641.203.2
Verordnung über das Verfahren zur Überweisung des für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer- Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds vom 19. April 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 des Bundesbeschlusses vom 20. März 19982 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV, verordnet:
Art. 13 Berechnung des Ertragsanteils für die AHV
13,33 Prozent der nach Ausscheidung der Einnahmen aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte4 verbleibenden Jahreseinnahmen aus der Mehrwertsteuer werden zweckgebunden für die AHV verwendet. Davon werden 83 Prozent dem Ausgleichsfonds der AHV und 17 Prozent der Bundeskasse zur Finanzierung des Beitrags des Bundes an die AHV gutgeschrieben.
Art. 1a5 Berechnung des Ertragsanteils für die AHV
13,33 Prozent der nach Ausscheidung der Einnahmen aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte und der Einnahmen aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der IV verbleibenden Jahreseinnahmen aus der Mehrwertsteuer werden zweckgebunden für die AHV verwendet. Davon werden 83 Prozent dem Ausgleichsfonds der AHV und 17 Prozent der Bundeskasse zur Finanzierung des Beitrags des Bundes an die AHV gutgeschrieben.
AS 1999 1629
Art. 2 Überweisungen
Der Ertragsanteil für den Ausgleichsfonds der AHV wird in Form von Akontozahlungen jeweils am 28. Februar, 31. Mai, 31. August sowie in Form einer Restzahlung im Januar des Folgejahres überwiesen.
Die Akontozahlungen entsprechen je einem Viertel des im Voranschlag des Bundes budgetierten Ertragsanteils der Jahreseinnahmen.
Die Restzahlung wird auf Grund der im Rechnungsjahr tatsächlich erzielten Einnahmen ermittelt.
Art. 36
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 1999 in Kraft.