesamten Schweiz im Jahr t

2. Zu schätzende Parameter a Konstante b, c, d Koeffizienten für die unabhängigen Variablen vk Zeitkonstante (strukturelle) kantonale Effekte (fixe Effekte) bei Schätzgleichungen, die Daten aus mehreren Zeitperioden umfassen («Panel»- Daten) uk,t Residuen (Schätzfehler)

613.21 Finanzausgleich

3. Schätzgleichungen:

Fall Bestandteil Regressionsgleichung zur Bestimmung der Koeffizienten Ressourcenpotenzial

1 Massgebendes ( ) ( ) log ME k ,t = a + b ⋅ log ME k ,t –1 + c ⋅ GME t + v k + u k ,t Einkommen natürliche für t = (T – 10,..., T ) Personen

2 Massgebende RM k ,T = a + b ⋅ REVk ,T + c ⋅ REB k ,T + d ⋅ IME k ,T + u k ,T quellenbesteuerte Einkommen EA k ,T + EK k ,T mit REVk ,T = ECH k ,T + EN k ,T

γ k ,T ⋅ EG k ,T REB k ,T = ECH k ,T + EN k ,T

γ k ,T = ∑ γ ⋅ BQ X k ,T X = A , D , F, I X k ,T ∑ BQ X = A , D , F, I X k ,T

( IME k ,T = ME k ,T –1 ) 3 Massgebendes RVk ,T = a + b ⋅ SKVk ,T + c ⋅ WAIk ,T + u k ,T Vermögen natürliche mit SKVk ,T = EVk ,T tv k ,T Personen WAIk ,T = ME k ,T ⋅ tv k ,T –1 ( ) 4 Massgebende Schritt 1: Gewinne juristische 0.5 Personen GK = a + b ⋅ EJP + c⋅⎛ ⎜ TP ⎞⎟ +u k,T k,T ⎝ k,T ⎠ k,T

mit TPk ,T = EJPk ,T GDB k ,T

Schritt 2: g MJ k ,T = GK k ,T + βT ⋅ GDBk ,T – GK k ,T ( ) 5 Gewinne ( ) ( log GDB k ,t = a + b ⋅ log GDB k ,t –1 + c ⋅ WGDBt + v k + u k ,t) gemäss direkter Bundessteuer für t = (T – 10,..., T )

Wirksamkeitsbericht

Kriterien und Messgrössen zur Beurteilung der Wirksamkeit – Verhältnis zwischen zweckgebundenen und zweckfreien Transferzahlungen des Bundes an die Kantone – Transferzahlungen der Kantone an den Bund – Verhältnis zwischen Kostenbeiträgen und Pauschal- und Globalbeiträgen – Unterschiede beim Ressourcenpotenzial pro Einwohner der Kantone – Unterschiede beim standardisierten Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner der Kantone vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich – Standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwächsten Kantons im Verhältnis zum Schweizer Mittelwert vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich – Höhe des Freibetrags zur Berechnung der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen – Sonderlasten pro Einwohnerin und Einwohner – Verhältnis zwischen Lastenausgleich und Sonderlasten – Einnahmen, Ausgaben und Schulden der Kantone – Unterschiede in der Steuerbelastung – Staats- und Fiskalquoten der Kantone und Gemeinden im nationalen und internationalen Vergleich – Steuererleichterungen aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199544 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete («Lex Bonny») – Zu- und Abwanderungen von Steuerpflichtigen im nationalen und internationalen Verhältnis – Effektive Grenz- und Durchschnittssteuerbelastungen der Kantone im nationalen und internationalen Vergleich – Anzahl Verwaltungsgesellschaften gemäss Artikel 28 Absätze 3 und 4 des – Interdependenz zwischen Steuerbelastung in einem Kanton und dem Immobilienmarkt in diesem Kanton – Auswirkungen wichtiger fiskalpolitischer Entscheide auf andere Kantone

44 [AS 1996 1918, 2001 1911, 2006 2197 Anhang Ziff. 144 4301. AS 2007 681 Anhang Ziff. I 4]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 über die Regionalpolitik (SR 901.0).

