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641.612

Verordnung über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer

vom 28. November 1996 (Stand am 27. November 2001)

Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19961 und auf die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19962 (MinöStV), verordnet:

1. Abschnitt Tarif und Verzugszins

Art. 1 Tarif

Die Steuerbegünstigungen werden nach dem Tarif im Anhang 1 gewährt.

Art. 2 Verzugszins

Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozent.

Einsprachen und Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen eine Abgabe festgesetzt wird, hemmen den Beginn der Zinspflicht nicht.

2. Abschnitt Steuerrückerstattung für gasförmige Kohlenwasserstoffe

Art. 3

Die Steuer wird rückerstattet auf:

  1. 1,2 Promille des zu versteuernden Volumens beim Verlad in Strassen-Tankfahrzeuge;

  2. 0,9 Promille des zu versteuernden Volumens beim Verlad in Bahn-Kesselwagen.

3. Abschnitt Steuerrückerstattung an die Landwirtschaft

Art. 4 Grundsatz

Der Normverbrauch eines landwirtschaftlichen Betriebes berechnet sich wie folgt:

AS 1997 48

  1. Normverbrauch von Benzin: (Flächenziffer+0,5)×130 Liter;

  2. Normverbrauch von Dieselöl: (Flächenziffer+0,5)×100 Liter.

Beträgt die Flächenziffer 12 oder weniger, so ergibt sich der Normverbrauch aus Anhang 2.

Die steuerfreien Mengen an Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen oder aus Biomasse werden vom Normverbrauch abgezogen.

Betrieben, die mindestens ein eigenes oder im Miteigentum betriebenes zweiachsiges Motorfahrzeug einsetzen, wird die Steuer auf dem vollen Normverbrauch rückerstattet, den übrigen Betrieben auf dem halben Normverbrauch.

Art. 5 Fahrzeuge und Maschinen

Die volle Rückerstattung wird für folgende zweiachsige Motorfahrzeuge gewährt:

  1. Traktoren;

  2. Geräteträger;

  3. Motorkarren;

  4. landwirtschaftliche Kombinationsfahrzeuge nach Artikel 161 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Juni 19953 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;

  5. die in der Landwirtschaft üblichen Geländefahrzeuge.

Die halbe Rückerstattung wird für Einachstraktoren, Motormäher, Motorbodenfräsen, Motoreggen und -hacken, selbstfahrende Gras- und Heuerntemaschinen gewährt.

Art. 6 Massgebende Flächen

Zur Festsetzung der Flächenziffer werden folgende Flächen und Kulturen berücksichtigt:

  1. Wiesland (Natur- und Kunstwiesen), das heisst Futterflächen, die während der Rückerstattungsperiode (Art. 59 Abs. 2 MinöStV) mindestens einmal zur Futtergewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden;

  2. Flugplätze, Exerzierplätze und Allmenden, die während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal zur Futtergewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden;

  3. offenes Ackerland, das heisst Flächen, auf denen Getreide, Mais, Futter- oder Zuckerrüben, Kartoffeln, Ölfrüchte, Drescherbsen, Tabak, Hopfen, Gespinstpflanzen oder Heilpflanzen angebaut und deren Böden während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal mit einem Motorgerät bearbeitet wurden;

  4. Rebland, das heisst Rebkulturen und Rebschulen;

  1. Obst- und Beerenplantagen;

  2. Obst- und Forstbaumschulen;

  3. Gemüseland, das heisst Gemüse- und Küchenkräuterkulturen, ausgenommen Gemüse als Unterkulturen zu Obstplantagen, Reben usw.;

  4. Streueflächen, die während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal zur Streuegewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden;

  5. Wald;

  6. Chinaschilf;

  7. Schnittblumenkulturen.

Die Flächenziffer ist die Summe der Resultate, die sich aus der Multiplikation der jeweiligen Anzahl Hektaren mit den folgenden Faktoren ergeben:

  1. Wiesland 1

  2. Flugplätze, Exerzierplätze und Allmenden 0,3

  3. offenes Ackerland 1,7

  4. Rebland 2

  5. Obst- und Beerenplantagen 1,5

  6. Obst- und Forstbaumschulen 1,5

  7. Gemüseland 3

  8. Streueflächen 0,3

  9. Wald 0,15

  10. Chinaschilf 1

  11. Schnittblumenkulturen 3

Art. 7 Berechnung der Wieslandfläche im Berggebiet

Bei Betrieben, deren Stammbetrieb im Berggebiet liegt, wird die Wieslandfläche nach dem Tierbestand berechnet.

