642.123
Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer
vom 15. März 1993 (Stand am 1. Januar 2014)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG), verordnet:
Art. 1 Bemessungsgrundlagen
Die Steuer nach dem Aufwand wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode entstandenen Lebenshaltungskosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen berechnet. Sie beruht mindestens auf:
dem Fünffachen des Mietzinses oder des Mietwertes der Wohnung im eigenen Haus für Steuerpflichtige, die einen eigenen Haushalt führen;
dem Doppelten des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung für die übrigen Steuerpflichtigen.
Ergibt sich nach Artikel 14 Absatz 3 DBG ein höherer Steuerbetrag, so geht dieser vor.
Art. 2 Kontrollrechnung nach Art. 14 Absatz 3 DBG
Bei der Steuerberechnung nach Artikel 14 Absatz 3 DBG können abgezogen werden:
die Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften nach der Verordnung vom 24. August 19922 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer;
die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden.
Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, sind nicht zulässig.
AS 1993 1367
Art. 33 Ausschluss der Sozialabzüge
Sozialabzüge nach Artikel 35 DBG sind nicht zulässig.
Art. 4 Anwendbare Tarife; Satzbestimmung
Die jährliche Steuer nach dem Aufwand wird nach den ordentlichen Einkommenssteuertarifen (Art. 36 Abs. 1, 2 und 2bis erster Satz DBG) berechnet.4
Das nicht unter Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a–f DBG fallende Einkommen des Steuerpflichtigen bleibt in Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 DBG auch für die Festsetzung des Steuersatzes ausser Betracht.
Art. 5 Modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand bei einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen
Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so muss der Steuerpflichtige neben den in Artikel 14 Absatz 3 DBG bezeichneten Einkünften alle aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteile aus dem Quellenstaat versteuern. Abziehbar sind nur die Kosten gemäss Artikel 2 Absatz 1.
Der Steuersatz für diese Einkünfte bestimmt sich nach dem Grundsatz der Vollprogression gemäss Artikel 7 Absatz 1 DBG.
Art. 6 Veranlagungsergebnisse
Eröffnet nach Artikel 131 DBG wird stets das höchste aus den Artikeln1, 2 oder 5 resultierende Veranlagungsergebnis. Ist ein Veranlagungsergebnis nach Artikel 5 eröffnet worden, so muss dem Steuerpflichtigen auch das höhere der beiden Veranlagungsergebnisse nach den Artikeln1 oder 2 mitgeteilt werden.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Juli 19885 über die Pauschalierung der direkten Bundessteuer wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1995 in Kraft und findet erstmals auf die für das Jahr 1995 erhobene direkte Bundessteuer Anwendung.
[AS 1988 1335]