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613.21

Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich
(FiLaV)

vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2015)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom3. Oktober 20031 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG), verordnet:

1. Titel Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone

1. Kapitel Ressourcenpotenzial

1. Abschnitt Begriffe

Art. 1 Ressourcenpotenzial und aggregierte Steuerbemessungsgrundlage

Das Ressourcenpotenzial eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Es basiert auf der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage des Kantons. Diese entspricht der Summe:

  1. der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen;

  2. der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen;

  3. der massgebenden Vermögen der natürlichen Personen;

  4. der massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus;

  5. der massgebenden Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus;

  6. der massgebenden Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer.

Das Ressourcenpotenzial der Schweiz entspricht der Summe der Ressourcenpotenziale aller Kantone.

Art. 2 Referenz- und Bemessungsjahr

Das Referenzjahr des Ressourcenpotenzials ist das Jahr, für welches das Ressourcenpotenzial als Grundlage für den Ressourcenausgleich dient.

Das Ressourcenpotenzial eines Referenzjahres entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage aus drei aufeinander folgenden Jahren (Bemessungsjahre).

AS 2007 5887

Das erste Bemessungsjahr liegt gegenüber dem Referenzjahr um sechs, das letzte um vier Jahre zurück.

Art. 3 Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner

Das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner ist in Anhang 1 festgelegt. Es entspricht dem Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial und dem Durchschnitt der mittleren Wohnbevölkerung in den Bemessungsjahren des Ressourcenpotenzials.

Art. 4 Ressourcenindex

Der Ressourcenindex eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Er entspricht dem mit Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons und dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner der gesamten Schweiz.

…2

Der Ressourcenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.

Kantone, deren Ressourcenindex den Wert von 100 übersteigt, gelten als ressourcenstark. Die übrigen Kantone gelten als ressourcenschwach.

Art. 5 Standardisierter Steuerertrag und Steuersatz

Der standardisierte Steuerertrag eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Er entspricht seinen massgebenden eigenen Ressourcen. Dieser Ertrag ergibt sich aus der Anwendung eines für alle Kantone einheitlichen proportionalen Steuersatzes (standardisierter Steuersatz) auf dem Ressourcenpotenzial.

Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz ist in Anhang 1 festgelegt. Er umfasst:

  1. die Steuereinnahmen, die alle Kantone und Gemeinden im Durchschnitt der Bemessungsjahre laut Finanzstatistik der öffentlichen Verwaltungen gemäss Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19933 erzielt haben;

  2. die Anteile der Kantone an den Einnahmen der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer (DBG) im Durchschnitt der Bemessungsjahre.

Der standardisierte Steuersatz entspricht dem Verhältnis zwischen dem standardisierten Steuerertrag und dem Ressourcenpotenzial der Schweiz.

Der Index der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner entspricht dem Ressourcenindex.

2. Abschnitt Massgebende Einkommen der natürlichen Personen

Art. 6 Berechnungsgrundlage für die einzelne natürliche Person

Das massgebende Einkommen einer natürlichen steuerpflichtigen Person entspricht ihrem steuerbaren Einkommen nach DBG5 abzüglich eines einheitlichen Freibetrags.

Der Freibetrag entspricht dem tiefsten steuerbaren Betrag für Ehepaare gemäss

Artikel 214 Absätze2 und 3 DBG des entsprechenden Bemessungsjahres.

Ist das steuerbare Einkommen einer steuerpflichtigen Person kleiner als der Freibetrag, so ist ihr massgebendes Einkommen Null.

Art. 7 Berechnungsgrundlage für den Kanton

Das massgebende Einkommen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 2 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Einkommen der im betreffenden Kanton steuerpflichtigen natürlichen Personen gemäss DBG6.

3. Abschnitt Massgebende quellenbesteuerte Einkommen

Art. 8 Berechnungsgrundlage

Das massgebende quellenbesteuerte Einkommens wird aufgrund der jährlichen Erhebung der Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten natürlichen Personen und der Anzahl steuerpflichtige Personen gemäss den Artikeln 83 ff. und 91 ff. DBG7 berechnet.

Art. 9 Zusammensetzung

Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen eines Kantons ist in Anhang 3 festgelegt. Es setzt sich zusammen aus der Summe der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen:

  1. der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer gemäss Artikel 83

  2. der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte gemäss Artikel 93 DBG;

  3. der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 91 DBG;

d. der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 83 DBG und den Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien.

Art. 10 Berechnung

Die massgebenden quellenbesteuerten Einkommen eines Kantons werden gemäss Anhang 3 berechnet.

4. Abschnitt Massgebende Vermögen der natürlichen Personen

Art. 11 Berechnungsgrundlage

Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen wird aufgrund der Steuerbemessungsgrundlage für die kantonale Vermögenssteuer berechnet.

In die Berechnung miteinbezogen werden:

  1. das Reinvermögen der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Kanton, abzüglich des Anteils, welcher anderen Kantonen oder dem Ausland zusteht; und

  2. das Reinvermögen der beschränkt steuerpflichtigen Personen im Liegenschafts- oder Betriebsstättenkanton, einschliesslich der vom Kanton steuerlich erfassten Reinvermögensteile von Personen mit Wohnsitz im Ausland.

Art. 12 Massgebendes Vermögen einer steuerpflichtigen Person

Das massgebende Vermögen einer steuerpflichtigen Person ist das mit dem Gewichtungsfaktor Alpha multiplizierte Reinvermögen der steuerpflichtigen Person.

Ist das Reinvermögen einer steuerpflichtigen Person negativ, so ist das massgebende Vermögen Null.

Art. 13 Berechnung des Faktors Alpha

Der Faktor Alpha entspricht der durchschnittlichen Wertsteigerung des Reinvermögens in Prozent des Reinvermögens. Er wird auf drei Kommastellen gerundet und richtet sich nach Anhang 4.9

Grundlagen für die Berechnung des Faktors Alpha sind:

  1. die durchschnittlichen Anteile am Reinvermögen der letzten verfügbaren vier Jahre; und

  2. die Renditen der Aktien und der selbst genutzten Immobilien in den letzten verfügbaren 20 Jahren.10

…11

Der Gewichtungsfaktor Alpha gilt jeweils für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG.

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) erlässt Weisungen für die Berechnung und die zu verwendenden Daten.

Art. 14 Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons

Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 4 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Vermögen der im betreffenden Kanton beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.

5. Abschnitt ohne besonderen Steuerstatus

Art. 15 Berechnung für die einzelne juristische Person

Der massgebende Gewinn einer juristischen Person ohne besonderen Steuerstatus entspricht dem steuerbaren Reingewinn nach Artikel 58 DBG12 abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG.

Ist der Nettoertrag aus Beteiligungen grösser als der steuerbare Reingewinn, so ist der massgebende Gewinn null.

Art. 16 Berechnung für den Kanton

Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus eines Kantons sind in Anhang 5 festgelegt. Sie entsprechen der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus.

6. Abschnitt mit besonderem Steuerstatus

Art. 17 Berechnung für die einzelne juristische Person

Der massgebende Gewinn einer juristischen Person mit besonderem Steuerstatus entspricht der Summe:

  1. des steuerbaren Gewinns aus den Einkünften aus der Schweiz gemäss Artikel 28 Absätze 2–4 des Bundesgesetzes vom14. Dezember 199013 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG);

  2. des steuerbaren Reingewinns gemäss Artikel 58 DBG14, abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG und des steuerbaren Gewinns aus der Schweiz gemäss Buchstabe a, gewichtet mit dem Faktor Beta.

Art. 18 Berechnung für den Kanton

Der massgebende Gewinn der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus eines Kantons ist in Anhang 6 festgelegt. Er entspricht der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus.

Art. 19 Berechnung der Faktoren Beta

Es wird für juristische Personen nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG15 je ein Faktor Beta berechnet. Sie sind in Anhang 6 festgelegt.

Die Faktoren Beta sind für alle Kantone gleich.

Die Faktoren Beta gelten für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs. Grundlage sind die Zahlen der Bemessungsjahre der vergangenen Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs.

Die Faktoren Beta entsprechen der Summe aus je einem Basisfaktor und je einem Zuschlagsfaktor.

Für juristische Personen mit besonderem Steuerstatus, die nicht definitiv veranlagt sind, beträgt der Faktor Beta1.16

Art. 20 Basis- und Zusatzfaktor

Der Basisfaktor entspricht für:

  1. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Abb. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Einkünfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG besteuert werden.

  2. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Ein- künfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG besteuert werden.

Die Berechnung der Zuschlagsfaktoren richtet sich nach Anhang 6.

7. Abschnitt Massgebende Steuerrepartitionen

Art. 21

Die massgebenden Steuerrepartitionen eines Kantons (Anhang 7) entsprechen dem gewichteten Saldo zwischen:

  1. der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die in den Bemessungsjahren in anderen Kantonen zu seinen Gunsten verbucht wurden; und

  2. der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die er in den Bemessungsjahren zugunsten anderer Kantone verbucht hat.

Der Gewichtungsfaktor eines Kantons entspricht dem Verhältnis zwischen der Summe der massgebenden Einkommen und Gewinne des Kantons gemäss den Abschnitten2, 3, 5 und 6 und dem Steueraufkommen der direkten Bundessteuer des Kantons in den Bemessungsjahren.

8. Abschnitt Datenerhebung

Art. 22

Das EFD erlässt Weisungen für die Erhebung und die Lieferung der erforderlichen Daten durch die Kantone sowie für deren Verarbeitung durch die Bundesämter. Es lädt die Kantone und die eidgenössische Finanzkontrolle zur Stellungnahme ein.

2. Kapitel Ausgleichszahlungen

Art. 23 Leistung des Bundes

Der Bund leistet im ersten Jahr einer Vierjahresperiode den von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag an den Ressourcenausgleich.

In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat die Leistung des Bundes jeweils gemäss der Veränderungsrate des Ressourcenpotenzials der Schweiz gegenüber dem Vorjahr an. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG

Art. 24 Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone

Im ersten Jahr einer Vierjahresperiode entspricht die Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich dem von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone.

In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat die Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone jeweils gemäss der Veränderungsrate der Summe der Ressourcenpotenziale der im betreffenden Jahr ressourcenstarken Kantone gegenüber dem Vorjahr an. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Begrenzungen der Gesamtleistungen der ressourcenstarken Kantone auf mindestens zwei Drittel und höchstens

Prozent der Leistungen des Bundes. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG

Art. 25 Beiträge der ressourcenstarken Kantone

Der Beitrag eines ressourcenstarken Kantons pro Einwohnerin und Einwohner ist proportional zur Differenz zwischen seinem Ressourcenindex und dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz.

Die Berechnung der Beiträge richtet sich nach Anhang 8.

Art. 26 Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone (Verteilung)

Der Beitrag an einen ressourcenschwachen Kanton pro Einwohnerin und Einwohner steigt progressiv zur Differenz zwischen dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz und seinem Ressourcenindex.