Dabei wird die Anzahl Tiere mit folgenden Faktoren multipliziert:

  1. Pferde, unter vier Jahre alt 0,25

  2. Pferde, ab vier Jahre alt 0,50

  3. Esel, Maultiere, Maulesel, bis ein Jahr alt 0,25

  4. Esel, Maultiere, Maulesel, über ein Jahr alt 0,35

  5. Jungvieh, 1/2 bis ein Jahr alt 0,20

  6. Rinder 0,35

  1. Kühe 0,55

  2. Stiere und Ochsen 0,40

  3. Ziegen und Schafe, ausgenommen solche 0,05 in Wanderherden, Hirsche 3 Die Summe der Resultate der einzelnen Multiplikationen gilt als Wieslandfläche in Hektaren.

Massgebend ist der Tierbestand, der bei der Frühjahrsschatzung für die Viehversicherung festgestellt wurde; fehlt eine Viehversicherung, so ist der Tierbestand am von der Oberzolldirektion festgelegten Stichtag massgebend. Die zur Sömmerung abgegebenen eigenen Tiere werden mitberücksichtigt.

Alpkorporationen haben keinen Anspruch auf die Steuerrückerstattung.

Art. 8 Verschiedene Treibstoffarten

Der Normverbrauch nach Artikel 4 wird wie folgt auf die Treibstoffarten aufgeteilt:

  1. nur mit Benzin betriebene Fahrzeuge: 100 % Benzin;

  2. nur mit Dieselöl betriebene Fahrzeuge: 12 % Benzin, 88 % Dieselöl;

  3. mit Benzin und mit Dieselöl 35 % Benzin, 65 % Dieselöl. betriebene Fahrzeuge:

Petrol, White Spirit und Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen sind dem Dieselöl gleichgestellt.

Art. 9 Entschädigung an die Ackerbaustellen

Die Entschädigung des Bundes beträgt 7 Franken:

  1. je Antrag für die Prüfung und für allfällige Abklärungen;

  2. je angebrochene Viertelstunde für die Mitwirkung bei Betriebskontrollen.

4. Abschnitt Steuerrückerstattung an die Forstwirtschaft

Art. 10

Die Rückerstattung wird für die im Anhang 3 aufgeführten Maschinen, Fahrzeuge, Arbeiten und Transporte gewährt und nach den dort aufgeführten Normsätzen berechnet.

Werden verschiedene Treibstoffarten verwendet, so wird der Normverbrauch für die verschiedenen Transporte und Arbeiten nach Anhang 3 wie folgt berechnet:

a. Transporte nach Ziffer 1: der Normverbrauch wird für Benzin berechnet und im Verhältnis der Leistungsstärke der Fahrzeuge auf Benzin und Dieselöl aufgeteilt, wobei der Dieselölanteil mit dem Faktor 0,71 multipliziert wird;

b. Arbeiten nach den Ziffern 2–4: der Antragsteller muss für die Fahrzeuge und Maschinen mit Benzin- bzw. mit Dieselmotor getrennte Angaben über Mengen und Flächen machen.

Als Waldbewirtschafter im Sinne von Artikel 61 Absatz 2 MinöStV gelten Personen, die den Wald auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom 28. Mai 19754 über die Rückerstattung von Treibstoffzöllen;

  2. die Verordnung vom 15. August 19725 über die Rückerstattung der Treibstoff-Zollabgaben an die Land- und Forstwirtschaft.

2. Die Revers-Verordnung vom 5. November 19876 wird wie folgt geändert:

Anhang, Teil II Aufgehoben 3. Die Verordnung des EFD vom 15. Juni 19907 über die Strafkompetenzen der Zollverwaltung wird wie folgt geändert:

Ingress ...

Art. 2 Bst. a

...

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1997 in Kraft.

