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613.21

Verordnung
über den Finanz- und Lastenausgleich
(FiLaV)

vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2021)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20031 über den Finanz- und
Lastenausgleich (FiLaG),

verordnet:

1. Titel Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone

1. Kapitel Ressourcenpotenzial

1. Abschnitt Begriffe

Art. 1 Ressourcenpotenzial und aggregierte Steuerbemessungsgrundlage

Das Ressourcenpotenzial eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Es basiert auf der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage des Kantons. Diese entspricht der Summe:

  1. der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen;

  2. der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen;

  3. der massgebenden Vermögen der natürlichen Personen;

  4. der massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus;

  5. der massgebenden Gewinne der juristischen Personen mit besonderem

    Steuerstatus;

  6. der massgebenden Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer.

Das Ressourcenpotenzial der Schweiz entspricht der Summe der Ressourcenpotenziale aller Kantone.

Art. 2 Referenz- und Bemessungsjahr

Das Referenzjahr des Ressourcenpotenzials ist das Jahr, für welches das Ressourcenpotenzial als Grundlage für den Ressourcenausgleich dient.

Das Ressourcenpotenzial eines Referenzjahres entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage aus drei aufeinander folgenden Jahren (Bemessungsjahre).

Das erste Bemessungsjahr liegt gegenüber dem Referenzjahr um sechs, das letzte um vier Jahre zurück.

Art. 32 Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner

Das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner ist in Anhang 1 festgelegt. Es entspricht dem Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial und dem Durchschnitt der mittleren ständigen und nichtständigen Wohnbevölkerung in den Bemessungsjahren des Ressourcenpotenzials.

Art. 4 Ressourcenindex

Der Ressourcenindex eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Er entspricht dem mit Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons und dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner der gesamten Schweiz.

...3

Der Ressourcenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.

Kantone, deren Ressourcenindex den Wert von 100 übersteigt, gelten als ressourcenstark. Die übrigen Kantone gelten als ressourcenschwach.

Art. 5 Standardisierter Steuerertrag und Steuersatz

Der standardisierte Steuerertrag eines Kantons entspricht seinen massgebenden eigenen Ressourcen. Dieser Ertrag ergibt sich aus der Anwendung eines für alle Kantone einheitlichen proportionalen Steuersatzes (standardisierter Steuersatz) auf das Ressourcenpotenzial.4

Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz umfasst:5

  1. 6die Steuereinnahmen, die alle Kantone und Gemeinden im Durchschnitt der Bemessungsjahre laut Finanzstatistik der öffentlichen Haushalte nach Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19937 erzielt haben;

  2. die Anteile der Kantone an den Einnahmen der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19908 über die direkte Bundessteuer (DBG) im Durchschnitt der Bemessungsjahre.

Der standardisierte Steuersatz entspricht dem Verhältnis zwischen dem standardisierten Steuerertrag und dem Ressourcenpotenzial der Schweiz.

Der Index der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner entspricht dem Ressourcenindex.

Die Berechnung des standardisierten Steuerertrags sowie der standardisierte Steuersatz sind in Anhang 1 festgelegt.9

2. Abschnitt Massgebende Einkommen der natürlichen Personen

Art. 6 Berechnungsgrundlage für die einzelne natürliche Person

Das massgebende Einkommen einer natürlichen steuerpflichtigen Person entspricht ihrem steuerbaren Einkommen nach DBG10 abzüglich eines einheitlichen Freibetrags.

Der Freibetrag entspricht dem tiefsten steuerbaren Betrag für Ehepaare nach Artikel 36 Absätze 2 und 3 DBG des entsprechenden Bemessungsjahres.11

Ist das steuerbare Einkommen einer steuerpflichtigen Person kleiner als der Freibetrag, so ist ihr massgebendes Einkommen Null.

Art. 7 Berechnungsgrundlage für den Kanton

Das massgebende Einkommen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 2 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Einkommen der im betreffenden Kanton steuerpflichtigen natürlichen Personen gemäss DBG12.

3. Abschnitt Massgebende quellenbesteuerte Einkommen

Art. 8 Berechnungsgrundlage

Das massgebende quellenbesteuerte Einkommens wird aufgrund der jährlichen Erhebung der Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten natürlichen Personen und der Anzahl steuerpflichtige Personen gemäss den Artikeln 83 ff. und 91 ff. DBG13 berechnet.

Art. 9 Zusammensetzung

Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen eines Kantons ist in Anhang 3 festgelegt. Es setzt sich zusammen aus der Summe der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen:

  1. der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer gemäss Artikel 83 DBG14;

  2. der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte gemäss Artikel 93 DBG;

  3. der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 91 DBG;

  4. der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 83 DBG und den Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien.

Art. 1015 Berechnung

Die massgebenden quellenbesteuerten Einkommen eines Kantons werden nach Anhang 3 berechnet. Die Umrechnung der Bruttolöhne auf das Niveau der ordentlich besteuerten Einkommen erfolgt mittels des Faktors Gamma.

Der Faktor Gamma entspricht dem Verhältnis zwischen dem massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz. Grundlage für die Berechnung ist das Verhältnis im letzten verfügbaren Bemessungsjahr. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet.

Der Faktor Gamma wird jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden die Faktoren Gamma aus dem Vorjahr übernommen.

4. Abschnitt Massgebende Vermögen der natürlichen Personen

Art. 11 Berechnungsgrundlage

Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen wird aufgrund der Steuerbemessungsgrundlage für die kantonale Vermögenssteuer berechnet.

In die Berechnung miteinbezogen werden:

  1. das Reinvermögen der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Kanton, abzüglich des Anteils, welcher anderen Kantonen oder dem Ausland zusteht; und

  2. das Reinvermögen der beschränkt steuerpflichtigen Personen im Liegenschafts- oder Betriebsstättenkanton, einschliesslich der vom Kanton steuerlich erfassten Reinvermögensteile von Personen mit Wohnsitz im Ausland.

Art. 12 Massgebendes Vermögen einer steuerpflichtigen Person

Das massgebende Vermögen einer steuerpflichtigen Person ist das mit dem Gewichtungsfaktor Alpha multiplizierte Reinvermögen der steuerpflichtigen Person.

Ist das Reinvermögen einer steuerpflichtigen Person negativ, so ist das massgebende Vermögen Null.

Art. 1316 Berechnung des Faktors Alpha

Der Faktor Alpha entspricht der steuerlichen Ausschöpfung der Vermögen im Verhältnis zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen. Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnitt dieses Verhältnisses in den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 4.

Der Faktor Alpha wird jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden die Faktoren Alpha aus den jeweiligen Vorjahren übernommen.

Art. 14 Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons

Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 4 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Vermögen der im betreffenden Kanton beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.

5. Abschnitt Massgebende Gewinne der juristischen Personen
ohne besonderen Steuerstatus

Art. 15 Berechnung für die einzelne juristische Person

Der massgebende Gewinn einer juristischen Person ohne besonderen Steuerstatus entspricht dem steuerbaren Reingewinn nach Artikel 58 DBG17 abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG.

Ist der Nettoertrag aus Beteiligungen grösser als der steuerbare Reingewinn, so ist der massgebende Gewinn null.

Art. 16 Berechnung für den Kanton

Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus eines Kantons sind in Anhang 5 festgelegt. Sie entsprechen der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus.

6. Abschnitt Massgebende Gewinne der juristischen Personen
mit besonderem Steuerstatus

Art. 17 Berechnung für die einzelne juristische Person

Der massgebende Gewinn einer juristischen Person mit besonderem Steuerstatus entspricht der Summe:

  1. des steuerbaren Gewinns aus den Einkünften aus der Schweiz gemäss Artikel 28 Absätze 2–4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199018 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG);

  2. des steuerbaren Reingewinns gemäss Artikel 58 DBG19, abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG und des steuerbaren Gewinns aus der Schweiz gemäss Buchstabe a, gewichtet mit dem Faktor Beta.

Art. 18 Berechnung für den Kanton

Der massgebende Gewinn der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus eines Kantons ist in Anhang 6 festgelegt. Er entspricht der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus.

Art. 19 Berechnung der Faktoren Beta

Es wird für juristische Personen nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG20 je ein Faktor Beta berechnet. Sie sind in Anhang 6 festgelegt.

Die Faktoren Beta sind für alle Kantone gleich.

Die Faktoren Beta gelten für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs. Grundlage sind die Zahlen der Bemessungsjahre der vergangenen Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs.

Die Faktoren Beta entsprechen der Summe aus je einem Basisfaktor und je einem Zuschlagsfaktor.

Für juristische Personen mit besonderem Steuerstatus, die nicht definitiv veranlagt sind, beträgt der Faktor Beta 1, es sei denn, dass provisorische Angaben in gleichwertiger Qualität wie die definitiv veranlagten Angaben geliefert werden können.21

Eine provisorische Angabe ist von gleichwertiger Qualität, wenn im Zeitpunkt, in dem die Daten eines Bemessungsjahres erhoben werden, aufgrund der Steuererklärung die steuerbaren Einkünfte nach Artikel 17 bekannt sind.22

Art. 20 Basis- und Zusatzfaktor

Der Basisfaktor entspricht für:

  1. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 2 StHG23: 0;

  2. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Einkünfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG besteuert werden.

