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613.21

Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich
(FiLaV)

vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2018)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom3. Oktober 20031 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG), verordnet:

1. Titel Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone

1. Kapitel Ressourcenpotenzial

1. Abschnitt Begriffe

Art. 1 Ressourcenpotenzial und aggregierte Steuerbemessungsgrundlage

Das Ressourcenpotenzial eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Es basiert auf der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage des Kantons. Diese entspricht der Summe:

  1. der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen;

  2. der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen;

  3. der massgebenden Vermögen der natürlichen Personen;

  4. der massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus;

  5. der massgebenden Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus;

  6. der massgebenden Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer.

Das Ressourcenpotenzial der Schweiz entspricht der Summe der Ressourcenpotenziale aller Kantone.

Art. 2 Referenz- und Bemessungsjahr

Das Referenzjahr des Ressourcenpotenzials ist das Jahr, für welches das Ressourcenpotenzial als Grundlage für den Ressourcenausgleich dient.

Das Ressourcenpotenzial eines Referenzjahres entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage aus drei aufeinander folgenden Jahren (Bemessungsjahre).

Das erste Bemessungsjahr liegt gegenüber dem Referenzjahr um sechs, das letzte um vier Jahre zurück.

AS 2007 5887

Art. 32 Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner

Das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner ist in Anhang 1 festgelegt. Es entspricht dem Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial und dem Durchschnitt der mittleren ständigen und nichtständigen Wohnbevölkerung in den Bemessungsjahren des Ressourcenpotenzials.

Art. 4 Ressourcenindex

Der Ressourcenindex eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Er entspricht dem mit Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons und dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner der gesamten Schweiz.

…3

Der Ressourcenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.

Kantone, deren Ressourcenindex den Wert von 100 übersteigt, gelten als ressourcenstark. Die übrigen Kantone gelten als ressourcenschwach.

Art. 5 Standardisierter Steuerertrag und Steuersatz

Der standardisierte Steuerertrag eines Kantons entspricht seinen massgebenden eigenen Ressourcen. Dieser Ertrag ergibt sich aus der Anwendung eines für alle Kantone einheitlichen proportionalen Steuersatzes (standardisierter Steuersatz) auf das Ressourcenpotenzial.4

Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz umfasst:5

  1. die Steuereinnahmen, die alle Kantone und Gemeinden im Durchschnitt der Bemessungsjahre laut Finanzstatistik der öffentlichen Verwaltungen gemäss Statistikerhebungsverordnung vom30. Juni 19936 erzielt haben;

  2. die Anteile der Kantone an den Einnahmen der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom14. Dezember 19907 über die direkte Bundessteuer (DBG) im Durchschnitt der Bemessungsjahre.

Der standardisierte Steuersatz entspricht dem Verhältnis zwischen dem standardisierten Steuerertrag und dem Ressourcenpotenzial der Schweiz.

Der Index der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner entspricht dem Ressourcenindex.

Die Berechnung des standardisierten Steuerertrags sowie der standardisierte Steuersatz sind in Anhang 1 festgelegt.8

2. Abschnitt Massgebende Einkommen der natürlichen Personen

Art. 6 Berechnungsgrundlage für die einzelne natürliche Person

Das massgebende Einkommen einer natürlichen steuerpflichtigen Person entspricht ihrem steuerbaren Einkommen nach DBG9 abzüglich eines einheitlichen Freibetrags.

Der Freibetrag entspricht dem tiefsten steuerbaren Betrag für Ehepaare gemäss

Artikel 214 Absätze2 und 3 DBG des entsprechenden Bemessungsjahres.

Ist das steuerbare Einkommen einer steuerpflichtigen Person kleiner als der Freibetrag, so ist ihr massgebendes Einkommen Null.

Art. 7 Berechnungsgrundlage für den Kanton

Das massgebende Einkommen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 2 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Einkommen der im betreffenden Kanton steuerpflichtigen natürlichen Personen gemäss DBG10.

3. Abschnitt Massgebende quellenbesteuerte Einkommen

Art. 8 Berechnungsgrundlage

Das massgebende quellenbesteuerte Einkommens wird aufgrund der jährlichen Erhebung der Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten natürlichen Personen und der Anzahl steuerpflichtige Personen gemäss den Artikeln 83 ff. und 91 ff. DBG11 berechnet.

Art. 9 Zusammensetzung

Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen eines Kantons ist in Anhang 3 festgelegt. Es setzt sich zusammen aus der Summe der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen:

a. der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer gemäss Artikel 83

  1. der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte gemäss Artikel 93 DBG;

  2. der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 91 DBG;

  3. der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 83 DBG und den Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien.

Art. 10 Berechnung

Die massgebenden quellenbesteuerten Einkommen eines Kantons werden gemäss Anhang 3 berechnet.

4. Abschnitt Massgebende Vermögen der natürlichen Personen

Art. 11 Berechnungsgrundlage

Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen wird aufgrund der Steuerbemessungsgrundlage für die kantonale Vermögenssteuer berechnet.

In die Berechnung miteinbezogen werden:

  1. das Reinvermögen der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Kanton, abzüglich des Anteils, welcher anderen Kantonen oder dem Ausland zusteht; und

  2. das Reinvermögen der beschränkt steuerpflichtigen Personen im Liegenschafts- oder Betriebsstättenkanton, einschliesslich der vom Kanton steuerlich erfassten Reinvermögensteile von Personen mit Wohnsitz im Ausland.

Art. 12 Massgebendes Vermögen einer steuerpflichtigen Person

Das massgebende Vermögen einer steuerpflichtigen Person ist das mit dem Gewichtungsfaktor Alpha multiplizierte Reinvermögen der steuerpflichtigen Person.

Ist das Reinvermögen einer steuerpflichtigen Person negativ, so ist das massgebende Vermögen Null.

Art. 13 Berechnung des Faktors Alpha

Der Faktor Alpha entspricht der durchschnittlichen Wertsteigerung des Reinvermögens in Prozent des Reinvermögens. Er wird auf drei Kommastellen gerundet und richtet sich nach Anhang 4.13

Grundlagen für die Berechnung des Faktors Alpha sind:

  1. die durchschnittlichen Anteile am Reinvermögen der letzten verfügbaren vier Jahre; und

  2. die Renditen der Aktien und der selbst genutzten Immobilien in den letzten verfügbaren 20 Jahren.14 3 …15

Der Gewichtungsfaktor Alpha gilt jeweils für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG.

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) erlässt Weisungen für die Berechnung und die zu verwendenden Daten.

Art. 14 Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons

Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 4 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Vermögen der im betreffenden Kanton beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.

5. Abschnitt ohne besonderen Steuerstatus

Art. 15 Berechnung für die einzelne juristische Person

Der massgebende Gewinn einer juristischen Person ohne besonderen Steuerstatus entspricht dem steuerbaren Reingewinn nach Artikel 58 DBG16 abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG.

Ist der Nettoertrag aus Beteiligungen grösser als der steuerbare Reingewinn, so ist der massgebende Gewinn null.

Art. 16 Berechnung für den Kanton

Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus eines Kantons sind in Anhang 5 festgelegt. Sie entsprechen der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus.

6. Abschnitt mit besonderem Steuerstatus

Art. 17 Berechnung für die einzelne juristische Person

Der massgebende Gewinn einer juristischen Person mit besonderem Steuerstatus entspricht der Summe:

  1. des steuerbaren Gewinns aus den Einkünften aus der Schweiz gemäss Artikel 28 Absätze 2–4 des Bundesgesetzes vom14. Dezember 199017 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG);

  2. des steuerbaren Reingewinns gemäss Artikel 58 DBG18, abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG und des steuerbaren Gewinns aus der Schweiz gemäss Buchstabe a, gewichtet mit dem Faktor Beta.

Art. 18 Berechnung für den Kanton

Der massgebende Gewinn der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus eines Kantons ist in Anhang 6 festgelegt. Er entspricht der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus.

Art. 19 Berechnung der Faktoren Beta

Es wird für juristische Personen nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG19 je ein Faktor Beta berechnet. Sie sind in Anhang 6 festgelegt.

Die Faktoren Beta sind für alle Kantone gleich.

Die Faktoren Beta gelten für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs. Grundlage sind die Zahlen der Bemessungsjahre der vergangenen Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs.

Die Faktoren Beta entsprechen der Summe aus je einem Basisfaktor und je einem Zuschlagsfaktor.

Für juristische Personen mit besonderem Steuerstatus, die nicht definitiv veranlagt sind, beträgt der Faktor Beta1, es sei denn, dass provisorische Angaben in gleichwertiger Qualität wie die definitiv veranlagten Angaben geliefert werden können.20

Eine provisorische Angabe ist von gleichwertiger Qualität, wenn im Zeitpunkt, in dem die Daten eines Bemessungsjahres erhoben werden, aufgrund der Steuererklärung die steuerbaren Einkünfte nach Artikel 17 bekannt sind.21

Art. 20 Basis- und Zusatzfaktor

Der Basisfaktor entspricht für:

  1. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Abb. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Einkünfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG besteuert werden.

  2. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Einkünfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG besteuert werden.

Die Berechnung der Zuschlagsfaktoren richtet sich nach Anhang 6.