[AS 1975 989, 1987 2345]

[AS 1972 2287, 1975 2518, 1986 1698 2060, 1991 1095, 1993 2883, 1995 4425 Anhang

Ziff. II 1]

[AS 1987 2621, 1988 1559, 1989 928 1225, 1992 790, 1993 1141 2066 2912, 1994 396 808 1429 1750, 1995 3526 3692 4794 4855, 1996 580 1409 2415 2553 2757, 1997 205 880 958 1631 2235, 1998 103 885 1462 1474 1835 2723, 1999 1063 1381 1448 2201. AS 1999 2474 Art. 3 Bst. a]

Steuerbegünstigungen

Zolltarifnummer9 Warenbezeichnung Ermässigter Steuersatz Verwendung

bei 15° C Fr. Gruppe 1: öffentlicher Verkehr 2707. Folgende Fahrten 1010 Benzole 154.— frei öffentlicher 2010 Toluole 154.— frei Transportunter- 3010 Xylole 154.— frei nehmungen, die 4010 Naphthalin 154.— frei im Rahmen einer 5010 andere aromatische Kohlenwasser- Konzession des stoffmischungen 154.— frei Eidgenössischen 6010 Phenole 154.— frei Departementes 9110 Kreosotöle 154.— frei für Umwelt, Ver- 9910 andere Erzeugnisse der Nr. 2707 154.— frei kehr, Energie und Kommuni- 2709. Erdöle oder Öle aus bituminösen kation durchge- 0010 Mineralien, roh 154.— frei führt werden: - mit schienen- 2710. Benzin: gebundenen 0011 – unverbleit 154.— frei Fahrzeugen; 0012 – anderes 154.— frei - mit Schiffen; 0013 White Spirit 161.50 frei - auf der Stras- 0014 Dieselöl 172.80 frei se. 0015 Petroleum 165.60 frei Inbegriffen sind 0019 Öle dieser Nummer 172.80 frei Ersatz- oder Verstärkungsfahrten 2711.

Erdgas und andere gasförmige sowie die durch Kohlenwasserstoffe: den Kursbetrieb – verflüssigt: bedingten Leer- 1110 – – Erdgas 81.20 frei fahrten 1210 – – Propan 91.80 frei 1310 – – Butane 91.80 frei 1410 – – Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien 91.80 frei 1910 – – andere 91.80 frei

8 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EFD vom 8. Dez. 1998 (AS 1999 595), 30. März 1999 (AS 1999 2707) und 30. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 2754).

Zolltarifnummer Warenbezeichnung Ermässigter Steuersatz Verwendung

je 1000 kg Fr. – in gasförmigem Zustand: 2110 – – Erdgas 180.— frei 2910 – – andere 180.— frei bei 15° C Fr. 2901. Kohlenwasserstoffe, acyclische, gas- 91.80 frei 1011 förmige 2110 2210 2310 2411 2911 2905. Methanol 59.90 frei 1110

3824. Rapsmethylester 122.80 frei 9030

Gruppe 2: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Berufsfischerei 2710. Benzin: Für die Land- 0011 – unverbleit 154.— frei und Forstwirt- 0012 – anderes 154.— frei schaft sowie die 0014 Dieselöl 172.80 frei Berufsfischerei Gruppe 3: Treibstoffe für bestimmte stationäre Verwendun- 2707. – Antrieb von 1010 Benzole 8.80 frei Motoren für 2010 Toluole 8.80 frei Wärme-Kraft- 3010 Xylole 8.80 frei Kopp- 4010 Naphthalin 8.80 frei lungsanlagen 5010 andere aromatische Kohlenwasser- 8.80 frei – Stationäre stoffmischungen Stromerzeu- 6010 Phenole 8.80 frei gungsanlagen 9110 Kreosotöle 8.80 frei (Antrieb von 9910 andere Erzeugnisse der Nr. 2707 8.80 frei Generatoren)11

10 Stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen dürfen nur mit Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1) betrieben werden. 11 Als stationäre Stromerzeugungsanlagen gelten auch transportable, jedoch stationär arbeitende Stromerzeugungsanlagen, hingegen nicht Generatoren von dieselelektrischen Maschinen und Fahrzeugen.

