631.31
Verordnung des EFD über die Strafkompetenzen der Zollverwaltung
vom 10. Dezember 2002 (Stand am 24. Dezember 2002)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 87 Absatz 2 des Zollgesetzes vom1. Oktober 19251,
Artikel 36 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972,
Artikel 88 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom2. September 19993,
Artikel 43 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 19694
über die Tabakbesteuerung,
Artikel 40 Absatz 2 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 19965,
Artikel 42 Absatz 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19966,
Artikel 22 Absatz 2 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 19977,
Artikel 56 der Alkoholverordnung vom12. Mai 19998,
Artikel 12 der Nationalstrassenabgabe-Verordnung vom 26. Oktober 19949,
Artikel 61a Absatz 3 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 198310,
Artikel 50 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 199211,
und Artikel 52 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 196612, verordnet:
Art. 1 Allgemeine Zuständigkeit
Die Oberzolldirektion ist zuständig zum Erlass sämtlicher Entscheide der Zollverwaltung, soweit diese Verordnung sie nicht einer andern Zollbehörde überträgt.
Art. 2 Zuständigkeit im ordentlichen Verfahren
Zum Erlass von Strafbescheiden und selbstständigen Einziehungsbescheiden sind die Zollkreisdirektionen zuständig:
a. sofern der vorgesehene Bussenbetrag 5000 Franken nicht übersteigt: bei Zollübertretungen, Hinterziehung oder Gefährdung der Mehrwertsteuer, der Tabaksteuer, der Mineralölsteuer, der Automobilsteuer, der Lenkungsabgabe (VOC) oder der Schwerverkehrsabgabe bis zu einem hinterzogenen AS 2002 4206 oder gefährdeten Abgabenbetrag von 4000 Franken oder, bei Bannbruch oder Zollpfandunterschlagung, bis zu einem Inlandwert von 4000 Franken; ferner in Fällen, die Grenzübertritte ausserhalb der Zollstrasse mit unverzollten Fahrzeugen oder Inlandtransporte mit solchen Fahrzeugen oder irrtümlich unverzollte Auslieferungen von Waren im gemeinsamen Versandverfahren betreffen;
bei Zollübertretungen sowie bei Hinterziehung oder Gefährdung der Mehrwertsteuer, die im Handelswarenverkehr von Berufsdeklaranten und Berufschauffeuren fahrlässig begangen werden, bis zu einem hinterzogenen oder gefährdeten Abgabenbetrag von 20 000 Franken, sofern nicht gleichzeitig Bannbruch vorliegt und dieser schwerer wiegt;
bei Ordnungswidrigkeiten bis zu einem Bussenbetrag von 1000 Franken;
bei Widerhandlungen gegen das Alkoholgesetz vom 21. Juni 193213 im Rahmen von Artikel 56 der Alkoholverordnung vom12. Mai 1999;
bei Widerhandlungen gegen die Nationalstrassenabgabe-Verordnung vom 26. Oktober 1994;
bei Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz vom9. Oktober 1992 bis zu einem Warenwert von 4000 Franken;
bei Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz vom1. Juli 1966 durch Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen (inkl. Fisch) in Mengen bis 100 kg sowie Haushunden und Hauskatzen, sofern an diesen nicht gleichzeitig verbotene Handlungen im Sinne des Tierschutzgesetzes vom9. März 197814 vorgenommen wurden.
Zuständigkeit im abgekürzten Verfahren
Im Rahmen der im Ingress genannten Bestimmungen sind bei Übertretungen die Zollämter (Haupt- und Nebenzollämter) zum Erlass von Strafbescheiden im abgekürzten Verfahren zuständig.
Die gleiche Zuständigkeit gilt für die Zollkreisdirektionen, wenn deren Untersuchungsdienste Übertretungen feststellen, die im abgekürzten Verfahren zu be- Zuständigkeit zur Behandlung von Revisionsgesuchen Zur Behandlung von Revisionsgesuchen betreffend Strafbescheide der Zollämter sind die Zollkreisdirektionen zuständig.
Art. 5 Schlussbestimmungen
Die Verordnung vom 15. Dezember 199815 über die Strafkompetenzen der Zollverwaltung wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.