7. Abschnitt Massgebende Steuerrepartitionen

Art. 21

Die massgebenden Steuerrepartitionen eines Kantons (Anhang 7) entsprechen dem gewichteten Saldo zwischen:

  1. der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die in den Bemessungsjahren in anderen Kantonen zu seinen Gunsten verbucht wurden; und

  2. der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die er in den Bemessungsjahren zugunsten anderer Kantone verbucht hat.

Der Gewichtungsfaktor eines Kantons entspricht dem Verhältnis zwischen der Summe der massgebenden Einkommen und Gewinne des Kantons gemäss den Abschnitten2, 3, 5 und 6 und dem Steueraufkommen der direkten Bundessteuer des Kantons in den Bemessungsjahren.

8. Abschnitt Datenerhebung

Art. 22

Das EFD erlässt Weisungen für die Erhebung und die Lieferung der erforderlichen Daten durch die Kantone sowie für deren Verarbeitung durch die Bundesämter. Es lädt die Kantone und die eidgenössische Finanzkontrolle zur Stellungnahme ein.

2. Kapitel Ausgleichszahlungen

Art. 23 Leistung des Bundes

Der Bund leistet im ersten Jahr einer Vierjahresperiode den von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag an den Ressourcenausgleich.

In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat die Leistung des Bundes jeweils gemäss der Veränderungsrate des Ressourcenpotenzials der Schweiz gegenüber dem Vorjahr an. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG

Art. 24 Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone

Im ersten Jahr einer Vierjahresperiode entspricht die Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich dem von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone.

In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat die Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone jeweils gemäss der Veränderungsrate der Summe der Ressourcenpotenziale der im betreffenden Jahr ressourcenstarken Kantone gegenüber dem Vorjahr an. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Begrenzungen der Gesamtleistungen der ressourcenstarken Kantone auf mindestens zwei Drittel und höchstens

Prozent der Leistungen des Bundes. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG

Art. 25 Beiträge der ressourcenstarken Kantone

Der Beitrag eines ressourcenstarken Kantons pro Einwohnerin und Einwohner ist proportional zur Differenz zwischen seinem Ressourcenindex und dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz.

Die Berechnung der Beiträge richtet sich nach Anhang 8.

Art. 26 Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone (Verteilung)

Der Beitrag an einen ressourcenschwachen Kanton pro Einwohnerin und Einwohner steigt progressiv zur Differenz zwischen dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz und seinem Ressourcenindex.

Die Progression wird so festgelegt, dass:

a. der Zielwert für den ressourcenschwächsten Kanton (Art. 6 Abs. 3 FiLaG) mit möglichst wenig finanziellen Mitteln erreicht werden kann;

b. die Rangfolge der Kantone bezüglich der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner zuzüglich dem Beitrag aus dem Ressourcenausgleich pro Einwohnerin und Einwohner nicht verändert wird.

Die Berechnung der Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone richtet sich nach Anhang 9.

2. Titel Lastenausgleich durch den Bund

1. Kapitel Datengrundlagen

Art. 27 Datengrundlage

Datengrundlage sind Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199223, dem Bundesgesetz vom26. Juni 199824 über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren Jahres.

Art. 28 Datenlieferungspflicht

Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten zur Verfügung gestellt werden.

Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt Weisungen für die Erhebung und Lieferung der Daten durch die Kantone. Es lädt die Kantone zur Stellungnahme ein.

2. Kapitel Geografisch-topografischer Lastenausgleich

1. Abschnitt Massgebende Sonderlasten

Art. 29 Teilindikatoren

Der geografisch-topografische Lastenausgleich basiert auf folgenden vier Teilindikatoren der Kantone:

  1. 25 Siedlungshöhe: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit einer Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung;

  2. Steilheit des Geländes: Höhenmedian der produktiven Fläche gemäss Arealstatistik;

  3. 26 Siedlungsstruktur: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb des Hauptsiedlungsgebietes (Anhang 10) an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung;

[AS 1999 917. 2007 6743 Art. 16]. Siehe heute: das BG vom22. Juni 2007 (SR 431.112).

d.27 geringe Bevölkerungsdichte: Gesamtfläche in Hektaren pro Kopf der ständigen Einwohnerinnen und Einwohner gemäss Arealstatistik.

…28

Art. 30 Lastenindizes und massgebende Sonderlasten

Für jeden Teilindikator werden ein Lastenindex und die massgebenden Sonderlasten der Kantone berechnet.

Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem mit dem Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Teilindikatorwert des Kantons und dem entsprechenden Teilindikatorwert der gesamten Schweiz. Er wird auf eine Kommastelle gerundet.

Der Lastenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.

Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der gewichteten Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem entsprechenden Lastenindex der gesamten Schweiz. Die Gewichte unterscheiden sich nach dem zu Grunde liegenden Teilindikator und lauten wie folgt:

  1. 29 für den Teilindikator Siedlungshöhe: ständige Wohnbevölkerung des Kantons mit Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer;

  2. für den Teilindikator Steilheit des Geländes: produktive Fläche des Kantons gemäss Arealstatistik;

  3. 30 für den Teilindikator Siedlungsstruktur: ständige Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb der Hauptsiedlungsgebiete des Kantons;

  4. 31 für den Teilindikator geringe Bevölkerungsdichte: ständige Wohnbevölkerung des Kantons.

Ist der Lastenindex eines Kantons kleiner als der Lastenindex der gesamten Schweiz, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.

…32

2. Abschnitt Ausgleichszahlungen

Art. 31 Festlegung

Im ersten Jahr einer Vierjahresperiode nach Artikel 9 Absatz 1 FiLaG entspricht der gesamte Ausgleichsbetrag für den geografisch-topografischen Lastenausgleich dem von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag.

In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat den Ausgleichsbetrag gemäss der Wachstumsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise an. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 9 Absatz 1 FiLaG

Art. 32 Verwendung

Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:

  1. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungshöhe;

  2. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Steilheit des Geländes;

  3. ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungsstruktur;

  4. 33 ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte.

Art. 33 Beiträge an die Kantone

Die Beiträge an einen Kanton für die einzelnen Sonderlasten sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.

Sie sind in Anhang 12 aufgelistet.

3. Kapitel Soziodemografischer Lastenausgleich

1. Abschnitt Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur

Art. 34 Teilindikatoren

Der Ausgleich von soziodemografischen Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur basiert auf folgenden drei Teilindikatoren der Kantone:

a. Armut: Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinne an der ständigen Wohnbevölkerung;

  1. Altersstruktur: Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner mit einem Alter von 80 Jahren und mehr an der ständigen Wohnbevölkerung;

  2. Ausländerintegration: Anteil der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht aus Nachbarstaaten stammen und maximal seit 12 Jahren in der Schweiz leben, an der ständigen Wohnbevölkerung.

Als Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinn gelten bedarfsorientierte Geldleistungen, sofern sie personen- beziehungsweise haushaltsbezogen gewährt werden und soweit sie in der Statistik der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger gemäss Statistikerhebungsverordnung vom30. Juni 199334 aufgeführt sind. Dazu gehören insbesondere:

  1. wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen;

  2. kantonal geregelte Bevorschussung von Alimenten;

  3. Ergänzungsleistungen des Bundes, gewichtet mit dem kantonalen Finanzierungsanteil gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 200635 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

  4. kantonale Alters- und Invaliditätsbeihilfen;

  5. kantonale Bedarfsleistungen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit;

  6. kantonale Mutterschaftsbeihilfen sowie Unterhaltszuschüsse an Familien mit Kindern;

  7. kantonale Wohngelder beziehungsweise Wohnkostenzuschüsse.36 3 Weist eine Leistung der Sozialhilfe im weiteren Sinn einen im gesamtschweizerischen Vergleich tiefen jährlichen Unterstützungsbetrag pro Kopf der Empfängerinnen und Empfänger auf, so wird die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung gewichtet. Die Finanzstatistik der bedarfsabhängigen Sozialleistungen gemäss Statistikerhebungsverordnung bildet die Datengrundlage für die Gewichtung.37 4 Mehrfachbezüge werden einfach gezählt.38

Art. 35 Lastenindex und massgebende Sonderlasten

Die Teilindikatoren der Kantone werden standardisiert und mit Hilfe von Gewichten zu einem Lastenindex zusammengefasst. Die Gewichte werden mit der Hauptkomponentenanalyse festgelegt und jedes Jahr überprüft. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 13.

Der Lastenindex eines Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.

Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.

Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem entsprechenden Mittelwert der Lasten pro Einwohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.

…39

2. Abschnitt Massgebende Sonderlasten der Kernstädte

Art. 36 Teilindikatoren

Die Sonderlasten der Kernstädte werden aufgrund folgender drei Teilindikatoren der Gemeinden ausgeglichen:

  1. Gemeindegrösse: ständige Wohnbevölkerung;

  2. Siedlungsdichte: ständige Wohnbevölkerung und Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur produktiven Fläche der Gemeinde;

  3. Beschäftigungsquote: Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur ständigen Wohnbevölkerung der Gemeinde.

Art. 37 Lastenindex und massgebende Sonderlasten

Die Teilindikatoren werden standardisiert und mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse zu einem Lastenindex zusammengefasst. Der Lastenindex einer Gemeinde entspricht der ersten standardisierten Hauptkomponente der standardisierten Teilindikatoren. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 14.

Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem gewichteten Mittelwert der Lastenindizes seiner Gemeinden. Als Gewicht dient die ständige Wohnbevölkerung der Gemeinden. Der Lastenindex des Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.

Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.

Die für einen Kanton massgebenden Sonderlasten der Kernstädte entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem Mittelwert der Lasten pro Einwohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert der Kantone, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.

…40

3. Abschnitt Ausgleichszahlungen

Art. 38 Ausgleichsbetrag

Im ersten Jahr einer Vierjahresperiode entspricht der gesamte Ausgleichsbetrag für den soziodemografischen Lastenausgleich dem von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag.

In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat den Ausgleichsbetrag gemäss der Wachstumsrate des Landesindex der Konsumentenpreise an. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 9 Absatz 1 FiLaG

Art. 39 Verwendung

Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:

  1. zwei Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur;

  2. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten der Kernstädte.

Art. 40 Beiträge an die Kantone

Die Beiträge, die ein Kanton für Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur und der Kernstädte erhält, sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.

Die Beiträge an die Kantone sind in Anhang 15 aufgelistet.

3. Titel Qualitätssicherung

Art. 41 Datenkontrolle und Berichterstattung

Das für die Erhebung der Daten zuständige Bundesamt plausibilisiert die Daten.

Stellt es bei den Daten Mängel fest, so weist es die Daten zur Überarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist an den betroffenen Kanton zurück.

Anschliessend übermittelt es die Daten der eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und erstattet Bericht über die Erhebung, Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten.

Art. 42 Massnahmen bei ungenügender Datenqualität

Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zum Ressourcenpotenzial treffen die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die EFV folgende Massnahmen:

  1. Die ESTV korrigiert angemessen qualitativ ungenügende, aber weiterverwertbare Daten.

  2. Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten schätzt die EFV das Ressourcenpotenzial gemäss Anhang 16.

Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zu den Lastenindizes nimmt das Bundesamt für Statistik (BFS) in Zusammenarbeit mit der EFV Korrekturen oder Schätzungen vor.

Die Erkenntnisse zur Datenqualität und die getroffenen Massnahmen werden dem betroffenen Kanton und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren (FDK) mitgeteilt. Der betroffene Kanton hat Gelegenheit, sich innerhalb einer kurzen Frist zu den vorgenommenen Korrekturen und Schätzungen zu äussern.

Art. 42a41 Nachträgliche Berichtigung von Ausgleichszahlungen

Die Ausgleichszahlungen werden nachträglich berichtigt, wenn der Fehler bei einem Kanton pro Einwohnerin oder Einwohner mindestens 0,17 Prozent des durchschnittlichen Pro-Kopf-Ressourcenpotenzials der Schweiz entspricht (Erheblichkeitsgrenze).

Für die Berechnung der Erheblichkeitsgrenze ist das Ressourcenpotenzial des vom Fehler betroffenen Referenzjahres massgebend.

Ausgleichszahlungen werden nur für ein Referenzjahr berichtigt, in welchem der Fehler die Erheblichkeitsgrenze erreicht.

Art. 43 Dokumentation

Die Korrekturen der Daten und die Schätzungen sind zu dokumentieren. Die Nachvollziehbarkeit ist sicherzustellen.

Art. 44 Fachgruppe Qualitätssicherung

Das EFD setzt zur Qualitätssicherung der Berechnungsgrundlagen für das Ressourcenpotenzial und die Lastenindizes eine begleitende, zwischen Bund und Kantonen paritätisch zusammengesetzte Fachgruppe ein.

Die Fachgruppe setzt sich zusammen aus:

  1. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der EFV;

  2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der ESTV und des BFS;

  3. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der ressourcenstarken und der ressourcenschwachen Kantone.

Von den Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c stammen mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus einem Kanton mit geografisch-topografischen Sonderlasten und einem Kanton mit soziodemografischen Sonderlasten.

Die eidgenössische Finanzkontrolle ist mit einer Beobachterin oder einem Beobachter in der Fachgruppe vertreten.

Die Sekretärin oder der Sekretär der FDK nimmt als Beobachterin bzw. als Beobachter Einsitz in die Fachgruppe.

Die Fachgruppe wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c geleitet.

Die EFV führt ihr Sekretariat.

Art. 45 Aufgaben der Fachgruppe

Die Fachgruppe begleitet die zuständigen Bundesstellen bei folgenden Aufgaben:

  1. Kontrolle der Datenerfassung des Ressourcen- und Lastenausgleichs in den Kantonen;

  2. Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten;

  3. Korrekturen oder Schätzungen bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten.

Die Fachgruppe erstattet dem EFD und den Kantonen jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

4. Titel Wirksamkeitsbericht

Art. 46 Inhalt

Der Wirksamkeitsbericht hat folgenden Inhalt:

  1. Er gibt Auskunft über: 1. den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Daten für den Ressourcen- und Lastenausgleich, 2. die jährliche Volatilität der Beiträge der ressourcenstarken Kantone an den horizontalen Ressourcenausgleich und der Ausgleichszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone innerhalb der Berichtsperiode.

  2. Er analysiert, inwieweit die Ziele des Finanz- und Lastenausgleichs in der Berichtsperiode erreicht wurden.

  3. Er erörtert mögliche Massnahmen, namentlich:

1. die Anpassung der Dotationen des Ressourcen- und Lastenausgleichs, 2. die vollständige oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs (Art. 19 Abs. 4 FiLaG), 3. die Notwendigkeit beziehungsweise Zweckmässigkeit einer Belastungsobergrenze der ressourcenstarken Kantone im horizontalen Ressourcenausgleich.

Er kann Empfehlungen für die Überprüfung der Bemessungsgrundlagen des Ressourcen- und Lastenausgleichs enthalten.

Er enthält zudem in einer gesonderten Darstellung Angaben über die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemäss Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 11 FiLaG.

Der Wirksamkeitsbericht stützt sich bei der Beurteilung der Ziele insbesondere auf die Kriterien gemäss Anhang 17 ab und berücksichtigt anerkannte Standards der Evaluation.

Er gibt allfällige abweichende Meinungen innerhalb der paritätischen Fachgruppe wieder.

Art. 47 Datengrundlagen

Für die Überprüfung der Wirksamkeit werden Statistiken des Bundes und der Kantone sowie, soweit zweckmässig, verwaltungsexterne Daten und Analysen herangezogen.

Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Daten zur Verfügung.

Art. 48 Fachgruppe Wirksamkeitsbericht

Eine Fachgruppe, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammensetzt, begleitet die Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts. Sie äussert sich namentlich zur Auftragsvergabe an externe Gutachterinnen und Gutachter und zur Erarbeitung von Empfehlungen für den Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich.

Die Kantone sorgen für eine ausgewogene Zusammensetzung ihrer Delegation in der Fachgruppe, insbesondere sind die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt- und Landregionen sowie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantone angemessen zu berücksichtigen.

Das EFD bestimmt die Zusammensetzung der Bundesdelegation, darunter die Vertreterinnen und Vertreter der EFV. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der EFV leitet die Fachgruppe.

Das Sekretariat der Fachgruppe wird durch die EFV wahrgenommen.

Art. 49 Vernehmlassung

Der Wirksamkeitsbericht wird gleichzeitig mit den Bundesbeschlüssen zum Ressourcen- und Lastenausgleich und zum Härteausgleich den Kantonen in die Vernehmlassung gegeben.

5. Titel Fälligkeit der Beiträge

Art. 50

Die Beiträge des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sind halbjährlich jeweils am Ende des Halbjahres zu bezahlen.

6. Titel Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt Ressourcenpotenzial

Art. 51 Bemessungsjahre des Ressourcenpotenzials

Das Ressourcenpotenzial des Referenzjahres 2008 entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage der Bemessungsjahre 2003 und 2004.

Art. 52 Standardisierter Steuersatz

Der standardisierte Steuersatz im Jahr vor der Inkraftsetzung dieser Verordnung beträgt 30 Prozent.

Art. 53 Faktoren Beta

Die Faktoren Beta für die erste Vierjahresperiode nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG betragen:

  1. 2,4 Prozent für juristische Personen gemäss Artikel 28 Absatz 2 StHG42;

  2. 7,3 Prozent für juristische Personen gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG;

  3. 17,0 Prozent für juristische Personen gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG.

Art. 5443

2. Abschnitt Härteausgleich

Art. 55 Globalbilanz

Grundlage für die Ausgleichszahlungen des Härteausgleichs ist die Globalbilanz der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).

Die Globalbilanz der NFA zeigt die geschätzte finanzielle Nettobelastung oder Nettoentlastung des Bundes und der Kantone, die sich im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 ergibt gemäss:

  1. dem Bundesbeschluss vom3. Oktober 200344 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;

  2. dem Bundesgesetz vom6. Oktober 200645 über die Schaffung und die Änderungen von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;

  3. den Artikeln 3–9 und 23 FiLaG.

Art. 56 Beiträge an die Kantone

Mit dem Härteausgleich wird angestrebt, dass in der Globalbilanz jeder Kanton, dessen Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 unter dem Wert von 100 liegt, eine finanzielle Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags aufweist, die mindestens so gross ist wie der Grenzwert des Kantons.

