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641.411.1

Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss vom 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer

vom 27. November 1934 (Stand am 1. Mai 2007)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 10 des Bundesratsbeschlusses vom4. August 19342 über die eidgenössische Getränkesteuer und auf Artikel 104 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht,4 beschliesst:

Erster Abschnitt Grundlagen der Besteuerung

Art. 1 I. Steuerobjekt 1. Umschreibung

Die eidgenössische Getränkesteuer wird erhoben auf dem gewerbsmässigen Umsatz von Getränken der in Artikel 4 umschriebenen Art sowie auf dem gewerbsmässigen Umsatz der zu ihrer Herstellung dienenden Grundstoffe (Ingredienzien) nach Massgabe von Artikel 55.

Die Steuer wird, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, auf dem ersten Umsatzgeschäft geschuldet. Bei Getränken und Grundstoffen, die aus dem Ausland eingeführt werden, gilt die Einfuhr über die Zollgrenze als erstes Umsatzgeschäft.

Ist die Steuer von einem Umsatzgeschäft bezahlt, so wird sie im Falle eines weitern Umsatzes der nämlichen Ware nicht noch einmal erhoben.

Unterliegt das erste Umsatzgeschäft nach Massgabe von Artikel 3 der Steuer nicht, so wird diese von einem unmittelbar nachfolgenden gewerbsmässigen Umsatz der Ware geschuldet.

Beim Umsatz von Mischungen werden die für einzelne Bestandteile bereits bezahlten Steuern gemäss Artikel 6 Absatz 2 in Abzug gebracht.

AS 50 1345; BS 6 283

Durch den BRB vom27. Sept. 1937 (SR 641.412) hat der Bund den Bezug der Getränkesteuer auf das Bier beschränkt. Der im Ingr. genannte BB ist hinfällig geworden; der Bezug der Biersteuer wurde zuletzt bestätigt durch Art. 196 Ziff. 15 der Bundesverfassung (SR 101).

Art. 5 ist aufgehoben.

Für die Steuerbarkeit eines Umsatzgeschäftes ist ohne Belang, ob die umgesetzten Getränke vom Steuerpflichtigen vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erworben wurden.

Art. 2 2. Gewerbsmässiger Umsatz a. Merkmale

Als gewerbsmässiger Umsatz gilt jede Abgabe an Dritte mit Erwerbsabsicht (Veräusserung durch den Hersteller, im Handel, in Form des Ausschankes u. dgl.). Darunter fällt nicht nur der Verkauf, sondern auch die Gratisabgabe zu Reklame-, Muster- und Geschenkzwecken (Beigaben in Fabrikation und Handel) sowie die Abgabe an Angestellte und Arbeiter im Betrieb des Herstellers. Vorbehalten bleibt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d.

Ein gewerbsmässiger Umsatz im Sinne der vorstehenden Bestimmung liegt auch vor bei einer Abgabe von Getränken und Grundstoffen durch Genossenschaften, Vereine und ähnliche Personenverbindungen an ihre Mitglieder oder an dritte Personen, selbst wenn dabei ein Gewinn über die Selbstkosten hinaus nicht beabsichtigt ist oder wenn ein Teil der Selbstkosten durch den Abgeber aus andern Mitteln als dem Abgabepreis gedeckt wird. Vorbehalten bleibt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c.

Zum Begriff der Gewerbsmässigkeit im Sinne der vorstehenden Vorschriften ist nicht erforderlich, dass die Gegenleistung für die abgegebene Ware in Geld erfolgt.

Art. 3 b. Ausnahmen vom Begriff der Gewerbsmässigkeit

Nicht als gewerbsmässiger Umsatz im Sinne des Artikels2 sind zu betrachten:

  1. ....6

  2. der Verbrauch von Getränken durch den Hersteller im eigenen Haushalt oder im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb;

  3. die Abgabe von Getränken durch Produktionsverbände im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 an ihre Mitglieder zur Verwendung im eigenen Haushalt oder im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb;

  4. die Abgabe an Personen, die bei der Herstellung des betreffenden Getränkes beschäftigt sind, sofern die abgegebenen Mengen durch diese Personen in den Herstellungsräumen getrunken werden;

  5. die Übertragung im Wege der Zwangsversteigerung, der Erbteilung, der güterrechtlichen Auseinandersetzung unter Ehegatten oder der Aufhebung eines Gesamthandverhältnisses.

....7

In den unter Absatz 1 Buchstaben a, c und e genannten Fällen bleibt die Steuerpflicht für ein nachfolgendes gewerbsmässiges Umsatzgeschäft über die Ware vorbehalten (Art. 1 Abs. 4).

Art. 4 3. Gegenstand des steuerpflichtigen Umsatzes a. Getränke

Getränke, deren gewerbsmässiger Umsatz der Steuer unterliegt, sind alle diejenigen, die nicht gemäss Artikel 6 ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind, insbesondere:

  1. –b. ...8

  2. Bier;

  3. –h. ...9 2 Für die Beschaffenheit der vorgenannten Getränke gelten die in der Lebensmittelgesetzgebung festgelegten Bestimmungen.

Art. 510 b. ...

Art. 6 –711 c. ...

Art. 8 II. Eintritt der Steuerpflicht 1. Für Inlandwaren

Bei Getränken und Grundstoffen, die im Inland erzeugt werden, entsteht die Steuerpflicht in dem Zeitpunkt, in welchem die Ware nach Massgabe des der Steuer unterliegenden Umsatzgeschäftes dem Abnehmer abgegeben, d.h. diesem die Verfügung darüber verschafft wird (Lieferung an den Käufer, Ausschank u. dgl.).

Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen über die Fälligkeit der Steuer (Art. 22–2512).

Art. 9 2. Für Auslandwaren

Bei Getränken und Grundstoffen, die aus dem Ausland eingeführt werden, entsteht die Steuerpflicht gleichzeitig mit der Entstehung der Zollschuld nach Artikel 69 des Zollgesetzes vom18. März 200513 (ZG).14

Betrifft nicht das Bier, daher gegenstandslos.

