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641.811.912

Verordnung des EFD über die Entschädigung der Zollverwaltung für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe

vom 5. Mai 2000 (Stand am 1. Januar 2008)

Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 45 Absatz 5 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001, verordnet:

Art. 12

Die Zollverwaltung erhält 7 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für den Aufwand beim Vollzug der Gesetzgebung über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

AS 2000 2537