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632.115.01

Verordnung
über die zollfreie Einfuhr
von auf Handwebstühlen hergestellten Geweben

vom 17. Februar 1982 (Stand am 1. Juli 2019)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 1 und 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom
9. Oktober 19811

verordnet:

Art. 12

Bei der Einfuhr sind unter Vorbehalt von Artikel 2 zollfrei:

  1. Gewebe aus Seide oder Schappeseide, roh, abgekocht, gebleicht, gefärbt oder buntgewebt, auf Handwebstühlen hergestellt, beidseitig mit echten Webkanten, ex Tarifnummern3 5007.2010/2020 und 5007.9010/9020;

  2. Gewebe aus Baumwolle, roh, rohcremiert, gebleicht, mercerisiert, gefärbt oder buntgewebt, auf Handwebstühlen hergestellt, beidseitig mit echten Webkanten, ex Tarifnummern 5208.1100/4900, 5209.1100/4900, 5210.1100/4900, 5211.1100/4900, 5212.1100/1400 und 5212.2100/2400.

Art. 2

In Abweichung von der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 20114 wird die Zollbefreiung nur gewährt, wenn:5

  1. 6bei der Zollanmeldung ein besonderes Ursprungs- und Herstellungszeugnis einer anerkannten Stelle des Ursprungslandes vorgelegt wird;

  2. die Gewebe unmittelbar aus dem Ursprungsland nach der Schweiz versandt werden;

  3. die vorgenannten Bedingungen mit dem Ursprungsland ausdrücklich festgelegt sind.

Als Handwebstühle im Sinne dieser Verordnung gelten Webstühle, die ausschliesslich durch Hand- oder Fussbedienung betrieben werden.

Art. 2a7

Für textile Vor- und Zwischenmaterialien, die in Anhang 1 der Verordnung vom 1. Mai 20198 über die vorübergehende Aussetzung von Zollansätzen für textile Vor- und Zwischenmaterialien aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Zollansätze.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. März 1982 in Kraft.