Heute: Art. 22 und 23.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Fälligkeit der Steuer (Art. 22–2515 ).

Art. 1016 III. Steuerpflichtiger 1. Steuerschuldner a. Für Inlandwaren

Beim Umsatz von Getränken und Grundstoffen, die im Inland erzeugt werden, wird die Steuer durch den ersten gewerbsmässigen Abgeber der Ware geschuldet, sofern nicht Absatz 3 hiernach zur Anwendung gelangt.

Als erster gewerbsmässiger Abgeber gilt, wer auf Grund des erstmaligen Umsatzgeschäftes (Art. 2) einem Dritten den Besitz über die Ware verschafft (Hersteller, Getränkehändler, Wirt oder Kleinhändler).

Bei direktem Bezug der Ware von inländischen Urproduzenten wird die Steuer durch den ersten Abnehmer geschuldet, auch wenn dieser die Ware nicht gewerbsmässig weiter veräussert.

Art. 1117 b. Für Auslandwaren

Bei Getränken und Grundstoffen, welche aus dem Ausland eingeführt werden, wird die Steuer durch die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner nach Artikel 70 ZG18 geschuldet.

Für den geschuldeten Steuerbetrag, einschliesslich Zinsen, verwirkte Bussen und Kosten, besteht an den eingeführten Waren ein gesetzliches Pfandrecht des Bundes nach Massgabe der Artikel 82–84 ZG (Zollpfandrecht). Das Pfand haftet für die genannten Beträge im gleichen Rang wie für die Zollschuld.

Art. 12 2. Steuersolidarität a. Haftungsverhältnisse

Wird die Steuer durch die in den Artikeln10 und 11 genannten Steuerpflichtigen nicht bezahlt, so haftet neben ihnen jeder weitere Erwerber der Ware solidarisch für den geschuldeten Steuerbetrag.

Ist die Steuerpflicht anlässlich des ersten gewerbsmässigen Umsatzgeschäftes nicht erfüllt worden, so gehen auch die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen des Steuerschuldners (Einreichung einer Steueranzeige und Steuerzahlung gemäss den Art. 35 und 36) auf den neuen Erwerber über.

...19

Heute: Art. 22 und 23.

Dieser Absatz behielt den heute aufgehobenen Art. 24 Abs. 2 vor.

Art. 1320 b. Sicherung

Wer Getränke oder Grundstoffe, die er von Dritten erworben hat, durch ein steuerpflichtiges Umsatzgeschäft abgibt, ist verpflichtet, sich über eine bereits erfolgte Erfüllung der Steuerpflicht zu erkundigen.

Wer gewerbsmässig Getränke oder Grundstoffe im Sinne der Artikel 4 und 5 umsetzt und dafür die Steuer bezahlt, hat diese auf der dem Abnehmer ausgestellten Faktur getrennt in Rechnung zu stellen.

...21

...22

Art. 14 3. Steuersukzession

Beim Tode eines Steuerschuldners oder einer der gemäss Artikel 12 haftbaren Personen gehen deren Verpflichtungen auf ihre Erben über, auch wenn diese Verpflichtungen im Zeitpunkt des Todes noch nicht festgestellt waren.

Die Erben haften solidarisch bis zum Belaufe der Erbschaft für die geschuldeten Beträge, soweit diese nicht durch das gesetzliche Pfand gemäss Artikel 11 Absatz 2 gedeckt sind.

Die Erben haben ferner die dem Erblasser obliegenden verfahrensmässigen Verpflichtungen (Art.35 und 36) zu erfüllen.

Art. 15 IV. Steuerbemessungs- grundlagen 1. Besteuerungsmassstab

Die Bemessung der Steuer wird nach der Menge der durch gewerbsmässiges Umsatzgeschäft abgegebenen Getränke und Grundstoffe vorgenommen.

Die Menge bestimmt sich nach Massgabe der nachfolgenden Vorschriften.

...23

Art. 16 2. Mengenbestimmung für Getränke

Als Mengeneinheit für Getränke gilt der Liter, sofern die Abgabe oder Einfuhr nicht in Flaschen, Krügen u.dgl. mit Fassungsvermögen von weniger als 1 Liter erfolgt.

Erfolgt die Abgabe oder Einfuhr in Flaschen, Krügen u. dgl. mit Fassungsvermögen von weniger als 1 Liter, so bildet das betreffende Gefäss die Mengeneinheit (vgl. Art. 19 Abs. 1).

Betrifft nicht das Bier, daher gegenstandslos.

Dieser Absatz bezog sich auf den heute aufgehobenen Art. 3 Abs. 2.

Dieser Absatz behielt den heute aufgehobenen Art. 25 Abs. 2 vor.

...24

Art. 1725 3. ...

Art. 18 4. Zeitpunkt der Bemessung

Für im Inland umgesetzte Getränke und Grundstoffe bemisst sich der Steuerbetrag nach der Menge der gelieferten Ware in dem Zeitpunkt, in welchem die Ware nach Massgabe des der Steuer unterliegenden Umsatzgeschäftes dem Abnehmer abgegeben wird (Art. 8).

Bei eingeführten Getränken und Grundstoffen ist für die Bestimmung der der Steuerbemessung zugrunde zu legenden Menge der Zeitpunkt massgebend, in dem die Ware der Zollstelle angemeldet

Art. 19 V. Steuermass 1. Für Getränke

Auf Getränken beträgt die Steuer:

Warenbezeichnung Steueransatz je Flasche, Krug usw. je Liter, Flasche usw. von 5 dl Inhalt und darunter von mehr als 5 dl Inhalt ...28 Bier 4 Rp.29 4 Rp.30 vorbehalten bleibt die besondere Belastung durch Zollzuschläge auf Braugerste, Braumalz und Bier nach den einschlägigen Bundesbeschlüssen.31 ...32

Als Flaschen und Krüge im Sinne des Absatzes 1 gelten nur Gefässe mit Fassungsvermögen von weniger als 1 Liter.

Betrifft nicht das Bier, daher gegenstandslos.

