632.115.01
Verordnung
über die zollfreie Einfuhr
von auf Handwebstühlen hergestellten Geweben
vom 17. Februar 1982 (Stand am 1. Juli 2019)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 1 und 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom
9. Oktober 19811
verordnet:
Art. 12
Bei der Einfuhr sind unter Vorbehalt von Artikel 2 zollfrei:
Gewebe aus Seide oder Schappeseide, roh, abgekocht, gebleicht, gefärbt oder buntgewebt, auf Handwebstühlen hergestellt, beidseitig mit echten Webkanten, ex Tarifnummern3 5007.2010/2020 und 5007.9010/9020;
Gewebe aus Baumwolle, roh, rohcremiert, gebleicht, mercerisiert, gefärbt oder buntgewebt, auf Handwebstühlen hergestellt, beidseitig mit echten Webkanten, ex Tarifnummern 5208.1100/4900, 5209.1100/4900, 5210.1100/4900, 5211.1100/4900, 5212.1100/1400 und 5212.2100/2400.
Art. 2
In Abweichung von der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 20114 wird die Zollbefreiung nur gewährt, wenn:5
6bei der Zollanmeldung ein besonderes Ursprungs- und Herstellungszeugnis einer anerkannten Stelle des Ursprungslandes vorgelegt wird;
die Gewebe unmittelbar aus dem Ursprungsland nach der Schweiz versandt werden;
die vorgenannten Bedingungen mit dem Ursprungsland ausdrücklich festgelegt sind.
Als Handwebstühle im Sinne dieser Verordnung gelten Webstühle, die ausschliesslich durch Hand- oder Fussbedienung betrieben werden.
Art. 2a7
Für textile Vor- und Zwischenmaterialien, die in Anhang 1 der Verordnung vom 1. Mai 20198 über die vorübergehende Aussetzung von Zollansätzen für textile Vor- und Zwischenmaterialien aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Zollansätze.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. März 1982 in Kraft.