Die Progression wird so festgelegt, dass:

  1. der Zielwert für den ressourcenschwächsten Kanton (Art. 6 Abs. 3 FiLaG) mit möglichst wenig finanziellen Mitteln erreicht werden kann;

  2. die Rangfolge der Kantone bezüglich der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner zuzüglich dem Beitrag aus dem Ressourcenausgleich pro Einwohnerin und Einwohner nicht verändert wird.

Die Berechnung der Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone richtet sich nach Anhang 9.

2. Titel Lastenausgleich durch den Bund

1. Kapitel Datengrundlagen

Art. 27 Datengrundlage

Datengrundlage sind Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199218, dem Bundesgesetz vom26. Juni 199819 über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren Jahres.

Art. 28 Datenlieferungspflicht

Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten zur Verfügung gestellt werden.

Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt Weisungen für die Erhebung und Lieferung der Daten durch die Kantone. Es lädt die Kantone zur Stellungnahme ein.

2. Kapitel Geografisch-topografischer Lastenausgleich

1. Abschnitt Massgebende Sonderlasten

Art. 29 Teilindikatoren

Der geografisch-topografische Lastenausgleich basiert auf folgenden vier Teilindikatoren der Kantone:

  1. 20 Siedlungshöhe: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit einer Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung;

  2. Steilheit des Geländes: Höhenmedian der produktiven Fläche gemäss Arealstatistik;

  3. 21 Siedlungsstruktur: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb des Hauptsiedlungsgebietes (Anhang 10) an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung;

  4. Bevölkerungsdichte: Einwohnerinnen und Einwohner der ständigen Wohnbevölkerung pro Quadratkilometer der Gesamtfläche gemäss Arealstatistik.

Die Teilindikatoren der Kantone sind in Anhang 11 aufgelistet.

[AS 1999 917. 2007 6743 Art. 16]. Siehe heute: das BG vom22. Juni 2007 (SR 431.112).

Art. 30 Lastenindizes und massgebende Sonderlasten

Für jeden Teilindikator werden ein Lastenindex und die massgebenden Sonderlasten der Kantone berechnet.

Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem mit dem Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Teilindikatorwert des Kantons und dem entsprechenden Teilindikatorwert der gesamten Schweiz. Er wird auf eine Kommastelle gerundet.

Der Lastenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.

Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der gewichteten Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem entsprechenden Lastenindex der gesamten Schweiz. Die Gewichte unterscheiden sich nach dem zu Grunde liegenden Teilindikator und lauten wie folgt:

  1. 22 für den Teilindikator Siedlungshöhe: ständige Wohnbevölkerung des Kantons mit Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer;

  2. für den Teilindikator Steilheit des Geländes: produktive Fläche des Kantons gemäss Arealstatistik;

  3. 23 für den Teilindikator Siedlungsstruktur: ständige Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb der Hauptsiedlungsgebiete des Kantons;

  4. für den Teilindikator Bevölkerungsdichte: ständige Wohnbevölkerung des Kantons.

Ist der Lastenindex eines Kantons kleiner als der Lastenindex der gesamten Schweiz, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.

Die Lastenindizes und die massgebenden Sonderlasten der Kantone sind in Anhang 11 aufgelistet.

2. Abschnitt Ausgleichszahlungen

Art. 31 Festlegung

Im ersten Jahr einer Vierjahresperiode nach Artikel 9 Absatz 1 FiLaG entspricht der gesamte Ausgleichsbetrag für den geografisch-topografischen Lastenausgleich dem von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag.

In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat den Ausgleichsbetrag gemäss der Wachstumsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise an. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 9 Absatz 1 FiLaG

Art. 32 Verwendung

Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:

  1. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungshöhe;

  2. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Steilheit des Geländes;

  3. ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungsstruktur;

  4. ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsdichte.

Art. 33 Beiträge an die Kantone

Die Beiträge an einen Kanton für die einzelnen Sonderlasten sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.

Sie sind in Anhang 12 aufgelistet.

3. Kapitel Soziodemografischer Lastenausgleich

1. Abschnitt Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur

Art. 34 Teilindikatoren

Der Ausgleich von soziodemografischen Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur basiert auf folgenden drei Teilindikatoren der Kantone:

  1. Armut: Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinne an der ständigen Wohnbevölkerung;

  2. Altersstruktur: Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner mit einem Alter von 80 Jahren und mehr an der ständigen Wohnbevölkerung;

  3. Ausländerintegration: Anteil der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht aus Nachbarstaaten stammen und maximal seit 12 Jahren in der Schweiz leben, an der ständigen Wohnbevölkerung.

Als Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinn gelten folgende bedarfsorientierte Geldleistungen, sofern sie personen- beziehungsweise haushaltsbezogen gewährt werden und soweit sie in der Statistik der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger gemäss Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199324 aufgeführt sind:

  1. wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen;

  2. kantonal geregelte Bevorschussung von Alimenten;

  1. Ergänzungsleistungen des Bundes, gewichtet mit dem kantonalen Finanzierungsanteil gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 200625 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

  2. kantonale Beihilfen zu AHV/IV und kantonale Heimbeihilfen;

  3. kantonale Bedarfsleistungen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit;

  4. kantonale Mutterschaftsbeihilfen sowie Unterhaltszuschüsse an Familien mit Kindern;

  5. kantonale personen- oder haushaltsbezogene Wohngelder beziehungsweise Wohnkostenzuschüsse.

Mehrfachbezüge werden einfach gezählt.

Die Teilindikatoren der Kantone sind in Anhang 13 aufgelistet.

Art. 35 Lastenindex und massgebende Sonderlasten

Die Teilindikatoren der Kantone werden standardisiert und mit Hilfe von Gewichten zu einem Lastenindex zusammengefasst. Die Gewichte werden mit der Hauptkomponentenanalyse festgelegt und jedes Jahr überprüft. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 13.

Der Lastenindex eines Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.

Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.

Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem entsprechenden Mittelwert der Lasten pro Einwohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.

Die Lastenindizes und die massgebenden Sonderlasten der Kantone sind in Anhang 13 aufgelistet.

2. Abschnitt Massgebende Sonderlasten der Kernstädte

Art. 36 Teilindikatoren

Die Sonderlasten der Kernstädte werden aufgrund folgender drei Teilindikatoren der Gemeinden ausgeglichen:

a. Gemeindegrösse: ständige Wohnbevölkerung;

  1. Siedlungsdichte: ständige Wohnbevölkerung und Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur produktiven Fläche der Gemeinde;

  2. Beschäftigungsquote: Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur ständigen Wohnbevölkerung der Gemeinde.

Art. 37 Lastenindex und massgebende Sonderlasten

Die Teilindikatoren werden standardisiert und mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse zu einem Lastenindex zusammengefasst. Der Lastenindex einer Gemeinde entspricht der ersten standardisierten Hauptkomponente der standardisierten Teilindikatoren. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 14.

Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem gewichteten Mittelwert der Lastenindizes seiner Gemeinden. Als Gewicht dient die ständige Wohnbevölkerung der Gemeinden. Der Lastenindex des Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.

Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.

Die für einen Kanton massgebenden Sonderlasten der Kernstädte entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem Mittelwert der Lasten pro Einwohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert der Kantone, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.

Die Lastenindizes und massgebenden Sonderlasten der Kantone sind in Anhang 14 aufgelistet.

3. Abschnitt Ausgleichszahlungen

Art. 38 Ausgleichsbetrag

Im ersten Jahr einer Vierjahresperiode entspricht der gesamte Ausgleichsbetrag für den soziodemografischen Lastenausgleich dem von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag.

In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat den Ausgleichsbetrag gemäss der Wachstumsrate des Landesindex der Konsumentenpreise an. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 9 Absatz 1 FiLaG

Art. 39 Verwendung

Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:

  1. zwei Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur;

  2. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten der Kernstädte.

Art. 40 Beiträge an die Kantone

Die Beiträge, die ein Kanton für Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur und der Kernstädte erhält, sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.

Die Beiträge an die Kantone sind in Anhang 15 aufgelistet.

3. Titel Qualitätssicherung

Art. 41 Datenkontrolle und Berichterstattung

Das für die Erhebung der Daten zuständige Bundesamt plausibilisiert die Daten.

Stellt es bei den Daten Mängel fest, so weist es die Daten zur Überarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist an den betroffenen Kanton zurück.

Anschliessend übermittelt es die Daten der eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und erstattet Bericht über die Erhebung, Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten.

Art. 42 Massnahmen bei ungenügender Datenqualität

Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zum Ressourcenpotenzial treffen die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die EFV folgende Massnahmen:

  1. Die ESTV korrigiert angemessen qualitativ ungenügende, aber weiterverwertbare Daten.

  2. Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten schätzt die EFV das Ressourcenpotenzial gemäss Anhang 16.

Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zu den Lastenindizes nimmt das Bundesamt für Statistik (BFS) in Zusammenarbeit mit der EFV Korrekturen oder Schätzungen vor.

Die Erkenntnisse zur Datenqualität und die getroffenen Massnahmen werden dem betroffenen Kanton und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren (FDK) mitgeteilt. Der betroffene Kanton hat Gelegenheit, sich innerhalb einer kurzen Frist zu den vorgenommenen Korrekturen und Schätzungen zu äussern.

Art. 42a26 Nachträgliche Berichtigung von Ausgleichszahlungen

Die Ausgleichszahlungen werden nachträglich berichtigt, wenn der Fehler bei einem Kanton pro Einwohnerin oder Einwohner mindestens 0,17 Prozent des durchschnittlichen Pro-Kopf-Ressourcenpotenzials der Schweiz entspricht (Erheblichkeitsgrenze).

Für die Berechnung der Erheblichkeitsgrenze ist das Ressourcenpotenzial des vom Fehler betroffenen Referenzjahres massgebend.

Ausgleichszahlungen werden nur für ein Referenzjahr berichtigt, in welchem der Fehler die Erheblichkeitsgrenze erreicht.

Art. 43 Dokumentation

Die Korrekturen der Daten und die Schätzungen sind zu dokumentieren. Die Nachvollziehbarkeit ist sicherzustellen.

Art. 44 Fachgruppe Qualitätssicherung

Das EFD setzt zur Qualitätssicherung der Berechnungsgrundlagen für das Ressourcenpotenzial und die Lastenindizes eine begleitende, zwischen Bund und Kantonen paritätisch zusammengesetzte Fachgruppe ein.

Die Fachgruppe setzt sich zusammen aus:

  1. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der EFV;

  2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der ESTV und des BFS;

  3. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der ressourcenstarken und der ressourcenschwachen Kantone.

Von den Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c stammen mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus einem Kanton mit geografisch-topografischen Sonderlasten und einem Kanton mit soziodemografischen Sonderlasten.

Die eidgenössische Finanzkontrolle ist mit einer Beobachterin oder einem Beobachter in der Fachgruppe vertreten.

Die Sekretärin oder der Sekretär der FDK nimmt als Beobachterin bzw. als Beobachter Einsitz in die Fachgruppe.

Die Fachgruppe wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c geleitet.

Die EFV führt ihr Sekretariat.