Heute: 24,75 Rp. je Liter (V vom25. Nov. 1998 über den Ansatz der Biersteuer – SR 641.413).

Heute: nach dem BB vom 21. Dez. 1967 über die Anpassung der Biersteuer (SR 632.112.21).

Art. 2033 2. ...

Art. 21 3. ...

1–2 ...34

...35

Art. 22 VI. Fälligkeit der Steuerforderung 1. Für Inlandwaren

Bei Getränken und Grundstoffen, die im Inland erzeugt werden, ist die Steuerforderung mit Entstehung der Steuerpflicht fällig (Art. 8). ...36

Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.

...37

Art. 23 2. Für Auslandwaren

Bei Getränken und Grundstoffen, die aus dem Ausland eingeführt werden, tritt die Fälligkeit der Steuerforderung mit der Entstehung der Steuerpflicht ein (Art. 9).

Entsteht für die eingeführte Ware die Zollforderung lediglich bedingt, so ist der Steuerbetrag sicherzustellen (Art. 76 ZG38.39

Artikel 22 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

Art. 24 –2540

Art. 26 VII. Aufhebung der Steuerschuld 1. Wegfall des Steueranspruchs bei Ausfuhr

Gelangen inländische Getränke und Grundstoffe auf Grund eines erstmaligen gewerbsmässigen Umsatzgeschäftes zur Ausfuhr, so entsteht keine Steuerforderung.

Voraussetzung dieser Vergünstigung ist die Vornahme einer definitiven Zollveranlagung zur Ausfuhr.41

Betrifft nicht das Bier, daher gegenstandslos.

Der letzte Satz behielt die heute aufgehobenen Art. 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 vor.

Betrifft nicht das Bier, daher gegenstandslos.

Der Steuerpflichtige hat seinen Anspruch auf Steuerbefreiung ausdrücklich bei der Ausgangszollstelle anzumelden.42

Art. 27 2. Rückerstattung einer bezahlten Steuer a. Bei Ausfuhr inländischer Waren

Gelangen inländische Getränke und Grundstoffe, für welche die Steuer bezahlt worden ist, vor Ablauf der Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom4. August 193443 über die eidgenössische Getränkesteuer auf Grund eines weitern gewerbsmässigen Umsatzgeschäftes zur Ausfuhr, so wird die Hälfte der bezahlten Steuer zurückerstattet oder gegebenenfalls die Hälfte der auf Grund des ersten Umsatzgeschäftes geschuldeten Steuer erlassen.

Voraussetzung dieser Vergünstigung ist die Vornahme einer definitiven Zollveranlagung zur Ausfuhr.44

Der Steuerpflichtige hat seinen Rückerstattungsanspruch durch schriftliches Gesuch bei der Ausfuhrzollstelle geltend zu machen und dabei den Nachweis der Identität der auszuführenden Ware mit derjenigen, für deren Umsatz die Steuer bezahlt wurde, zu erbringen.45

...46

Art. 28 b. Bei Wiederausfuhr ausländischer Waren aa. Nach geschehener Verarbeitung

Werden aus dem Ausland eingeführte Getränke und Grundstoffe, für welche die Steuer bei der Einfuhr bezahlt wurde, im Inland in irgendeiner Form verarbeitet und auf Grund eines steuerpflichtigen Umsatzgeschäftes vor Ablauf der Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom4. August 193447 wieder ausgeführt, so wird die Hälfte der bei der Einfuhr entrichteten Steuer zurückvergütet.

Artikel 27 Absätze 2–4 sind entsprechend anwendbar.

Art. 29 bb. Retourwaren

Wurde für ausländische Getränke und Grundstoffe, die auf Grund eines Veräusserungs-, Kommissions- oder Konsignationsgeschäftes eingeführt worden sind, bei der Einfuhr die Steuer bezahlt, so wird der entrichtete Steuerbetrag zurückerstattet, wenn die eingeführte Ware wegen Annahmeverweigerung, Nichtausführung oder Rückgängig- machung des Geschäftes oder wegen Unverkäuflichkeit innerhalb drei Monaten seit der Einfuhr, spätestens aber bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom4. August 193448 unverändert an den Absender im Ausland oder für dessen Rechnung an eine andere Bestimmung im Ausland zurückgesandt wird.

Die Rückerstattung erfolgt gleichzeitig mit der Rückerstattung des bezahlten Einfuhrzolles, und es sind dabei die Bestimmungen von

Artikel 11 ZG49 entsprechend anwendbar.50

Art. 30 c. Bei Rücknahme inländischer Waren

Müssen inländische Getränke und Grundstoffe, für die bei Anlass eines gewerbsmässigen Umsatzgeschäftes die Steuer bezahlt wurde, vom Steuerpflichtigen innerhalb drei Monaten seit Bezahlung der Steuer, spätestens aber bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom4. August 193451 zurückgenommen werden, so kann dieser die Rückerstattung der bezahlten Steuer verlangen. In besonderen Fällen kann die Rückerstattung der Steuer auch bewilligt werden, wenn die Rücknahme der Ware spätestens innert sechs Monaten seit Bezahlung der Steuer erfolgt.

Der Steuerpflichtige hat hierfür ein schriftliches Gesuch an die Oberzolldirektion zu richten und ihr den Nachweis der frühern Steuerzahlung, der Rücknahme sowie der Identität der zurückgenommenen Ware mit der veräusserten zu erbringen.

Die Oberzolldirektion setzt den Betrag der Rückerstattung fest. Die Bestimmungen in Artikel 38 sind entsprechend anwendbar.

Zweiter Abschnitt Steuerveranlagung

Art. 31 I. Verzeichnis der Getränke und Grundstoffe

Die Oberzolldirektion führt ein Verzeichnis über die in den Handel gebrachten Getränke und Grundstoffe, deren Umsatz der Steuer unterliegt. Sie ergänzt es fortlaufend und macht es in geeigneter Weise öffentlich bekannt. Die Hersteller von Getränken und Grundstoffen, deren Umsatz der Besteuerung unterliegt, haben ihr alle verlangten Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Warenmuster unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Für jede in das Verzeichnis aufzunehmende Ware bestimmt die Oberzolldirektion von Amtes wegen oder auf ergangene Anfrage hin gestützt auf die Artikel 19 und 2052 den darauf anzuwendenden Steueransatz.