Der Grenzwert des Kantons ist abhängig von seinem Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 und dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag. Er berechnet sich nach Anhang 18.

Kantone, deren Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 tiefer ist als 100 Punkte und deren Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags in der Globalbilanz tiefer ist als der Grenzwert, erhalten in den Jahren 2008 bis 2015 einen Beitrag in der Höhe der Differenz zwischen der Nettoentlastung und dem Grenzwert (Anhang 18). Die restlichen Kantone erhalten keinen Beitrag.

Ab dem neunten Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung reduziert sich der Beitrag um jährlich fünf Prozent des Anfangsbetrags.

Ein Kanton verliert seinen Anspruch auf den Härteausgleich ab dem Referenzjahr, in welchem sein Ressourcenindex auf über 100 Punkte steigt. Die Gesamtsumme des Härteausgleichs reduziert sich entsprechend.

AS 2007 5765

AS 2007 5779

3. Abschnitt Wirksamkeitsbericht

Art. 57

Die Wirksamkeitsberichte für die zwei ersten Vierjahresperioden nach Inkrafttreten der Verordnung umfassen zusätzlich eine Darstellung des Übergangs vom alten zum neuen Finanzausgleich. Der Wirksamkeitsbericht für die erste Vierjahresperiode legt zusätzlich die Vorwirkungen der Neugestaltung des Finanzausgleichs dar.

7. Titel Schlussbestimmungen

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom21. Dezember 197346 über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone. 2. Verordnung vom27. November 198947 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer.

Art. 59 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

[AS 1974 146]

[AS 1989 2470, 2002 3069] Anhang 148 (Art. 1–5) Ressourcenpotenzial und standardisierter Steuerertrag 1. Ressourcenpotenzial Kanton Ressourcen- Mittlere ständige und Ressourcen- Ressourcenpotenzial 2018 nichtständige Wohn- potenzial pro index 2018 (in 1000 Fr.) bevölkerung (Mittelwert Kopf 2018 2012–2014) (in Fr.) Zürich 56 708 054 1 430 939 39 630 120.2 Bern 24 898 074 1 004 930 24 776 75.2 Luzern 11 537 456 391 300 29 485 89.5 Uri 813 674 36 220 22 465 68.2 Schwyz 8 621 432 151 974 56 730 172.1 Obwalden 1 239 751 36 739 33 745 102.4 Nidwalden 2 213 982 42 054 52 647 159.7 Glarus 940 719 40 108 23 455 71.2 Zug 9 572 876 118 958 80 473 244.1 Freiburg 7 771 684 296 596 26 203 79.5 Solothurn 6 449 333 262 250 24 592 74.6 Basel-Stadt 9 458 189 191 715 49 335 149.7 Basel-Landschaft 8 883 519 279 282 31 808 96.5 Schaffhausen 2 426 578 79 136 30 663 93.0 Appenzell A.Rh. 1 518 895 53 859 28 201 85.6 Appenzell I.Rh. 444 900 15 838 28 090 85.2 St.

Gallen 12 861 746 492 934 26 092 79.2 Graubünden 5 562 262 202 875 27 417 83.2 Aargau 17 896 771 636 686 28 109 85.3 Thurgau 6 780 948 260 478 26 033 79.0 Tessin 11 117 136 346 333 32 100 97.4 Waadt 24 697 059 752 043 32 840 99.6 Wallis 7 321 720 332 645 22 011 66.8 Neuenburg 5 494 471 176 864 31 066 94.3 Genf 22 672 980 470 812 48 157 146.1 Kanton Ressourcen- Mittlere ständige und Ressourcen- Ressourcenpotenzial 2018 nichtständige Wohn- potenzial pro index 2018 (in 1000 Fr.) bevölkerung (Mittelwert Kopf 2018 2012–2014) (in Fr.) Jura 1 559 633 71 776 21 729 65.9 Total Kantone 269 463 841 8 175 340 32 961 100.0 2. Standardisierter Steuerertrag Kommentar zur Berechnung Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz entspricht den durchschnittlichen Steuereinnahmen aller Kantone und Gemeinden. Diese bestehen aus dem gesamten Fiskalertrag der Kantone und Gemeinden abzüglich der Debitorenverluste und zuzüglich des Kantonsanteils am Ertrag der direkten Bundessteuer (17 %). Der standardisierte Steuersatz ist für alle Kantone gleich hoch und basiert auf dem Ressourcenpotenzial und den Steuereinnahmen der Gesamtheit der Kantone. Wert des standardisierten Steuersatzes für das Referenzjahr 2018 Standardisierter Steuersatz für das Referenzjahr 2018 =26,3 % Anhang 249 (Art.

7) Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen Kanton Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen 2018 (in 1000 Fr.) Zürich 35 825 414 Bern 16 172 049 Luzern 6 878 007 Uri 488 746 Schwyz 5 676 885 Obwalden 753 796 Nidwalden 1 280 854 Glarus 590 542 Zug 4 717 949 Freiburg 4 800 964 Solothurn 4 591 088 Basel-Stadt 4 716 572 Basel-Landschaft 6 529 820 Schaffhausen 1 301 685 Appenzell A.Rh. 935 578 Appenzell I.Rh. 284 697 St.

Gallen 7 683 891 Graubünden 3 337 072 Aargau 12 052 504 Thurgau 4 435 820 Tessin 6 500 794 Waadt 16 131 759 Wallis 4 823 338 Neuenburg 2 781 656 Genf 12 775 344 Jura 930 907 Total Kantone 166 997 732 Anhang 350 (Art.9 und 10) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen Durchschnittliches Bruttoeinkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen in den Bemessungsjahren der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien Anteil des Österreich zustehenden Fiskalausgleichs gemäss DBA-A Maximaler Schweizer Steuersatz auf den Bruttoeinkünften der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland gemäss

Artikel 15a DBA-D TE TF TG SSTV γ δ (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) Kanton Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Glarus Zug TSS TSI s TSA s TSS s TSI ZSA k ZSSk ZSI k μ ZSA μ ZSS μ ZSI LSk TFSg TFBg TFG TFS TFB s TFG s TFS s TSB ZFG g ZFSg ZFBg μ ZFG μ ZFS μ ZFB LFg

Anteil der durch den Kanton Genf an Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf gemäss Abkommen des Kantons Genf mit Frankreich vom29.1.1973 Maximaler Anteil (Steuersatz) der durch Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich gemäss dem Abkommen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis und Neuenburg vom11.4.1983 Anteil der an Italien zurückerstatteten Bruttosteuereinnahmen von begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Italien ge- mäss Artikel 14a DBA-I und der Vereinbarung der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis mit Italien Standardisierter Steuersatz im Vorjahr des Referenzjahres Faktor Gamma: Auf drei Stellen gerundetes Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem durchschnittlichen Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz in den Bemessungsjahren. Faktor Delta: Faktor, mit welchem die BQB, BQC, BQD, BQE, BQF und BQG gewichtet werden.

2. Berechnungsformeln Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte eines Kantons: γ · BQA Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger eines Kantons: γ · δ ·BQB Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich: (1 − TC) ⋅ γ ⋅ δ ⋅ BQC Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland: TD ⋅ δ ⋅ BQD Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf: TE γ ⋅ δ ⋅ BQE − ⋅ δ ⋅ BQE Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich: TF ⋅ δ ⋅ BQF Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien: (1 − TG)⋅ γ ⋅ δ ⋅ BQG 3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2018 Parameter Wert δ 0.75 SSTV 0.266 TC 0.125 TD 0.045 TE 0.035 TF 0.045 TG 0.4 4. Kommentar zur Berechnung Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen setzt sich zusammen aus dem Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte (BQA), dem Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQB) sowie dem Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQC, BQD, BQE, BQF und BQG). Erfasst werden die entsprechenden Bruttoeinkommen. Mit dem Faktor γ werden die Bruttoeinkommen in eine mit dem steuerbaren Einkommen vergleichbare Grösse umgerechnet. Bei den gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländern und den ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten ist zur Bestimmung des massgebenden Einkommens lediglich eine Multiplikation der entsprechenden Bruttoeinkommen mit dem Faktor γ erforderlich [Berechnungsformel (1)]. Zusätzlich zum Faktor γ werden die Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger neu mit dem Faktor δ, der 0,75 beträgt, gewichtet. Damit fliessen die mit dem Faktor δ gewichteten Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nur zu 75 Prozent in die Berechnung der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen ein.

Dies gilt für sämtliche Grenzgänger-Kategorien. – Formel (2), vollständig besteuerte Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Das massgebende steuerbare Einkommen beträgt γ ⋅ δ . BQB. Mit den Berechnungsformeln (3)–(7) werden die begrenzt besteuerten Grenzgängereinkommen auf der Basis der entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien umgerechnet. – Formel (3), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich: Die Bruttoeinkommen werden in der Schweiz besteuert und davon Österreich ein Fiskalausgleich in der Höhe von12,5 Prozent ihres Steueraufkommens geleistet. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ δ . BQC, wird um den Österreich zustehenden Anteil, TC, korrigiert.

