642.151
Verordnung über die Risikokapitalgesellschaften
(VRKG)
vom 5. April 2000 (Stand am 25. April 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19991 über die Risikokapitalgesellschaften (Gesetz), verordnet:
Art. 1 Anerkennungsverfahren der Risikokapitalgesellschaften
Alle Investitionsgesellschaften, welche als Risikokapitalgesellschaften im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes anerkannt werden wollen, müssen beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) ein Gesuch um Anerkennung einreichen.
Dem Gesuch sind beizufügen:
die Statuten der Investitionsgesellschaft;
die Jahresrechnungen;
eine vollständige Liste der Investitionen.
Bei Investitionen in neue Unternehmen nach Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes muss die Investitionsgesellschaft zusätzlich folgende Informationen und Dokumente beifügen:
Geschäftssitz des Unternehmens und Ort der tatsächlichen Verwaltung;
allenfalls die Börse für kleine und mittlere Unternehmen, an der die Aktien des Unternehmens kotiert sind;
Bestätigung, dass das Kapital des Unternehmens nicht zu mehr als 25 Prozent von Unternehmen kontrolliert wird, die mehr als 100 Angestellte beschäftigen;
Bestätigung, dass die Verantwortlichen des Unternehmens sich nicht an der Finanzierung der Investitionsgesellschaft beteiligen;
Datum, an dem die Kapitalbeteiligung der Investitionsgesellschaft begonnen oder diese ein nachrangiges Darlehen gewährt hat, sowie Datum an dem die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens begonnen hat.
Für die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes ist das Datum der ersten Investition der Investitionsgesellschaft massgebend. Wenn die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens nicht mit dem Eintrag ins Handelsregi- AS 2000 1023 ster übereinstimmt, gilt als Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Zeitpunkt, da der jährlicher Umsatz 500 000 Franken erreicht.
Ist die Investitionsgesellschaft in Gründung oder erreichen die Investitionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes bei der Einreichung des Gesuchs nicht 50 Prozent der Mittel der Gesellschaft, so legt die Investitionsgesellschaft ihrem Gesuch einen detaillierten Geschäftsplan (Businessplan) bei, der Auskunft darüber gibt, wie sie die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen beabsichtigt.
Alle dem Gesuch beigelegten Dokumente müssen von einer Revisionsgesellschaft kontrolliert werden, welche die Bestimmungen der Artikel 79–83 der Verordnung vom 19. Oktober 19942 über die Anlagefonds erfüllt.
Art. 2 Prüfung des Gesuchs
Das seco prüft das Gesuch um Anerkennung und stellt dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) Antrag.
Erachtet es das seco als erforderlich, kann es von der Investitionsgesellschaft weitere Informationen und Dokumente verlangen, insbesondere die detaillierte Liste ihrer Aktionäre und ihrer Finanzierungsquellen.
Art. 3 Entscheid
Erfüllt die Investitionsgesellschaft die im Gesetz und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen, anerkennt das Departement die Gesellschaft.
Erfüllt die Investitionsgesellschaft gewisse Bedingungen zum Zeitpunkt der Prüfung des Gesuchs nicht, ist es aber wahrscheinlich, dass sie diese in einer angemessenen Frist erfüllen wird, anerkennt das Departement die Investitionsgesellschaft provisorisch.
Art. 4 Publikation
Die Anerkennungsentscheide werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht. Eine Kopie der veröffentlichten Entscheide wird der Eidgenössischen Steuerverwaltung zugesandt.
Das seco veröffentlicht auf Internet eine aktualisierte Liste der Risikokapitalgesellschaften (RKG).
Art. 5 Kontrolle
Die anerkannte RKG stellt dem seco am Ende eines jeden Geschäftsjahres, spätestens sechs Monate nach Abschluss, ein Exemplar ihrer vorschriftsgemäss geprüften Jahresrechnung sowie eine detaillierte Liste ihrer Investitionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes zu.
Sie stellt dem seco eine Kopie sämtlicher schriftlicher Informationen zu, die sie ihren Aktionären oder Darlehensgebern zukommen lässt.
Im Falle einer provisorischen Anerkennung der Gesellschaft überprüft das seco nach einem Jahr, ob alle erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, kommt Artikel 6 zur Anwendung.
Art. 6 Entzug der Anerkennung
Erfüllt die RKG die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes nicht mehr, kann ihr das Departement eine Frist von einem Jahr einräumen.
Sind die Bedingungen auch nach dieser Frist nicht erfüllt, entzieht das Departement die Anerkennung. In diesem Fall sind die ordentlichen Vorschriften des Nachsteuerverfahrens anwendbar.
Art. 7 Gesuch um Steuererleichterung für nachrangige Darlehen aus dem Privatvermögen
Personen, die nachrangige Darlehen aus ihrem Privatvermögen gewähren und in den Genuss der Steuererleichterungen nach Artikel 5 des Gesetzes kommen wollen, müssen beim seco ein Gesuch einreichen.
Dem Gesuch sind die folgenden Informationen und Dokumente beizufügen:
Geschäftssitz des Unternehmens und Ort der tatsächlichen Verwaltung ;
Bestätigung, dass das Kapital des Unternehmens nicht zu mehr als 25 Prozent von Unternehmen kontrolliert wird, die mehr als 100 Angestellte beschäftigen;
Bestätigung, dass der Privatinvestor nicht der Hauptverantwortliche des neuen Unternehmens ist, nicht eine Mehrheit des Kapitals der Unternehmung kontrolliert und seine Investition (Kapitalbeteiligung und Darlehen) den Betrag von 50 000 Franken übersteigt;
Datum der Gewährung des nachrangigen Darlehens und Datum des Beginns der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens;
im Falle von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes das genaue Datum, an dem die RKG eine Investition eingegangen ist, und die Modalitäten dieser Beteiligung.
Art. 8 Prüfung des Gesuchs und Entscheid
Das seco prüft das Gesuch um Steuererleichterung.
In den Fällen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes prüft es das Gesuch vor dem Beginn des Projektes.
Es kann die Vorprüfung des Gesuchs an eine Investorenvereinigung (Business Angels) delegieren.
Das Departement entscheidet über das Gesuch.
Der Entscheid für die Steuererleichterung ist erst rechtskräftig, wenn der Nachweis der effektiven Gewährung des Darlehens der Steuerbehörde vorgelegt worden ist.
Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2000 in Kraft; sie gilt so lange, wie das Gesetz in Kraft ist.