711.2
Verordnung über die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen nach Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung
vom 13. Februar 2013 (Stand am 1. April 2013)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19301 über die Enteignung (EntG), verordnet:
Art. 1 Sachliche Zuständigkeit
Die Kantonsregierungen bezeichnen richterliche Behörden, die Schadenersatzforderungen aufgrund vorbereitender Handlungen nach Artikel 15 EntG beurteilen.
Soweit nach Absatz 1 untere richterliche Behörden zuständig sind, bezeichnen die Kantonsregierungen eine Rechtsmittelinstanz nach Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20052.
Art. 2 Örtliche Zuständigkeit
Zur Behandlung der Schadenersatzforderungen ist die richterliche Behörde am Ort zuständig, an dem die schädigenden Handlungen vorgenommen worden sind.
Art. 3 Verfahren
Die richterliche Behörde entscheidet im summarischen Verfahren.
Sie stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20083 gelten sinngemäss. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Enteigner.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des Bundesgerichts vom 22. Mai 19314 über die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung wird aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. April 2013 in Kraft.