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700.4

Verordnung über Beiträge an die Kosten der Richtpläne

vom 13. August 1980 (Stand am 14. November 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 102 Ziffer 5 der Bundesverfassung1, verordnet:

1. Abschnitt Beiträge

Art. 1 Berechtigung

Die Kantone erhalten Beiträge, wenn sie Richtpläne nach den Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes2 (RPG) erstellen, anpassen oder überarbeiten, soweit dafür ein Aufwand nötig ist, der die üblichen kantonalen Planungsarbeiten wesentlich übersteigt, insbesondere wenn sie Fachleute ausserhalb der Verwaltung beiziehen müssen.

Beiträge werden auch ausgerichtet, wenn andere Planungsträger an den Arbeiten beteiligt sind.

Die Beiträge werden den Kantonen im Rahmen der verfügbaren Mittel zugesichert und ausbezahlt.

Art. 2 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind Kosten für

  1. die Erarbeitung der Grundlagen (Art. 6 RPG3;

  2. die Erstellung, Anpassung oder Überarbeitung der Richtpläne (Art. 8 und 9 RPG).

Vorgehen und Aufwand müssen den Verhältnissen angepasst sein; insbesondere werden nur die berufsüblichen Honorare berücksichtigt. Nicht anrechenbar sind namentlich Kosten für den allgemeinen Verwaltungsaufwand, für Mieten, Zinsen, Anschaffungen, allgemeine Forschungsarbeiten und besondere Projektierungsarbeiten.

Art. 3 Höhe

Der Bund übernimmt, abgestuft nach der Finanzkraft der Kantone, 15–30 Prozent der anrechenbaren Kosten.

AS 1980 1107

[BS I 3]

2. Abschnitt Verfahren

Art. 4 Beitragsgesuch

Der Kanton reicht dem Bundesamt für Raumentwicklung (Bundesamt) das Beitragsgesuch ein.4

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. eine allgemeine Übersicht über die gesamte Tätigkeit, die nötig ist, um die Richtpläne zu erstellen, anzupassen oder zu überarbeiten;

  2. ein auf zwei bis drei Jahre ausgerichtetes Programm für die einzelnen Planungsarbeiten und eine Zusammenstellung der zu erwartenden Kosten;

  3. die Liste der Arbeiten, für die Fachleute beigezogen werden;

  4. die Begründung, warum die Richtpläne angepasst oder überarbeitet werden 3 Das Bundesamt kann weitere Unterlagen anfordern.

Art. 5 Prüfung der Gesuche

Das Bundesamt prüft die Gesuche und legt die Kosten fest, an die Beiträge gewährt werden.

Für Arbeiten, die in Ausführung begriffen sind, wird in der Regel kein Bundesbeitrag zugesichert. Auf begründetes Gesuch hin kann das Bundesamt dem vorzeitigen Beginn bestimmter Planungsarbeiten zustimmen; die Zusicherung eines Bundesbeitrages bleibt jedoch vorbehalten.

Art. 6 Auskunftspflicht

Dem Bundesamt oder den Kontrollorganen des Bundes sind jederzeit alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die mit der Beitragsgewährung zusammenhängen.

Art. 7 Zusicherung der Beiträge

Das Bundesamt sichert die Beiträge zu.

Die Kantone stellen dem Bundesamt die Verfügung zu, wenn sie Bundesbeiträge an andere Planungsträger weitergeben.

Art. 8 Änderung des Arbeitsprogramms

Nach Erteilung der Zusicherung erfordern wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms die Zustimmung des Bundesamtes.

Art. 9 Auszahlung der Beiträge

Die Kantone reichen dem Bundesamt nach Abschluss der Arbeiten die Abrechnung mit den Auszahlungsbelegen ein.

Das Bundesamt verfügt die Auszahlung und stellt den interessierten Bundesstellen ein Doppel der genehmigten Beitragsabrechnung zu.

Das Bundesamt kann die Auszahlung der Beiträge verweigern, wenn die Planungsarbeiten den Anforderungen des Bundes nicht genügen.

Art. 10 Teilzahlungen

Das Bundesamt kann für ausgeführte Arbeiten Teilzahlungen bis zu 80 Prozent gewähren. Dem Gesuch ist eine Kostenzusammenstellung und eine kurze Beschreibung der ausgeführten Arbeiten beizulegen.

3. Abschnitt Rechtsschutz

Art. 116

Verfügungen des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement); auf diese Beschwerde und auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Departements finden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Anwendung.

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 12 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1980 in Kraft.