  3. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Einkünfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG besteuert werden.

Die Berechnung der Zuschlagsfaktoren richtet sich nach Anhang 6.

7. Abschnitt Massgebende Steuerrepartitionen

Art. 21

Die massgebenden Steuerrepartitionen eines Kantons (Anhang 7) entsprechen dem gewichteten Saldo zwischen:

  1. der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die in den Bemessungsjahren in anderen Kantonen zu seinen Gunsten verbucht wurden; und

  2. der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die er in den Bemessungsjahren zugunsten anderer Kantone verbucht hat.

Der Gewichtungsfaktor eines Kantons entspricht dem Verhältnis zwischen der Summe der massgebenden Einkommen und Gewinne des Kantons gemäss den Abschnitten 2, 3, 5 und 6 und dem Steueraufkommen der direkten Bundessteuer des Kantons in den Bemessungsjahren.

8. Abschnitt Datenerhebung

Art. 22

Das EFD erlässt Weisungen für die Erhebung und die Lieferung der erforderlichen Daten durch die Kantone sowie für deren Verarbeitung durch die Bundesämter. Es lädt die Kantone und die eidgenössische Finanzkontrolle zur Stellungnahme ein.

2. Kapitel Ausgleichszahlungen

Art. 22a24 Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone

Die Progression nach Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe b FiLaG wird so festgelegt, dass:

  1. die garantierte Mindestausstattung (Art. 3a Abs. 2 Bst. a FiLaG) mit möglichst wenig finanziellen Mitteln erreicht werden kann;

  2. die Rangfolge der Kantone bezüglich der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner zuzüglich dem Beitrag aus dem Ressourcenausgleich pro Einwohnerin und Einwohner nicht verändert wird.

Die Berechnung der Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone richtet sich nach Anhang 7a.

Art. 2325 Leistung des Bundes

Der Bund leistet 60 Prozent der notwendigen Mittel nach Artikel 22a.

Art. 2426 Leistung der ressourcenstarken Kantone

Die Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone entspricht 40 Prozent der notwendigen Mittel nach Artikel 22a.

Der Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner eines ressourcenstarken Kantons ist proportional zur Differenz zwischen seinem Ressourcenindex und dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz.

Die Berechnung der Beiträge der ressourcenstarken Kantone richtet sich nach Anhang 8.

Art. 25 und 2627

2. Titel Lastenausgleich durch den Bund

1. Kapitel Datengrundlagen

Art. 27 Datengrundlage

Datengrundlage sind Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199228, dem Bundesgesetz vom 26. Juni 199829 über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren Jahres.

Art. 28 Datenlieferungspflicht

Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten zur Verfügung gestellt werden.

Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt Weisungen für die Erhebung und Lieferung der Daten durch die Kantone. Es lädt die Kantone zur Stellungnahme ein.

2. Kapitel Geografisch-topografischer Lastenausgleich

1. Abschnitt Massgebende Sonderlasten

Art. 29 Teilindikatoren

Der geografisch-topografische Lastenausgleich basiert auf folgenden vier Teilindikatoren der Kantone:

  1. 30Siedlungshöhe: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit einer Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung;

  2. Steilheit des Geländes: Höhenmedian der produktiven Fläche gemäss Arealstatistik;

  3. 31Siedlungsstruktur: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb des Hauptsiedlungsgebietes (Anhang 10) an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung;

  4. 32geringe Bevölkerungsdichte: Gesamtfläche in Hektaren pro Kopf der ständigen Einwohnerinnen und Einwohner gemäss Arealstatistik.

...33

Art. 30 Lastenindizes und massgebende Sonderlasten

Für jeden Teilindikator werden ein Lastenindex und die massgebenden Sonderlasten der Kantone berechnet.

Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem mit dem Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Teilindikatorwert des Kantons und dem entsprechenden Teilindikatorwert der gesamten Schweiz. Er wird auf eine Kommastelle gerundet.

Der Lastenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.

Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der gewichteten Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem entsprechenden Lastenindex der gesamten Schweiz. Die Gewichte unterscheiden sich nach dem zu Grunde liegenden Teilindikator und lauten wie folgt:

  1. 34für den Teilindikator Siedlungshöhe: ständige Wohnbevölkerung des Kantons mit Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer;

  2. für den Teilindikator Steilheit des Geländes: produktive Fläche des Kantons gemäss Arealstatistik;

  3. 35für den Teilindikator Siedlungsstruktur: ständige Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb der Hauptsiedlungsgebiete des Kantons;

  4. 36für den Teilindikator geringe Bevölkerungsdichte: ständige Wohnbevölkerung des Kantons.

Ist der Lastenindex eines Kantons kleiner als der Lastenindex der gesamten Schweiz, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.

...37

2. Abschnitt Ausgleichszahlungen

Art. 3138 Festlegung

Der Ausgleichsbetrag für den geografisch-topografischen Lastenausgleich entspricht dem Ausgleichsbetrag des Vorjahres angepasst gemäss der Veränderungsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahresmonat zum Zeitpunkt der Berechnung.

Art. 32 Verwendung

Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:

  1. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungshöhe;

  2. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Steilheit des Geländes;

  3. ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungsstruktur;

  4. 39ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte.

Art. 33 Beiträge an die Kantone

Die Beiträge an einen Kanton für die einzelnen Sonderlasten sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.

Sie sind in Anhang 12 aufgelistet.

3. Kapitel Soziodemografischer Lastenausgleich

1. Abschnitt Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur

Art. 34 Teilindikatoren

Der Ausgleich von soziodemografischen Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur basiert auf folgenden drei Teilindikatoren der Kantone:

  1. Armut: Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinne an der ständigen Wohnbevölkerung;

  2. Altersstruktur: Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner mit einem Alter von 80 Jahren und mehr an der ständigen Wohnbevölkerung;

  3. Ausländerintegration: Anteil der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht aus Nachbarstaaten stammen und maximal seit 12 Jahren in der Schweiz leben, an der ständigen Wohnbevölkerung.

Als Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinn gelten bedarfsorientierte Geldleistungen, sofern sie personen- beziehungsweise haushaltsbezogen gewährt werden und soweit sie in der Statistik der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger gemäss Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199340 aufgeführt sind. Dazu gehören insbesondere:

  1. wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen;

  2. kantonal geregelte Bevorschussung von Alimenten;

  3. Ergänzungsleistungen des Bundes, gewichtet mit dem kantonalen Finanzierungsanteil gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200641 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

  4. kantonale Alters- und Invaliditätsbeihilfen;

  5. kantonale Bedarfsleistungen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit;

  6. kantonale Mutterschaftsbeihilfen sowie Unterhaltszuschüsse an Familien mit Kindern;

  7. kantonale Wohngelder beziehungsweise Wohnkostenzuschüsse.42

Weist eine Leistung der Sozialhilfe im weiteren Sinn einen im gesamtschweizerischen Vergleich tiefen jährlichen Unterstützungsbeitrag pro Kopf der Empfängerinnen und Empfänger auf, so wird die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung gewichtet. Die Finanzstatistik der Sozialhilfe im weiteren Sinn nach Statistikerhebungsverordnung bildet die Datengrundlage für die Gewichtung.43

Mehrfachbezüge werden einfach gezählt.44

Art. 35 Lastenindex und massgebende Sonderlasten

Die Teilindikatoren der Kantone werden standardisiert und mit Hilfe von Gewichten zu einem Lastenindex zusammengefasst. Die Gewichte werden mit der Hauptkomponentenanalyse festgelegt und jedes Jahr überprüft. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 13.

Der Lastenindex eines Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.

Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.

Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem entsprechenden Mittelwert der Lasten pro Einwohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.

...45

2. Abschnitt Massgebende Sonderlasten der Kernstädte

Art. 36 Teilindikatoren

Die Sonderlasten der Kernstädte werden aufgrund folgender drei Teilindikatoren der Gemeinden ausgeglichen:

  1. Gemeindegrösse: ständige Wohnbevölkerung;

  2. Siedlungsdichte: ständige Wohnbevölkerung und Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur produktiven Fläche der Gemeinde;

  3. Beschäftigungsquote: Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur ständigen Wohnbevölkerung der Gemeinde.

Art. 37 Lastenindex und massgebende Sonderlasten

Die Teilindikatoren werden standardisiert und mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse zu einem Lastenindex zusammengefasst. Der Lastenindex einer Gemeinde entspricht der ersten standardisierten Hauptkomponente der standardisierten Teilindikatoren. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 14.

Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem gewichteten Mittelwert der Lastenindizes seiner Gemeinden. Als Gewicht dient die ständige Wohnbevölkerung der Gemeinden. Der Lastenindex des Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.

Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.

Die für einen Kanton massgebenden Sonderlasten der Kernstädte entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem Mittelwert der Lasten pro Einwohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert der Kantone, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.

