641.315
Verordnung des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf der Tabak- und der Biersteuer
vom 4. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2008)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19691 (TStG) und auf Artikel 25 Absatz 5 des Biersteuergesetzes vom 6. Oktober 20062 (BStG) sowie
Artikel 22 Absatz 1 der Biersteuerverordnung vom 15. Juni 20073,
verordnet:
Art. 1 Verzugszins
Bei der Verlängerung der gesetzlichen Zahlungsfrist oder bei verspäteter Zahlung nach Artikel 19 Absatz 1 TStG oder den Artikeln 25 Absätze1 und 2 sowie 31 BStG beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozent pro Jahr.
Art. 2 Vergütungszins
Bei verspäteter Rückerstattung der Biersteuer nach Artikel 25 Absatz 3 BStG beträgt der Vergütungszinssatz 5 Prozent pro Jahr.
Art. 3 Mindestbetrag
Sowohl Vergütungs- als auch Verzugszinsen werden nur ausgerichtet beziehungsweise bezogen, wenn deren Betrag sich auf mindestens 100 Franken beläuft.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 31. Dezember 19694 betreffend Festsetzung des Verzugszinses auf der Tabaksteuer wird aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
AS 2007 6823