Zolltarifnummer Warenbezeichnung Ermässigter Steuersatz Verwendung

2709. Erdöle oder Öle aus bituminösen 8.80 frei – Ausprobieren 0010 Mineralien, roh von neuen Motoren eigener 8.80 frei Konstruktion 0011 Benzin, unverbleit 8.80 frei auf dem Prüf- 0012 anderes Benzin 9.20 frei stand 0013 White Spirit 3.— frei 0014 Dieselöl 9.50 frei 0015 Petroleum 3.— frei 0019 Öle dieser Nummer

Kohlenwasserstoffe, acyclische, an- 1091 dere als gasförmige 8.80 frei 2421 8.80 frei 2991 8.80 frei Kohlenwasserstoffe, cyclische 1110 8.80 frei 1910 8.80 frei 2010 8.80 frei 3010 8.80 frei 4110 8.80 frei 4210 8.80 frei 4310 8.80 frei 4410 8.80 frei 6010 8.80 frei 7010 8.80 frei 9010 8.80 frei Acyclische Alkohole und ihre 1110 Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitro- 8.80 frei 1210 soderivate 8.80 frei 1410 8.80 frei 1510 8.80 frei 1610 8.80 frei 1910 8.80 frei 2210 8.80 frei 2910 8.80 frei Ether, Etheralkohole, Etherphenole, 1910 Etherphenolalkohole, Alkoholpero- 8.80 frei 2010 xide, Etherperoxide, Ketonperoxide 8.80 frei 3010 (auch chemisch nicht einheitlich) 8.80 frei 4210 und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- 8.80 frei 4310 oder Nitrosoderivate 8.80 frei 4410 8.80 frei 4910 8.80 frei 5010 8.80 frei 6010 8.80 frei

Warenbezeichnung Ermässigter Steuersatz Verwendung

Antioxidantien, Antigums, Viskosi- 9010 tätsverbesserer, Antikorrosivad- 8.80 frei ditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten, andere als Additive für Schmieröle Zusammengesetzte organische Lö- 0010 sungs- und Verdünnungsmittel, an- 8.80 frei derweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

1010 Alkylbenzol-Gemische 8.80 frei 2010 Alkylnaphthalin-Gemische 8.80 frei Chemische Erzeugnisse und Zube- 9030 reitungen der chemischen Industrie 8.80 frei oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen Treibstoffe aus anderen Ausgangs- 8.80 frei stoffen Heizöle zu Feuerungszwecken: – Antrieb von 0024 – extraleicht 3.— frei Motoren für Wärme-Kraft- Kopplungsanla- je 1000 kg – Stationäre Fr. Stromerzeu- – mittel und schwer 3.60 frei gungsanlagen (Antrieb von Generatoren)12 13

12 Heizöl zu Feuerungszwecken darf nur verwendet werden, wenn der Verbraucher bei der Oberzolldirektion eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat. 13 Als stationäre Stromerzeugungsanlagen gelten auch transportable, jedoch stationär arbeitende Stromerzeugungsanlagen, hingegen nicht Generatoren von dieselelektrischen Maschinen und Fahrzeugen.

Zolltarifnummer Warenbezeichnung Ermässigter Steuersatz Verwendung

bei 15 °C Fr. 2711. Erdgas und andere gasförmige – Antrieb von Kohlenwasserstoffe: Gasturbinen – verflüssigt: zur Kompres- 1110 – – Erdgas –.90 frei sion des Erd- 1210 – – Propan 1.10 frei gases in Transitleitungen 1310 – – Butane 1.10 frei usw. 1410 – – Ethylen, Propylen, Butylen 1.10 frei – Antrieb von und Butadien Gasturbinen 1910 – – andere 1.10 frei und -motoren stationärer je 1000 kg Stromerzeu- Fr. gungsanlagen – in gasförmigem Zustand: und Wärme- 2110 – – Erdgas 2.10 frei Kraft-Kopp- 2910 – – andere 2.10 frei lungsanlagen – Ausprobieren von neuen Motoren und Gasturbinen eigener Konstruktion auf bei 15 °C Fr. Kohlenwasserstoffe, acyclische, gas- – Antrieb von 1011 förmige 1.10 frei Gasturbinen 2110 1.10 frei und -motoren 2210 1.10 frei stationärer 2310

