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672.2

Bundesgesetz über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

vom 22. Juni 1951 (Stand am 1. Dezember 2017)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 172 Absatz 1 der Bundesverfassung2, 3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 19514, beschliesst:

Art. 1

Die Ausführungsbestimmungen für die Durchführung eines von der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit einem fremden Staate abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden vom Bundesrat aufgestellt.

Art. 2

Der Bundesrat ist insbesondere zuständig:

  1. das Verfahren zu ordnen, das bei einer staatsvertraglich zugesicherten Rückerstattung an der Quelle erhobener schweizerischer Steuern auf Kapitalerträgen einzuhalten ist;

  2. Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die vom andern Vertragsstaat zugesicherte Herabsetzung von an der Quelle erhobenen Steuern Personen zugute kommt, die darauf nach dem Abkommen keinen Anspruch gaben;

  3. im Rahmen des Abkommens zu treffende Entscheidungen und Verfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welche Steuern des andern Vertragsstaates zum Gegenstande haben, der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu unterstellen und sie in bezug auf ihre Vollstreckbarkeit den Entscheidungen über Bundessteuern gleichzustellen;

  4. 5 … AS 1951 889

  1. zu bestimmen, wie eine staatsvertraglich vereinbarte Anrechnung von Steuern des andern Vertragsstaates auf die in der Schweiz geschuldeten Steuern durchzuführen ist;

  2. auf die Widerhandlungen gegen die Ausführungsvorschriften die Strafbestimmungen der eidgenössischen Steuergesetze anwendbar zu erklären.

Er kann den Erlass von Verfahrensbestimmungen dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) übertragen.6 Das EFD ist insbesondere dafür zuständig, im Einvernehmen mit den Kantonen deren Beteiligung an Zahlungen festzulegen, die die Schweiz dem andern Vertragsstaat im Abkommen zugesichert hat. Es regelt das Verfahren.

Art. 38

Der Bundesrat wird beauftragt, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 18749 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes zu veranlassen.

Er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes fest.

Datum des Inkrafttretens:1. Januar 195110

BRB vom 28. Sept. 1951