– Auswirkungen des Härteausgleichs auf die standardisierten Steuererträge der Kantone – Entwicklung des Volumens der interkantonalen Lastenausgleichszahlungen und Anteil der Abgeltung der Spillovers

Anhang 1846 (Art. 56)

Härteausgleich 1. Variablen und Parameter gwk Grenzwert für die zu erreichende Mindestentlastung eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k ε Faktor zur Bestimmung der mit dem Härteausgleich angestrebten Entlastung in Abhängigkeit des Ressourcenindex SSE 04 k Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2004 SSE 05 k Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2005 04 RI k Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2004 RI 05 k Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2005

NE 04 Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2004 (positive Werte: k Belastung, negative Werte: Entlastung) NE 05 Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2005 (positive Werte: k Belastung, negative Werte: Entlastung) nesk Nettoergebnis des Kantons k in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung) HAk Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich für den Kanton k

2. Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich Der Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich berechnet sich wie folgt:

gw k = ε ⋅ (RI – 100)+ (RI – 100) 04 k 05 k 2

Der Grenzwert eines Kantons berechnet sich durch die Multiplikation des Faktors Epsilon, ε, mit der durchschnittlichen Abweichung des Ressourcenindex des Kantons vom Schweizer Durchschnitt in den Jahren 2004 und 2005. Negative Werte bedeuten eine Entlastung, positive Werte eine Belastung. Aus der Formel ergibt sich, dass der Grenzwert für einen durchschnittlich ressourcenschwachen Kanton negativ ist, d.h. dass eine Entlastung angestrebt wird.

46 Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom 16. Nov. 2011 (AS 2011 5823) und Ziff. I 2 der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6505).

3. Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags Das Nettoergebnis der Globalbilanz eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags wird wie folgt berechnet: NE 04 05 k + NE k nes k = SSE 04 05

Negative Werte bedeuten eine Nettoentlastung, positive Werte eine Nettobelastung.

4. Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich Der Anfangsbeitrag eines Kantons k aus dem Härteausgleich richtet sich nach folgender Tabelle:

Bedingungen (wenn …,) Härteausgleich (… dann)

> 100

< 100 HA k = (nes k – gw k ) 2

Bedingung 1: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 grösser als der Schweizer Durchschnitt, RI 04 05 > 100 2 , so erhält der Kanton keinen Härteausgleich. Bedingung 2: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 kleiner als der Schweizer Durchschnitt, RI 04 05 < 100 2 , so muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden: Fall 2a: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags kleiner als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung grösser als die angestrebte Entlastung), so erhält der Kanton keinen Härteausgleich. all 2b: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags grösser als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung kleiner als die angestrebte Entlastung oder weist der Kanton eine Nettobelastung auf), so erhält der Kanton Härteausgleich in der Höhe der Differenz zwischen dem Nettoergebnis und

dem Grenzwert, multipliziert mit seinem durchschnittlichen standardisierten Steuerertrag in den Jahren 2004 und 2005: SSE 04 05 HA k = (nes k – gw k ) 2

5. Bestimmung des Faktors Epsilon Der Faktor ε wird so bestimmt, dass die Summe aller Ausgleichszahlungen für die h im Härteausgleich anspruchsberechtigten Kantone z gleich dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag H entspricht: h ⎡ ( RI 04 )( 05 z – 100 + RI z – 100 ) ⎤ SSE 04 05 z + SSE z ∑ ⎢nes z – ε ⋅ z =1 ⎢ ⎣ 2 ⎥⋅ ⎥⎦ 2 =H . Mit z werden jene ressourcenschwachen Kantone bezeichnet, welche Anspruch auf Härteausgleich haben, d.h. alle Kantone k, für welche das Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags einen höheren Wert aufweist als der Grenzwert:

nes k > ε ⋅ (RI – 100)+ (RI – 100) 04 k 05 k 2 . Der Faktor ε und die Kantone z werden mit einem Iterationsverfahren bestimmt.