Getränke und Grundstoffe, die in den Artikeln 19 und 2053 nicht ausdrücklich genannt sind, teilt sie der ihrer Natur entsprechenden Kategorie von Getränken und Grundstoffen zu.

Gegen ihre Verfügungen kann gemäss Artikel 76 Beschwerde geführt werden.

Art. 32 II. Buchführungspflicht 1. Des Her-

Wer im Inland zum Zwecke des gewerbsmässigen Umsatzes eine Mineralquelle ausbeutet oder Getränke und Grundstoffe im Sinne der

Artikel 4 und 554 herstellt und gemäss Artikel 10 steuerpflichtig ist, stellers

hat über Art und Menge seiner Erzeugnisse und über deren gewerbsmässigen Umsatz Buch zu führen.55

...56

Art. 3357 2. Der Getränkehändler

Wer als Getränkehändler gewerbsmässig Getränke und Grundstoffe im Sinne der Artikel 4 und 5 umsetzt, hat über seine Vorräte eine Ein- und Ausgangskontrolle zu führen. In dieser sind getrennt aufzuzeichnen:

  1. unversteuerte Getränke und Grundstoffe;

  2. versteuerte Getränke und Grundstoffe.

In der Eingangskontrolle sind Getränke und Grundstoffe, die er vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworben hat, saldomässig aufzunehmen.

...58

Genossenschaften, Produktionsverbände und ähnliche Personenverbindungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 haben über die von ihnen abgegebenen Getränke und Grundstoffe eine Kontrolle zu führen.

Art. 20 ist aufgehoben.

Art. 20 ist aufgehoben.

Art. 5 ist aufgehoben.

Heute betrifft dieser Absatz nur das Bier.

Art. 34 3. Der Wirte und Kleinhändler

Wirte und Kleinhändler haben über die gemäss den Artikeln4 und 559 steuerbaren Getränke und Grundstoffe, die sie selbst herstellen, sowie über steuerbare, aber noch nicht versteuerte Getränke, die sie von einem inländischen Hersteller erwerben, eine Eingangskontrolle zu führen....60

...61

Art. 3562 III. Verfahren 1. Steueranzeige

Eine Steueranzeige haben zu erstatten:

  1. Hersteller von Getränken und Grundstoffen gemäss den Artikeln4 und 563 für alle von ihnen abgeschlossenen steuerbaren Umsatzgeschäfte;

  2. Getränkehändler, die nicht im Besitz einer Aufschubsbewilligung im Sinne von Artikel 5664 sind, in den nämlichen Fällen;

  3. –e. ....65 2 Inder Steueranzeige sind die einzelnen Arten der Getränke und Grundstoffe gemäss den dafür massgebenden Steueransätzen getrennt aufzuführen und die für jede Gruppe geschuldeten Steuerbeträge anzugeben.

3–4 ...66

In allen andern Fällen ist die Steueranzeige ausschliesslich auf amtlichem Formular für jedes Kalendervierteljahr bis zum20. des auf seinen Ablauf folgenden Monats aufzustellen und der Oberzolldirektion einzureichen.

Die Formulare werden den Steuerpflichtigen, soweit sie der Oberzolldirektion bekannt sind oder Formulare verlangen, zugesandt. Die Nichtzusendung eines Formulars entbindet jedoch nicht von der Anzeigepflicht sowie der Innehaltung der vorgeschriebenen Frist. Von einem solchen Falle können die Formulare bei der Oberzolldirektion bezogen werden.

Art. 5 ist aufgehoben.

Letzter Satz von Abs. 1 und Abs. 2 betrifft nicht das Bier, daher gegenstandslos.

Art. 5 ist aufgehoben.

Art. 56 ist aufgehoben.

Art. 36 2. Steuerzahlung

Zugleich mit der Steueranzeige sind die geschuldeten Steuerbeträge auf das Postcheckkonto der Oberzolldirektion einzubezahlen....67

...68

Art. 37 3. Steuerverfügung

Die eingelaufenen Steueranzeigen werden durch die Oberzolldirektion überprüft und mit den Einzahlungsscheinen verglichen.

Entspricht der einbezahlte oder in der Steueranzeige angegebene Steuerbetrag dem vom Pflichtigen geschuldeten nicht, so trifft die Oberzolldirektion eine Steuerverfügung und teilt diese dem Steuerpflichtigen mit. Hat der Steuerpflichtige irrtümlicherweise den geschuldeten Steuerbetrag zu hoch berechnet, so wird ihm der zuviel bezahlte Betrag von Amtes wegen zurückerstattet. Der Steuerpflichtige hat der Oberzolldirektion auf Verlangen alle von ihr zum Erlass einer Steuerverfügung benötigten Angaben und Nachweise zu verschaffen.

Ergibt die Überprüfung des Steuerfalles das Vorhandensein einer Widerhandlung oder einer Ordnungsverletzung, so ist, unvorgreiflich der zu treffenden Steuerverfügung, im ersteren Falle ein Strafverfahren einzuleiten, im letztern Falle eine Ordnungsbusse zu verhängen.

Reicht ein Steuerpflichtiger, dem gemäss Artikel 35 Absatz 6 ein amtliches Anzeigeformular zugesandt wurde, die Steueranzeige nicht rechtzeitig ein, so setzt ihm die Oberzolldirektion durch eingeschriebenen Brief eine Nachholungsfrist von acht Tagen an. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist trifft sie eine Steuerverfügung nach freiem Ermessen, gestützt auf die ihr bekannten Tatumstände. Die so festgesetzte Steuer darf nicht geringer sein als die vom Steuerpflichtigen für das entsprechende Kalendervierteljahr des Vorjahres geschuldete. Zugleich mit der Mitteilung der Steuerverfügung wird dem Steuerpflichtigen eine Ordnungsbusse von 50 Franken auferlegt und gegen ihn eine Sicherstellungsverfügung gemäss Artikel 80 erlassen und vollstreckt.69 gegenstandslos infolge der hier genannten Aufhebung von Art. 35 Abs. 4.

