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642.118.1

Verordnung des EFD
über den Abzug der Berufskosten unselbstständig
Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer
(Berufskostenverordnung)1

vom 10. Februar 1993 (Stand am 1. Januar 2016)

Präambel

Das Eidgenössische Finanzdepartement,

gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902
über die direkte Bundessteuer (DBG)
sowie Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. Dezember 19913
über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das
Finanzdepartement,

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Als steuerlich abziehbare Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen.

Nicht abziehbar sind die vom Arbeitgeber oder einem Dritten übernommenen Aufwendungen, der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (sog. Standesauslagen) und die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie (Art. 34 Bst. a DBG).

Art. 2 Ehegatten

Die Abzüge für Berufskosten stehen jedem unselbständig erwerbenden Ehegatten zu. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten sind sie zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und hierüber mit den Sozialversicherungen abgerechnet wird.

Art. 34 Festlegung der Pauschalansätze und des Abzugs für die Benützung eines privaten Fahrzeugs

Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Pauschalansätze (Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 und Art. 10) und den Abzug für die Benützung eines privaten Fahrzeugs (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) im Anhang fest.

Art. 45 Nachweis höherer Kosten bei Pauschalansätzen

Werden anstelle einer Pauschale nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 10 höhere Kosten geltend gemacht, so sind die gesamten tatsächlichen Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit nachzuweisen.

Art. 56 Fahrkosten

Die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bis zum Maximalbetrag von 3000 Franken geltend gemacht werden (Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG).

Als Kosten sind abziehbar:

  1. die notwendigen Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; oder

  2. die notwendigen Kosten pro gefahrene Kilometer für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist.

Art. 6 Mehrkosten für Verpflegung

Bei Mehrkosten für Verpflegung ist ausschliesslich der Pauschalabzug nach Artikel 3 zulässig:

  1. wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; oder

  2. bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.7

Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber anders als in bar verbilligt wird (Abgabe von Gutscheinen) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann.8

Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze unterschreitet oder wenn sich der Steuerpflichtige zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen liegen.

Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.

Der Arbeitgeber muss die Anzahl Tage mit Schicht- oder Nachtarbeit sowie den Arbeitsort auf Verlangen bescheinigen.9

Der Pauschalabzug nach Absatz 1 oder 2 kann nicht gleichzeitig mit jenem nach Artikel 9 Absatz 2 beansprucht werden.

Art. 7 Übrige Berufskosten

Als übrige Berufskosten können insbesondere die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss sowie Schwerarbeit als Pauschale nach Artikel 3 abgezogen werden. Vorbehalten bleibt der Nachweis höherer Kosten (Art. 4).10

Der Pauschalabzug ist angemessen zu kürzen, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird.

Art. 811

Art. 9 Auswärtiger Wochenaufenthalt

Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen (sog. Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.

Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung werden Pauschalansätze (Art. 3) festgelegt. Der Nachweis höherer Kosten ist ausgeschlossen.

Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar.

Als notwendige Fahrkosten gelten die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte. Sie sind bis zum Maximalbetrag nach Artikel 5 Absatz 1 abziehbar.12

Art. 1013 Nebenerwerb

Für die mit einer Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten ist ein Pauschalabzug nach Artikel 3 zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten (Art. 4).

Art. 11 Schlussbestimmungen

Die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 7. Mai 199214 über den Abzug von Berufsauslagen bei der direkten Bundessteuer wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 200615

Für Ausnahmefälle, in welchen für die Steuerperiode 2007 der alte Lohnausweis verwendet wird, gilt das bisherige Recht bis zum 31. Dezember 2007.

1. Pauschalansätze ab dem Steuerjahr 2016

Fr.

Mehrkosten für Verpflegung

  1. Bei auswärtiger Verpflegung

    bzw. Schicht- oder Nachtarbeit

    (Art. 6 Abs. 1 und 2)

  • – Voller Abzug

pro Hauptmahlzeit
bzw. Tag



15.—

im Jahr

3200.—

  • – Halber Abzug

pro Hauptmahlzeit
bzw. Tag



7.50


im Jahr

1600.—

  1. Bei auswärtigem Wochenaufenthalt

    (Art. 9 Abs. 2)

  • – Voller Abzug

im Tag
im Jahr


30.—
6400.—


  • – Gekürzter Abzug16

im Tag
im Jahr


22.50
4800.—


Übrige Berufskosten
(Art. 7 Abs. 1)

3 % des Nettolohns,
mindestens im Jahr



2000.—


höchstens im Jahr

4000.—

Nebenerwerb
(Art. 10)

20 % der Nettoeinkünfte, mindestens im Jahr



800.—


höchstens im Jahr

2400.—

2. Abzug für die Benützung eines privaten Fahrzeugs
ab dem Steuerjahr 2016

Der Maximalbetrag des Abzugs ist auf 3000 Franken im Jahr begrenzt.

Fr.

Abzug für die Benützung eines privaten Fahrzeugs
(Art. 5 Abs. 2 Bst. b)

  • – Fahrräder,

    Motorfahrräder und

    Motorräder mit gelbem Kontrollschild




im Jahr






700.—



  • – Motorräder mit weissem Kontrollschild


pro Fahrkilometer


–.40

  • – Autos

  • pro Fahrkilometer

–.70