...46

3. Abschnitt Ausgleichszahlungen

Art. 3847 Festlegung

Der Ausgleichsbetrag für den soziodemografischen Lastenausgleich entspricht dem Ausgleichsbetrag des Vorjahres angepasst gemäss der Veränderungsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahresmonat zum Zeitpunkt der Berechnung.

Die Erhöhung der Beiträge nach Artikel 9 Absatz 2bis FiLaG wird nicht der Teuerung angepasst.

Art. 39 Verwendung

Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:

  1. zwei Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur;

  2. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten der Kernstädte.

Art. 40 Beiträge an die Kantone

Die Beiträge, die ein Kanton für Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur und der Kernstädte erhält, sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.

Die Beiträge an die Kantone sind in Anhang 15 aufgelistet.

3. Titel Qualitätssicherung

Art. 41 Datenkontrolle und Berichterstattung

Das für die Erhebung der Daten zuständige Bundesamt plausibilisiert die Daten.

Stellt es bei den Daten Mängel fest, so weist es die Daten zur Überarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist an den betroffenen Kanton zurück.

Anschliessend übermittelt es die Daten der eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und erstattet Bericht über die Erhebung, Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten.

Art. 42 Massnahmen bei ungenügender Datenqualität

Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zum Ressourcenpotenzial treffen die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die EFV folgende Massnahmen:

  1. Die ESTV korrigiert angemessen qualitativ ungenügende, aber weiterverwertbare Daten.

  2. Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten schätzt die EFV das Ressourcenpotenzial gemäss Anhang 16.

Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zu den Lastenindizes nimmt das Bundesamt für Statistik (BFS) in Zusammenarbeit mit der EFV Korrekturen oder Schätzungen vor.

Die Erkenntnisse zur Datenqualität und die getroffenen Massnahmen werden dem betroffenen Kanton und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und ‑direktoren (FDK) mitgeteilt. Der betroffene Kanton hat Gelegenheit, sich innerhalb einer kurzen Frist zu den vorgenommenen Korrekturen und Schätzungen zu äussern.

Art. 42a48 Nachträgliche Berichtigung von Ausgleichszahlungen

Die Ausgleichszahlungen werden nachträglich berichtigt, wenn der Fehler der Ausgleichszahlungen bei einem Kanton pro Einwohnerin oder Einwohner mindestens 0,17 Prozent des durchschnittlichen Pro-Kopf-Ressourcenpotenzials der Schweiz entspricht (Erheblichkeitsgrenze).49

Für die Berechnung der Erheblichkeitsgrenze ist das Ressourcenpotenzial des vom Fehler betroffenen Referenzjahres massgebend.

Ausgleichszahlungen werden nur für ein Referenzjahr berichtigt, in welchem der Fehler die Erheblichkeitsgrenze erreicht.

Art. 43 Dokumentation

Die Korrekturen der Daten und die Schätzungen sind zu dokumentieren. Die Nachvollziehbarkeit ist sicherzustellen.

Art. 44 Fachgruppe Qualitätssicherung

Das EFD setzt zur Qualitätssicherung der Berechnungsgrundlagen für das Ressourcenpotenzial und die Lastenindizes eine begleitende, zwischen Bund und Kantonen paritätisch zusammengesetzte Fachgruppe ein.

Die Fachgruppe setzt sich zusammen aus:

  1. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der EFV;

  2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der ESTV und des BFS;

  3. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der ressourcenstarken und der ressourcenschwachen Kantone.

Von den Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c stammen mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus einem Kanton mit geografisch-topografischen Sonderlasten und einem Kanton mit soziodemografischen Sonderlasten.

Die eidgenössische Finanzkontrolle ist mit einer Beobachterin oder einem Beobachter in der Fachgruppe vertreten.

Die Sekretärin oder der Sekretär der FDK nimmt als Beobachterin bzw. als Beobachter Einsitz in die Fachgruppe.

Die Fachgruppe wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c geleitet.

Die EFV führt ihr Sekretariat.

Art. 45 Aufgaben der Fachgruppe

Die Fachgruppe begleitet die zuständigen Bundesstellen bei folgenden Aufgaben:

  1. Kontrolle der Datenerfassung des Ressourcen- und Lastenausgleichs in den Kantonen;

  2. Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten;

  3. Korrekturen oder Schätzungen bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten.

Die Fachgruppe erstattet dem EFD und den Kantonen jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

4. Titel Wirksamkeitsbericht

Art. 46 Inhalt

Der Wirksamkeitsbericht hat folgenden Inhalt:

  1. Er gibt Auskunft über:

    1. den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Daten für den Ressourcen- und Lastenausgleich,

    2. die jährliche Volatilität der Beiträge der ressourcenstarken Kantone an den horizontalen Ressourcenausgleich und der Ausgleichszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone innerhalb der Berichtsperiode.

  2. Er analysiert, inwieweit die Ziele des Finanz- und Lastenausgleichs in der Berichtsperiode erreicht wurden.

  3. 50Er erörtert mögliche Massnahmen, namentlich:

    1. die Anpassung der garantierten Mindestausstattung des Ressourcenausgleichs (Art. 3a Abs. 2 Bst. a FiLaG),

    2. die Anpassung der Dotation des Lastenausgleichs (Art. 9 FiLaG),

    3. die vollständige oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs (Art. 19 Abs. 4 FiLaG).

Er kann Empfehlungen für die Überprüfung der Bemessungsgrundlagen des Ressourcen- und Lastenausgleichs enthalten.

Er enthält zudem in einer gesonderten Darstellung Angaben über die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemäss Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 11 FiLaG.

Der Wirksamkeitsbericht stützt sich bei der Beurteilung der Ziele insbesondere auf die Kriterien gemäss Anhang 17 ab und berücksichtigt anerkannte Standards der Evaluation.

Er gibt allfällige abweichende Meinungen innerhalb der paritätischen Fachgruppe wieder.

Art. 47 Datengrundlagen

Für die Überprüfung der Wirksamkeit werden Statistiken des Bundes und der Kantone sowie, soweit zweckmässig, verwaltungsexterne Daten und Analysen herangezogen.

Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Daten zur Verfügung.

Art. 48 Fachgruppe Wirksamkeitsbericht

Eine Fachgruppe, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammensetzt, begleitet die Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts. Sie äussert sich namentlich zur Auftragsvergabe an externe Gutachterinnen und Gutachter und zur Erarbeitung von Empfehlungen für den Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich.

Die Kantone sorgen für eine ausgewogene Zusammensetzung ihrer Delegation in der Fachgruppe, insbesondere sind die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt- und Landregionen sowie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantone angemessen zu berücksichtigen.

Das EFD bestimmt die Zusammensetzung der Bundesdelegation, darunter die Vertreterinnen und Vertreter der EFV. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der EFV leitet die Fachgruppe.

Das Sekretariat der Fachgruppe wird durch die EFV wahrgenommen.

Art. 4951 Vernehmlassung

Der Wirksamkeitsbericht wird den Kantonen in die Vernehmlassung gegeben.

5. Titel Fälligkeit der Beiträge

Art. 50

Die Beiträge des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sind halbjährlich jeweils am Ende des Halbjahres zu bezahlen.

6. Titel Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt ...

Art. 51–5352

Art. 5453

2. Abschnitt Härteausgleich

Art. 55 Globalbilanz

Grundlage für die Ausgleichszahlungen des Härteausgleichs ist die Globalbilanz der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).

Die Globalbilanz der NFA zeigt die geschätzte finanzielle Nettobelastung oder Nettoentlastung des Bundes und der Kantone, die sich im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 ergibt gemäss:

  1. dem Bundesbeschluss vom 3. Oktober 200354 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;

  2. dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200655 über die Schaffung und die Änderungen von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;

  3. den Artikeln 3–9 und 23 FiLaG.

Art. 56 Beiträge an die Kantone

Mit dem Härteausgleich wird angestrebt, dass in der Globalbilanz jeder Kanton, dessen Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 unter dem Wert von 100 liegt, eine finanzielle Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags aufweist, die mindestens so gross ist wie der Grenzwert des Kantons.

Der Grenzwert des Kantons ist abhängig von seinem Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 und dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag. Er berechnet sich nach Anhang 18.

Kantone, deren Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 tiefer ist als 100 Punkte und deren Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags in der Globalbilanz tiefer ist als der Grenzwert, erhalten in den Jahren 2008 bis 2015 einen Beitrag in der Höhe der Differenz zwischen der Nettoentlastung und dem Grenzwert (Anhang 18). Die restlichen Kantone erhalten keinen Beitrag.

Ab dem neunten Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung reduziert sich der Beitrag um jährlich fünf Prozent des Anfangsbetrags.

Ein Kanton verliert seinen Anspruch auf den Härteausgleich ab dem Referenzjahr, in welchem sein Ressourcenindex auf über 100 Punkte steigt. Die Gesamtsumme des Härteausgleichs reduziert sich entsprechend.

2a. Abschnitt Temporäre Abfederungsmassnahmen

Art. 56a

Der Anteil eines berechtigten Kantons an den Mitteln nach Artikel 19c Absatz 2 FiLaG entspricht der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons, dividiert durch die Summe der Einwohnerinnen und Einwohner aller berechtigten Kantone.