Art. 38 4. Einsprache und Beschwerde

Gegen eine von der Oberzolldirekion getroffene Steuerverfügung kann binnen 30 Tagen seit ihrer Mitteilung Einsprache erhoben werden. Diese ist schriftlich und mit den nötigen Belegen versehen der Oberzolldirektion einzureichen.

Die Oberzolldirektion trifft die nötigen Untersuchungsmassnahmen. Der Einsprecher hat ihr alle verlangten Auskünfte und Nachweise zu verschaffen und den von ihr bezeichneten Beamten Einsicht in seinen Betrieb und seine Buchführung zu gewähren.

Nach durchgeführter Untersuchung fällt die Oberzolldirektion einen Einspracheentscheid. Dieser wird, mit einer kurzen Begründung versehen, dem Einsprecher mitgeteilt.

Gegen den Einspracheentscheid kann gemäss Artikel 75 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

Art. 3970 IV. Besondere Bestimmungen für die Besteuerung bei der Einfuhr 1. Steueranzeige und Steuerzahlung

Die Steuerveranlagung bei der Einfuhr ausländischer Getränke und Grundstoffe findet gleichzeitig mit der Zollveranlagung in dem für diese vorgesehenen Verfahren (Art. 21 ff. ZG71 statt.

Zugleich mit der Zollanmeldung ist der Einfuhrzollstelle eine Steueranzeige auf amtlichem Formular einzureichen. Darin sind die einzelnen Arten der eingeführten Getränke und Grundstoffe gemäss den dafür massgebenden Steueransätzen getrennt aufzuführen und die für jede Gruppe geschuldeten Steuerbeträge anzugeben.

Der Steuerbetrag wird durch die Zollstelle zugleich mit dem Zollbetrag festgesetzt und erhoben. Ergibt die Überprüfung das Vorhandensein einer Widerhandlung oder einer Ordnungswidrigkeit, so hat die Zollstelle die Steuerverfügung zu treffen und sodann die Akten mit einem Protokoll der Oberzolldirektion einzusenden, die im ersteren Fall ein Strafverfahren einleitet, im letztern Fall eine Ordnungsbusse verhängt.

Art. 40 2. Beschwerden

Ist der Steuerpflichtige mit der Steuerverfügung der Zollstelle nicht einverstanden, so kann er dagegen eine Verwaltungsbeschwerde erheben. Die Verwaltungsbeschwerde ist innert 30 Tagen schriftlich und mit den nötigen Belegen versehen bei der Oberzolldirektion einzureichen.72

Die Oberzolldirektion teilt ihren Beschwerdeentscheid dem Steuerpflichtigen mit. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Artikel 75 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

Art. 41 –4273 V. ...

Art. 43 VI. Gemeinsame Vorschriften

Die Oberzolldirektion erlässt die nötigen Vorschriften über die Anlage der in diesem Abschnitt vorgesehenen Inventare, Buchführungen und Anzeigen.

Dritter Abschnitt Steuersicherung

Art. 44 I. Organisatorische Vorschriften 1. Verzeichnisse a. Der Hersteller

Wer im Gebiete der Schweiz gewerbsmässig Getränke und Grundstoffe im Sinne der Artikel 4 und 574 herstellt oder eine Mineralquelle ausbeutet, hat sich in das Verzeichnis der Getränkehersteller eintragen zu lassen. Vorbehalten bleibt Artikel 89.

Dieser Verpflichtung unterliegt auch, wer im Ausland Getränke oder Grundstoffe herstellt und in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung irgendwelcher Art besitzt.

...75

Art. 4576 b. Der Getränkehändler

Wer im Gebiete der Schweiz durch gewerbsmässiges Umsatzgeschäft Getränke und Grundstoffe der in den Artikeln4 und 577 genannten Art an Verbraucher und Wiederverkäufer auch in Quantitäten über 50 Liter abgibt, hat sich in das Verzeichnis der Getränkehändler eintragen zu lassen. Vorbehalten bleibt Artikel 89.

Dieser Verpflichtung unterliegt auch, wer im Ausland ein Handelsgeschäft dieser Art betreibt und in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung irgendwelcher Art besitzt.

Genossenschaften, Produktionsverbände und ähnliche Personenverbindungen, die nicht unter Artikel 44 Absatz 3 fallen und die Getränke und Grundstoffe an Verbraucher und Wiederverkäufer abgeben, sind eintragungspflichtig, gleichgültig, ob diese Abgabe ausschliesslich an ihre Mitglieder oder auch an Dritte erfolgt.

Betrifft nicht das Bier, daher gegenstandslos.

Art. 5 ist aufgehoben.

Betrifft nicht das Bier, daher gegenstandslos.

Art. 5 ist aufgehoben.

...78

Art. 46 c. Der Wirte

Wer im Gebiet der Schweiz gewerbsmässig Getränke der in Artikel 4 genannten Art ausschenkt (Wirtschaften, Hotels, Pensionen, alkoholfreie Restaurants u.dgl.), hat sich in das Verzeichnis der Wirte eintragen zu lassen. Vorbehalten bleibt Artikel 89. 2–3 ...79

Art. 47 d. Der Kleinhändler

Wer im Gebiete der Schweiz gewerbsmässig Getränke und Grundstoffe der in den Artikeln4 und 580 genannten Art, die er von Dritten erworben hat, ausschliesslich an Verbraucher in Quantitäten unter

Liter abgibt, hat sich in das Verzeichnis der Kleinhändler eintragen zu lassen.

Die Eintragspflicht besteht auch dann, wenn der Handel mit Getränken und Grundstoffen neben demjenigen mit andern Waren betrieben wird (Spezereihandlungen, Apotheken, Drogerien u.dgl.).