– Formel (4), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland: Die Bruttoeinkommen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden zu einem Satz von maximal4,5 Prozent besteuert. Der in der Schweiz steuerbare Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TD ⋅ δ . BQD, mit dem standardisierten Steuersatz des Vorjahres, SSTV, ermittelt. – Formel (5), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf: Die Besteuerung erfolgt in der Schweiz mit einer Rückerstattung an Frankreich von3,5 Prozent der Bruttolohnsumme. Vom massgebenden steuerbaren Einkommen bei vollständiger Besteuerung durch Genf, γ ⋅ δ . BQE, wird der Anteil abgezogen, der Frankreich abzuliefern ist. Dieser Anteil wird berechnet, indem die an Frankreich abzuliefernde Steuer, TE ⋅ δ . BQE, durch Division mit dem standardisierten Steuersatz des Vorjahres, SSTV, auf das steuerbare Einkommen hochgerechnet wird. – Formel (6), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich (ohne Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf): Die Besteuerung erfolgt durch Frankreich, die Schweiz erhält maximal4,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Der in der Schweiz steuerlich ausgeschöpfte Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TF ⋅ δ . BQF, mit dem standardisierten Steuersatz des Vorjahres, SSTV, ermittelt. – Formel (7), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien: Rückvergütung von 40 Prozent der Steuereinnahmen an Italien. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ δ . BQG, wird um den Italien zustehenden Anteil, TG, korrigiert.

5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2018 Massgebende quellenbesteuerte Einkommen 2018 (in 1000 Fr.)

024 686 657 777 269 362

558 136 439 Obwalden 32 496 Nidwalden 33 065

310 218 651 Freiburg 238 011 Solothurn 157 008 Basel-Stadt 689 738 Basel-Landschaft 380 956 Schaffhausen 160 001 Kanton Massgebende quellenbesteuerte Einkommen 2018 (in 1000 Fr.) Appenzell A.Rh. 39 449 Appenzell I.Rh. 9 008 St. Gallen 522 613 Graubünden 385 946 Aargau 609 291 Thurgau 280 975 Tessin 904 882 Waadt 1 299 814 Wallis 411 106 Neuenburg 263 693 Genf 2 388 126 Jura 95 211 Total Kantone 12 285 169 Anhang 451 (Art.

13 und 14) Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen Faktor α =1,5 % Kanton Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen 2018 (in 1000 Fr.) Zürich 5 743 768 Bern 2 316 474 Luzern 1 120 580 Uri 92 056 Schwyz 1 473 799 Obwalden 160 398 Nidwalden 415 399 Glarus 104 616 Zug 871 842 Freiburg 424 216 Solothurn 357 221 Basel-Stadt 810 352 Basel-Landschaft 606 530 Schaffhausen 187 391 Appenzell A.Rh. 197 893 Appenzell I.Rh. 66 027 St.

Gallen 1 418 148 Graubünden 828 759 Aargau 1 611 469 Thurgau 733 142 Tessin 835 288 Waadt 1 951 701 Wallis 674 945 Neuenburg 260 275 Genf 1 590 340 Jura 99 901 Total Kantone 24 952 532 Anhang 552 (Art. 16) ohne besonderen Steuerstatus Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus 2018 Zürich 12 756 339 Bern 5 913 424 Luzern 3 146 213 Uri 203 888 Schwyz 1 224 348 Obwalden 281 804 Nidwalden 456 789 Glarus 168 320 Zug 2 491 675 Freiburg 1 901 788 Solothurn 1 303 690 Basel-Stadt 1 612 364 Basel-Landschaft 1 233 036 Schaffhausen 433 673 Appenzell A.Rh. 341 402 Appenzell I.Rh.

82 548 St. Gallen 2 979 490 Graubünden 874 313 Aargau 3 614 290 Thurgau 1 292 182 Tessin 2 623 319 Waadt 3 600 925 Wallis 1 269 283 Neuenburg 911 777 Genf 4 737 104 Jura 406 339 Total Kantone 55 860 323 Anhang 653 (Art. 18–20) mit besonderem Steuerstatus Zuschlagsfaktoren für die Berechnungen der Faktoren Beta π Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 TDBG Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 68 DBG β* Basisfaktor gemäss Artikel 20 Absatz 1 ω Reduktionsfaktor (Entgelt an die Kantone für die Erhebung der direkten Bundessteuer) SST2015 Standardisierter Steuersatz für das Referenzjahr 2015 2. Berechnung der Zuschlagsfaktoren Die Zuschlagsfaktoren gemäss Artikel 20 Absatz 2 werden gemäss folgender Formel berechnet:

π⋅ TDBG ( ) ⋅ 1 − β ∗ ⋅ (1 − ϖ ) 3. Parameterwerte für die Referenzjahre 2016−2019 Parameter Wert π 0.17 TDBG 0.085 ω 0.5 4. Faktoren Beta für die Referenzjahre 2016−2019 Basisfaktor β* Zuschlagsfaktor Faktor β Holdinggesellschaften 0.0 % 2.6 % 2.6 % Domizilgesellschaften 8.9 % 2.4 % 11.3 % gemischte Gesellschaften 10.0 % 2.3 % 12.3 % 5. Kommentar zur Berechnung der Zuschlagsfaktoren Die Faktoren Beta berechnen sich aus einem Basisfaktor β* und einem Zuschlagsfaktor. Der Zuschlagsfaktor berechnet sich wie folgt: In einem ersten Schritt wird der Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer, TDBG, mit dem Kantonsanteil, π, multipliziert (TDBG · π). Anschliessend erfolgt eine Korrektur um den Teil, der bereits im Basisfaktor enthalten ist (1–β*). Mit einer weiteren Korrektur (1–ϖ) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer zumindest teilweise einer Bezugsprovision an die Kantone gleichkommt. In einem letzten Schritt wird dieser bereinigte Steuersatz durch die Division mit dem standardisierten Steuersatz des Jahres 2015, SST2015, auf einen auf die Gewinne anwendbaren Faktor hochgerechnet.

6. Kantonswerte für das Referenzjahr 2018 Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus 2018 Zürich 538 905 Bern 123 137 Luzern 103 879 Uri 843 Schwyz 115 323 Obwalden 11 782 Nidwalden 23 958 Glarus 25 677 Zug 1 260 540 Freiburg 457 933 Solothurn 31 596 Basel-Stadt 1 645 698 Basel-Landschaft 153 988 Schaffhausen 328 927 Appenzell A.Rh. 10 638 Appenzell I.Rh. 2 360 St. Gallen 236 298 Graubünden 25 115 Aargau 35 695 Thurgau 22 518 Tessin 168 103 Waadt 1 720 852 Wallis 9 628 Neuenburg 1 218 126 Genf 1 113 613 Jura 10 974 Total Kantone 9 396 106 Anhang 755 (Art.

21) Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer Kanton Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer 2018 Zürich –181 058 Bern –284 786 Luzern 19 416 Uri –1 416 Schwyz –5 362 Obwalden –525 Nidwalden 3 917 Glarus 4 254 Zug 12 220 Freiburg –51 228 Solothurn 8 730 Basel-Stadt –16 535 Basel-Landschaft –20 811 Schaffhausen 14 900 Appenzell A.Rh. –6 065 Appenzell I.Rh. 259 St.

Gallen 21 305 Graubünden 111 056 Aargau –26 477 Thurgau 16 311 Tessin 84 750 Waadt –7 991 Wallis 133 419 Neuenburg 58 943 Genf 68 452 Jura 16 301 Total Kantone –28 020 Anhang 856 (Art. 25) Beiträge der ressourcenstarken Kantone A gesamter Beitrag der ressourcenstarken Kantone Aq Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q eq durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung eines ressourcenstarken Kantons q in den Bemessungsjahren RIq Ressourcenindex eines ressourcenstarken Kantons q n Anzahl ressourcenstarke Kantone 2. Berechnung Der Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q berechnet sich wie folgt:

A ( ) ⋅ RI q − 100 ⋅ e q ∑ [(RIq − 100)⋅ eq ] 3. Kommentar zur Berechnung Zur Festlegung des Beitrags eines ressourcenstarken Kantons q wird sein 100 Punkte übersteigender Ressourcenindex, RIq-100, mit seiner mittleren ständigen und nichtständigen Wohnbevölkerung, eq, multipliziert. Dieser Wert wird anschliessend in Beziehung gesetzt zur Summe der Werte aller n ressourcenstarken Kantone, n ∑ [(RI − 100)⋅ e ] q q Daraus ergibt sich sein Anteil am gesamten Beitrag der ressourcenstarken Kantone, A.

4. Einzahlung für das Jahr 2018 Kanton Ressourcenindex Beiträge 2018 in Franken 2018 Zürich 120.2 525 847 071 Bern 75.2 0

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom4. Nov. 2015 (AS 2015 4753), gemäss Kanton Ressourcenindex Beiträge 2018 in Franken 2018 Luzern 89.5 0 Uri 68.2 0 Schwyz 172.1 199 037 438 Obwalden 102.4 1 587 890 Nidwalden 159.7 45 615 981 Glarus 71.2 0 Zug 244.1 311 423 696 Freiburg 79.5 0 Solothurn 74.6 0 Basel-Stadt 149.7 172 968 585 Basel-Landschaft 96.5 0 Schaffhausen 93.0 0 Appenzell A.Rh. 85.6 0 Appenzell I.Rh. 85.2 0 St. Gallen 79.2 0 Graubünden 83.2 0 Aargau 85.3 0 Thurgau 79.0 0 Tessin 97.4 0 Waadt 99.6 0 Wallis 66.8 0 Neuenburg 94.3 0 Genf 146.1 394 228 249 Jura 65.9 0 Total Kantone 100.0 1 650 708 910 Anhang 957 (Art.

26) Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone B gesamter Beitrag an die ressourcenschwachen Kantone Br Beitrag an einen ressourcenschwachen Kantons r er durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung eines ressourcenschwachen Kantons r in den Bemessungsjahren RIr Ressourcenindex eines ressourcenschwachen Kantons r m Anzahl ressourcenschwache Kantone p Parameter (>0) für die Stärke der Progression RImin Ressourcenindex des ressourcenschwächsten Kantons SSECH Standardisierter Steuerertrag der Schweiz eCH durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung der Schweiz in den Bemessungsjahren 2. Berechnung Der Beitrag an einen ressourcenschwachen Kanton r berechnet sich wie folgt: B ∑ [(100 − RI ) ⋅ e ] m 1+ p r r Der Wert des Parameters p wird so festgelegt, dass folgende Gleichung gilt:

∑[ ] ⎧ m ⎫p ⎪ (100 − RI r )1+p ⋅ e r ⎪ e ⎪ CH (1 + p ) ⋅ B ⋅ 100 ⎪ ⎪ ⎪ ⎪⎩ ⎪⎭ 3. Kommentar zur Berechnung Zur Festlegung des Beitrags an einen ressourcenschwachen Kanton r wird die Differenz seines Ressourcenindex zum Schweizer Durchschnitt von 100 Punkten, 100- RIr, mit einem Faktor, 1+p, potenziert. Dabei repräsentiert der Parameter p die

Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom16. Nov. 2011 (AS 2011 5823) und Ziff. II Abs. 2 der V vom4. Nov. 2015 (AS 2015 4753), gemäss Ziff. I2 der V vom2. Nov. 2016 (AS 2016 3819) und vom15. Nov. 2017, in Kraft seit1. Jan. 2018 (AS 2017 6287).

Stärke der Progression. Anschliessend wird der Term mit der mittleren ständigen und nichtständigen Wohnbevölkerung des Kantons, er, multipliziert und in Beziehung gesetzt zur entsprechenden Summe aller ressourcenschwachen Kantone, ∑ [(100 − RI ) ⋅ e ] m 1+ p r r Daraus ergibt sich sein Anteil am gesamten Beitrag an die ressourcenschwachen Kantone, B. Die zweite Formel zeigt eine Bedingung für den Parameter p. Die Mittel des Ressourcenausgleichs sind so zu verteilen, dass der ressourcenschwächste Kanton beim standardisierten Steuerertrag pro Einwohner nach erfolgtem Ausgleich einen möglichst hohen Wert aufweist. Dazu muss der Parameter p möglichst gross sein. Er muss aber gleichzeitig auch so festgelegt werden, dass mit dem Ressourcenausgleich die Rangfolge der Kantone bezüglich ihres standardisierten Steuerertrags pro Einwohner nicht verändert wird. Diese Voraussetzungen sind dann erreicht, wenn die Gleichung erfüllt ist. Die Festlegung des Parameters p erfolgt mittels eines Iterationsverfahrens.

4. Auszahlung für das Jahr 2018 Kanton Ressourcen- Ressourcenausgleich 2018 in Franken index 2018 horizontal vertikal Total Zürich 120.2 0 0 0 Bern 75.2 486 878 145 714 771 895 1 201 650 040 Luzern 89.5 51 317 307 75 337 473 126 654 780 Uri 68.2 25 646 128 37 650 348 63 296 476 Schwyz 172.1 0 0 0 Obwalden 102.4 0 0 0 Nidwalden 159.7 0 0 0 Glarus 71.2 24 416 464 35 845 114 60 261 578 Zug 244.1 0 0 0 Freiburg 79.5 107 275 331 157 487 848 264 763 179 Solothurn 74.6 131 430 914 192 949 969 324 380 883 Basel-Stadt 149.7 0 0 0 Basel-Landschaft 96.5 6 793 945 9 973 996 16 767 941 Schaffhausen 93.0 5 517 931 8 100 717 13 618 648 Appenzell A.Rh. 85.6 11 410 712 16 751 740 28 162 452 Appenzell I.Rh. 85.2 3 475 378 5 102 103 8 577 481 St.

Gallen 79.2 182 763 126 268 309 324 451 072 450 Graubünden 83.2 54 239 644 79 627 671 133 867 315 Aargau 85.3 138 883 073 203 890 271 342 773 344 Kanton Ressourcen- Ressourcenausgleich 2018 in Franken index 2018 horizontal vertikal Total Thurgau 79.0 97 855 351 143 658 645 241 513 997 Tessin 97.4 5 402 256 7 930 897 13 333 153 Waadt 99.6 584 578 858 202 1 442 779 Wallis 66.8 251 270 041 368 882 369 620 152 410 Neuenburg 94.3 9 189 523 13 490 876 22 680 399 Genf 146.1 0 0 0 Jura 65.9 56 359 064 82 739 132 139 098 196 Total Kantone 100.0 1 650 708 910 2 423 358 591 4 074 067 501 Anhang 1058 (Art. 29) Definition des Begriffs Hauptsiedlungsgebiet und Datenbasis 1. Im Rahmen des geografisch-topografischen Lastenausgleichs werden als Hauptsiedlungsgebiet zusammenhängende Ortsteile mit einer Mindestbevölkerung von 200 Personen bezeichnet. 2. Datenbasis für die Bestimmung des Hauptsiedlungsgebiets sind die Hektardaten der Volkszählung. 3. Als zusammenhängende Ortsteile werden aneinandergrenzende bewohnte Hektaren bezeichnet.

Anhang 1159 Anhang 1260 (Art. 33) Geografisch-topografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2018 Kanton Ausgleichsbeträge in Franken Siedlungshöhe Steilheit des Siedlungsstruktur Geringe Total Geländes Bevölkerungsdichte Zürich 0 0 0 0 0 Bern 1 877 801 1 264 190 20 045 186 3 822 861 27 010 038 Luzern 0 0 6 087 983 0 6 087 983 Uri 535 837 5 645 287 1 604 145 3 759 003 11 544 271 Schwyz 2 295 040 2 075 817 1 753 380 601 345 6 725 582 Obwalden 470 551 2 829 640 1 669 135 1 284 494 6 253 820 Nidwalden 0 522 314 460 092 274 731 1 257 137 Glarus 0 3 285 139 8 463 2 038 188 5 331 790 Zug 0 0 0 0 0 Freiburg 1 805 937 0 6 477 213 612 695 8 895 845 Solothurn 0 0 0 0 0 Basel-Stadt 0 0 0 0 0 Basel-Landschaft 0 0 0 0 0 Schaffhausen 0 0 0 0 0 Appenzell A.Rh. 16 773 792 198 273 2 233 942 0 19 206 007 Appenzell I.Rh. 4 980 337 372 378 2 519 038 389 945 8 261 698 St.

Gallen 0 0 1 878 595 0 1 878 595 Graubünden 39 778 905 62 427 436 8 957 873 25 662 616 136 826 831 Aargau 0 0 0 0 0 Thurgau 0 0 3 885 043 0 3 885 043 Tessin 0 9 770 807 0 4 471 057 14 241 864 Waadt 67 687 0 0 0 67 687 Wallis 28 912 131 29 162 712 363 254 14 905 267 73 343 364 Neuenburg 21 254 562 2 091 009 16 020 0 23 361 591 Genf 0 0 0 0 0 Jura 892 420 0 1 863 140 2 000 298 4 755 858 Total Kantone 119 645 001 119 645 001 59 822 501 59 822 501 358 935 004 Anhang 1361 (Art. 35) Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur Berechnung des Lastenindex TSA k Teilindikator «Armut» des Kantons k TSS k Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k TSI k Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k TSA Mittelwert der Teilindikatoren «Armut» der Kantone Mittelwert der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone Mittelwert der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone Standardabweichung der Teilindikatoren «Armut» der Kantone Standardabweichung der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone Standardabweichung der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone Standardisierter Teilindikator «Armut» des Kantons k Standardisierter Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k Standardisierter Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Armut»

Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Altersstruktur»

Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Ausländerintegration»

Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur des Kantons k

b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet: TSA k − TSA s TSA , TSS k − TSS s TSS ,

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom4. Nov. 2015 (AS 2015 4753), gemäss TSI k − TSI s TSI .

Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.

c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur eines Kantons k berechnet sich wie folgt:

d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb: ⎡μ ZSA ⎤ ⎡x ZSA ⎤ ⎢ ⎥ 1 ⎢ ⎥ λ ZS ⎢ ⎢⎣ μ ZSI ⎥⎦ ⎣4x ZSI ⎥⎦ 1424 3 1 24 3 μ ZS x ZS , mit µLS Vektor der Gewichte λZS höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindikatoren xZS Eigenvektor des Eigenwerts λZS

e) Gewichte für das Jahr 2018:

μZSA 0.55 μZSS 0.27 μZSI 0.44 Anhang 1462 (Art. 37) Massgebende Sonderlasten der Kernstädte 1. Berechnung des Lastenindex der Gemeinden TFG g Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g Mittelwert der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden Mittelwert der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden Mittelwert der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden Standardabweichung der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden Standardabweichung der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden Standardabweichung der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden Standardisierter Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g Standardisierter Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g Standardisierter Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Gemeindegrösse»

Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Siedlungsdichte»

Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Beschäftigungsquote»

Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g

b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet: TFG k − TFG s TFG , TFSk − TFS s TFS ,

Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom16. Nov. 2011 (AS 2011 5823), Ziff. I2 der V vom 14. Nov. 2012 (AS 2012 6505), Ziff. III der V vom30. Okt. 2013 (AS 2013 3809), Ziff. I2 der V vom5. Nov. 2014 (AS 2014 3825) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Nov. 2015 (AS 2015 4753), gemäss Ziff. I2 der V vom2. Nov. 2016 (AS 2016 3819) und vom15. Nov. 2017, in Kraft seit1. Jan. 2018 (AS 2017 6287).

TFB k − TFB s TFB .

Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.

c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte einer Gemeinde berechnet sich wie folgt:

d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb: ⎡μ ZFG ⎤ ⎡ x ZFG ⎤ ⎢ ⎥ 1 ⎢ ⎥ μ ⎢⎣ μ ZFB ⎥⎦ λ ZF ⎢ x ⎥ 123 ⎣12 ZFB ⎦ 3 μ ZF x ZF , mit µZF Vektor der Gewichte λZF höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindikatoren xZF Eigenvektor des Eigenwerts λZF

e) Gewichte für das Jahr 2018:

µZFG 0.47 µZFS 0.49 µZFB 0.34 2. Berechnung des Lastenindex der Kantone LFg,k Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g im Kanton k LFk Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Kanton k eg,k Ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde g im Kanton k ek Ständige Wohnbevölkerung des Kantons k Gk Anzahl Gemeinden im Kanton k

b) Berechnung: Der Lastenindex eines Kantons ist der mit der Bevölkerung gewichtete Durchschnitt der Lastenindizes seiner Gemeinden. Er ist somit gegeben durch die Summe der mit der ständigen Wohnbevölkerung multiplizierten Lastenindizes der Gemeinden im Kanton, dividiert durch die ständige Wohnbevölkerung des Kantons: Gk ∑ (LF ⋅ e ) g, k g,k ek Anhang 1563 (Art. 40) Soziodemografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2018 Kanton Ausgleichsbeträge in Franken Sonderlasten der Sonderlasten Total Bevölkerungsstruktur der Kernstädte Zürich 15 929 418 65 117 655 81 047 072 Bern 12 530 321 0 12 530 321 Luzern 0 0 0 Uri 0 0 0 Schwyz 0 0 0 Obwalden 0 0 0 Nidwalden 0 0 0 Glarus 0 0 0 Zug 0 0 0 Freiburg 0 0 0 Solothurn 3 886 535 0 3 886 535 Basel-Stadt 33 137 831 18 306 193 51 444 024 Basel-Landschaft 0 0 0 Schaffhausen 1 250 353 0 1 250 353 Appenzell A.Rh. 0 0 0 Appenzell I.Rh.

0 0 0 St. Gallen 0 0 0 Graubünden 0 0 0 Aargau 0 0 0 Thurgau 0 0 0 Tessin 17 978 771 0 17 978 771 Waadt 64 414 012 3 636 461 68 050 472 Wallis 5 935 792 0 5 935 792 Neuenburg 14 563 925 0 14 563 925 Genf 69 387 134 32 584 693 101 971 827 Jura 275 911 0 275 911 Total Kantone 239 290 003 119 645 001 358 935 004 Anhang 1664 (Art. 42) Schätzung des Ressourcenpotenzials bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten werden die Bestandteile des Ressourcenpotenzials geschätzt. Zur Bestimmung der Koeffizienten der Schätzgleichungen werden Regressionsanalysen mit den Daten der korrekt liefernden Kantone durchgeführt. Als Ersatzwert für fehlende Daten ab dem Bemessungsjahr 2003 wird die obere Grenze des 95 % Vertrauensintervalls verwendet. Als Ersatzwert für fehlende Daten der Globalbilanz (Bemessungsjahre 1998–2001) wird der Schätzwert verwendet. Die Koeffizienten für die Bemessungsjahre der Globalbilanz für das massgebende quellenbesteuerte Einkommen, das massgebende Vermögen sowie die massgebenden Gewinne der juristischen Personen werden auf der Basis des Mittelwerts der Daten der Jahre 2003 und 2004 berechnet.

1. Variablen MEk,t Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr t GMEt Wachstumsrate des massgebenden Einkommens pro Einwohner der gesamten Schweiz im Jahr t RMk,T Verhältnis zwischen massgebendem quellenbesteuertem Einkommen und massgebendem Einkommen der natürlichen Personen des Kantons k im EAk,T Anzahl der Aufenthalter (inklusive Kurzaufenthalter >12 Monate) des Kantons k im Bemessungsjahr T EKk,T Anzahl der Kurzaufenthalter (<12 Monate oder Saisonniers) des Kantons k im Bemessungsjahr T ECHk,T Anzahl der Schweizer Einwohner der ständigen Wohnbevölkerung des Kantons k im Bemessungsjahr T ENk,T Anzahl der niedergelassenen Ausländer des Kantons k im Bemessungsjahr T γX Gewichtung der Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbarstaat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3 BQ kX, T Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbarstaat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3 RVk,T Reinvermögen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T EVk,T Ertrag der Vermögenssteuer pro Einwohner des Kantons k im

Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom16. Nov. 2011, in Kraft seit1. Jan. 2012 (AS 2011 5823).

tvk,T Durchschnittliche Vermögenssteuerbelastung des Kantons k im GKk,T Summe der vollständig besteuerten Gewinne der juristischen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T EJPk,T Ertrag der Gewinnsteuer pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T GDBk,T Gewinne gemäss direkter Bundessteuer (nach Beteiligungsabzug) pro g Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T βT Faktor Beta des Gesellschaftstyps gemischte Gesellschaft im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 6 WGDBt Wachstumsrate der Gewinne gemäss direkter Bundessteuer der gesamten Schweiz im Jahr t 2. Zu schätzende Parameter a Konstante b, c, d Koeffizienten für die unabhängigen Variablen vk Zeitkonstante (strukturelle) kantonale Effekte (fixe Effekte) bei Schätzgleichungen, die Daten aus mehreren Zeitperioden umfassen («Panel»- Daten) uk,t Residuen (Schätzfehler) 3. Schätzgleichungen: Fall Bestandteil Regressionsgleichung zur Bestimmung der Koeffizienten Ressourcenpotenzial

Massgebendes ( ) ( ) Einkommen natürliche für t = (T −10,..., T ) Personen

Massgebende RM k ,T = a + b ⋅ REVk ,T + c ⋅ REB k ,T + d ⋅ IME k ,T + u k ,T quellenbesteuerte Einkommen EA k ,T + EK k ,T ECH k ,T + EN k ,T γ k ,T ⋅ EG k ,T ECH k ,T + EN k ,T X k ,T ∑ BQ X ( Fall Bestandteil Regressionsgleichung zur Bestimmung der Koeffizienten Ressourcenpotenzial

Massgebendes RVk ,T = a + b ⋅ SKVk ,T + c ⋅ WAIk ,T + u k ,T Vermögen natürliche mit SKVk ,T = EVk ,T tv k ,T Personen (

Massgebende Schritt1: Gewinne 0.5 juristische + c ⋅⎛ +u Personen k,T k,T ⎝ k,T ⎠ k,T Schritt2: g (

Gewinne ( ) ( ) gemäss direkter Bundessteuer für t = (T −10,..., T )

Wirksamkeitsbericht

Kriterien und Messgrössen zur Beurteilung der Wirksamkeit – Verhältnis zwischen zweckgebundenen und zweckfreien Transferzahlungen des Bundes an die Kantone – Transferzahlungen der Kantone an den Bund – Verhältnis zwischen Kostenbeiträgen und Pauschal- und Globalbeiträgen – Unterschiede beim Ressourcenpotenzial pro Einwohner der Kantone – Unterschiede beim standardisierten Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner der Kantone vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich – Standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwächsten Kantons im Verhältnis zum Schweizer Mittelwert vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich – Höhe des Freibetrags zur Berechnung der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen – Sonderlasten pro Einwohnerin und Einwohner – Verhältnis zwischen Lastenausgleich und Sonderlasten – Einnahmen, Ausgaben und Schulden der Kantone – Unterschiede in der Steuerbelastung – Staats- und Fiskalquoten der Kantone und Gemeinden im nationalen und internationalen Vergleich – Steuererleichterungen aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199565 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete («Lex Bonny») – Zu- und Abwanderungen von Steuerpflichtigen im nationalen und internationalen Verhältnis – Effektive Grenz- und Durchschnittssteuerbelastungen der Kantone im nationalen und internationalen Vergleich – Anzahl Verwaltungsgesellschaften gemäss Artikel 28 Absätze 3 und 4 des – Interdependenz zwischen Steuerbelastung in einem Kanton und dem Immobilienmarkt in diesem Kanton – Auswirkungen wichtiger fiskalpolitischer Entscheide auf andere Kantone

65 [AS 1996 1918, 2001 1911, 2006 2197 Anhang Ziff. 144 4301. AS 2007 681 Anhang Ziff. I 4]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 über die Regionalpolitik (SR 901.0).

