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Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung

vom 9. September 1998 (Stand am 8. Januar 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 70 Absatz 1 sowie 71 Absatz 1 und 3 des Alkoholgesetzes1, verordnet:

Art. 1 Grundsätze der Haushalt- und Rechnungsführung

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (Alkoholverwaltung) führt ihr Finanz- und Rechnungswesen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.

Das Finanzwesen wird nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt.

Für die Rechnungsführung gelten die Grundsätze der Vollständigkeit, der Einheit, der Spezifikation und der Jährlichkeit. Gebucht wird nach dem Bruttoprinzip.

Die Rechnung ist so zu gestalten, dass sich die Vermögenslage, die Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie das Betriebsergebnis zuverlässig und vollständig feststellen lassen.

Art. 2 Haushaltgliederung

Die Rechnung der Alkoholverwaltung umfasst:

  1. Erfolgsrechnung;

  2. Bilanz;

  3. Investitionsrechnung;

  4. Vorschlag zur Gewinnverteilung.

Die Gliederung des Kontenplanes richtet sich nach dem REFICO-Kontenrahmen der allgemeinen Bundesverwaltung.2 Im Übrigen sind die anerkannten Grundsätze der Rechnungslegung und die betrieblichen Bedürfnisse der Alkoholverwaltung massgebend.

Nachträge und Kreditüberschreitungen sind in der jährlichen Rechnung gesondert auszuweisen.

Die Bilanz erfasst sämtliche Vermögenswerte und Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.

AS 1999 1631

Die Investitionsrechnung enthält Investitionen und Beteiligungen, welche Anlagevermögen schaffen und deren Wert 100 000 Franken übersteigen. Zahlungskredite für Investitionen sind mit dem Voranschlag zu beantragen.

Art. 33 Bewertungsgrundsätze

DieAktiven und Passiven sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten.

Das Anlagevermögen wird in der Anlagebuchhaltung zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten erfasst. Nach Abzug der betriebsnotwendigen Abschreibungen ergibt sich der Buchwert der Bilanz.

Art. 3a4 Reserven

Rückstellungen werden zum Ausgleich drohender Verluste oder besonderer Risiken gebildet. Fällt der Bilanzierungsgrund dahin, so sind sie erfolgswirksam aufzulösen.

Zur Sicherung von Verlusten auf dem Ethanollager kann eine Reserve von maximal 30 Prozent des Warenwertes gebildet werden.

Zur Sicherung von langfristigen Unterhaltsarbeiten oder Investitionen können aus dem Gewinn von alcosuisse Reserven gebildet werden. Sie dürfen eine den Bedürfnissen von alcosuisse angemessene Höhe nicht übersteigen.

Art. 4 Objektkredite

Für Objektkreditbegehren von mehr als 10 Millionen für Grundstücke und Bauten ist den eidgenössischen Räten ein Verpflichtungskredit zu beantragen.

Art. 5 Nachträge

Für unvermeidliche Ausgaben in den Kontenklassen 4 - 6 und 8 oder der Investitionsrechnung, für die im Voranschlag kein ausreichender Betrag zur Verfügung steht, ist ein Nachtragskredit oder eine Bewilligung für eine Kreditüberschreitung zu beantragen.5

Für die Bewilligung von Nachtragskrediten und Kreditüberschreitungen ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Die Bundesversammlung genehmigt diese mit der Rechnung der Alkoholverwaltung.

Art. 6 Revision

Die Revision der Jahresrechnung wird durch die Eidgenössische Finanzkontrolle oder durch eine von ihr bestimmte Revisionsgesellschaft durchgeführt.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 23. Mai 19906 über das Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung wird aufgehoben.

Art. 87 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2001

Ab 2003 beginnt das Geschäftsjahr mit dem1. Januar.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 30. Juni 1998 in Kraft.

[AS 1990 898, 1991 2368]

Anhang9 (Art. 3 Abs. 2)

Die Abschreibungs-Richtwerte der Eidgenössischen Alkoholverwaltung lauten wie folgt:

Anlagen Bemerkung Prozent von bis

a. Grundstücke werden nicht abgeschrieben b. Beteiligungen werden nicht abgeschrieben c. Bauten Aushub, Mauerwerk, Umgebungsarbeiten, Originalpläne 2 10 Bewilligungen, Gebühren, Plankopien 100 100 d. Anlagen und Gleisanlagen, Leitungsnetze für Wasser Einrichtungen und Alkohol, Alkoholbehälter, Pumpen, Waagen, Heizungs- und Belüftungsanlagen, Löschgeräte, Einrichtungen, Werkstatt, Lager und Labor 5 20 Informatikanlagen und chemische Apparate 15 30 e. Fahrzeuge und Kesselwagen, Tragwagen, Alkoholtransport- Lokomotiven 4 10 behälter Motorfahrzeuge, Container, Box-Paletten 10 30

Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 10).