Die Ausgleichsbeiträge der Abfederungsmassnahmen richten sich nach Anhang 19.

3. Abschnitt Wirksamkeitsbericht

Art. 5757

Der Wirksamkeitsbericht für die Periode 2020–2025 umfasst eine zusätzliche Darstellung zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 28. September 201858 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung in den Kantonen, namentlich der Instrumente des Abzugs von Forschungs- und Entwicklungsaufwand und des Abzugs für Eigenfinanzierung.

Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Informationen zur Verfügung.

3a. Abschnitt Berechnung der massgebenden Gewinne der juristischen Personen

Art. 57a60

Art. 57b Weiteranwendung der Faktoren Beta

Bei Gesellschaften, die ihren besonderen Steuerstatus nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG61 in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verloren haben, werden in den Bemessungsjahren 2020–2024 die Faktoren Beta nach Artikel 23a Absatz 1 FiLaG auf den Gewinnanteil nach Artikel 17 Buchstabe b dieser Verordnung in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung angewendet. Dies gilt ebenso für Gesellschaften, die auf ihren Steuerstatus verzichtet haben, für die Bemessungsjahre 2017–2024. Die Gewinnanteile aus den Einkünften aus der Schweiz fliessen zu 100 Prozent in die Bemessungsgrundlage ein.

und 3 ...62

Art. 57c Datenerhebung zur Weiteranwendung der Faktoren Beta

Die Kantone identifizieren die juristischen Personen, für die nach Artikel 57b die Faktoren Beta weiter angewendet werden.

Für den Gewinn dieser juristischen Personen richtet sich die Berechnung des mit dem entsprechenden Faktor Beta multiplizierten Gewinnanteils nach Artikel 57b Absatz 1 nach dem gewichteten Durchschnitt der letzten drei Jahre als juristische Person mit besonderem Steuerstatus.

Ist eine juristische Person mit besonderem Steuerstatus Gegenstand einer Umstrukturierung, so wird die Gewichtung nach Artikel 57b anteilsmässig berücksichtigt.

Art. 57d63

7. Titel Schlussbestimmungen

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 21. Dezember 197364 über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone.

  2. Verordnung vom 27. November 198965 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer.

Art. 59 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Ressourcenpotenzial und standardisierter Steuerertrag

(Art. 1–5)

1. Ressourcenpotenzial

Kantonswerte für das Referenzjahr 2021

Kanton

Ressourcen-
potenzial

(in 1000 Fr.)

Mittlere ständige
und nichtständige
Wohnbevölkerung
(Mittelwert 2015–2017)

Ressourcen-
potenzial
pro Kopf
(in Fr.)

Ressourcen-
index

Zürich

63 734 639

1 490 464

42 762

122.4

Bern

28 752 304

1 028 768

27 948

80.0

Luzern

12 723 719

404 324

31 469

90.1

Uri

923 022

36 563

25 245

72.2

Schwyz

9 609 925

156 368

61 457

175.9

Obwalden

1 533 598

37 567

40 824

116.8

Nidwalden

2 300 125

42 833

53 700

153.7

Glarus

1 016 972

40 522

25 097

71.8

Zug

11 062 593

124 672

88 734

253.9

Freiburg

8 218 019

311 554

26 378

75.5

Solothurn

6 739 411

270 113

24 950

71.4

Basel-Stadt

9 793 800

195 507

50 094

143.4

Basel-Landschaft

9 773 262

285 917

34 182

97.8

Schaffhausen

2 665 351

81 300

32 784

93.8

Appenzell A.Rh.

1 627 360

54 940

29 621

84.8

Appenzell I.Rh.

532 035

16 086

33 075

94.6

St. Gallen

14 275 844

504 132

28 318

81.0

Graubünden

5 927 960

204 900

28 931

82.8

Aargau

18 892 997

664 316

28 440

81.4

Thurgau

7 430 022

270 964

27 421

78.5

Tessin

12 023 942

355 527

33 820

96.8

Waadt

27 678 122

788 441

35 105

100.5

Wallis

7 812 498

345 046

22 642

64.8

Neuenburg

5 085 302

179 497

28 331

81.1

Genf

23 653 167

490 847

48 188

137.9

Jura

1 654 362

73 262

22 581

64.6

Total Kantone

295 440 352

8 454 426

34 945

100.0

2. Standardisierter Steuerertrag

Kommentar zur Berechnung

Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz entspricht den durchschnittlichen Steuereinnahmen aller Kantone und Gemeinden. Diese bestehen aus dem gesamten Fiskalertrag der Kantone und Gemeinden abzüglich der Debitorenverluste und zuzüglich des Kantonsanteils am Ertrag der direkten Bundessteuer (17 %).

Der standardisierte Steuersatz ist für alle Kantone gleich hoch und basiert auf dem Ressourcenpotenzial und den Steuereinnahmen der Gesamtheit der Kantone.

Wert des standardisierten Steuersatzes für das Referenzjahr 2021

Standardisierter Steuersatz für das Referenzjahr 2021 = 25,9%

Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen

(Art. 7)

Kantonswerte für das Referenzjahr 2021

Kanton

Massgebendes Einkommen der natürlichen
Personen (in 1000 Fr.)

Zürich

39 345 985

Bern

17 744 729

Luzern

7 620 301

Uri

557 447

Schwyz

5 747 274

Obwalden

1 011 307

Nidwalden

1 257 921

Glarus

618 472

Zug

5 181 337

Freiburg

5 318 925

Solothurn

4 998 993

Basel-Stadt

5 104 253

Basel-Landschaft

7 162 228

Schaffhausen

1 414 397

Appenzell A.Rh.

1 029 467

Appenzell I.Rh.

329 877

St. Gallen

8 406 513

Graubünden

3 558 754

Aargau

13 127 915

Thurgau

4 960 954

Tessin

6 949 908

Waadt

17 704 049

Wallis

5 251 355

Neuenburg

2 937 751

Genf

13 166 387

Jura

1 001 973

Total Kantone

181 508 472

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen

(Art. 9 und 10)

1. Definition der Variablen und Parameter

  • BQA Bruttoeinkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte

  • BQB Bruttoeinkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger

  • BQC Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich

  • BQD Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland

  • BQE Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf

  • BQF Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich

  • BQG Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien

  • TC Anteil des Österreich zustehenden Fiskalausgleichs gemäss DBA-A

  • TD Maximaler Schweizer Steuersatz auf den Bruttoeinkünften der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland gemäss Artikel 15a DBA-D

  • TE Anteil der durch den Kanton Genf an Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf gemäss Abkommen des Kantons Genf mit Frankreich vom 29.1.1973

  • TF Maximaler Anteil (Steuersatz) der durch Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich gemäss dem Abkommen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis und Neuenburg vom 11.4.1983

  • TG Anteil der an Italien zurückerstatteten Bruttosteuereinnahmen von begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Italien gemäss Artikel 14a DBA-I und der Vereinbarung der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis mit Italien

  • Letzter verfügbarer standardisierter Steuersatz für das Bemessungsjahr t (d.h. Bemessungsjahr + 3 Jahre)

  • γ Faktor Gamma: Auf drei Stellen gerundetes Verhältnis zwischen dem massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz in den Bemessungsjahren. Der Faktor Gamma wird jährlich berechnet.

  • δ Faktor Delta: Faktor, der die Lasten der Grenzgänger berücksichtigt und deren Einkommen BQB, BQC, BQD, BQE, BQF und BQG tiefer gewichtet.

2. Berechnungsformeln

(1)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte eines Kantons:

γ · BQA

(2)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger eines Kantons:

γ · δ ·BQB

(3)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich:

(4)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland:

(5)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf:

(6)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich:

(7)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien:

3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2021

Parameter

Wert

γ2015

0.368

γ2016

0.372

γ2017

0.379

δ

0.750

SST2018

0.263

SST2019

0.261

SST2020

0.261

TC

0.125

TD

0.045

TE

0.035

TF

0.045

TG

0.4

4. Kommentar zur Berechnung

  • 4.1 Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen setzt sich zusammen aus dem Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte (BQA), dem Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQB) sowie dem Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQC, BQD, BQE, BQF und BQG).

  • 4.2 Erfasst werden die entsprechenden Bruttoeinkommen. Mit dem Faktor γ werden die Bruttoeinkommen in eine mit dem steuerbaren Einkommen vergleichbare Grösse umgerechnet. Bei den gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländern und den ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten ist zur Bestimmung des massgebenden Einkommens lediglich eine Multiplikation der entsprechenden Bruttoeinkommen mit dem Faktor γ erforderlich [Berechnungsformel (1)].

  • 4.3 Zusätzlich zum Faktor γ werden die Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit einem Faktor δ von 0,75 gewichtet. Damit fliessen die mit dem Faktor δ gewichteten Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nur zu 75 Prozent in die Berechnung der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen ein. Dies gilt für sämtliche Grenzgänger-Kategorien.

  • 4.3.1 Formel (2), vollständig besteuerte Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Das massgebende steuerbare Einkommen beträgt γ ⋅ δ . BQB.

