725.116.244
Verordnung über Beiträge an strassenverkehrsbedingte Massnahmen gemäss Luftreinhalte-Verordnung
vom 25. April 1990 (Stand am 16. April 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 22. März 19851 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer2, verordnet:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung bestimmt die Voraussetzungen, die Art und die Höhe der Bundesbeiträge an die Kosten der Kantone für die durch den motorisierten Strassenverkehr verursachten Massnahmen nach den Artikeln 18, 27 Absatz 2, 31 und 33 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19853 (LRV).
Art. 2 Massnahmen
Als Massnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten die Ermittlung und die Verhinderung oder Beseitigung übermässiger Immissionen des motorisierten Strassenverkehrs.
Die Massnahmen umfassen:
das Ermitteln des Anteils, den der motorisierte Strassenverkehr an der Luftverunreinigung hat; dazu dienen insbesondere Analogieschlüsse und vergleichende Betrachtungen aufgrund bestehender Erhebungen;
das Abklären der baulichen, betrieblichen, verkehrslenkenden oder verkehrsbeschränkenden Massnahmen, die auf oder an bestehenden Strassen notwendig sind;
das Durchführen der Massnahmen auf, an oder für bestehende Strassen;
das Sicherstellen der Wirksamkeit und Einhaltung der Massnahmen.
Art. 3 Beitragssätze
Der Beitrag an die unter Artikel 2 aufgeführten Massnahmen richtet sich:
AS 1990 695
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 Bst. b der Mineralölsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit1. Jan. 1977 (SR 641.611). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
bei Nationalstrassen nach den Artikeln7 und 10 des Bundesgesetzes vom 22. März 19854 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer;
bei Hauptstrassen nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 22. März 19855 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer;
bei den übrigen Strassen und da, wo flächendeckende Massnahmen verschiedene Strassenkategorien betreffen, nach Artikel 50 Absatz 3 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19836; die Beitragssätze betragen je nach Finanzkraft der Kantone 40–60 Prozent der anrechenbaren Kosten.7 Belasten die Massnahmen den Strasseneigentümer besonders stark, so wird der Beitragssatz je nach der Belastung um höchstens 10 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht. Die entsprechenden Beitragssätze sind im Anhang festgelegt.
Art. 4 Anrechenbare Kosten
Für die Beitragsbemessung sind nur die Kosten anrechenbar, die mit den Massnahmen in direktem Zusammenhang stehen.
Nicht anrechenbar sind Entschädigungen an Behörden und Kommissionen sowie die Kosten für die Beschaffung und die Verzinsung von Krediten.
Unterhalts- und Betriebskosten sind nur bei den Nationalstrassen anrechenbar.
Kosten, an die der Bund aus einem andern Rechtsgrund Beiträge gewährt, sind nicht anrechenbar.
Art. 5 Mehrjahresprogramme
Die Kantone erstellen Programme über die kurz- und mittelfristig vorgesehenen Massnahmen, getrennt nach National- und Hauptstrassen sowie übrigen Strassen; den Massnahmen an den übrigen Strassen gleichgestellt sind flächendeckende Massnahmen, die mehrere Strassenkategorien umfassen.
Die Programme enthalten Angaben über:
die von den Massnahmen betroffenen Gebiete;
die vorgesehenen Massnahmen;
den Zeitplan der Durchführung der Massnahmen;
die ungefähren Kosten der Massnahmen;
die sich daraus ergebenden ungefähren Bundesbeiträge.
Luftreinhalte-Verordnung
Die Kantone reichen die Programme dem Bundesamt für Strassen8 ein. Dieses prüft zusammen mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, ob sie zweckmässig sind und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Bei Bedarf oder auf Ersuchen des Bundesamtes für Strassen, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, reichen die Kantone überarbeitete oder ergänzte Programme ein.
Art. 6 Zuteilung der Kredite und Beitragsverzeichnis
Die Zahlungskredite für Massnahmen an National- und Hauptstrassen sind in den entsprechenden Kreditverfahren zu berücksichtigen.