Art. 45 Aufgaben der Fachgruppe

Die Fachgruppe begleitet die zuständigen Bundesstellen bei folgenden Aufgaben:

  1. Kontrolle der Datenerfassung des Ressourcen- und Lastenausgleichs in den Kantonen;

  2. Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten;

  3. Korrekturen oder Schätzungen bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten.

Die Fachgruppe erstattet dem EFD und den Kantonen jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

4. Titel Wirksamkeitsbericht

Art. 46 Inhalt

Der Wirksamkeitsbericht hat folgenden Inhalt:

  1. Er gibt Auskunft über: 1. den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Daten für den Ressourcen- und Lastenausgleich, 2. die jährliche Volatilität der Beiträge der ressourcenstarken Kantone an den horizontalen Ressourcenausgleich und der Ausgleichszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone innerhalb der Berichtsperiode.

  2. Er analysiert, inwieweit die Ziele des Finanz- und Lastenausgleichs in der Berichtsperiode erreicht wurden.

  3. Er erörtert mögliche Massnahmen, namentlich: 1. die Anpassung der Dotationen des Ressourcen- und Lastenausgleichs, 2. die vollständige oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs (Art. 19 Abs. 4 FiLaG), 3. die Notwendigkeit beziehungsweise Zweckmässigkeit einer Belastungsobergrenze der ressourcenstarken Kantone im horizontalen Ressourcenausgleich.

Er kann Empfehlungen für die Überprüfung der Bemessungsgrundlagen des Ressourcen- und Lastenausgleichs enthalten.

Er enthält zudem in einer gesonderten Darstellung Angaben über die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemäss Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 11 FiLaG.

Der Wirksamkeitsbericht stützt sich bei der Beurteilung der Ziele insbesondere auf die Kriterien gemäss Anhang 17 ab und berücksichtigt anerkannte Standards der Evaluation.

Er gibt allfällige abweichende Meinungen innerhalb der paritätischen Fachgruppe wieder.

Art. 47 Datengrundlagen

Für die Überprüfung der Wirksamkeit werden Statistiken des Bundes und der Kantone sowie, soweit zweckmässig, verwaltungsexterne Daten und Analysen herangezogen.

Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Daten zur Verfügung.

Art. 48 Fachgruppe Wirksamkeitsbericht

Eine Fachgruppe, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammensetzt, begleitet die Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts. Sie äussert sich namentlich zur Auftragsvergabe an externe Gutachterinnen und Gutachter und zur Erarbeitung von Empfehlungen für den Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich.

Die Kantone sorgen für eine ausgewogene Zusammensetzung ihrer Delegation in der Fachgruppe, insbesondere sind die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt- und Landregionen sowie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantone angemessen zu berücksichtigen.

Das EFD bestimmt die Zusammensetzung der Bundesdelegation, darunter die Vertreterinnen und Vertreter der EFV. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der EFV leitet die Fachgruppe.

Das Sekretariat der Fachgruppe wird durch die EFV wahrgenommen.

Art. 49 Vernehmlassung

Der Wirksamkeitsbericht wird gleichzeitig mit den Bundesbeschlüssen zum Ressourcen- und Lastenausgleich und zum Härteausgleich den Kantonen in die Vernehmlassung gegeben.

5. Titel Fälligkeit der Beiträge

Art. 50

Die Beiträge des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sind halbjährlich jeweils am Ende des Halbjahres zu bezahlen.

6. Titel Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt Ressourcenpotenzial

Art. 51 Bemessungsjahre des Ressourcenpotenzials

Das Ressourcenpotenzial des Referenzjahres 2008 entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage der Bemessungsjahre 2003 und 2004.

Art. 52 Standardisierter Steuersatz

Der standardisierte Steuersatz im Jahr vor der Inkraftsetzung dieser Verordnung beträgt 30 Prozent.

Art. 53 Faktoren Beta

Die Faktoren Beta für die erste Vierjahresperiode nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG betragen:

  1. 2,4 Prozent für juristische Personen gemäss Artikel 28 Absatz 2 StHG27;

  2. 7,3 Prozent für juristische Personen gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG;

  3. 17,0 Prozent für juristische Personen gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG.

Art. 5428 Provisorische Angaben

Artikel 19 Absatz 5 kommt bis zum Bemessungsjahr 2013 nicht zur Anwendung, sofern provisorische Angaben in gleichwertiger Qualität wie die definitiv veranlagten Angaben geliefert werden können.

Eine provisorische Angabe ist von gleichwertiger Qualität, wenn im Zeitpunkt, in dem die Daten eines Bemessungsjahres erhoben werden, aufgrund der Steuererklärung die steuerbaren Einkünfte nach Artikel 17 bekannt sind.

2. Abschnitt Härteausgleich

Art. 55 Globalbilanz

Grundlage für die Ausgleichszahlungen des Härteausgleichs ist die Globalbilanz der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).

Die Globalbilanz der NFA zeigt die geschätzte finanzielle Nettobelastung oder Nettoentlastung des Bundes und der Kantone, die sich im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 ergibt gemäss:

  1. dem Bundesbeschluss vom3. Oktober 200329 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;

  2. dem Bundesgesetz vom6. Oktober 200630 über die Schaffung und die Änderungen von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;

  3. den Artikeln 3–9 und 23 FiLaG.

AS 2007 5765

AS 2007 5779

Art. 56 Beiträge an die Kantone

Mit dem Härteausgleich wird angestrebt, dass in der Globalbilanz jeder Kanton, dessen Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 unter dem Wert von 100 liegt, eine finanzielle Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags aufweist, die mindestens so gross ist wie der Grenzwert des Kantons.

Der Grenzwert des Kantons ist abhängig von seinem Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 und dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag. Er berechnet sich nach Anhang 18.

Kantone, deren Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 tiefer ist als 100 Punkte und deren Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags in der Globalbilanz tiefer ist als der Grenzwert, erhalten in den Jahren 2008 bis 2015 einen Beitrag in der Höhe der Differenz zwischen der Nettoentlastung und dem Grenzwert (Anhang 18). Die restlichen Kantone erhalten keinen Beitrag.

Ab dem neunten Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung reduziert sich der Beitrag um jährlich fünf Prozent des Anfangsbetrags.

Ein Kanton verliert seinen Anspruch auf den Härteausgleich ab dem Referenzjahr, in welchem sein Ressourcenindex auf über 100 Punkte steigt. Die Gesamtsumme des Härteausgleichs reduziert sich entsprechend.

3. Abschnitt Wirksamkeitsbericht

Art. 57

Die Wirksamkeitsberichte für die zwei ersten Vierjahresperioden nach Inkrafttreten der Verordnung umfassen zusätzlich eine Darstellung des Übergangs vom alten zum neuen Finanzausgleich. Der Wirksamkeitsbericht für die erste Vierjahresperiode legt zusätzlich die Vorwirkungen der Neugestaltung des Finanzausgleichs dar.

7. Titel Schlussbestimmungen

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom21. Dezember 197331 über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone. 2. Verordnung vom27. November 198932 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer.

[AS 1974 146]

[AS 1989 2470, 2002 3069]

Art. 59 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

Anhang 133 (Art. 1–5) Ressourcenpotenzial und standardisierter Steuerertrag 1. Ressourcenpotenzial Kanton Ressourcen- Mittlere Wohnbe- Ressourcen- Ressourcenpotenzial völkerung in den potenzial pro index 2015 2015 Bemessungsjahren Kopf 2015 (in 1000 Fr.) (Mittelwert (in Fr.) 2009–2011) Zürich 50 719 022 1 381 674 36 708 119.5 Bern 22 482 026 984 240 22 842 74.3 Luzern 9 204 834 376 119 24 473 79.6 Uri 664 542 35 094 18 936 61.6 Schwyz 7 434 142 145 814 50 984 165.9 Obwalden 943 387 35 341 26 694 86.9 Nidwalden 1 628 241 40 610 40 094 130.5 Glarus 820 188 38 735 21 174 68.9 Zug 9 062 204 112 815 80 328 261.4 Freiburg 6 595 087 278 734 23 661 77.0 Solothurn 6 120 220 254 407 24 057 78.3 Basel-Stadt 8 443 713 191 426 44 109 143.6 Basel-Landschaft 8 411 069 273 338 30 772 100.1 Schaffhausen 2 392 582 76 439 31 301 101.9 Appenzell A.Rh. 1 370 668 52 884 25 919 84.4 Appenzell I.Rh. 399 520 15 697 25 452 82.8 St.

Gallen 11 611 432 478 482 24 267 79.0 Graubünden 4 932 726 197 216 25 012 81.4 Aargau 16 626 625 606 660 27 407 89.2 Thurgau 5 892 329 247 785 23 780 77.4 Tessin 10 170 231 336 034 30 265 98.5 Waadt 23 444 021 716 362 32 727 106.5 Wallis 6 601 148 312 372 21 132 68.8 Neuenburg 4 676 899 172 778 27 069 88.1 Kanton Ressourcen- Mittlere Wohnbe- Ressourcen- Ressourcenpotenzial völkerung in den potenzial pro index 2015 2015 Bemessungsjahren Kopf 2015 (in 1000 Fr.) (Mittelwert (in Fr.) 2009–2011) Genf 20 423 280 458 569 44 537 144.9 Jura 1 337 557 69 388 19 276 62.7 Total Kantone 242 407 693 7 889 010 30 727 100.0 2.

Standardisierter Steuerertrag Standardisierter Steuersatz 2015 =27,7 % Kanton Standardisierter Steuerertrag Standardisierter Steuerertrag 2015 (in 1000 Fr.) vor Ausgleich pro Kopf 2015 (in Fr.) Zürich 14 048 487 10 168 Bern 6 227 219 6 327 Luzern 2 549 615 6 779 Uri 184 069 5 245 Schwyz 2 059 157 14 122 Obwalden 261 305 7 394 Nidwalden 451 001 11 106 Glarus 227 181 5 865 Zug 2 510 109 22 250 Freiburg 1 826 750 6 554 Solothurn 1 695 219 6 663 Basel-Stadt 2 338 795 12 218 Basel-Landschaft 2 329 753 8 523 Schaffhausen 662 713 8 670 Appenzell A.Rh. 379 657 7 179 Appenzell I.Rh. 110 662 7 050 St.

Gallen 3 216 210 6 722 Graubünden 1 366 299 6 928 Aargau 4 605 351 7 591 Thurgau 1 632 096 6 587 Tessin 2 817 017 8 383 Waadt 6 493 678 9 065 Wallis 1 828 429 5 853 Kanton Standardisierter Steuerertrag Standardisierter Steuerertrag 2015 (in 1000 Fr.) vor Ausgleich pro Kopf 2015 (in Fr.) Neuenburg 1 295 438 7 498 Genf 5 656 974 12 336 Jura 370 485 5 339 Total Kantone 67 143 668 8 511 Anhang 234 (Art.

7) Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen Kanton Massgebendes Einkommen der natürlichen Zürich 35 311 516 Bern 15 678 159 Luzern 6 440 654 Uri 456 390 Schwyz 5 612 040 Obwalden 640 943 Nidwalden 1 157 785 Glarus 560 070 Zug 5 279 539 Freiburg 4 429 678 Solothurn 4 466 803 Basel-Stadt 4 456 768 Basel-Landschaft 6 411 525 Schaffhausen 1 248 893 Appenzell A.Rh. 929 209 Appenzell I.Rh. 280 964 St. Gallen 7 466 009 Graubünden 3 337 021 Aargau 11 546 839 Thurgau 4 124 660 Tessin 6 258 796 Waadt 15 156 930 Wallis 4 681 787 Neuenburg 2 716 869 Genf 12 268 566 Jura 903 425 Total Kantone 161 821 837 Anhang 335 (Art.

9 und 10) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen Durchschnittliches Bruttoeinkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen in den Bemessungsjahren der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien Anteil des Österreich zustehenden Fiskalausgleichs gemäss DBA-A Maximaler Schweizer Steuersatz auf den Bruttoeinkünften der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland gemäss

Artikel 15a DBA-D TE TF TG

Anteil der durch den Kanton Genf an Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf gemäss Abkommen des Kantons Genf mit Frankreich vom 29.1.1973 Maximaler Anteil (Steuersatz) der durch Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich gemäss dem Abkommen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis und Neuenburg vom11.4.1983 Ziff. I2 der V vom14. Nov. 2012 (AS 2012 6505), Ziff. III der V vom 30. Okt. 2013 (AS 2013 3809) und Ziff. I2 der V vom5. Nov. 2014, in Kraft seit1. Jan. 2015 (AS 2014 3825).

Anteil der an Italien zurückerstatteten Bruttosteuereinnahmen von begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Italien gemäss

Artikel 14a DBA-I und der Vereinbarung der Kantone Graubünden, Tessin SSTV γ δ (1) (2) (3) (4) (5) (6)

und Wallis mit Italien Standardisierter Steuersatz im Vorjahr des Referenzjahres Faktor Gamma: Auf drei Stellen gerundetes Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem durchschnittlichen Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz in den Bemessungsjahren. Faktor Delta: Faktor, mit welchem die BQB, BQC, BQD, BQE, BQF und BQG gewichtet werden.

2. Berechnungsformeln Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte eines Kantons: γ · BQA Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger eines Kantons: γ · δ ·BQB Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich: (1 – TC)⋅ γ ⋅ δ ⋅ BQC Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland: TD ⋅ δ ⋅ BQD Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf: TE γ ⋅ δ ⋅ BQE – ⋅ δ ⋅ BQE Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich: TF ⋅ δ ⋅ BQF (7) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien: (1 – TG)⋅ γ ⋅ δ ⋅ BQG 3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2015 Parameter Wert δ 0.75 SSTV 0.280 TC 0.125 TD 0.045 TE 0.035 TF 0.045 TG 0.4 4. Kommentar zur Berechnung Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen setzt sich zusammen aus dem Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte (BQA), dem Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQB) sowie dem Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQC, BQD, BQE, BQF und BQG). Erfasst werden die entsprechenden Bruttoeinkommen. Mit dem Faktor γ werden die Bruttoeinkommen in eine mit dem steuerbaren Einkommen vergleichbare Grösse umgerechnet. Bei den gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländern und den ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten ist zur Bestimmung des massgebenden Einkommens lediglich eine Multiplikation der entsprechenden Bruttoeinkommen mit dem Faktor γ erforderlich [Berechnungsformel (1)]. Zusätzlich zum Faktor γ werden die Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger neu mit dem Faktor δ, der 0,75 beträgt, gewichtet. Damit fliessen die mit dem Faktor δ gewichteten Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nur zu 75 Prozent in die Berechnung der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen ein.

Dies gilt für sämtliche Grenzgänger-Kategorien. – Formel (2), vollständig besteuerte Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Das massgebende steuerbare Einkommen beträgt γ ⋅ δ . BQB. Mit den Berechnungsformeln (3)–(7) werden die begrenzt besteuerten Grenzgängereinkommen auf der Basis der entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien umgerechnet.

– Formel (3), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich: Die Bruttoeinkommen werden in der Schweiz besteuert und davon Österreich ein Fiskalausgleich in der Höhe von12,5 Prozent ihres Steueraufkommens geleistet. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ δ . BQC, wird um den Österreich zustehenden Anteil, TC, korrigiert. – Formel (4), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland: Die Bruttoeinkommen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden zu einem Satz von maximal4,5 Prozent besteuert. Der in der Schweiz steuerbare Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TD ⋅ δ . BQD, mit dem standardisierten Steuersatz des Vorjahres, SSTV, ermittelt. – Formel (5), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf: Die Besteuerung erfolgt in der Schweiz mit einer Rückerstattung an Frankreich von3,5 Prozent der Bruttolohnsumme. Vom massgebenden steuerbaren Einkommen bei vollständiger Besteuerung durch Genf, γ ⋅ δ . BQE, wird der Anteil abgezogen, der Frankreich abzuliefern ist. Dieser Anteil wird berechnet, indem die an Frankreich abzuliefernde Steuer, TE ⋅ δ . BQE, durch Division mit dem standardisierten Steuersatz des Vorjahres, SSTV, auf das steuerbare Einkommen hochgerechnet wird. – Formel (6), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich (ohne Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf): Die Besteuerung erfolgt durch Frankreich, die Schweiz erhält maximal4,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Der in der Schweiz steuerlich ausgeschöpfte Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TF ⋅ δ . BQF, mit dem standardisierten Steuersatz des Vorjahres, SSTV, ermittelt. – Formel (7), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien: Rückvergütung von 40 Prozent der Steuereinnahmen an Italien. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ δ . BQG, wird um den Italien zustehenden Anteil, TG, korrigiert.

Finanz- und Lastenausgleich. V 613.21 5. Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen: Kantonswerte für das Referenzjahr 2015 Kanton Massgebende quellenbesteuerte Einkommen 2015 (in 1000 Fr.) Gebietsansässige Vollständig Begrenzt Begrenzt Begrenzt besteuerte Begrenzt besteuerte Begrenzt Summe und besteuerte besteuerte besteuerte Grenzgänger aus Grenzgänger besteuerte Verwaltungsräte Grenzgänger Grenzgänger Grenzgänger Frankreich mit aus Frankreich Grenzgänger aus Österreich aus Deutschland Besteuerung durch mit Besteuerung aus Italien Kanton Genf durch Frankreich Zürich 1 748 386 17 055 0 55 905 0 0 0 1 821 346 Bern 570 278 24 772 138 1 659 0 12 918 0 609 765 Luzern 252 380 4 801 57 639 0 0 0 257 877 Uri 28 631 0 1 242 0 0 0 0 29 873 Schwyz 102 749 18 018 594 203 0 0 0 121 564 Obwalden 28 151 941 15 14 0 0 0 29 121 Nidwalden 25 286 397 657 38 0 0 0 26 378 Glarus 34 165 88 1 357 18 0 0 0

35 629 Zug 213 717 8 296 954 498 0 0 0 223 465 Freiburg 201 932 0 836 12 0 0 0 202 781 Solothurn 140 673 3 979 232 4 055 0 9 755 0 158 693 Basel-Stadt 267 872 41 934 253 152 483 0 189 635 0 652 177 Basel-Landschaft 146 811 23 298 319 73 359 0 113 890 0 357 678 Schaffhausen 105 749 5 262 103 39 090 0 0 0 150 205 Appenzell A.Rh. 36 300 1 051 3 094 484 0 0 0 40 929 Appenzell I.Rh. 6 687 557 897 81 0 0 0 8 222 St.

Gallen 333 132 16 947 110 198 8 038 0 0 0 468 315 Finanzausgleich 613.21 Kanton Massgebende quellenbesteuerte Einkommen 2015 (in 1000 Fr.) Gebietsansässige Vollständig Begrenzt Begrenzt Begrenzt besteuerte Begrenzt besteuerte Begrenzt Summe und besteuerte besteuerte besteuerte Grenzgänger aus Grenzgänger besteuerte Verwaltungsräte Grenzgänger Grenzgänger Grenzgänger Frankreich mit aus Frankreich Grenzgänger aus Österreich aus Deutschland Besteuerung durch mit Besteuerung aus Italien Kanton Genf durch Frankreich Graubünden 291 319 61 229 4 880 0 0 0 11 121 368 549 Aargau 397 956 65 265 466 91 945 0 0 0 555 632 Thurgau 205 294 11 455 3 929 29 474 0 0 0 250 152 Tessin 277 504 116 006 3 374 0 0 0 427 857 824 741 Waadt 1 013 506 0 0 0 0 190 558 0 1 204 064 Wallis 362 659 2 283 0 33 0 8 691 8 738 382 404 Neuenburg 128 952 4 061 4 13 0 90 270 0 223 300 Genf 797 711 83 509 282 0 1 339 100 0 0 2 220 601 Jura 26

881 1 608 0 61 0 46 638 0 75 188 Total Kantone 7 744 679 512 812 133 880 458 105 1 339 100 662 355 447 716 11 298 646 Anhang 436 (Art.13 und 14) Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen Faktor α = 0,8 % Kanton Massgebendes Vermögen der natürlichen Zürich 2 726 548 Bern 1 166 150 Luzern 466 915 Uri 37 342 Schwyz 640 943 Obwalden 58 646 Nidwalden 185 601 Glarus 49 031 Zug 368 201 Freiburg 198 471 Solothurn 168 158 Basel-Stadt 358 445 Basel-Landschaft 283 803 Schaffhausen 86 918 Appenzell A.Rh. 90 984 Appenzell I.Rh. 30 814 St.

Gallen 654 510 Graubünden 374 547 Aargau 757 678 Thurgau 330 156 Tessin 383 759 Waadt 897 184 Wallis 310 683 Kanton Massgebendes Vermögen der natürlichen Neuenburg 126 492 Genf 659 064 Jura 44 892 Total Kantone 11 455 934 Anhang 537 (Art. 16) ohne besonderen Steuerstatus Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus 2015 Zürich 10 822 242 Bern 4 650 710 Luzern 1 912 801 Uri 135 959 Schwyz 937 147 Obwalden 208 431 Nidwalden 238 683 Glarus 146 835 Zug 2 032 233 Freiburg 1 427 788 Solothurn 1 283 340 Basel-Stadt 1 505 412 Basel-Landschaft 1 157 008 Schaffhausen 706 383 Appenzell A.Rh.

