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632.104

Verordnung über die Inkraftsetzung der im Rahmen der WTO vereinbarten Zollansätze des Generaltarifs

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 5. Dezember 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 16. Dezember 19941 über die Anpassung des Generaltarifs an die Liste LIX-Schweiz–Liechtenstein und den Bundesbeschluss vom 22. März 19962 über die Anpassung des Generaltarifs an die geänderte Liste LIX-Schweiz–Liechtenstein sowie auf Artikel 9a des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19863, in Ausführung der dem Protokoll von Marrakesch vom 15. April 19944 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 beigefügten Liste LIX-Schweiz– Liechtenstein, verordnet:

Art. 1 Änderung von Zollansätzen

Die Zollansätze des Generaltarifs5 werden nach Massgabe der Liste LIX-Schweiz– Liechtenstein gemäss Anhang gesenkt.

Art. 2

Die Verordnung vom 19. November 19976 über die Inkraftsetzung der im Rahmen der WTO vereinbarten Zollansätze des Generaltarifs wird aufgehoben.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

AS 1999 319 Anhang7 (Art. 1)

Dieser Anhang und seine Änderungen (siehe AS 1999 319 3551, 2000 2731) werden in der SR nicht mehr veröffentlicht. Die Ansätze werden ebenfalls in den Gebrauchszolltarif (D. 3) übernommen, der bei der Oberzolldirektion, 3003 Bern, eingesehen und bezogen werden kann.