Für die übrigen Strassen legt das Bundesamt für Strassen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und der Eidgenössischen Finanzverwaltung nach Massgabe der Zweckmässigkeit für jeden Kanton die Zahlungskredite fest, die im Voranschlagsjahr und in den Planungsjahren für Luftreinhaltemassnahmen eingesetzt werden können. Massgebend sind die Eingaben der Kantone sowie die Mittel, die nach Voranschlag und Finanzplan des Bundes zur Verfügung stehen.
Das Bundesamt für Strassen führt eine Übersicht über die zugesicherten Beiträge.
Sie umfasst die Gesamtsumme der Bundesbeiträge unter Berücksichtigung der mutmasslichen Teuerung und Fälligkeit.
Art. 7 Projekte für Massnahmen an den übrigen Strassen
Die Kantone reichen dem Bundesamt für Strassen jedes Jahr, jeweils bis Ende September, die in den folgenden Jahren auszuführenden Projekte für Massnahmen an den übrigen Strassen ein.
Die Projekte enthalten:
die vorgesehenen Massnahmen;
die Kostenvoranschläge;
den Vorschlag für die anrechenbaren Kosten und die sich daraus ergebenden Bundesbeiträge;
den Zahlungsplan.
Art. 8 Beitragszusicherung für Massnahmen an den übrigen Strassen
Das Bundesamt für Strassen legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft die anrechenbaren Kosten fest und sichert die Beiträge für die in den Mehrjahresprogrammen enthaltenen Projekte zu.
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Die Zusicherung des Beitrages erlischt, wenn mit der Ausführung des Projekts nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zusicherung begonnen wird. Der Kanton kann das Projekt erneut einreichen.
Art. 9 Kostenüberschreitungen
Die Kantone melden erkennbare Überschreitungen des Kostenvoranschlags sofort dem Bundesamt für Strassen und begründen sie. Andernfalls werden die zusätzlichen Kosten von der Beitragsleistung ausgeschlossen.
Art. 10 Abrechnung und Auszahlung der Beiträge
Die Kantone reichen die Abrechnungen beim Bundesamt für Strassen ein. Dieses prüft die Unterlagen und zahlt die Beiträge den Kantonen aus. In begründeten Fällen können Abschlagszahlungen bis zu 80 Prozent der aufgelaufenen Kosten gewährt werden.
Ein Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung besteht nur für Projekte, für die das Bundesamt für Strassen einen Beitrag zugesichert hat.
Die Schlussabrechnung ist spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Massnahme einzureichen.
Für Projekte, an die der Bund Teilbeiträge leistet, ist die Schlussabrechnung innerhalb einer vom Bundesamt für Strassen festgesetzten Frist nach Auszahlung des letzten Teilbetrages einzureichen.
Art. 119
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 1990 in Kraft.
Luftreinhalte-Verordnung Anhang10 (Art. 3 Bst. c) Beitragssätze für die übrigen Strassen 1. Beitragssatz 40–60 % 2. Zuschlagssatz für besondere Belastung 0–10 % Index* Finanzkraft Kanton Beitragssatz Kosten der schwach mittelstark stark Massnahme 30–60 61–80 81–110 111–(206) FR, NE, OW, GL, GR, LU, SZ, VD, ZG, BS, BL, BE, VS, JU, UR, TI, AR, AI AG, SH, TG, GE, ZH, NW SG SO Mio. Fr. % % % %
0– 0– 0– ZH 46 00,5 BE 57 02 0– 0– 0– LU 56 01,0 UR 56 03 01 0– 0– SZ 51 01,5 OW 59 04 02 0– 0– NW 49 02,0 GL 54 05 03 01 0– ZG 40 02,5 FR 58 06 04 02 0– SO 54 03,0 BS 45 07 05 03 01 BL 50 04,0 SH 52 08 06 04 02 AR 56 05,0 AI 57 09 07 05 03 SG 55 07,5 GR 55 10 08 06 04 AG 53 10,0 TG 54 10 09 07 05 TI 54 15,0 VD 53 10 10 08 06 VS 60 20,0 NE 57 10 10 09 07 GE 48 30,0 JU 60 10 10 10 08 40,0
10 10 09 50,0
10 10 10 * V vom7. Nov. 2001 über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 2002 und 2003 (SR 613.11; AS 2001 2974)