641.310
Verordnung über die Änderung der Steuertarife für Schnitttabak sowie für Zigaretten und Zigarettenpapier
vom 24. September 2004 (Stand am 1. Dezember 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 21. März 19691 über die Tabakbesteuerung, verordnet:
Art. 1
Der Steuertarif für Schnitttabak nach Anhang III des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung wird wie folgt geändert:2 Anhang III erster Absatz …
Art. 23
Der Steuertarif für Zigaretten und Zigarettenpapier nach Anhang IV des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung wird wie folgt geändert:4 Anhang IV erster Absatz erstes Lemma …
Art. 35
Hersteller und Importeure von Zigaretten dürfen bis zum 28. Februar 2009 eine gegenüber ihrem Absatz im Dreimonatsdurchschnitt des Vorjahres um 5 Prozent erhöhte Menge Zigaretten des alten Preises nach dem bisherigen Steuertarif versteuern.
Zigaretten, die für die Ausfuhr bestimmt sind, werden bis zum 28. Februar 2009 nach dem bisherigen Steuertarif besteuert.
AS 2004 4351
Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
Zigaretten des neuen Preises, die bis zum 28. Februar 2009 hergestellt und eingeführt werden, werden nach dem neuen Steuertarif besteuert.
Art. 4
Die Verordnungen vom 24. April 19916 über die Änderung des Steuertarifs für Schnitttabak und vom 2. Juli 20037 über die Änderung des Steuertarifs für Zigaretten und Zigarettenpapier werden aufgehoben.
Art. 5
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2004 in Kraft.
[AS 1991 1053]
[AS 2003 2463]