Die Vorschriften in den Artikeln 45 Absätze2 und 3 und 46 Absatz

sind entsprechend anwendbar.81

Art. 4882 e. Mehrfache Eintragung

Erfüllt die Betätigung eines Geschäftsinhabers gleichzeitig die Merkmale mehrerer der in den Artikeln 44–47 genannten Betriebe, so entscheidet die Oberzolldirektion darüber, ob eine Eintragung in mehrere Register zu erfolgen hat.

Art. 49 2. Führung der Verzeichnisse

Die in den Artikel 44–47 vorgesehenen Verzeichnisse werden durch die Oberzolldirektion, geführt. Diese hat dafür zu sorgen, dass alle zur Eintragung Verpflichteten in das entsprechende Verzeichnis eingetragen werden. Sie entscheidet im Einzelfall über die Eintragungspflicht.

Sie nimmt eine Löschung im Verzeichnis vor, sofern bei einem Eingetragenen die Voraussetzungen der Eintragung nicht mehr erfüllt sind.

Dieser Absatz behielt die heute aufgehobenen Art. 56–58 vor.

Betrifft nicht das Bier, daher gegenstandslos.

Art. 5 ist aufgehoben.

Gegen Verfügungen der Oberzolldirektion betreffend Eintragungen und Löschungen in den Verzeichnissen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Artikel 75 gegeben.

Die Oberzolldirektion macht durch Publikationen und andere zweckdienliche Massnahmen (Aufforderung durch Gemeindebehörden

u. dgl.) die Pflicht zur Eintragung bekannt und gibt die Anmeldungsformulare unentgeltlich ab. Für diese Massnahmen kann sie die Mitwirkung der Kantons-, Bezirks-, Kreis- und Gemeindebehörden in Anspruch nehmen.

Art. 50 3. Eintragungsverfahren a. Anmeldung

Wer zur Eintragung in eines der in den Artikeln 44–47 vorgesehenen Verzeichnisse verpflichtet ist, hat sich binnen eines Monats seit Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Oberzolldirektion anzumelden. Treten die Voraussetzungen einer Anmeldung später ein, so hat diese binnen 14 Tagen zu erfolgen.

Die Anmeldung hat auf einem amtlichen Formular zu geschehen, das bei der Oberzolldirektion oder den von ihr näher zu bezeichnenden Stellen unentgeltlich bezogen werden kann.

Die Anmeldung hat zu enthalten:

  1. Name und Wohnort des Anmeldenden mit genauer Angabe des Geschäftssitzes, bzw. aller Orte, an denen er seine Geschäftstätigkeit ausübt (Haupt- und Zweigniederlassungen);

  2. genaue Angabe der betriebenen Geschäftstätigkeit im Sinne der Artikel 44–47, bei Herstellern genaue Angabe und Beschreibung der einzelnen hergestellten Getränke und Grundstoffe sowie deren Bezeichnung auf der Umschliessung (Art.4 und 5);

  3. bei Geschäftsniederlassung von Firmen, deren Hauptsitz sich im Ausland befindet, genaue Angaben über Art, Sitz und Geschäftstätigkeit der Firma im Ausland.

Änderungen der Firma, des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder der geschäftlichen Betätigung sind binnen 14 Tagen der Oberzolldirektion anzumelden.

Nimmt der Eingetragene neben der Geschäftstätigkeit, für die seine Eintragung erfolgt ist, eine weitere auf, für welche die Eintragung in einem andern Verzeichnis nötig ist, so hat er hiefür eine Anmeldung gemäss Absatz 1 einzureichen....83

....84

Letzter Satz betrifft nicht das Bier, daher gegenstandslos.

Art. 51 b. Überprüfung und Eintragung

Die Oberzolldirektion überprüft die Anmeldungen und macht die hiefür erforderlichen Erhebungen. Der Anmeldungspflichtige hat ihr auf Verlangen und innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist alle erforderlichen Auskünfte und Nachweise zu erteilen. Artikel 50 Absatz 6 findet entsprechende Anwendung.

Entspricht die Anmeldung den vorschriftsmässigen Voraussetzungen, so wird die Eintragung in das einschlägige Verzeichnis vorgenommen.

Erachtet die Oberzolldirektion die Voraussetzungen einer Eintragung nicht als gegeben, so teilt sie dies dem Anmeldenden mit, unter Hinweis auf sein Beschwerderecht gemäss Artikel 49 Absatz 3.

Art. 52 c. Eintragung von Amtes wegen

Erhält die Oberzolldirektion von einer Säumnis in der Anmeldungspflicht Kenntnis, so setzt sie dem Pflichtigen eine Frist von 14 Tagen zur nachträglichen Anmeldung unter Verhängung einer Ordnungsbusse. Wird innerhalb dieser Frist die Anmeldung nicht nachgeholt, so wird gegen den Pflichtigen ein Strafverfahren gestützt auf Artikel 62 eingeleitet. Die Eintragung wird von Amtes wegen vorgenommen unter Vorbehalt des Beschwerderechts gemäss Artikel 49 Absatz 3.

Art. 53 4. Löschung

Gibt ein in einem Verzeichnis Eingetragener seine Geschäftstätigkeit, seinen Wohnsitz oder seine Geschäftsniederlassung in der Schweiz auf oder gibt er im Falle seiner Eintragung in verschiedene Register einzelne Zweige seiner bisherigen Geschäftstätigkeit auf, so hat er davon der Oberzolldirektion Kenntnis zu geben.

Diese macht darüber die erforderlichen Erhebungen und nimmt die Löschung im betreffenden Verzeichnis vor, sofern eine solche als angezeigt erscheint. Artikel 51 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar.

Erhält die Oberzolldirektion von Amtes wegen Kenntnis von Tatsachen, die eine Löschung bedingen, so fordert sie den Eingetragenen zur Auskunfterteilung auf und nimmt je nach dem Ergebnis ihrer Untersuchung eine Löschung von Amtes wegen vor. Eine solche wird dem Eingetragenen mitgeteilt. Vorbehalten bleibt das Beschwerderecht gemäss Artikel 49 Absatz 3.