1.10 frei Stromerzeu- 2411 1.10 frei gungsanlagen 2911 1.10 frei und Wärme- Kraft-Kopplungsanlagen – Ausprobieren von neuen Motoren und Gasturbinen eigener Konstruktion auf

Zolltarifnummer Warenbezeichnung Ermässigter Steuersatz Verwendung

Gruppe 4: andere 2710. Betanken von 0015 Flugpetrol frei frei ausländischen Flugzeugen im Zusammenhang mit deren Wartungen, Reparaturen und Umbauten in schweizerischen Werkstätten und dem anschlies-senden Abflug ins Ausland

2710. Testen von Flug- 0015 Flugpetrol 9.50 frei triebwerken auf

2710. Petrochemische 0021 Benzin sowie seine Fraktionen -.90 frei Umwandlung

2710. Industrielle Feue- 0021 Benzin sowie seine Fraktionen 2.60 frei rung 2710. Zum Waschen 0029 Gasöl 3.— frei der Rohgase in petrochemischen Anlagen

2905. Versuche für den 1110 Methanol 59.90 frei Einsatz in der Land- und Forst- 3824. wirtschaft, sofern 9030 Rapsmethylester 122.80 frei nicht Tranporte ausgeführt werden

Normverbrauch (Landwirtschaft)

Flächenziffer Normverbrauch in Liter Flächenziffer Normverbrauch in Liter Benzin Dieselöl Benzin Dieselöl

1 242 186 7 1092 840 2 397 305 8 1216 935 3 546 420 9 1334 1026 4 690 531 10 1447 1113 5 829 638 11 1555 1196 6 963 741 12 1658 1275

Normverbrauch (Forstwirtschaft)

Normverbrauch in Litern Benzin Dieselöl

1. Transporte von Arbeitern, Material und Maschinen mit eigenen Traktoren, Motorkarren, Rückezügen und Geländefahrzeugen im Wald: – bis 500 ha Waldfläche, je Hektare 1,2 0,8 – über 500 ha Waldfläche, je Hektare 1,0 0,7 2. Arbeiten zur Bestandesbegründung und Bestandespflege mit eigenen oder fremden Maschinen: a. Pflanz- bzw. Forstgartenbetriebe: – Bodenbearbeitungsmaschinen, je Hektare bearbeitete Flä- 50 30 che – Motorspritzen, je Hektare gespritzte Fläche 60 35 b. Pflanzungen und Jungwaldpflege: – Pflanzlochbohrer, je Hektare bepflanzte Fläche 24 15 – Säuberungs- und Durchforstungsgeräte, je Hektare ge- 70 50 pflegte Fläche 3. Arbeiten zur Holzgewinnung, Fällen und Aufrüsten mit eigenen oder fremden Maschinen: – Motorsägen, je Kubikmeter Festmeter 0,3 0,2 – Vollernter, je Kubikmeter Festmeter 1,2 0,9 – Spaltmaschinen, je Kubikmeter Festmeter 0,5 0,3 – handgeführte Entrindungsmaschinen, je Kubikmeter Fest- 0,5 0,3 meter – Gross-Entrindungs- und Entastungsmaschinen, je Kubikme- 0,8 0,7 ter Festmeter – Reisighackmaschinen und Klein-Schnitzelmaschinen bis 0,7 0,6 100 PS, je Kubikmeter Schnitzel – Gross-Schnitzelmaschinen über 100 PS, je Kubikmeter 1,2 1,1 Schnitzel 4. Holztransporte mit eigenen oder fremden Maschinen und Fahrzeugen: a. Rücken mit Traktoren, Motorkarren, Rückezügen und Ge- 0,6 0,4 ländefahrzeugen, ausgenommen Vollernter, je Kubikmeter transportiertes Holz b. Rücken mit Motorseilwinden, Festseilkranen und Mobilseilkranen – bis 800 m, je Kubikmeter geseiltes Holz 1,0 0,8 – über 800 m, je Kubikmeter geseiltes Holz 1,2 0,9