305 748 Appenzell I.Rh. 73 272 St. Gallen 2 746 605 Graubünden 755 104 Aargau 3 681 849 Thurgau 1 169 671 Tessin 2 399 190 Waadt 3 789 337 Wallis 1 149 202 Neuenburg 1 136 666 Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus 2015 Genf 4 041 628 Jura 297 237 Total Kantone 48 710 479 Anhang 638 (Art. 18–20) mit besonderem Steuerstatus Zuschlagsfaktoren für die Berechnungen der Faktoren Beta π Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 TDBG Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 68 DBG β* Basisfaktor gemäss Artikel 20 Absatz 1 ω Reduktionsfaktor (Entgelt an die Kantone für die Erhebung der direkten Bundessteuer) SST2011 Standardisierter Steuersatz des Referenzjahres 2011 2. Berechnung der Zuschlagsfaktoren Die Zuschlagsfaktoren gemäss Artikel 20 Absatz 2 werden gemäss folgender Formel berechnet:

π⋅ TDBG ( ) ⋅ 1 – β * ⋅ (1 – ϖ ) 3. Parameterwerte für die Referenzjahre 2012–2015 Parameter Wert π 0.17 TDBG 0.085 ω 0.5 4. Faktoren Beta für die Referenzjahre 2012–2015 Basisfaktor β* Zuschlagsfaktor Faktor β Holdinggesellschaften 0.0 % 2.7 % 2.7 % Domizilgesellschaften 6.2 % 2.6 % 8.8 % gemischte Gesellschaften 10.0 % 2.5 % 12.5 % 5. Kommentar zur Berechnung der Zuschlagsfaktoren Die Faktoren Beta berechnen sich aus einem Basisfaktor β* und einem Zuschlagsfaktor. Der Zuschlagsfaktor berechnet sich wie folgt: In einem ersten Schritt wird der Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer, TDBG, mit dem Kantonsanteil, π, multipliziert (TDBG · π). Anschliessend erfolgt eine Korrektur um den Teil, der bereits im Basisfaktor enthalten ist (1–β*). Mit einer weiteren Korrektur (1–ϖ) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer zumindest teilweise einer Bezugsprovision an die Kantone gleichkommt. In einem letzten Schritt wird dieser bereinigte Steuersatz durch die Division mit dem standardisierten Steuersatz des Jahres 2011, SST2011, auf einen auf die Gewinne anwendbaren Faktor hochgerechnet.

6. Kantonswerte für das Referenzjahr 2015 Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus 2015 Zürich 523 437 Bern 392 807 Luzern 120 725 Uri 1 018 Schwyz 126 219 Obwalden 4 776 Nidwalden 15 689 Glarus 19 390 Zug 1 148 786 Freiburg 358 660 Solothurn 17 190 Basel-Stadt 1 500 144 Basel-Landschaft 230 754 Schaffhausen 193 576 Appenzell A.Rh. 5 022 Appenzell I.Rh. 6 837 St.

Gallen 235 383 Graubünden 32 626 Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus 2015 Aargau 31 470 Thurgau 12 184 Tessin 172 783 Waadt 2 342 202 Wallis 6 070 Neuenburg 417 568 Genf 1 150 773 Jura 10 098 Total Kantone 9 076 189 Anhang 740 (Art. 21) Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer Kanton Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer 2015 Zürich –486 067 Bern –15 564 Luzern 5 862 Uri 3 961 Schwyz –3 771 Obwalden 1 468 Nidwalden 4 106 Glarus 9 232 Zug 9 981 Freiburg –22 291 Solothurn 26 035 Basel-Stadt –29 232 Basel-Landschaft –29 699 Schaffhausen

6 607 Appenzell A.Rh. –1 223 Appenzell I.Rh. –589 St. Gallen 40 609 Graubünden 64 880 Aargau 53 157 Thurgau 5 506 Tessin 130 962 Waadt 54 305 Wallis 71 003 Neuenburg 56 004 Genf 82 649 Jura 6 719 Total Kantone 44 609 Anhang 841 (Art. 25) Beiträge der ressourcenstarken Kantone A gesamter Beitrag der ressourcenstarken Kantone Aq Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q eq durchschnittliche mittlere Wohnbevölkerung eines ressourcenstarken Kantons q in den Bemessungsjahren RIq Ressourcenindex eines ressourcenstarken Kantons q n Anzahl ressourcenstarke Kantone 2. Berechnung Der Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q berechnet sich wie folgt:

Aq = n A ( ) ⋅ RI q – 100 ⋅ e q ∑ [(RIq – 100)⋅ eq ] q =1 3. Kommentar zur Berechnung Zur Festlegung des Beitrags eines ressourcenstarken Kantons q wird sein 100 Punkte übersteigender Ressourcenindex, RIq–100, mit seiner mittleren Wohnbevölkerung, eq, multipliziert. Dieser Wert wird anschliessend in Beziehung gesetzt zur Summe der Werte aller n ressourcenstarken Kantone, n ∑ [(RI –100)⋅ e ] q =1 q q Daraus ergibt sich sein Anteil am gesamten Beitrag der ressourcenstarken Kantone, A.

4. Einzahlung für das Jahr 2015 Kanton Ressourcenindex Beiträge 2015 2015 in Franken Zürich 119.5 465 181 920 Bern 74.3 0

Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom16. Nov. 2011 (AS 2011 5823) und Ziff. I2 der V vom14. Nov. 2012 (AS 2012 6505), Ziff. III der V vom 30. Okt. 2013 (AS 2013 3809) und Ziff. I2 der V vom5. Nov. 2014, in Kraft seit1. Jan. 2015 (AS 2014 3825).

Kanton Ressourcenindex Beiträge 2015 2015 in Franken Luzern 79.6 0 Uri 61.6 0 Schwyz 165.9 166 264 344 Obwalden 86.9 0 Nidwalden 130.5 21 412 981 Glarus 68.9 0 Zug 261.4 314 985 447 Freiburg 77.0 0 Solothurn 78.3 0 Basel-Stadt 143.6 144 199 520 Basel-Landschaft 100.1 683 911 Schaffhausen 101.9 2 466 664 Appenzell A.Rh. 84.4 0 Appenzell I.Rh. 82.8 0 St. Gallen 79.0 0 Graubünden 81.4 0 Aargau 89.2 0 Thurgau 77.4 0 Tessin 98.5 0 Waadt 106.5 80 618 677 Wallis 68.8 0 Neuenburg 88.1 0 Genf 144.9 356 471 273 Jura 62.7 0 Total Kantone 100.0 1 552 284 737 Anhang 942 (Art.

26) Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone B gesamter Beitrag an die ressourcenschwachen Kantone Br Beitrag an einen ressourcenschwachen Kantons r er durchschnittliche mittlere Wohnbevölkerung eines ressourcenschwachen Kantons r in den Bemessungsjahren RIr Ressourcenindex eines ressourcenschwachen Kantons r m Anzahl ressourcenschwache Kantone p Parameter (>0) für die Stärke der Progression RImin Ressourcenindex des ressourcenschwächsten Kantons SSECH Standardisierter Steuerertrag der Schweiz eCH durchschnittliche mittlere Wohnbevölkerung der Schweiz in den Bemessungsjahren 2. Berechnung Der Beitrag an einen ressourcenschwachen Kanton r berechnet sich wie folgt: B Br = ⋅ (100 – RI r )1+p ⋅ e r ∑ [(100 – RI ) ⋅ e ] m 1+ p r r r =1 Der Wert des Parameters p wird so festgelegt, dass folgende Gleichung gilt:

∑[ ] ⎧ m ⎫p ⎪ (100 – RI r )1+p ⋅ e r ⎪ ⎪⎪ SSE CH r =1 ⎪⎪ ⎨ ⋅ ⎬ = 100 – RI min e ⎪ CH (1 + p ) ⋅ B ⋅ 100 ⎪ ⎪ ⎪ ⎪⎩ ⎪⎭

Bereinigt gemäss III der V vom16. Nov. 2011 (AS 2011 5823) und Ziff. I2 der V vom 3. Kommentar zur Berechnung Zur Festlegung des Beitrags an einen ressourcenschwachen Kanton r wird die Differenz seines Ressourcenindex zum Schweizer Durchschnitt von 100 Punkten, 100– RIr, mit einem Faktor, 1+p, potenziert. Dabei repräsentiert der Parameter p die Stärke der Progression. Anschliessend wird der Term mit der mittleren Wohnbevölkerung des Kantons, er, multipliziert und in Beziehung gesetzt zur entsprechenden Summe aller ressourcenschwachen Kantone, ∑ [(100 – RI ) ⋅ e ] m 1+ p r r r =1 Daraus ergibt sich sein Anteil am gesamten Beitrag an die ressourcensschwachen Kantone, B. Die zweite Formel zeigt eine Bedingung für den Parameter p. Die Mittel des Ressourcenausgleichs sind so zu verteilen, dass der ressourcenschwächste Kanton beim standardisierten Steuerertrag pro Einwohner nach erfolgtem Ausgleich einen möglichst hohen Wert aufweist. Dazu muss der Parameter p möglichst gross sein. Er muss aber gleichzeitig auch so festgelegt werden, dass mit dem Ressourcenausgleich die Rangfolge der Kantone bezüglich ihres standardisierten Steuerertrags pro Einwohner nicht verändert wird. Diese Voraussetzungen sind dann erreicht, wenn die Gleichung erfüllt ist. Die Festlegung des Parameters p erfolgt mittels eines Iterationsverfahrens. 4.

Auszahlung für das Jahr 2015 Kanton Ressourcenin- Ressourcenausgleich 2015 in Franken dex 2015 horizontal vertikal Total Zürich 119.5 0 0 0 Bern 74.3 464 758 517 680 550 124 1 145 308 641 Luzern 79.6 124 823 919 182 780 800 307 604 719 Uri 61.6 30 565 460 44 757 281 75 322 741 Schwyz 165.9 0 0 0 Obwalden 86.9 6 016 650 8 810 235 14 826 885 Nidwalden 130.5 0 0 0 Glarus 68.9 24 492 317 35 864 322 60 356 639 Zug 261.4 0 0 0 Freiburg 77.0 111 392 690 163 113 329 274 506 019 Solothurn 78.3 93 130 740 136 372 190 229 502 929 Basel-Stadt 143.6 0 0 0 Basel-Landschaft 100.1 0 0 0 Schaffhausen 101.9 0 0 0 Appenzell A.Rh. 84.4 11 765 890 17 228 900 28 994 790 Appenzell I.Rh. 82.8 4 021 163 5 888 225 9 909 388 Kanton Ressourcenin- Ressourcenausgleich 2015 in Franken dex 2015 horizontal vertikal Total St.

Gallen 79.0 166 821 355 244 278 027 411 099 382 Graubünden 81.4 57 068 032 83 565 239 140 633 272 Aargau 89.2 76 827 519 112 499 235 189 326 755 Thurgau 77.4 96 496 446 141 300 624 237 797 070 Tessin 98.5 2 115 034 3 097 064 5 212 098 Waadt 106.5 0 0 0 Wallis 68.8 198 828 598 291 146 524 489 975 122 Neuenburg 88.1 25 357 820 37 131 687 62 489 507 Genf 144.9 0 0 0 Jura 62.7 57 802 589 84 640 856 142 443 445 Total Kantone 100.0 1 552 284 737 2 273 024 664 3 825 309 401 Anhang 1043 (Art. 29) Definition des Begriffs Hauptsiedlungsgebiet und Datenbasis 1. Im Rahmen des geografisch-topografischen Lastenausgleichs werden als Hauptsiedlungsgebiet zusammenhängende Ortsteile mit einer Mindestbevölkerung von 200 Personen bezeichnet. 2. Datenbasis für die Bestimmung des Hauptsiedlungsgebiets sind die Hektardaten der Volkszählung. 3. Als zusammenhängende Ortsteile werden aneinandergrenzende bewohnte Hektaren bezeichnet.

Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2014 Anhang 1144 (Art. 29 und 30) Geografisch-topografischer Lastenausgleich: Teilindikatoren und massgebende Sonderlasten 2015 Kanton Teilindikatoren Lastenindizes Massgebende Sonderlasten Sied- Steilheit Siedlungs- Bevölke- Siedlungs- Steilheit Siedlungs- Bevölke- Siedlungshöhe Steilheit Siedlungsstruktur Bevölkerungslungs- des struktur rungsdichte höhe des struktur rungsdichte des Geländes dichte höhe Geländes (ha pro Geländes (M.ü.M.) Einwohner) Zürich 0.2 % 511 2.6 % 0.12 2.0 60.0 44.8 23.9 0 0 0 0 Bern 9.3 % 871 10.2 % 0.60 127.6 102.4 175.5 116.9 2 559 734 1 155 943 7 661 589 16 775 227 Luzern 3.3 % 689 9.6 % 0.39 44.4 81.0 165.1 75.3 0 0 2 418 074 0 Uri 16.4 % 1 559 13.3 % 3.02 223.5 183.2 227.5 587.3 721 240 4 131 130 603 203 17 393 199 Schwyz 16.2 % 1 031 8.8 % 0.61 220.9 121.2 151.2 118.0 2 929 528 1 546 773 675 635 2 696 940 Obwalden 15.2 % 1 295 13.2 % 1.36 207.2 152.2 227.2 264.5 587 456 2 084 242 608 016 5 940 918 Nidwalden 2.4 % 1 010 8.6 %

0.66 32.5 118.7 147.8 129.2 0 390 737 171 220 1 214 253 Glarus 5.5 % 1 320 6.1 % 1.74 74.8 155.1 105.2 339.0 0 2 408 256 12 542 9 409 191 Zug 4.2 % 692 5.3 % 0.20 57.6 81.3 91.7 39.9 0 0 0 0 Freiburg 12.0 % 758 10.5 % 0.57 164.5 89.1 180.9 111.6 2 264 208 0 2 484 601 3 380 182 Solothurn 0.2 % 552 3.5 % 0.30 2.5 64.9 60.4 59.4 0 0 0 0 Basel-Stadt 0.0 % 274 0.5 % 0.02 0.0 32.2 7.9 3.8 0 0 0 0 Basel-Landschaft 0.1 % 507 1.8 % 0.19 0.8 59.6 31.1 36.5 0 0 0 0 Schaffhausen 0.0 % 516 3.2 % 0.38 0.2 60.6 55.6 74.5 0 0 0 0 Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2014 Kanton Teilindikatoren Lastenindizes Massgebende Sonderlasten Sied- Steilheit Siedlungs- Bevölke- Siedlungs- Steilheit Siedlungs- Bevölke- Siedlungshöhe Steilheit Siedlungsstruktur Bevölkerungslungs- des struktur rungsdichte höhe des struktur rungsdichte des Geländes dichte höhe Geländes (ha pro Geländes (M.ü.M.) Einwohner) Appenzell A.Rh. 58.3 % 906 12.5 % 0.45 796.6 106.5 214.7 88.5 21 710 236 155 500 766 770 0 Appenzell I.Rh.

58.8 % 1 003 22.1 % 1.10 803.6 117.9 378.6 213.7 6 506 189 279 133 965 906 1 787 023 St. Gallen 4.3 % 790 7.0 % 0.42 59.4 92.8 119.6 81.0 0 0 665 126 0 Graubünden 48.6 % 1 787 12.9 % 3.66 664.1 210.0 221.3 713.5 53 191 810 45 606 550 3 032 985 118 969 920 Aargau 0.0 % 466 2.9 % 0.22 0.0 54.8 49.1 43.6 0 0 0 0 Thurgau 0.0 % 502 9.2 % 0.39 0.6 59.0 158.1 75.3 0 0 1 371 276 0 Tessin 2.7 % 1 165 4.4 % 0.82 37.5 136.9 75.4 160.3 0 7 190 150 0 20 601 616 Waadt 7.3 % 722 5.5 % 0.44 99.0 84.8 93.8 85.2 0 0 0 0 Wallis 33.2 % 1 598 6.4 % 1.62 453.3 187.8 109.2 316.2 37 726 434 21 328 991 188 287 69 558 458 Neuenburg 37.6 % 1 037 5.7 % 0.46 513.8 121.9 98.3 89.6 27 173 005 1 555 382 0 0 Genf 0.0 % 426 1.3 % 0.06 0.0 50.1 23.1 11.9 0 0 0 0 Jura 15.1 % 642 10.4 % 1.18 206.0 75.4 177.9 230.2 1 134 200 0 572 799 9 236 648 Total Kantone 7.3 % 851 5.8 % 0.51 100.0 100.0 100.0 100.0 156 504 039 87 832 784 22 198 029 276 963 575 Anhang 1245 (Art.

33) Geografisch-topografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2015 Kanton Ausgleichsbeträge in Franken Siedlungs- Steilheit des Siedlungsstruktur Bevölkerungs- Total höhe Geländes dichte Zürich 0 0 0 0 0 Bern 1 978 675 1 592 154 20 877 556 3 663 709 28 112 095 Luzern 0 0 6 589 166 0 6 589 166 Uri 557 519 5 690 067 1 643 705 3 798 674 11 689 965 Schwyz 2 264 526 2 130 469 1 841 082 589 012 6 825 088 Obwalden 454 104 2 870 758 1 656 822 1 297 496 6 279 180 Nidwalden 0 538 186 466 567 265 193 1 269 946 Glarus 0 3 317 043 34 178 2 054 967 5 406 188 Zug 0 0 0 0 0 Freiburg 1 750 233 0 6 770 448 738 232 9 258 913 Solothurn 0 0 0 0 0 Basel-Stadt 0 0 0 0 0 Basel-Landschaft 0 0 0 0 0 Schaffhausen 0 0 0 0 0 Appenzell A.Rh. 16 782 019 214 179 2 089 419 0 19 085 618 Appenzell I.Rh. 5 029 286 384 467 2 632 060 390 286 8 436 099 St.

Gallen 0 0 1 812 445 0 1 812 445 Graubünden 41 117 285 62 816 797 8 264 776 25 983 026 138 181 885 Aargau 0 0 0 0 0 Thurgau 0 0 3 736 679 0 3 736 679 Tessin 0 9 903 449 0 4 499 392 14 402 842 Waadt 0 0 0 0 0 Wallis 29 162 545 29 377 773 513 076 15 191 565 74 244 959 Neuenburg 21 004 741 2 142 326 0 0 23 147 067 Genf 0 0 0 0 0 Jura 876 737 0 1 560 856 2 017 284 4 454 877 Total Kantone 120 977 670 120 977 670 60 488 835 60 488 835 362 933 010 Anhang 1346 (Art.34 und 35) Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur 1.

Berechnung des Lastenindex TSA k Teilindikator «Armut» des Kantons k TSS k Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k TSI k Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k TSA Mittelwert der Teilindikatoren «Armut» der Kantone TSS Mittelwert der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone TSI Mittelwert der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone s TSA Standardabweichung der Teilindikatoren «Armut» der Kantone s TSS Standardabweichung der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone s TSI Standardabweichung der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone ZSA k Standardisierter Teilindikator «Armut» des Kantons k ZSSk Standardisierter Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k ZSI k Standardisierter Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k μ ZSA Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Armut» μ ZSS Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Altersstruktur» μ ZSI Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Ausländerintegration» LSk Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur des Kantons k

b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet: TSA k – TSA ZSA k = s TSA , TSS k – TSS ZSSk = s TSS ,

Bereinigt Ziff. III der V vom16. Nov. 2011 (AS 2011 5823), Ziff. I2 der V vom TSI k – TSI ZSI k = s TSI . Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.

c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur eines Kantons k berechnet sich wie folgt: LSk = μ ZSA ⋅ ZSA k + μ ZSS ⋅ ZSSk + μ ZSI ⋅ ZSI k

d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb: ⎡μ ZSA ⎤ ⎡ x ZSA ⎤ ⎢ ⎥ 1 ⎢ ⎥ ⎢ μ ZSS ⎥ = ⋅ ⎢ x ZSS ⎥ λ ZS ⎢ ⎢⎣ μ ZSI ⎥⎦ ⎣4x ZSI ⎥⎦ 1424 3 1 24 3 μ ZS x ZS , mit μLS Vektor der Gewichte λZS höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindikatoren xZS Eigenvektor des Eigenwerts λZS

e) Gewichte für das Jahr 2015:

μZSA 0.53 μZSS 0.32 μZSI 0.41 2. Teilindikatoren und massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur 2015 Kanton Teilindikatoren Lastenindex Masszahl Massgebende Lasten Sonderlasten Armut Altersstruktur Ausländerintegration Zürich 4.9 % 4.6 % 9.3 % 0.028 1.256 39 440 Bern 6.6 % 5.7 % 5.6 % 0.345 1.573 342 453 Luzern 4.2 % 4.6 % 6.2 % –0.483 0.745 0 Uri 2.4 % 5.5 % 4.2 % –0.663 0.565 0 Schwyz 2.6 % 4.0 % 6.3 % –0.982 0.246 0 Obwalden 2.6 % 4.4 % 5.6 % –0.893 0.335 0 Nidwalden 2.0 % 4.2 % 4.4 % –1.228 0.000 0 Glarus 3.9 % 5.3 % 7.4 % –0.084 1.144 0 Zug 3.6 % 3.8 % 10.6 % –0.420 0.808 0 Freiburg 4.4 % 3.7 % 10.1 % –0.353 0.875 0 Solothurn 6.1 % 5.2 % 6.0 % 0.104 1.332 26 965 Basel-Stadt 12.3 % 7.2 % 12.5 % 2.817 4.045 527 976 Basel-Landschaft 4.2 % 5.5 % 6.5 % –0.083 1.145 0 Schaffhausen 4.9 % 5.9 % 7.1 % 0.286 1.514 22 295 Appenzell A.Rh. 3.6 % 5.4 % 4.0 % –0.509 0.719 0 Appenzell I.Rh. 2.1 % 5.2 % 3.4 % –0.913 0.315 0 St.

Gallen 4.2 % 4.5 % 6.6 % –0.464 0.764 0 Graubünden 2.7 % 5.1 % 6.8 % –0.488 0.740 0 Aargau 3.4 % 4.1 % 6.9 % –0.716 0.512 0 Thurgau 3.1 % 4.3 % 5.2 % –0.911 0.317 0 Tessin 8.9 % 5.9 % 5.7 % 0.868 2.096 296 554 Waadt 8.4 % 4.6 % 14.6 % 1.282 2.510 941 444 Wallis 3.1 % 4.6 % 9.7 % –0.297 0.931 0 Neuenburg 9.4 % 5.5 % 9.8 % 1.298 2.526 226 571 Genf 11.2 % 4.7 % 19.1 % 2.350 3.578 1 088 287 Jura 6.2 % 5.5 % 4.8 % 0.109 1.337 7 733 Total Kantone 5.0 % 5.0 % 7.6 % 0.000 1.228 3 519 719 Anhang 1447 (Art. 37) Massgebende Sonderlasten der Kernstädte 1.

