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642.119.2

Verordnung des EFD
über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression
für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer
(Verordnung über die kalte Progression, VKP)

vom 2. September 2013 (Stand am 1. Januar 2014)

Präambel

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG),

verordnet:

Art. 12

Diese Verordnung regelt die Anpassung der Tarifstufen und Abzüge der Einkommenssteuer der natürlichen Personen an den Landesindex der Konsumentenpreise.

Art. 2 Tarife

Für Personen nach Artikel 36 Absatz 1 DBG gilt folgender Tarif:

Franken

bis

14 500 Franken Einkommen

0.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

0.77

;

für

31 600 Franken Einkommen

131.65

und für je weitere 100 Franken Einkommen

0.88

mehr;

für

41 400 Franken Einkommen

217.90

und für je weitere 100 Franken Einkommen

2.64

mehr;

für

55 200 Franken Einkommen

582.20

und für je weitere 100 Franken Einkommen

2.97

mehr;

für

72 500 Franken Einkommen

1096.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

5.94

mehr;

für

78 100 Franken Einkommen

1428.60

und für je weitere 100 Franken Einkommen

6.60

mehr;

für

103 600 Franken Einkommen

3111.60

und für je weitere 100 Franken Einkommen

8.80

mehr;

für

134 600 Franken Einkommen

5839.60

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.00

mehr;

für

176 000 Franken Einkommen

10 393.60

und für je weitere 100 Franken Einkommen

13.20

mehr;

für

755 200 Franken Einkommen

86 848.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.50

mehr.

Für Personen nach Artikel 36 Absatz 2 DBG gilt folgender Tarif:

Franken

bis

28 300 Franken Einkommen

0.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

1.00

;

für

50 900 Franken Einkommen

226.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

2.00

mehr;

für

58 400 Franken Einkommen

376.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

3.00

mehr;

für

75 300 Franken Einkommen

883.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

4.00

mehr;

für

90 300 Franken Einkommen

1483.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

5.00

mehr;

für

103 400 Franken Einkommen

2138.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

6.00

mehr;

für

114 700 Franken Einkommen

2816.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

7.00

mehr;

für

124 200 Franken Einkommen

3481.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

8.00

mehr;

für

131 700 Franken Einkommen

4081.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

9.00

mehr;

für

137 300 Franken Einkommen

4585.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

10.00

mehr;

für

141 200 Franken Einkommen

4975.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.00

mehr;

für

143 100 Franken Einkommen

5184.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

12.00

mehr;

für

145 000 Franken Einkommen

5412.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

13.00

mehr;

für

895 800 Franken Einkommen

103 016.00

für

895 900 Franken Einkommen

103 028.50

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.50

mehr.

Für Personen nach Artikel 36 Absatz 2bis DBG gilt folgender Tarif:

Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt Absatz 2 sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 251 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.

Art. 3 Allgemeine Abzüge

Der Abzug nach Artikel 33 Absatz 2 erster Satz DBG wird wie folgt berechnet:

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8100 Franken und höchstens 13 400 Franken abgezogen.

Der Abzug nach Artikel 33 Absatz 3 DBG wird wie folgt berechnet:

Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 10 100 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

Art. 4 Sozialabzüge

Die Sozialabzüge nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a und b DBG betragen:

  1. 6500 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;

  2. 6500 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird.

Art. 5 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:

  1. die Verordnung des EFD vom 28. September 20103 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2011;

  2. die Verordnung des EFD vom 22. September 20114 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2012.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.