– Auswirkungen des Härteausgleichs auf die standardisierten Steuererträge der Kantone – Entwicklung des Volumens der interkantonalen Lastenausgleichszahlungen und Anteil der Abgeltung der Spillovers

Anhang 1867 (Art. 56)

Härteausgleich

1. Variablen und Parameter gwk Grenzwert für die zu erreichende Mindestentlastung eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k ε Faktor zur Bestimmung der mit dem Härteausgleich angestrebten Entlastung in Abhängigkeit des Ressourcenindex SSE 04 k Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2004 SSE 05 k Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2005 04 RI k Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2004 RI 05 k Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2005

NE 04 Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2004 (positive Werte: k Belastung, negative Werte: Entlastung) NE 05 Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2005 (positive Werte: k Belastung, negative Werte: Entlastung) nesk Nettoergebnis des Kantons k in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung) HAk Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich für den Kanton k

2. Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich Der Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich berechnet sich wie folgt:

(RI − 100)+ (RI − 100) 04 k 05 k 2

Der Grenzwert eines Kantons berechnet sich durch die Multiplikation des Faktors Epsilon, ε, mit der durchschnittlichen Abweichung des Ressourcenindex des Kantons vom Schweizer Durchschnitt in den Jahren 2004 und 2005. Negative Werte bedeuten eine Entlastung, positive Werte eine Belastung. Aus der Formel ergibt sich, dass der Grenzwert für einen durchschnittlich ressourcenschwachen Kanton negativ ist, d.h. dass eine Entlastung angestrebt wird.

67 Bereinigt gemäss Ziff. I 2 der V vom 2. Nov. 2016 (AS 2016 3819) und vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6287).

3. Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags Das Nettoergebnis der Globalbilanz eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags wird wie folgt berechnet: NE 04 05 k + NE k SSE 04 05

Negative Werte bedeuten eine Nettoentlastung, positive Werte eine Nettobelastung.

4. Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich Der Anfangsbeitrag eines Kantons k aus dem Härteausgleich richtet sich nach folgender Tabelle:

Bedingungen (wenn …,) Härteausgleich (… dann)

Bedingung 1: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 grösser als der Schweizer Durchschnitt, 2 , so erhält der Kanton keinen Härteausgleich. Bedingung 2: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 kleiner als der Schweizer Durchschnitt, 2 , so muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden: Fall 2a: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags kleiner als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung grösser als die angestrebte Entlastung), so erhält der Kanton keinen Härteausgleich. all 2b: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags grösser als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung kleiner als die angestrebte Entlastung oder weist der Kanton eine Nettobelastung auf), so erhält der Kanton Härteausgleich in der Höhe der Differenz zwischen dem Nettoergebnis und dem Grenzwert, multipliziert mit seinem durchschnittlichen standardisierten Steuerertrag in den Jahren 2004 und 2005:

SSE 04 05

5. Bestimmung des Faktors Epsilon Der Faktor ε wird so bestimmt, dass die Summe aller Ausgleichszahlungen für die h im Härteausgleich anspruchsberechtigten Kantone z gleich dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag H entspricht: h ⎡ ( RI 04 )( 05 z − 100 + RI z − 100 ⎤ SSE 04) 05 z + SSE z ∑ ⎢nes z − ε ⋅ ⎣ 2 ⎥⋅ ⎥⎦ 2 .

Mit z werden jene ressourcenschwachen Kantone bezeichnet, welche Anspruch auf Härteausgleich haben, d.h. alle Kantone k, für welche das Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags einen höheren Wert aufweist als der Grenzwert:

(RI − 100)+ (RI − 100) 04 k 05 k 2 . Der Faktor ε und die Kantone z werden mit einem Iterationsverfahren bestimmt.

6. Beiträge auf der Basis der Globalbilanz 2004/2005 + = Belastung; – = Entlastung des Kantone

Kanton Durch- Grenzwert für Nettoergebnis Differenz Ausgleichsbetrag schnittlicher den Bezug von der Globalbilanz zwischen in Franken Ressourcen- Härteausgleich 2004/05 Nettoergebnis index (in Prozent der (in Prozent der der Globalbilanz 2004/05 standardisierten standardisierten und Grenzwert Steuererträge) Steuererträge) (in Prozent der standardisierten Steuererträge)

Zürich 132.1 0.0 % 0.9 % 0.9 % 0 Bern 74.0 –1.9 % –0.8 % 1.1 % 52 134 660 Luzern 77.0 –1.7 % –0.4 % 1.3 % 23 692 069 Uri 67.0 –2.4 % –15.1 % –12.7 % 0 Schwyz 135.6 0.0 % 3.9 % 3.9 % 0 Obwalden 67.0 –2.4 % 3.8 % 6.2 % 9 441 566 Nidwalden 124.6 0.0 % 0.2 % 0.2 % 0 Glarus 96.1 –0.3 % 2.9 % 3.1 % 8 168 757 Zug 204.0 0.0 % 6.8 % 6.8 % 0 Freiburg 74.9 –1.8 % 9.1 % 11.0 % 137 280 030 Solothurn 75.8 –1.8 % –6.8 % –5.1 % 0 Basel-Stadt 148.6 0.0 % 0.0 % 0.0 % 0 Basel-Landschaft 110.2 0.0 % 0.4 % 0.4 % 0 Schaffhausen 92.9 –0.5 % 0.9 % 1.4 % 6 640 279

Kanton Durch- Grenzwert für Nettoergebnis Differenz Ausgleichsbetrag schnittlicher den Bezug von der Globalbilanz zwischen in Franken Ressourcen- Härteausgleich 2004/05 Nettoergebnis index (in Prozent der (in Prozent der der Globalbilanz 2004/05 standardisierten standardisierten und Grenzwert Steuererträge) Steuererträge) (in Prozent der standardisierten Steuererträge)

Appenzell A.Rh. 79.8 –1.5 % –3.3 % –1.8 % 0 Appenzell I.Rh. 82.7 –1.3 % –6.1 % –4.8 % 0 St. Gallen 77.0 –1.7 % –7.4 % –5.7 % 0 Graubünden 84.9 –1.1 % –1.3 % –0.2 % 0 Aargau 87.8 –0.9 % –4.4 % –3.5 % 0 Thurgau 76.5 –1.7 % –5.3 % –3.6 % 0 Tessin 102.8 0.0 % 0.2 % 0.2 % 0 Waadt 96.7 –0.2 % 1.3 % 1.5 % 64 876 643 Wallis 61.6 –2.8 % –4.5 % –1.7 % 0 Neuenburg 91.0 –0.7 % 9.5 % 10.2 % 108 832 726 Genf 155.4 0.0 % 1.9 % 1.9 % 0 Jura 66.5 –2.4 % 3.7 % 6.1 % 19 387 554 Total Kantone 100.0 430 454 285

7. Beiträge für das Jahr 2018: Bereinigung der Anspruchsberechtigung aufgrund des Ressourcenindex 2018 + = Belastung Kanton; – = Entlastung Kanton

Kanton Ressourcen- Bereinigter Härteausgleich 2018 in Franken index 2018 Auszahlung Einzahlung Saldo HA

Zürich 120.2 0 16 760 670 16 760 670 Bern 75.2 –44 314 461 13 077 544 –31 236 917 Luzern 89.5 –20 138 259 4 741 614 –15 396 645 Uri 68.2 0 475 311 475 311 Schwyz 172.1 0 1 754 716 1 754 716 Obwalden 102.4 0 441 586 441 586 Nidwalden 159.7 0 506 482 506 482 Glarus 71.2 –6 943 444 526 132 –6 417 312 Zug 244.1 0 1 347 339 1 347 339 Freiburg 79.5 –116 688 025 3 255 796 –113 432 229 Solothurn 74.6 0 3 330 464 3 330 464 Basel-Stadt 149.7 0 2 642 180 2 642 180 Basel-Landschaft 96.5 0 3 529 277 3 529 277 Schaffhausen 93.0 0 1 005 998 1 005 998

Kanton Ressourcen- Bereinigter Härteausgleich 2018 in Franken index 2018 Auszahlung Einzahlung Saldo HA

Appenzell A.Rh. 85.6 0 732 973 732 973 Appenzell I.Rh. 85.2 0 200 891 200 891 St. Gallen 79.2 0 6 156 013 6 156 013 Graubünden 83.2 0 2 588 864 2 588 864 Aargau 85.3 0 7 421 412 7 421 412 Thurgau 79.0 0 3 122 485 3 122 485 Tessin 97.4 0 4 214 666 4 214 666 Waadt 99.6 0 8 624 064 8 624 064 Wallis 66.8 0 3 748 313 3 748 313 Neuenburg 94.3 –92 507 817 2 287 622 –90 220 195 Genf 146.1 0 5 604 492 5 604 492 Jura 65.9 –16 479 421 926 905 –15 552 516

Total Kantone 100.0 –297 071 427 99 023 809 –198 047 618