613.22

Bundesbeschluss über die Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcen- und Lastenausgleichs

vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2008)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20031 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 20062, beschliesst:

1. Abschnitt Festlegung der Mittel für den Ressourcenausgleich

Art. 1 Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone

Der Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich beträgt für die vier Jahre ab Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses 1 258 997 955 Franken pro Jahr.

Art. 2 Grundbeitrag des Bundes

Der Grundbeitrag des Bundes an den Ressourcenausgleich beträgt für die vier Jahre ab Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses 1 798 568 507 Franken pro Jahr.

2. Abschnitt Festlegung der Mittel für den Lastenausgleich

Art. 3 Grundbeitrag des Bundes für den geografisch-topografischen Lastenausgleich

Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre geografisch-topografische Situation übermässig belastet sind, für die vier Jahre ab Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses einen Grundbeitrag in der Höhe von 341 107 820 Franken pro Jahr.

Art. 4 Grundbeitrag des Bundes für den soziodemografischen Lastenausgleich

Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre soziodemografische Situation übermässig belastet sind, für die vier Jahre ab Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses einen Grundbeitrag in der Höhe von 341 107 820 Franken pro Jahr.

AS 2007 5947

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 5

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:1. Januar 20083

BRB vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5948)