  • 4.4 Mit den Berechnungsformeln (3)–(7) werden die begrenzt besteuerten Grenzgängereinkommen auf der Basis der entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien umgerechnet.

  • 4.4.1 Formel (3), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich: Die Bruttoeinkommen werden in der Schweiz besteuert und davon Österreich ein Fiskalausgleich in der Höhe von 12,5 Prozent ihres Steueraufkommens geleistet. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ δ . BQC, wird um den Österreich zustehenden Anteil, TC, korrigiert.

  • 4.4.2 Formel (4), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland: Die Bruttoeinkommen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden zu einem Satz von maximal 4,5 Prozent besteuert. Der in der Schweiz steuerbare Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TD ⋅ δ . BQD, mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SSTt+3, ermittelt.

  • 4.4.3 Formel (5), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf: Die Besteuerung erfolgt in der Schweiz mit einer Rückerstattung an Frankreich von 3,5 Prozent der Bruttolohnsumme. Vom massgebenden steuerbaren Einkommen bei vollständiger Besteuerung durch Genf, γ ⋅ δ . BQE, wird der Anteil abgezogen, der Frankreich abzuliefern ist. Dieser Anteil wird berechnet, indem die an Frankreich abzuliefernde Steuer, TE ⋅ δ . BQE, durch Division mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SSTt+3, auf das steuerbare Einkommen hochgerechnet wird.

  • 4.4.4 Formel (6), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich (ohne Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf): Die Besteuerung erfolgt durch Frankreich, die Schweiz erhält maximal 4,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Der in der Schweiz steuerlich ausgeschöpfte Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TF ⋅ δ . BQF, mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SSTt+3, ermittelt.

  • 4.4.5 Formel (7), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien: Rückvergütung von 40 Prozent der Steuereinnahmen an Italien. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ δ . BQG, wird um den Italien zustehenden Anteil, TG, korrigiert.

5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2021

Kanton

Massgebende quellenbesteuerte Einkommen (in 1000 Fr.)

Zürich

2 330 086

Bern

601 242

Luzern

298 925

Uri

30 755

Schwyz

157 520

Obwalden

37 794

Nidwalden

40 258

Glarus

45 727

Zug

246 310

Freiburg

261 154

Solothurn

200 869

Basel-Stadt

776 112

Basel-Landschaft

419 529

Schaffhausen

157 278

Appenzell A.Rh.

23 311

Appenzell I.Rh.

10 000

St. Gallen

465 428

Graubünden

406 955

Aargau

717 531

Thurgau

296 472

Tessin

1 101 054

Waadt

1 376 084

Wallis

452 389

Neuenburg

289 718

Genf

2 477 460

Jura

106 719

Total Kantone

13 326 681

Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen

(Art. 13 und 14)

1. Definition der Variablen und Parameter

  • Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden

  • Reinvermögen

  • Einkommenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden

  • Quellensteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden

  • Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer nach Artikel 196 Absatz 1 DBG66

  • Einkommenssteuereinnahmen der direkten Bundessteuer

  • Massgebende Einkommen der natürlichen Personen

  • Massgebende quellenbesteuerte Einkommen der natürlichen Personen

2. Berechnung des Faktors Alpha

  • 2.1 Der Faktor Alpha nach Artikel 13 wird gemäss folgender Formel berechnet:

  • 2.2 Der Faktor Alpha wird jährlich berechnet und basiert auf den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren.

3. Faktor Alpha für die Bemessungsjahre 2015–17

2015

2016

2017

Faktor Alpha

0.014

0.014

0.014

4. Kommentar zur Berechnung des Faktors Alpha

Der Faktor Alpha berechnet sich, indem die Ausschöpfung der Vermögen durch die Ausschöpfung der Einkommen dividiert wird. Die Ausschöpfung der Vermögen entspricht den gesamten Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden dividiert durch die gesamten Reinvermögen der Schweiz. Für die Ausschöpfung der Einkommen werden die gesamten Einkommens- und Quellensteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden inklusive dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf Einkommen verwendet und durch die massgebenden Einkommen der natürlichen Personen gemäss Anhang 2 und den massgebenden quellenbesteuerten Einkommen gemäss Anhang 3 dividiert.

5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2021

Kanton

Massgebendes Vermögen der natürlichen
Personen (in 1000 Fr.)

Zürich

5 764 797

Bern

2 417 992

Luzern

1 239 182

Uri

95 486

Schwyz

1 630 336

Obwalden

177 540

Nidwalden

454 010

Glarus

109 427

Zug

922 281

Freiburg

431 785

Solothurn

393 844

Basel-Stadt

788 441

Basel-Landschaft

636 003

Schaffhausen

193 321

Appenzell A.Rh.

208 035

Appenzell I.Rh.

75 088

St. Gallen

1 521 548

Graubünden

878 161

Aargau

1 674 557

Thurgau

806 405

Tessin

957 516

Waadt

2 090 123

Wallis

756 244

Neuenburg

272 522

Genf

1 776 011

Jura

104 353

Total Kantone

26 375 009

Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus

(Art. 16)

Kantonswerte für das Referenzjahr 2021

Kanton

Massgebende Gewinne der juristischen
Personen ohne besonderen Steuerstatus
(in 1000 Fr.)

Zürich

15 409 647

Bern

7 452 512

Luzern

3 509 628

Uri

233 721

Schwyz

1 901 802

Obwalden

290 271

Nidwalden

507 885

Glarus

209 405

Zug

3 354 533

Freiburg

1 883 516

Solothurn

1 096 427

Basel-Stadt

2 399 919

Basel-Landschaft

1 320 799

Schaffhausen

410 270

Appenzell A.Rh.

357 588

Appenzell I.Rh.

112 232

St. Gallen

3 557 344

Graubünden

879 275

Aargau

3 283 662

Thurgau

1 339 600

Tessin

2 666 289

Waadt

4 287 625

Wallis

1 268 822

Neuenburg

899 746

Genf

4 828 471

Jura

396 992

Total Kantone

63 857 978

Massgebende Gewinne der juristischen Personen
mit besonderem Steuerstatus

(Art. 18–20)

Zuschlagsfaktoren für die Berechnungen der Faktoren Beta

1. Definition der Variablen und Parameter

  • π Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 DBG67

  • TDBG Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 68 DBG

  • β* Basisfaktor gemäss Artikel 20 Absatz 1

  • ω Reduktionsfaktor (Entgelt an die Kantone für die Erhebung der direkten Bundessteuer)

  • SST2019 Standardisierter Steuersatz für das Referenzjahr 2019

2. Berechnung der Zuschlagsfaktoren

Die Zuschlagsfaktoren gemäss Artikel 20 Absatz 2 werden gemäss folgender Formel berechnet:

3. Parameterwerte für Referenzjahre ab 2020

Parameter

Wert

π

0.17

TDBG

0.085

SST2019

0.261

ω

0.5

4. Faktoren Beta für Referenzjahre ab 2020

Basisfaktor β*

Zuschlagsfaktor

Faktor β

Holdinggesellschaften

0.0 %

2.8 %

2.8 %

Domizilgesellschaften

9.9 %

2.5 %

12.4 %

gemischte Gesellschaften

10.0 %

2.5 %

12.5 %

5. Kommentar zur Berechnung der Zuschlagsfaktoren

Die Faktoren Beta berechnen sich aus einem Basisfaktor β* und einem Zuschlagsfaktor. Der Zuschlagsfaktor berechnet sich wie folgt: In einem ersten Schritt wird der Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer, TDBG, mit dem Kantonsanteil, π, multipliziert (TDBG · π). Anschliessend erfolgt eine Korrektur um den Teil, der bereits im Basisfaktor enthalten ist (1–β*). Mit einer weiteren Korrektur (1–ϖ) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer zumindest teilweise einer Bezugsprovision an die Kantone gleichkommt. In einem letzten Schritt wird dieser bereinigte Steuersatz durch die Division mit dem standardisierten Steuersatz des Jahres 2019, SST2019, auf einen auf die Gewinne anwendbaren Faktor hochgerechnet.

6. Kantonswerte für das Referenzjahr 2021

Kanton

Massgebende Gewinne der juristischen
Personen mit besonderem Steuerstatus (in 1000 Fr.)

Zürich

1 027 691

Bern

739 439

Luzern

179 511

Uri

828

Schwyz

177 767

Obwalden

15 495

Nidwalden

35 477

Glarus

24 776

Zug

1 351 132

Freiburg

452 402

Solothurn

31 022

Basel-Stadt

790 551

Basel-Landschaft

252 964

Schaffhausen

467 313

Appenzell A.Rh.

15 697

Appenzell I.Rh.

1 513

St. Gallen

320 879

Graubünden

96 428

Aargau

36 770

Thurgau

11 985

Tessin

263 556

Waadt

2 217 052

Wallis

7 555

Neuenburg

610 152

Genf

1 286 815

Jura

24 016

Total Kantone

10 438 785

Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer

(Art. 21)

Kantonswerte für das Referenzjahr 2021

Kanton

Massgebende Steuerrepartitionen der
direkten Bundessteuer (in 1000 Fr.)