Berechnung des Lastenindex der Gemeinden TFG g Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g TFSg Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g TFBg Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g TFG Mittelwert der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden TFS Mittelwert der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden TFB Mittelwert der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden s TFG Standardabweichung der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden s TFS Standardabweichung der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden s TSB Standardabweichung der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden ZFG g Standardisierter Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g ZFSg Standardisierter Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g ZFBg Standardisierter Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g μ ZFG Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Gemeindegrösse» μ ZFS Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Siedlungsdichte» μ ZFB Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Beschäftigungsquote» LFg Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g

b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet: TFG k – TFG ZFG g = s TFG , TFSk – TFS ZFSg = s TFS ,

Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom16. Nov. 2011 (AS 2011 5823), Ziff. I2 der V vom TFBk – TFB ZFBg = s TFB . Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.

c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte einer Gemeinde berechnet sich wie folgt: LFg = μ ZFG ⋅ ZFGg + μ ZFS ⋅ ZFSg + μ ZFB ⋅ ZFBg

d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb: ⎡μ ZFG ⎤ ⎡ x ZFG ⎤ ⎢ ⎥ 1 ⎢ ⎥ μ ⎢ ZFS ⎥ = ⋅ ⎢ x ZFS ⎥ λ ZF ⎢ ⎢⎣ μ ZFB ⎥⎦ ⎣1x ZFB ⎥⎦ 123 23 μ ZF x ZF , mit μZF Vektor der Gewichte λZF höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindikatoren xZF Eigenvektor des Eigenwerts λZF

e) Gewichte für das Jahr 2015:

μZFG 0.47 μZFS 0.49 μZFB 0.34 2. Berechnung des Lastenindex der Kantone LFg,k Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g im Kanton k LFk Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Kanton k eg,k Ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde g im Kanton k ek Ständige Wohnbevölkerung des Kantons k Gk Anzahl Gemeinden im Kanton k

b) Berechnung: Der Lastenindex eines Kantons ist der mit der Bevölkerung gewichtete Durchschnitt der Lastenindizes seiner Gemeinden. Er ist somit gegeben durch die Summe der mit der ständigen Wohnbevölkerung multiplizierten Lastenindizes der Gemeinden im Kanton, dividiert durch die ständige Wohnbevölkerung des Kantons: Gk ∑ (LF ⋅ e ) g , k =1 g, k g, k LFk = ek 3. Teilindikatoren und massgebende Sonderlasten der Kernstädte 2015 Kanton Durchschnittliche Teilindikatorwerte der Gemeinden Gemeinde- Beschäftigungs- Siedlungs- Lastenindex Masszahl Massgebende grösse quote dichte Lasten Sonderlasten Zürich 118 227 67.9 % 39.8 6.416 6.351 6 583 896 Bern 26 601 62.3 % 18.9 1.754 1.689 12 064 Luzern 23 825 60.1 % 18.8 1.606 1.541 0 Uri 4 327 50.3 % 5.4 0.152 0.087 0 Schwyz 9 284 50.4 % 9.5 0.515 0.450 0 Obwalden 6 183 59.8 % 1.7 0.205 0.140 0 Nidwalden 4 778 53.4 % 7.0 0.270 0.205 0 Glarus 13 832 54.3 % 2.0 0.461 0.396 0 Zug 16 109 88.9 % 18.0 1.631 1.566 0 Freiburg 8 597 47.8 % 15.7 0.696 0.631 0 Solothurn 6 073 52.4 % 14.0 0.585 0.520 0 Basel-Stadt 148 550 98.6 % 138.1 11.910 11.845 1 905 766 Basel-Landschaft 9 720 51.7 % 21.4 1.016 0.951 0 Schaffhausen 18 420 56.3 % 10.5 1.008 0.943 0 Appenzell A.Rh.

6 425 47.7 % 5.9 0.222 0.157 0 Appenzell I.Rh. 3 526 53.6 % 3.0 0.065 0.000 0 St. Gallen 19 022 58.3 % 15.3 1.248 1.183 0 Graubünden 8 598 64.8 % 6.0 0.538 0.473 0 Aargau 6 581 50.8 % 13.0 0.547 0.482 0 Thurgau 8 227 50.4 % 10.9 0.527 0.462 0 Tessin 13 638 60.5 % 17.8 1.150 1.085 0 Waadt 30 151 55.4 % 30.3 2.253 2.188 375 369 Wallis 9 038 51.7 % 6.9 0.419 0.354 0 Neuenburg 19 142 57.8 % 13.6 1.178 1.113 0 Genf 86 563 74.3 % 130.8 8.754 8.689 3 247 335 Jura 4 241 56.7 % 3.7 0.162 0.097 0 Total Kantone 41 494 60.6 % 29.9 1.742 1.677 12 124 431 Anhang 1548 (Art.

40) Soziodemografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2015 Kanton Ausgleichsbeträge in Franken Sonderlasten der Sonderlasten Total Bevölkerungsstruktur der Kernstädte Zürich 2 711 223 65 694 170 68 405 393 Bern 23 541 168 120 376 23 661 543 Luzern 0 0 0 Uri 0 0 0 Schwyz 0 0 0 Obwalden 0 0 0 Nidwalden 0 0 0 Glarus 0 0 0 Zug 0 0 0 Freiburg 0 0 0 Solothurn 1 853 679 0 1 853 679 Basel-Stadt 36 294 562 19 015 751 55 310 313 Basel-Landschaft 0 0 0 Schaffhausen 1 532 630 0 1 532 630 Appenzell A.Rh. 0 0 0 Appenzell I.Rh. 0 0 0 St.

Gallen 0 0 0 Graubünden 0 0 0 Aargau 0 0 0 Thurgau 0 0 0 Tessin 20 385 947 0 20 385 947 Waadt 64 717 520 3 745 434 68 462 954 Wallis 0 0 0 Neuenburg 15 575 130 0 15 575 130 Genf 74 811 916 32 401 939 107 213 855 Jura 531 566 0 531 566 Total Kantone 241 955 340 120 977 670 362 933 010 Anhang 1649 (Art. 42) Schätzung des Ressourcenpotenzials bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten werden die Bestandteile des Ressourcenpotenzials geschätzt. Zur Bestimmung der Koeffizienten der Schätzgleichungen werden Regressionsanalysen mit den Daten der korrekt liefernden Kantone durchgeführt. Als Ersatzwert für fehlende Daten ab dem Bemessungsjahr 2003 wird die obere Grenze des 95 % Vertrauensintervalls verwendet. Als Ersatzwert für fehlende Daten der Globalbilanz (Bemessungsjahre 1998–2001) wird der Schätzwert verwendet. Die Koeffizienten für die Bemessungsjahre der Globalbilanz für das massgebende quellenbesteuerte Einkommen, das massgebende Vermögen sowie die massgebenden Gewinne der juristischen Personen werden auf der Basis des Mittelwerts der Daten der Jahre 2003 und 2004 berechnet.

1. Variablen MEk,t Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr t GMEt Wachstumsrate des massgebenden Einkommens pro Einwohner der gesamten Schweiz im Jahr t RMk,T Verhältnis zwischen massgebendem quellenbesteuertem Einkommen und massgebendem Einkommen der natürlichen Personen des Kantons k im EAk,T Anzahl der Aufenthalter (inklusive Kurzaufenthalter >12 Monate) des Kantons k im Bemessungsjahr T EKk,T Anzahl der Kurzaufenthalter (<12 Monate oder Saisonniers) des Kantons k im Bemessungsjahr T ECHk,T Anzahl der Schweizer Einwohner der ständigen Wohnbevölkerung des Kantons k im Bemessungsjahr T ENk,T Anzahl der niedergelassenen Ausländer des Kantons k im Bemessungsjahr T γX Gewichtung der Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbark ,T staat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3 BQ kX, T Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbarstaat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3 RVk,T Reinvermögen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T EVk,T Ertrag der Vermögenssteuer pro Einwohner des Kantons k im

Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom16. Nov. 2011, in Kraft seit1. Jan. 2012 (AS 2011 5823).

tvk,T Durchschnittliche Vermögenssteuerbelastung des Kantons k im GKk,T Summe der vollständig besteuerten Gewinne der juristischen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T EJPk,T Ertrag der Gewinnsteuer pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T GDBk,T Gewinne gemäss direkter Bundessteuer (nach Beteiligungsabzug) pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T βT g Faktor Beta des Gesellschaftstyps gemischte Gesellschaft im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 6 WGDBt Wachstumsrate der Gewinne gemäss direkter Bundessteuer der gesamten Schweiz im Jahr t 2. Zu schätzende Parameter a Konstante b, c, d Koeffizienten für die unabhängigen Variablen vk Zeitkonstante (strukturelle) kantonale Effekte (fixe Effekte) bei Schätzgleichungen, die Daten aus mehreren Zeitperioden umfassen («Panel»- Daten) uk,t Residuen (Schätzfehler) Finanz- und Lastenausgleich. V 613.21 3. Schätzgleichungen:

Fall Bestandteil Regressionsgleichung zur Bestimmung der Koeffizienten Ressourcenpotenzial

Massgebendes ( ) ( ) log ME k ,t = a + b ⋅ log ME k ,t –1 + c ⋅ GME t + v k + u k ,t Einkommen natürliche für t = (T –10,..., T ) Personen

Massgebende RM k ,T = a + b ⋅ REVk ,T + c ⋅ REB k ,T + d ⋅ IME k ,T + u k ,T quellenbesteuerte Einkommen EA k ,T + EK k ,T mit REVk ,T = ECH k ,T + EN k ,T γ k ,T ⋅ EG k ,T REB k ,T = ECH k ,T + EN k ,T γ k ,T = ∑ γ ⋅ BQ X k ,T X = A , D , F, I X k ,T ∑ BQ X = A , D , F, I X k ,T ( IME k ,T = ME k ,T –1 )

Massgebendes RVk ,T = a + b ⋅ SKVk ,T + c ⋅ WAIk ,T + u k ,T Vermögen natürliche mit SKVk ,T = EVk ,T tv k ,T Personen WAIk ,T = ME k ,T ⋅ tv k ,T –1 ( )

Massgebende Schritt1: Gewinne juristische 0.5 Personen GK = a + b ⋅ EJP + c⋅⎛ ⎜ TP ⎞⎟ +u k,T k,T ⎝ k,T ⎠ k,T mit TPk ,T = EJPk ,T GDB k ,T Schritt2: g MJ k ,T = GK k ,T + βT ⋅ GDBk ,T – GK k ,T ( )

Gewinne ( ) ( log GDB k ,t = a + b ⋅ log GDB k ,t –1 + c ⋅ WGDBt + v k + u k ,t) gemäss direkter Bundessteuer für t = (T –10,..., T )

