641.203.2
Verordnung über das Verfahren zur Überweisung des für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer- Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds
vom 19. April 1999 (Stand am 1. Dezember 2018)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 des Bundesbeschlusses vom 20. März 19982 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV, verordnet:
Art. 13 Einnahmen
Als Einnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer zuzüglich der Bussen und Verzugszinsen abzüglich der Vergütungszinsen aus der Mehrwertsteuer.
Art. 1a4 Ertragsanteil für die AHV
13,33 Prozent der Jahreseinnahmen aus der Mehrwertsteuer, die nach Ausscheidung der Einnahmen aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und zur Sicherung dieser Finanzierung verbleiben, werden zweckgebunden für die AHV verwendet.
Von diesem Ertragsanteil werden 83 Prozent dem Ausgleichsfonds der AHV und
Prozent der Bundeskasse zur Finanzierung des Bundesbeitrags an die AHV gutgeschrieben.
Art. 1b5 Ertragsanteil für die AHV im Jahr 2018
Im Rechnungsjahr 2018 werden 13,33 Prozent der Jahreseinnahmen aus der Mehrwertsteuer, die nach Ausscheidung der Einnahmen aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und zur Sicherung dieser AS 1999 1629 Finanzierung und der Einnahmen aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der IV verbleiben, zweckgebunden für die AHV verwendet.
Von diesem Ertragsanteil werden 83 Prozent dem Ausgleichsfonds der AHV und
Prozent der Bundeskasse zur Finanzierung des Bundesbeitrags an die AHV gutgeschrieben.
Art. 2 Überweisungen
Der Ertragsanteil für den Ausgleichsfonds der AHV wird in Form von Akontozahlungen jeweils am 28. Februar, 31. Mai, 31. August sowie in Form einer Restzahlung im Januar des Folgejahres überwiesen.
Die Akontozahlungen entsprechen je einem Viertel des im Voranschlag des Bundes budgetierten Ertragsanteils der Jahreseinnahmen.
Die Restzahlung wird auf Grund der im Rechnungsjahr tatsächlich erzielten Einnahmen ermittelt.
Art. 36
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 1999 in Kraft.