Art. 54 II. Wirkungen der Eintragung

Die gewerbsmässige Herstellung und Abgabe von Getränken und Grundstoffen der in den Artikeln4 und 5 genannten Art ist nur denjenigen Personen gestattet, die in dem entsprechenden Verzeichnis eingetragen sind.

Art. 55 III. Verpflichtungen der Eingetragenen

Die in den Verzeichnissen eingetragenen Personen und Geschäftsfirmen haben die in den Artikeln 32–34 vorgesehenen Inventare und Kontrollen zu führen. ...85

Sie haben der Oberzolldirektion auf Verlangen die nötigen Auszüge daraus auf amtlichem Formular kostenlos zu liefern.

Sie haben in ihren Geschäftsräumen alle von der Oberzolldirektion angeordneten Kontrollmassnahmen zuzulassen und den kontrollierenden Beamten die von diesen verlangten Auskünfte zu erteilen.

Art. 56 –5886 IV. ...

Art. 59 V. Kontrollmassnahmen

Die Oberzolldirektion ist befugt, Fabrikationsanlagen, Warenlager (Keller) und andere Geschäftsräumlichkeiten der in den Verzeichnissen eingetragenen Personen und Geschäftsfirmen zum Zwecke einer Kontrolle über die richtige Steuerveranlagung durch ihre Organe untersuchen zu lassen.

Ebenso kann sie die von den Eingetragenen zu führenden Inventare und Kontrollen jederzeit überprüfen lassen und Auszüge daraus verlangen. Soweit dies zur Überwachung einer richtigen Versteuerung erforderlich ist, kann sie auch durch ihre Organe Einsicht in die Geschäftsbücher nehmen lassen.

Von jedem Eingetragenen kann sie die zur Kontrollierung seiner Steueranzeigen erforderlichen Auskünfte und Mitteilungen verlangen.

Das Dienstpersonal der Transportanstalten und Lagerhäuser sowie der privaten Transportunternehmungen ist verpflichtet, den Kontrollorganen auf Verlangen über die beförderten oder zu befördernden steuerbaren Waren die erforderliche Auskunft zu geben.87

Alle gewerbsmässigen Vermittler von steuerbaren Getränken und Grundstoffen (Agenten, Courtiers u.dgl.) sind verpflichtet, über die von ihnen vermittelten Getränke und Grundstoffe Buch zu führen und den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in diese Bücher zu geben. Sie haben auch alle von den Kontrollorganen verlangten Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Steuerveranlagung erforderlich sind.88

Der letzte Salz behielt den heute aufgehobenen Art. 57 vor.

Vierter Abschnitt Strafbestimmungen

Art. 6089 I. Widerhandlungen 1. Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer

Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen, dem Bunde Getränkesteuern vorenthält, eine ungerechtfertigte Rückerstattung solcher Steuern oder einen anderen unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt, wird mit Busse bis zum zwanzigfachen Betrag der hinterzogenen Steuer oder des erlangten Vorteils bestraft.

Wer die Erhebung der Steuer vorsätzlich oder fahrlässig gefährdet oder sich oder einem anderen sonst einen unrechtmässigen Steuervorteil zu verschaffen versucht, insbesondere indem er die Steueranzeige- oder Meldepflicht nicht erfüllt, im Veranlagungsverfahren unrichtige Angaben macht oder die vorgeschriebenen Kontrollen, Inventare und Bücher unrichtig führt, wird mit Busse bis zum zehnfachen Betrag der gefährdeten Steuer bestraft.

Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 197490 über das Verwaltungsstrafrecht zutrifft.

Art. 6191 2. ...

Art. 6292 3. Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung oder einer gestützt auf sie erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

Art. 6393

Art. 64 –6694 II. ...

1955).

Art. 6795 III. Strafverfahren

Für die Verfolgung, Beurteilung und Strafvollstreckung finden die Bestimmungen des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192596 über die Zollwiderhandlungen und Ordnungswidrigkeiten sowie das Bundesgesetz vom 22. März 197497 über das Verwaltungsstrafrecht Anwendung.

Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist die Oberzolldirektion.

Art. 68 –7498

Fünfter Abschnitt Beschwerden

Art. 7599 1. ...

Art. 76100 2. Beschwerde

Gegen eine Verfügung der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.

Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.

Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.

Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung der Zollstelle beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.

Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

[BS 6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff.

Art. 77101

Sechster Abschnitt Vollstreckung

Art. 78 I. Vollstreckbarkeit

Die Steueransprüche werden mit ihrer Fälligkeit (Art. 22–25102) vollstreckbar.

Die Vollstreckbarkeit administrativer Strafverfügungen sowie der Verfügungen betreffend Verhängung von Ordnungsbussen tritt mit dem Ablauf der Einsprache- und Beschwerdefrist (Art.70, 75 und 76) ein.

Strafurteile (Art. 71) werden mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar.

Art. 79 II. Art der Vollstreckung

Steuerforderungen, Verzugszinse, Bussen- und Kostenforderungen sind im Wege der Schuldbetreibung zu vollstrecken. Diese erfolgt auch einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner gegenüber auf dem Wege der Betreibung auf Pfändung. Vorbehalten bleibt

Artikel 72 Absatz 2.

Die nach Massgabe dieser Verordnung rechtskräftig gewordenen Steuerverfügungen, Einspracheentscheide, Strafbescheide und Strafverfügungen stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne des Artikels 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889103 gleich. Sie gelten auch denjenigen Personen gegenüber als Rechtsöffnungstitel, welche infolge Sukzession oder solidarischer Mithaftung (Art. 12, 14, 60 Abs. 4 und 64) für Steuern, Bussen und Kosten belangt werden können.104

Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide im Sinne des vorhergehenden Absatzes sind für den Richter auch bei Bestreitung im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren verbindlich. Eine vom Steuerpflichtigen eingereichte und von der Verwaltung gegengezeichnete Steueranzeige gilt als rechtskräftige Steuerverfügung.105 102 Heute: Art. 22 und 23.

