642.212

Verordnung
über die Verzinsung ausstehender
Verrechnungssteuern

vom 29. November 1996 (Stand am 1. Januar 1997)

Präambel

Das Eidgenössische Finanzdepartement,

gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 19651
über die Verrechnungssteuer,

verordnet:

Art. 1

Der Verzugszins, der nach Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 19652 über die Verrechnungssteuer bei verspäteter Entrichtung der Steuer geschuldet wird, beträgt ab 1. Januar 1997 jährlich 5 Prozent.

Auf den vor dem 1. Januar 1997 zur Zahlung fällig gewordenen, aber erst später entrichteten Steuerbeträgen findet für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 noch der Zinssatz von 6 Prozent Anwendung.

Cited in

Art. 2

Die Verordnung vom 30. April 19903 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.