613.23
Bundesbeschluss über die Festlegung der Grundbeiträge des Lastenausgleichs für die Beitragsperiode 2012–2015
vom 17. Juni 2011 (Stand am 1. Januar 2012)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20031 über den Finanz- und Lastenausgleich, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 20102, beschliesst:
Art. 1 Grundbeitrag des Bundes für den geografisch-topografischen Lastenausgleich
Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre geografisch-topografische Situation übermässig belastet sind, für die Jahre 2012–2015 einen Grundbeitrag von 370 573 645 Franken pro Jahr.
Art. 2 Grundbeitrag des Bundes für den soziodemografischen Lastenausgleich
Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre soziodemografische Situation übermässig belastet sind, für die Jahre 2012–2015 einen Grundbeitrag von 370 573 645 Franken pro Jahr.
Art. 3 Anpassung durch den Bundesrat
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Beiträge nach den Artikeln1 und 2 der Teuerung in den Jahren 2010 und 2011 anzupassen. Er nimmt diese Anpassung zusammen mit der Festlegung der Zahlen zum Referenzjahr 2012 vor.
Art. 4 Referendum und Inkrafttreten
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten:1. Januar 20123 AS 2011 5637