Zürich

–143 567

Bern

–203 610

Luzern

–123 828

Uri

4 785

Schwyz

–4 775

Obwalden

1 192

Nidwalden

4 573

Glarus

9 164

Zug

6 999

Freiburg

–129 763

Solothurn

18 257

Basel-Stadt

–65 476

Basel-Landschaft

–18 261

Schaffhausen

22 772

Appenzell A.Rh.

–6 738

Appenzell I.Rh.

3 324

St. Gallen

4 133

Graubünden

108 387

Aargau

52 563

Thurgau

14 608

Tessin

85 618

Waadt

3 189

Wallis

76 133

Neuenburg

75 412

Genf

118 023

Jura

20 309

Total Kantone

–66 573

Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone

(Art. 22a)

1. Definition der Variablen und Parameter

  • Beitrag an den ressourcenschwachen Kanton r

  • durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung des ressourcenschwachen Kantons r in den Bemessungsjahren

  • Ressourcenindex des ressourcenschwachen Kantons r

  • Indexwert der garantierten Mindestausstattung

  • Standardisierter Steuerertrag der Schweiz pro Einwohnerin und Einwohner

2. Berechnung

  • 2.1 Der Beitrag an einen ressourcenschwachen Kanton r berechnet sich wie folgt:

  • 2.2 Der Werte der Parameter p und t werden wie folgt berechnet:

3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2021

Parameter

Wert

9 066

87.1

4. Kommentar zur Berechnung

  • 4.1 Die Berechnung richtet sich nach der Höhe des Ressourcenindexes. Bei einem Ressourcenindex von kleiner als 70 Punkten wird der Ausgleichsbetrag so festgelegt, dass der Kanton nach Ausgleich genau die garantierte Mindestausstattung

    erreicht.

  • 4.2 Bei Ressourcenindizes ab 70 Punkten steigt der resultierende Index nach Ausgleich progressiv an. Bei einem Ressourcenindex von genau 70 Punkten soll eine Erhöhung des standardisierten Steuerertrags um eine Einheit den Ausgleichsbetrag um 90 Prozent dieser Einheit reduzieren (Grenzabschöpfung). Die Stärke der Progression wird durch die Parameter p und t definiert, welche abhängig sind von der Höhe der garantierten Mindestausstattung

    , der Grenze von 70 Punkten, ab der die Progression beginnt, und der Grenzabschöpfung von 90 Prozent.

5. Auszahlung für das Jahr 2021

Kanton

Ressourcen-
index

Ressourcenausgleich in Franken

horizontal

vertikal

Total

Zürich

122.4

0

0

0

Bern

80.0

336 900 106

505 350 159

842 250 265

Luzern

90.1

43 871 907

65 807 860

109 679 767

Uri

72.2

20 055 915

30 083 873

50 139 788

Schwyz

175.9

0

0

0

Obwalden

116.8

0

0

0

Nidwalden

153.7

0

0

0

Glarus

71.8

22 766 582

34 149 873

56 916 455

Zug

253.9

0

0

0

Freiburg

75.5

140 475 297

210 712 945

351 188 242

Solothurn

71.4

155 333 344

233 000 016

388 333 360

Basel-Stadt

143.4

0

0

0

Basel-Landschaft

97.8

2 829 646

4 244 469

7 074 115

Schaffhausen

93.8

4 164 626

6 246 939

10 411 565

Appenzell A.Rh.

84.8

11 688 669

17 533 004

29 221 673

Appenzell I.Rh.

94.6

656 026

984 039

1 640 065

St. Gallen

81.0

151 542 605

227 313 907

378 856 512

Graubünden

82.8

52 837 551

79 256 326

132 093 877

Aargau

81.4

193 916 439

290 874 658

484 791 097

Thurgau

78.5

99 526 987

149 290 481

248 817 468

Tessin

96.8

6 497 496

9 746 245

16 243 741

Waadt

100.5

0

0

0

Wallis

64.8

279 117 019

418 675 528

697 792 547

Neuenburg

81.1

53 787 488

80 681 233

134 468 721

Genf

137.9

0

0

0

Jura

64.6

59 723 871

89 585 806

149 309 677

Total Kantone

100.0

1 635 691 574

2 453 537 361

4 089 228 935

Beiträge der ressourcenstarken Kantone

(Art. 24)

1. Definition der Variablen und Parameter

A gesamter Beitrag der ressourcenstarken Kantone

Aq Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q

eq durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung eines ressourcenstarken Kantons q in den Bemessungsjahren

RIq Ressourcenindex eines ressourcenstarken Kantons q

n Anzahl ressourcenstarke Kantone

2. Berechnung

Der Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q berechnet sich wie folgt:

3. Kommentar zur Berechnung

Zur Festlegung des Beitrags eines ressourcenstarken Kantons q wird sein 100 Punkte übersteigender Ressourcenindex, RIq-100, mit seiner mittleren ständigen und nichtständigen Wohnbevölkerung, eq, multipliziert. Dieser Wert wird anschliessend in Beziehung gesetzt zur Summe der Werte aller n ressourcenstarken Kantone,

Daraus ergibt sich sein Anteil am gesamten Beitrag der ressourcenstarken Kantone, A.

4. Einzahlung für das Jahr 2021

Kanton

Ressourcenindex

Beiträge
in Franken

Zürich

122.4

575 469 393

Bern

80.0

0

Luzern

90.1

0

Uri

72.2

0

Schwyz

175.9

204 774 800

Obwalden

116.8

10 908 200

Nidwalden

153.7

39 680 674

Glarus

71.8

0

Zug

253.9

331 241 365

Freiburg

75.5

0

Solothurn

71.4

0

Basel-Stadt

143.4

146 298 185

Basel-Landschaft

97.8

0

Schaffhausen

93.8

0

Appenzell A.Rh.

84.8

0

Appenzell I.Rh.

94.6

0

St. Gallen

81.0

0

Graubünden

82.8

0

Aargau

81.4

0

Thurgau

78.5

0

Tessin

96.8

0

Waadt

100.5

6 225 155

Wallis

64.8

0

Neuenburg

81.1

0

Genf

137.9

321 093 802

Jura

64.6

0

Total Kantone

100.0

1 635 691 574

Definition des Begriffs Hauptsiedlungsgebiet und Datenbasis

(Art. 29)

  1. Im Rahmen des geografisch-topografischen Lastenausgleichs werden als Hauptsiedlungsgebiet zusammenhängende Ortsteile mit einer Mindestbevölkerung von 200 Personen bezeichnet.

  2. Datenbasis für die Bestimmung des Hauptsiedlungsgebiets sind die Hektardaten der Volkszählung.

  3. Als zusammenhängende Ortsteile werden aneinandergrenzende bewohnte Hektaren bezeichnet.

Geografisch-topografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2021

(Art. 33)

Kanton

Ausgleichsbeträge in Franken

Siedlungshöhe

Steilheit des
Geländes

Siedlungsstruktur

Geringe Bevölkerungsdichte

Total

Zürich

0

0

0

0

0

Bern

1 915 836

1 335 048

20 990 875

4 008 543

28 250 302

Luzern

0

0

6 080 440

0

6 080 440

Uri

516 740

5 660 841

1 680 667

3 759 198

11 617 446

Schwyz

2 498 233

2 095 068

1 721 808

577 929

6 893 039

Obwalden

488 138

2 833 873

1 431 662

1 284 699

6 038 372

Nidwalden

0

525 985

506 794

279 882

1 312 660

Glarus

0

3 276 073

5 292

2 045 700

5 327 066

Zug

0

0

0

0

0

Freiburg

1 925 361

0

6 114 145

546 480

8 585 987

Solothurn

0

0

0

0

0

Basel-Stadt

0

0

0

0

0

Basel-Landschaft

0

0

0

0

0

Schaffhausen

0

0

0

0

0

Appenzell A.Rh.

17 520 513

191 768

2 097 902

0

19 810 183

Appenzell I.Rh.

5 219 242

371 065

2 692 792

394 400

8 677 499

St. Gallen

0

0

1 747 994

0

1 747 994

Graubünden

39 175 414

62 370 082

9 407 517

25 659 240

136 612 252

Aargau

0

0

0

0

0

Thurgau

0

0

3 561 208

0

3 561 208

Tessin

0

9 985 263

0

4 611 639

14 596 903

Waadt

59 131

0

0

0

59 131

Wallis

28 950 969

29 392 147

551 738

14 868 884

73 763 738

Neuenburg

20 914 979

2 073 252

5 112

0

22 993 344

Genf

0

0

0

0

0

Jura

925 909

0

1 459 287

2 018 640

4 403 835

Total Kantone

120 110 466

120 110 466

60 055 233

60 055 233

360 331 399

Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur

(Art. 35)

Berechnung des Lastenindex

a) Variablen und Parameter:

Teilindikator «Armut» des Kantons k

Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k

Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k

Mittelwert der Teilindikatoren «Armut» der Kantone

Mittelwert der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone

Mittelwert der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone

Standardabweichung der Teilindikatoren «Armut» der Kantone

Standardabweichung der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone

Standardabweichung der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone

Standardisierter Teilindikator «Armut» des Kantons k

Standardisierter Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k

Standardisierter Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k

Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Armut»

Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Altersstruktur»

Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Ausländerintegration»

Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur des Kantons k

b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet:

,

,

.

Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.

c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur eines Kantons k berechnet sich wie folgt:

d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb:

,

mit

µLS Vektor der Gewichte

λZS höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindikatoren

xZS Eigenvektor des Eigenwerts λZS

e) Gewichte für das Jahr 2021:

μZSA

0.56

μZSS

0.18

μZSI

0.48

Massgebende Sonderlasten der Kernstädte

(Art. 37)

1. Berechnung des Lastenindex der Gemeinden

a) Variablen und Parameter:

Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g

Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g

Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g

Mittelwert der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden

Mittelwert der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden

Mittelwert der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden

Standardabweichung der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der
Gemeinden

Standardabweichung der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden

Standardabweichung der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden

Standardisierter Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g

Standardisierter Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g

Standardisierter Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g

Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Gemeindegrösse»

Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Siedlungsdichte»

Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Beschäftigungsquote»

Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g

b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet:

,

,

.

Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.

c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte einer Gemeinde berechnet sich wie folgt:

d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb:

,

mit

µZF Vektor der Gewichte

λZF höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindikatoren

xZF Eigenvektor des Eigenwerts λZF

e) Gewichte für das Jahr 2021:

µZFG

0.47

µZFS

0.49

µZFB

0.34

2. Berechnung des Lastenindex der Kantone

a) Variablen und Parameter:

LFg,k Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g im Kanton k

LFk Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Kanton k

eg,k Ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde g im Kanton k

ek Ständige Wohnbevölkerung des Kantons k

Gk Anzahl Gemeinden im Kanton k

b) Berechnung:

Der Lastenindex eines Kantons ist der mit der Bevölkerung gewichtete Durchschnitt der Lastenindizes seiner Gemeinden. Er ist somit gegeben durch die Summe der mit der ständigen Wohnbevölkerung multiplizierten Lastenindizes der Gemeinden im Kanton, dividiert durch die ständige Wohnbevölkerung des Kantons:

Soziodemografischer Lastenausgleich:
Ausgleichszahlungen 2021

(Art. 40)

Kanton

Ausgleichsbeträge in Franken

Sonderlasten der
Bevölkerungsstruktur

Sonderlasten
der Kernstädte

Total

Zürich

7 854 095

81 763 872

89 617 967

Bern

4 030 483

0

4 030 483

Luzern

0

0

0

Uri

0

0

0

Schwyz

0

0

0

Obwalden

0

0

0

Nidwalden

0

0

0

Glarus

0

0

0

Zug

463 744

0

463 744

Freiburg

0

0

0

Solothurn

7 372 205

0

7 372 205

Basel-Stadt

41 775 402

21 414 421

63 189 823

Basel-Landschaft

0

0

0

Schaffhausen

1 197 608

0

1 197 608

Appenzell A.Rh.

0

0

0

Appenzell I.Rh.

0

0

0

St. Gallen

0

0

0

Graubünden

0

0

0

Aargau

0

0

0

Thurgau

0

0

0

Tessin

11 049 092

0

11 049 092

Waadt

96 582 070

4 445 114

101 027 184

Wallis

11 274 094

0

11 274 094

Neuenburg

14 735 852

0

14 735 852

Genf

97 026 920

39 153 726

136 180 646

Jura

192 701

0

192 701

Total Kantone

293 554 266

146 777 133

440 331 399

Schätzung des Ressourcenpotenzials bei fehlenden
oder nicht weiterverwertbaren Daten

(Art. 42)

Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten werden die Bestandteile des Ressourcenpotenzials geschätzt. Zur Bestimmung der Koeffizienten der Schätzgleichungen werden Regressionsanalysen mit den Daten der korrekt liefernden Kantone durchgeführt. Als Ersatzwert für fehlende Daten ab dem Bemessungsjahr 2003 wird die obere Grenze des 95 % Vertrauensintervalls verwendet. Als Ersatzwert für fehlende Daten der Globalbilanz (Bemessungsjahre 1998–2001) wird der Schätzwert verwendet. Die Koeffizienten für die Bemessungsjahre der Globalbilanz für das massgebende quellenbesteuerte Einkommen, das massgebende Vermögen sowie die massgebenden Gewinne der juristischen Personen werden auf der Basis des Mittelwerts der Daten der Jahre 2003 und 2004 berechnet.

1. Variablen

MEk,t Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr t

GMEt Wachstumsrate des massgebenden Einkommens pro Einwohner der
gesamten Schweiz im Jahr t

RMk,T Verhältnis zwischen massgebendem quellenbesteuertem Einkommen und massgebendem Einkommen der natürlichen Personen des Kantons k im Bemessungsjahr T

EAk,T Anzahl der Aufenthalter (inklusive Kurzaufenthalter >12 Monate) des Kantons k im Bemessungsjahr T

EKk,T Anzahl der Kurzaufenthalter (<12 Monate oder Saisonniers) des Kantons k im Bemessungsjahr T

ECHk,T Anzahl der Schweizer Einwohner der ständigen Wohnbevölkerung des Kantons k im Bemessungsjahr T

ENk,T Anzahl der niedergelassenen Ausländer des Kantons k im Bemessungsjahr T

Gewichtung der Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbarstaat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3

Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbarstaat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3

RVk,T Reinvermögen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T

EVk,T Ertrag der Vermögenssteuer pro Einwohner des Kantons k im
Bemessungsjahr T

tvk,T Durchschnittliche Vermögenssteuerbelastung des Kantons k im
Bemessungsjahr T

GKk,T Summe der vollständig besteuerten Gewinne der juristischen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T

EJPk,T Ertrag der Gewinnsteuer pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T

GDBk,T Gewinne gemäss direkter Bundessteuer (nach Beteiligungsabzug) pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T

Faktor Beta des Gesellschaftstyps gemischte Gesellschaft im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 6

WGDBt Wachstumsrate der Gewinne gemäss direkter Bundessteuer der gesamten Schweiz im Jahr t

2. Zu schätzende Parameter

a Konstante

b, c, d Koeffizienten für die unabhängigen Variablen

vk Zeitkonstante (strukturelle) kantonale Effekte (fixe Effekte) bei Schätzgleichungen, die Daten aus mehreren Zeitperioden umfassen («Panel»-Daten)

uk,t Residuen (Schätzfehler)

3. Schätzgleichungen:

Fall

Bestandteil
Ressourcenpotenzial

Regressionsgleichung zur Bestimmung der Koeffizienten

1

Massgebendes
Einkommen
natürliche
Personen

für

2

Massgebende
quellenbesteuerte
Einkommen

mit

3

Massgebendes
Vermögen
natürliche
Personen

mit

4

Massgebende
Gewinne
juristische
Personen

Schritt 1:

mit

Schritt 2:

5

Gewinne
gemäss direkter
Bundessteuer

für

Wirksamkeitsbericht

(Art. 46)

Kriterien und Messgrössen zur Beurteilung der Wirksamkeit

  • – Verhältnis zwischen zweckgebundenen und zweckfreien Transferzahlungen des Bundes an die Kantone

  • – Transferzahlungen der Kantone an den Bund

  • – Verhältnis zwischen Kostenbeiträgen und Pauschal- und Globalbeiträgen

  • – Unterschiede beim Ressourcenpotenzial pro Einwohner der Kantone

  • – Unterschiede beim standardisierten Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner der Kantone vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich

  • – Standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwächsten Kantons im Verhältnis zum Schweizer Mittelwert vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich

  • – Höhe des Freibetrags zur Berechnung der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen

  • – Sonderlasten pro Einwohnerin und Einwohner

  • – Verhältnis zwischen Lastenausgleich und Sonderlasten

  • – Einnahmen, Ausgaben und Schulden der Kantone

  • – Unterschiede in der Steuerbelastung

  • – Staats- und Fiskalquoten der Kantone und Gemeinden im nationalen und internationalen Vergleich

  • – Steuererleichterungen aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199568 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete («Lex Bonny»)

  • – Zu- und Abwanderungen von Steuerpflichtigen im nationalen und internationalen Verhältnis

  • – Effektive Grenz- und Durchschnittssteuerbelastungen der Kantone im nationalen und internationalen Vergleich

  • – Anzahl Gesellschaften mit ermässigter Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24b Absatz 1 StHG69

  • – Interdependenz zwischen Steuerbelastung in einem Kanton und dem Immobilienmarkt in diesem Kanton

  • – Auswirkungen wichtiger fiskalpolitischer Entscheide auf andere Kantone

  • – Auswirkungen des Härteausgleichs auf die standardisierten Steuererträge der Kantone

  • – Entwicklung des Volumens der interkantonalen Lastenausgleichszahlungen und Anteil der Abgeltung der Spillovers

Härteausgleich

(Art. 56)

1. Variablen und Parameter

gwk

Grenzwert für die zu erreichende Mindestentlastung eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k

ε

Faktor zur Bestimmung der mit dem Härteausgleich angestrebten
Entlastung in Abhängigkeit des Ressourcenindex

Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2004

Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2005

Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2004

Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2005

Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2004 (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung)

Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2005 (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung)

nesk

Nettoergebnis des Kantons k in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung)

HAk

Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich für den Kanton k

2. Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich

Der Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich berechnet sich wie folgt:

Der Grenzwert eines Kantons berechnet sich durch die Multiplikation des Faktors Epsilon, ε, mit der durchschnittlichen Abweichung des Ressourcenindex des Kantons vom Schweizer Durchschnitt in den Jahren 2004 und 2005. Negative Werte bedeuten eine Entlastung, positive Werte eine Belastung. Aus der Formel ergibt sich, dass der Grenzwert für einen durchschnittlich ressourcenschwachen Kanton negativ ist, d.h. dass eine Entlastung angestrebt wird.

3. Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags

Das Nettoergebnis der Globalbilanz eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags wird wie folgt berechnet:

Negative Werte bedeuten eine Nettoentlastung, positive Werte eine Nettobelastung.

4. Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich

Der Anfangsbeitrag eines Kantons k aus dem Härteausgleich richtet sich nach folgender Tabelle:

Bedingungen (wenn ...,)

Härteausgleich (... dann)

HAk = 0

nesk ≤ gwk

HAk = 0

nesk > gwk

Bedingung 1: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 grösser als der Schweizer Durchschnitt,

,

so erhält der Kanton keinen Härteausgleich.

Bedingung 2: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 kleiner als der Schweizer Durchschnitt,

,

so muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden:

Fall 2a: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags kleiner als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung grösser als die angestrebte Entlastung), so erhält der Kanton keinen Härteausgleich.

all 2b: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags grösser als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung kleiner als die angestrebte Entlastung oder weist der Kanton eine Nettobelastung auf), so erhält der Kanton Härteausgleich in der Höhe der Differenz zwischen dem Nettoergebnis und dem Grenzwert, multipliziert mit seinem durchschnittlichen standardisierten Steuerertrag in den Jahren 2004 und 2005:

5. Bestimmung des Faktors Epsilon

Der Faktor ε wird so bestimmt, dass die Summe aller Ausgleichszahlungen für die h im Härteausgleich anspruchsberechtigten Kantone z gleich dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag H entspricht:

.

Mit z werden jene ressourcenschwachen Kantone bezeichnet, welche Anspruch auf Härteausgleich haben, d.h. alle Kantone k, für welche das Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags einen höheren Wert aufweist als der Grenzwert:

.

Der Faktor ε und die Kantone z werden mit einem Iterationsverfahren bestimmt.

6. Beiträge auf der Basis der Globalbilanz 2004/2005

+ = Belastung; – = Entlastung des Kantone

Kanton

Durchschnittlicher Ressourcenindex
2004/05

Grenzwert für
den Bezug von Härteausgleich
(in Prozent der standardisierten Steuererträge)

Nettoergebnis
der Globalbilanz 2004/05
(in Prozent der standardisierten Steuererträge)

Differenz zwischen
Nettoergebnis
der Globalbilanz
und Grenzwert
(in Prozent der standardisierten Steuererträge)

Ausgleichsbetrag
in Franken

Zürich

132.1

0.0 %

0.9 %

0.9 %

0

Bern

74.0

–1.9 %

–0.8 %

1.1 %

52 134 660

Luzern

77.0

–1.7 %

–0.4 %

1.3 %

23 692 069

Uri

67.0

–2.4 %

–15.1 %

–12.7 %

0

Schwyz

135.6

0.0 %

3.9 %

3.9 %

0

Obwalden

67.0

–2.4 %

3.8 %

6.2 %

9 441 566

Nidwalden

124.6

0.0 %

0.2 %

0.2 %

0

Glarus

96.1

–0.3 %

2.9 %

3.1 %

8 168 757

Zug

204.0

0.0 %

6.8 %

6.8 %

0

Freiburg

74.9

–1.8 %

9.1 %

11.0 %

137 280 030

Solothurn

75.8

–1.8 %

–6.8 %

–5.1 %

0

Basel-Stadt

148.6

0.0 %

0.0 %

0.0 %

0

Basel-Landschaft

110.2

0.0 %

0.4 %

0.4 %

0

Schaffhausen

92.9

–0.5 %

0.9 %

1.4 %

6 640 279

Appenzell A.Rh.

79.8

–1.5 %

–3.3 %

–1.8 %

0

Appenzell I.Rh.

82.7

–1.3 %

–6.1 %

–4.8 %

0

St. Gallen

77.0

–1.7 %

–7.4 %

–5.7 %

0

Graubünden

84.9

–1.1 %

–1.3 %

–0.2 %

0

Aargau

87.8

–0.9 %

–4.4 %

–3.5 %

0

Thurgau

76.5

–1.7 %

–5.3 %

–3.6 %

0

Tessin

102.8

0.0 %

0.2 %

0.2 %

0

Waadt

96.7

–0.2 %

1.3 %

1.5 %

64 876 643

Wallis

61.6

–2.8 %

–4.5 %

–1.7 %

0

Neuenburg

91.0

–0.7 %

9.5 %

10.2 %

108 832 726

Genf

155.4

0.0 %

1.9 %

1.9 %

0

Jura

66.5

–2.4 %

3.7 %

6.1 %

19 387 554

Total Kantone

100.0

430 454 285

7. Beiträge für das Jahr 2021: Bereinigung der Anspruchsberechtigung aufgrund des Ressourcenindex 2021

+ = Belastung Kanton; – = Entlastung Kanton

Kanton

Ressourcen-
index

Bereinigter Härteausgleich in Franken

Auszahlung

Einzahlung

Saldo

Zürich

122.4

0

13 802 904

13 802 904

Bern

80.0

–36 494 262

10 769 742

–25 724 520

Luzern

90.1

–16 584 448

3 904 859

–12 679 589

Uri

72.2

0

391 432

391 432

Schwyz

175.9

0

1 445 061

1 445 061

Obwalden

116.8

0

363 659

363 659

Nidwalden

153.7

0

417 103

417 103

Glarus

71.8

–5 718 130

433 285

–5 284 845

Zug

253.9

0

1 109 573

1 109 573

Freiburg

75.5

–96 096 021

2 681 244

–93 414 777

Solothurn

71.4

0

2 742 735

2 742 735

Basel-Stadt

143.4

0

2 175 913

2 175 913

Basel-Landschaft

97.8

0

2 906 464

2 906 464

Schaffhausen

93.8

0

828 469

828 469

Appenzell A.Rh.

84.8

0

603 625

603 625

Appenzell I.Rh.

94.6

0

165 440

165 440

St. Gallen

81.0

0

5 069 658

5 069 658

Graubünden

82.8

0

2 132 005

2 132 005

Aargau

81.4

0

6 111 751

6 111 751

Thurgau

78.5

0

2 571 458

2 571 458

Tessin

96.8

0

3 470 901

3 470 901

Waadt

100.5

0

7 102 171

7 102 171

Wallis

64.8

0

3 086 846

3 086 846

Neuenburg

81.1

–76 182 909

1 883 924

–74 298 985

Genf

137.9

0

4 615 464

4 615 464

Jura

64.6

–13 571 288

763 333

–12 807 955

Total Kantone

100.0

–244 647 058

81 549 019

–163 098 039

Temporäre Abfederungsmassnahmen

(Art. 56a)

1. Berechnung der Ausgleichszahlungen

  • 1.1 Beitragsberechtigt sind alle Kantone, welche in den Jahren 2021 bis zum aktuellen Referenzjahr nie einen Ressourcenindex ≥ 100 Punkten erreicht haben.

  • 1.2 Alle beitragsberechtigten Kantone erhalten in den Jahren 2021–2025 einen einheitlichen Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner. Dieser Beitrag wird so berechnet, dass die Gesamtsumme den Mitteln nach Artikel 19c Absatz 2

    FiLaG entspricht.

2. Beiträge für das Jahr 2021

Kanton

Massgebende
Bevölkerung

Abfederungsmassnahme in Franken

Zürich

0

0

Bern

1 028 768

16 050 271

Luzern

404 324

6 308 039

Uri

36 563

570 431

Schwyz

0

0

Obwalden

0

0

Nidwalden

0

0

Glarus

40 522

632 205

Zug

0

0

Freiburg

311 554

4 860 694

Solothurn

270 113

4 214 152

Basel-Stadt

0

0

Basel-Landschaft

285 917

4 460 712

Schaffhausen

81 300

1 268 395

Appenzell A.Rh.

54 940

857 144

Appenzell I.Rh.

16 086

250 962

St. Gallen

504 132

7 865 188

Graubünden

204 900

3 196 737

Aargau

664 316

10 364 294

Thurgau

270 964

4 227 424

Tessin

355 527

5 546 729

Waadt

0

0

Wallis

345 046

5 383 216

Neuenburg

179 497

2 800 411

Genf

0

0

Jura

73 262

1 142 996

Total Kantone

5 127 728

80 000 000