Haftet für den Steuerbetrag ein Pfand nach Massgabe des Artikels 11 Absatz 2, so richtet sich die Vollstreckung nach den Vorschriften der

Artikel 120 –122 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925106.

Art. 80 III. Sicherstellungs- verfügung

Erscheint ein Steueranspruch, eine Bussen- oder Zinsforderung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen als gefährdet oder hat dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Oberzolldirektion jederzeit von den zur Zahlung verpflichteten Personen Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar und steht einem gerichtlichen Urteil im Sinne des Artikels 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889107 über Schuldbetreibung und Konkurs gleich. Sie stellt einen Arrestgrund im Sinne des Artikels 271 des genannten Gesetzes dar. Eine Arrestaufhebungsklage gemäss Artikel 279 dieses Gesetzes ist nicht zulässig.

Die Sicherstellungsverfügung wird dem Pflichtigen durch eingeschriebenen Brief eröffnet. Artikel 75 Absatz 1 ist anwendbar.

Die Sicherheit ist durch Hinterlage von Geld oder Wertpapieren oder durch Bürgschaft zu leisten. Die Art und Weise dieser Sicherheiten richtet sich nach den Bestimmungen der Artikel 66–72 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925108.

Ein Verhalten des Steuerpflichtigen, das einen Steueranspruch gefährdet, liegt stets vor im Falle einer Säumnis gemäss Artikel 37 Absatz 4.109

Art. 81 IV. Erlass und Stundung 107 SR 281.1

Würde infolge besonderer Verhältnisse die Einforderung der Steuern, Bussen, Ordnungsbussen und Kosten für den Zahlungspflichtigen eine grosse Härte bedeuten, so kann ihm die Oberzolldirektion einen ganzen oder teilweisen Erlass bewilligen. An Stelle des Erlasses kann eine Stundung der geschuldeten Beträge treten.

Erlass- und Stundungsgesuche sind schriftlich und mit den nötigen Nachweisen versehen bei der Oberzolldirektion einzureichen. Diese 106 [BS 6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff.

108 [BS 6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff.

veranlasst die nötigen Untersuchungen und teilt ihren Entscheid dem Gesuchsteller schriftlich mit. Gegen diesen ist die Verwaltungsbeschwerde gemäss Artikel 76 gegeben.

Art. 82 V. Verjährung

Rechtskräftig festgestellte Steuerforderungen verjähren ein Jahr nach Ausserkraftsetzung dieser Verordnung.

Widerhandlungen und Ordnungsverletzungen können während des nämlichen Zeitraumes verfolgt werden. Ebenso verjähren rechtskräftig festgestellte Bussen und Kosten nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist.

Die Verjährung wird durch jede Untersuchungs-, Feststellungs-, Verfolgungs- und Einforderungshandlung unterbrochen.

Siebenter Abschnitt Organisation

Art. 83 I. Ausführende Behörde

Die Durchführung der eidgenössischen Getränkesteuer liegt der Oberzolldirektion ob. Sie hat alle erforderlichen Massnahmen für die Veranlagung, den Einzug und die Sicherung der Steuer zu treffen.

Sie erlässt im Rahmen dieser Verordnung die für deren Durchführung notwendigen Instruktionen und stellt die erforderlichen Formulare auf.

Mit einzelnen Massnahmen kann sie die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen betrauen.110

Art. 84 II. Mitwirkung der Kantone

Die zuständigen Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind verpflichtet, der Oberzolldirektion bei der Sicherung der Steuer an die Hand zu gehen.

Insbesondere haben sie der Oberzolldirektion Verzeichnisse der von ihnen erteilten Patente für Wirtschaften, Hotels, Pensionen, Konfiserien, Kleinhändler mit Getränken und ähnliche Betriebe einzureichen und sie durch vierteljährliche Berichte111 über Änderungen im Bestand dieser Betriebe auf dem laufenden zu halten (Art. 49 Abs. 4).

In gleicher Weise sind anhand der bestehenden polizeilichen Kontrollen der Oberzolldirektion Verzeichnisse über die bestehenden steuerpflichtigen Unternehmungen zur Erzeugung von Getränken und Grundstoffen im Sinne der Artikel 4 und 5 einzureichen und durch vierteljährliche Berichte112 zu ergänzen.

Beamte und Angestellte der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gemäss Artikel 68 Absatz 1 zur Anzeige von Widerhandlungen gegen diese Verordnung, die sie bei Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit wahrnehmen, verpflichtet.

Für die in den Absätzen2 und 3 genannten Amtshandlungen wird eine entsprechende Entschädigung ausgerichtet. Die Höhe der zu leistenden Entschädigung wird durch die Oberzolldirektion festgesetzt.

Achter Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 85 I. Inkrafttreten und Dauer der Verordnung

Diese Verordnung tritt mit dem Bundesratsbeschluss vom4. August 1934113 über die eidgenössische Getränkesteuer am 1. Januar 1935 in Kraft und bleibt gemäss Bundesbeschluss vom13. Oktober 1933114 über die ausserordentlichen und vorübergehenden Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalt wirksam bis zum 31. Dezember 1937.115

Die Steuerpflicht besteht für alle gewerbsmässigen Umsatzgeschäfte mit Getränken und Grundstoffen der in den Artikeln4 und 5 genannten Art, die während dieser Zeitdauer vorgenommen werden. Als vorgenommen gilt das Umsatzgeschäft bei Inlandwaren im Zeitpunkt, in welchem die Ware dem Abnehmer abgegeben wurde (Art. 8), bei Auslandwaren mit dem Eintritt der Zollzahlungspflicht bei der Einfuhr (Art. 9).

Art. 86 –88116 II.–IV. ...

Art. 89 V. Geltung der Verordnung für Liechtenstein 113 SR 641.411 114 [AS 49 839]

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch im Gebiete des Fürstentums Liechtenstein Anwendung.

115 In Bezug auf die Biersteuer zuletzt verlängert durch Art. 196 Ziff. 15 der Bundesverfassung (SR 101). 116 Betrifft nicht das Bier, daher gegenstandslos.