Wirksamkeitsbericht

Kriterien und Messgrössen zur Beurteilung der Wirksamkeit – Verhältnis zwischen zweckgebundenen und zweckfreien Transferzahlungen des Bundes an die Kantone – Transferzahlungen der Kantone an den Bund – Verhältnis zwischen Kostenbeiträgen und Pauschal- und Globalbeiträgen – Unterschiede beim Ressourcenpotenzial pro Einwohner der Kantone – Unterschiede beim standardisierten Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner der Kantone vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich – Standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwächsten Kantons im Verhältnis zum Schweizer Mittelwert vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich – Höhe des Freibetrags zur Berechnung der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen – Sonderlasten pro Einwohnerin und Einwohner – Verhältnis zwischen Lastenausgleich und Sonderlasten – Einnahmen, Ausgaben und Schulden der Kantone – Unterschiede in der Steuerbelastung – Staats- und Fiskalquoten der Kantone und Gemeinden im nationalen und internationalen Vergleich – Steuererleichterungen aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199550 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete («Lex Bonny») – Zu- und Abwanderungen von Steuerpflichtigen im nationalen und internationalen Verhältnis – Effektive Grenz- und Durchschnittssteuerbelastungen der Kantone im nationalen und internationalen Vergleich – Anzahl Verwaltungsgesellschaften gemäss Artikel 28 Absätze 3 und 4 des – Interdependenz zwischen Steuerbelastung in einem Kanton und dem Immobilienmarkt in diesem Kanton – Auswirkungen wichtiger fiskalpolitischer Entscheide auf andere Kantone

50 [AS 1996 1918, 2001 1911, 2006 2197 Anhang Ziff. 144 4301. AS 2007 681 Anhang Ziff. I 4]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 über die Regionalpolitik (SR 901.0).

– Auswirkungen des Härteausgleichs auf die standardisierten Steuererträge der Kantone – Entwicklung des Volumens der interkantonalen Lastenausgleichszahlungen und Anteil der Abgeltung der Spillovers

Anhang 1852 (Art. 56)

Härteausgleich

1. Variablen und Parameter gwk Grenzwert für die zu erreichende Mindestentlastung eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k ε Faktor zur Bestimmung der mit dem Härteausgleich angestrebten Entlastung in Abhängigkeit des Ressourcenindex SSE 04 k Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2004 SSE 05 k Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2005 RI 04 k Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2004 RI 05 k Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2005

NE 04 Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2004 (positive Werte: k Belastung, negative Werte: Entlastung) NE 05 Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2005 (positive Werte: k Belastung, negative Werte: Entlastung) nesk Nettoergebnis des Kantons k in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung) HAk Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich für den Kanton k

2. Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich Der Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich berechnet sich wie folgt:

gw k = ε ⋅ (RI – 100)+ (RI – 100) 04 k 05 k 2

Der Grenzwert eines Kantons berechnet sich durch die Multiplikation des Faktors Epsilon, ε, mit der durchschnittlichen Abweichung des Ressourcenindex des Kantons vom Schweizer Durchschnitt in den Jahren 2004 und 2005. Negative Werte bedeuten eine Entlastung, positive Werte eine Belastung. Aus der Formel ergibt sich, dass der Grenzwert für einen durchschnittlich ressourcenschwachen Kanton negativ ist, d.h. dass eine Entlastung angestrebt wird.

52 Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom 16. Nov. 2011 (AS 2011 5823), Ziff. I 2 der V vom 14. Nov. 2012 (AS 2012 6505), Ziff. III der V vom 30. Okt. 2013 (AS 2013 3809) und Ziff. I 2 der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3825).

3. Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags Das Nettoergebnis der Globalbilanz eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags wird wie folgt berechnet: NE 04 05 k + NE k nes k = SSE 04 05

Negative Werte bedeuten eine Nettoentlastung, positive Werte eine Nettobelastung.

4. Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich Der Anfangsbeitrag eines Kantons k aus dem Härteausgleich richtet sich nach folgender Tabelle:

Bedingungen (wenn …,) Härteausgleich (… dann)

> 100

< 100 HA k = (nes k – gw k ) 2

Bedingung 1: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 grösser als der Schweizer Durchschnitt, RI 04 05 > 100 2 , so erhält der Kanton keinen Härteausgleich. Bedingung 2: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 kleiner als der Schweizer Durchschnitt, RI 04 05 < 100 2 , so muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden: Fall 2a: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags kleiner als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung grösser als die angestrebte Entlastung), so erhält der Kanton keinen Härteausgleich. all 2b: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags grösser als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung kleiner als die angestrebte Entlastung oder weist der Kanton eine Nettobelastung auf), so erhält der Kanton Härteausgleich in der Höhe der Differenz zwischen dem Nettoergebnis und

dem Grenzwert, multipliziert mit seinem durchschnittlichen standardisierten Steuerertrag in den Jahren 2004 und 2005: SSE 04 05 HA k = (nes k – gw k ) 2

5. Bestimmung des Faktors Epsilon Der Faktor ε wird so bestimmt, dass die Summe aller Ausgleichszahlungen für die h im Härteausgleich anspruchsberechtigten Kantone z gleich dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag H entspricht: h ⎡ ( RI 04 )( 05 z – 100 + RI z – 100 ⎤ SSE 04) 05 z + SSE z ∑ ⎢nes z – ε ⋅ z =1 ⎢ ⎣ 2 ⎥⋅ ⎥⎦ 2 =H . Mit z werden jene ressourcenschwachen Kantone bezeichnet, welche Anspruch auf Härteausgleich haben, d.h. alle Kantone k, für welche das Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags einen höheren Wert aufweist als der Grenzwert:

nes k > ε ⋅ (RI – 100)+ (RI – 100) 04 k 05 k 2 . Der Faktor ε und die Kantone z werden mit einem Iterationsverfahren bestimmt.

6. Beiträge auf der Basis der Globalbilanz 2004/2005 + = Belastung; – = Entlastung des Kantone

Kanton Durch- Grenzwert für Nettoergebnis Differenz Ausgleichsbetrag schnittlicher den Bezug von der Globalbilanz zwischen in Franken Ressourcen- Härteausgleich 2004/05 Nettoergebnis index (in Prozent der (in Prozent der der Globalbilanz 2004/05 standardisierten standardisierten und Grenzwert Steuererträge) Steuererträge) (in Prozent der standardisierten Steuererträge)

Zürich 132.1 0.0 % 0.9 % 0.9 % 0 Bern 74.0 –1.9 % –0.8 % 1.1 % 52 134 660 Luzern 77.0 –1.7 % –0.4 % 1.3 % 23 692 069 Uri 67.0 –2.4 % –15.1 % –12.7 % 0 Schwyz 135.6 0.0 % 3.9 % 3.9 % 0 Obwalden 67.0 –2.4 % 3.8 % 6.2 % 9 441 566 Nidwalden 124.6 0.0 % 0.2 % 0.2 % 0 Glarus 96.1 –0.3 % 2.9 % 3.1 % 8 168 757 Zug 204.0 0.0 % 6.8 % 6.8 % 0 Freiburg 74.9 –1.8 % 9.1 % 11.0 % 137 280 030 Solothurn 75.8 –1.8 % –6.8 % –5.1 % 0

Kanton Durch- Grenzwert für Nettoergebnis Differenz Ausgleichsbetrag schnittlicher den Bezug von der Globalbilanz zwischen in Franken Ressourcen- Härteausgleich 2004/05 Nettoergebnis index (in Prozent der (in Prozent der der Globalbilanz 2004/05 standardisierten standardisierten und Grenzwert Steuererträge) Steuererträge) (in Prozent der standardisierten Steuererträge)

Basel-Stadt 148.6 0.0 % 0.0 % 0.0 % 0 Basel-Landschaft 110.2 0.0 % 0.4 % 0.4 % 0 Schaffhausen 92.9 –0.5 % 0.9 % 1.4 % 6 640 279 Appenzell A.Rh. 79.8 –1.5 % –3.3 % –1.8 % 0 Appenzell I.Rh. 82.7 –1.3 % –6.1 % –4.8 % 0 St. Gallen 77.0 –1.7 % –7.4 % –5.7 % 0 Graubünden 84.9 –1.1 % –1.3 % –0.2 % 0 Aargau 87.8 –0.9 % –4.4 % –3.5 % 0 Thurgau 76.5 –1.7 % –5.3 % –3.6 % 0 Tessin 102.8 0.0 % 0.2 % 0.2 % 0 Waadt 96.7 –0.2 % 1.3 % 1.5 % 64 876 643 Wallis 61.6 –2.8 % –4.5 % –1.7 % 0 Neuenburg 91.0 –0.7 % 9.5 % 10.2 % 108 832 726 Genf 155.4 0.0 % 1.9 % 1.9 % 0 Jura 66.5 –2.4 % 3.7 % 6.1 % 19 387 554

Total Kantone 100.0 430 454 285

7. Beiträge für das Jahr 2015: Bereinigung der Anspruchsberechtigung aufgrund des Ressourcenindex 2015 + = Belastung Kanton; – = Entlastung Kanton

Kanton Ressourcen- Bereinigter Härteausgleich 2015 in Franken index 2015 Auszahlung Einzahlung Saldo HA

Zürich 119.5 0 20 251 125 20 251 125 Bern 74.3 –52 134 660 15 800 978 –36 333 682 Luzern 79.6 –23 692 069 5 729 068 –17 963 001 Uri 61.6 0 574 295 574 295 Schwyz 165.9 0 2 120 141 2 120 141 Obwalden 86.9 –9 441 566 533 548 –8 908 018 Nidwalden 130.5 0 611 959 611 959 Glarus 68.9 –8 168 757 635 700 –7 533 057 Zug 261.4 0 1 627 926 1 627 926 Freiburg 77.0 –137 280 030 3 933 824 –133 346 206 Solothurn 78.3 0 4 024 042 4 024 042 Basel-Stadt 143.6 0 3 192 421 3 192 421

Kanton Ressourcen- Bereinigter Härteausgleich 2015 in Franken index 2015 Auszahlung Einzahlung Saldo HA

Basel-Landschaft 100.1 0 4 264 259 4 264 259 Schaffhausen 101.9 0 1 215 500 1 215 500 Appenzell A.Rh. 84.4 0 885 617 885 617 Appenzell I.Rh. 82.8 0 242 727 242 727 St. Gallen 79.0 0 7 438 019 7 438 019 Graubünden 81.4 0 3 128 001 3 128 001 Aargau 89.2 0 8 966 941 8 966 941 Thurgau 77.4 0 3 772 751 3 772 751 Tessin 98.5 0 5 092 382 5 092 382 Waadt 106.5 0 10 420 049 10 420 049 Wallis 68.8 0 4 528 909 4 528 909 Neuenburg 88.1 –108 832 726 2 764 025 –106 068 701 Genf 144.9 0 6 771 643 6 771 643 Jura 62.7 –19 387 554 1 119 935 –18 267 619

Total Kantone 100.0 –358 937 362 119 645 785 –239 291 577