6. Beiträge auf der Basis der Globalbilanz 2004/2005 + = Belastung; – = Entlastung des Kantone

Kanton Durch- Grenzwert für Nettoergebnis Differenz Ausgleichsbetrag schnittlicher den Bezug von der Globalbilanz zwischen in Franken Ressourcen- Härteausgleich 2004/05 Nettoergebnis index (in Prozent der (in Prozent der der Globalbilanz 2004/05 standardisierten standardisierten und Grenzwert Steuererträge) Steuererträge) (in Prozent der standardisierten Steuererträge)

Zürich 132.1 0.0 % 0.9 % 0.9 % 0 Bern 74.0 –1.9 % –0.8 % 1.1 % 52 134 660 Luzern 77.0 –1.7 % –0.4 % 1.3 % 23 692 069 Uri 67.0 –2.4 % –15.1 % –12.7 % 0 Schwyz 135.6 0.0 % 3.9 % 3.9 % 0 Obwalden 67.0 –2.4 % 3.8 % 6.2 % 9 441 566 Nidwalden 124.6 0.0 % 0.2 % 0.2 % 0 Glarus 96.1 –0.3 % 2.9 % 3.1 % 8 168 757 Zug 204.0 0.0 % 6.8 % 6.8 % 0 Freiburg 74.9 –1.8 % 9.1 % 11.0 % 137 280 030 Solothurn 75.8 –1.8 % –6.8 % –5.1 % 0 Basel-Stadt 148.6 0.0 % 0.0 % 0.0 % 0 Basel-Landschaft 110.2 0.0 % 0.4 % 0.4 % 0 Schaffhausen 92.9 –0.5 % 0.9 % 1.4 % 6 640 279 Appenzell A.Rh. 79.8 –1.5 % –3.3 % –1.8 % 0 Appenzell I.Rh. 82.7 –1.3 % –6.1 % –4.8 % 0 St.

Gallen 77.0 –1.7 % –7.4 % –5.7 % 0 Graubünden 84.9 –1.1 % –1.3 % –0.2 % 0 Aargau 87.8 –0.9 % –4.4 % –3.5 % 0 Thurgau 76.5 –1.7 % –5.3 % –3.6 % 0 Tessin 102.8 0.0 % 0.2 % 0.2 % 0 Waadt 96.7 –0.2 % 1.3 % 1.5 % 64 876 643 Wallis 61.6 –2.8 % –4.5 % –1.7 % 0 Neuenburg 91.0 –0.7 % 9.5 % 10.2 % 108 832 726 Genf 155.4 0.0 % 1.9 % 1.9 % 0 Jura 66.5 –2.4 % 3.7 % 6.1 % 19 387 554

Total Kantone 100.0 430 454 285

7. Beiträge für das Jahr 2013: Bereinigung der Anspruchsberechtigung aufgrund des Ressourcenindex 2013 + = Belastung Kanton; – = Entlastung Kanton

Kanton Ressourcen- Bereinigter Härteausgleich 2013 index 2013 Auszahlung Einzahlung Saldo HA

Zürich 119.1 0 20 251 125 20 251 125 Bern 74.6 –52 134 660 15 800 978 –36 333 682 Luzern 77.0 –23 692 069 5 729 068 –17 963 001 Uri 60.2 0 574 295 574 295 Schwyz 157.1 0 2 120 141 2 120 141 Obwalden 82.1 –9 441 566 533 548 –8 908 018 Nidwalden 126.2 0 611 959 611 959 Glarus 65.7 –8 168 757 635 700 –7 533 057 Zug 247.6 0 1 627 926 1 627 926 Freiburg 73.7 –137 280 030 3 933 824 –133 346 206 Solothurn 78.8 0 4 024 042 4 024 042 Basel-Stadt 151.0 0 3 192 421 3 192 421 Basel-Landschaft 99.5 0 4 264 259 4 264 259 Schaffhausen 102.6 0 1 215 500 1 215 500 Appenzell A.Rh. 81.2 0 885 617 885 617 Appenzell I.Rh. 84.9 0 242 727 242 727 St.

Gallen 78.7 0 7 438 019 7 438 019 Graubünden 81.5 0 3 128 001 3 128 001 Aargau 88.5 0 8 966 941 8 966 941 Thurgau 77.4 0 3 772 751 3 772 751 Tessin 101.2 0 5 092 382 5 092 382 Waadt 109.2 0 10 420 049 10 420 049 Wallis 68.7 0 4 528 909 4 528 909 Neuenburg 93.5 –108 832 726 2 764 025 –106 068 701 Genf 147.7 0 6 771 643 6 771 643 Jura 62.8 –19 387 554 1 119 935 –18 267 619

Total Kantone 100.0 –358 937 362 119 645 785 –239 291 577

Im Jahr 2013 wird der Kanton Schaffhausen ressourcenstark und verliert seinen Anspruch auf Härteauslgeich (Art. 19 Abs. 6 FiLaG).