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730.05

Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich
(GebV-En)

vom 22. November 2006 (Stand am 1. März 2010)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 52a des Wasserrechtsgesetzes vom22. Dezember 19162, auf Artikel 24 des Energiegesetzes vom26. Juni 19983, auf Artikel 83 des Kernenergiegesetzes vom21. März 20034, auf Artikel 21 Absatz 5 und 28 des Stromversorgungsgesetzes vom23. März 20075 6F

auf Artikel 52 Absatz 2 Ziffer 4 des Rohrleitungsgesetzes vom4. Oktober 19636, auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom22. März 19917 und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 19978,9 verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen sowie für Aufsichtstätigkeiten:

  1. des Bundesamtes für Energie (Bundesamt) und

  2. 10 der im Bereich Energie mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (andere Vollzugsorgane).

Sie regelt ferner die Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie und Stromversorgung.11 AS 2006 4889

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 200412.

Vorbehalten bleiben die Artikel 23–25 der Energieverordnung vom7. Dezember 199813.14

Art. 2 Verzicht auf Gebühren

Keine Gebühren werden erhoben für die Gewährung von Bundesbeiträgen.

Art. 3 Gebührenbemessung

Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet.

Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75–250 Franken pro Stunde.

Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass

Das Bundesamt und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:15

  1. die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen;

  2. Forschungsprojekte;

  3. die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen.

Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.16

Art. 5 Gebührenzuschläge

Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben werden, für:

  1. Verfügungen oder Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich erlassen oder verrichtet werden oder die ungewöhnlich hohen Aufwand verursachen;

  2. an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht geleistete Arbeitsstunden.

Werden Arbeiten bei Dritten in Auftrag gegeben, so kann zusätzlich zu den Auslagen ein Verwaltungszuschlag von 20 Prozent der ordentlichen Gebühr in Rechnung gestellt werden.

Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.

Art. 5a17 Akontozahlungen

Für Verfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das Bundesamt entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Gebühren in Rechnung stellen.

Art. 618 Gebührenerhebung durch ein anderes Vollzugsorgan

Sind andere Vollzugsorgane als das Bundesamt mit dem Vollzug betraut, so stellen diese die Gebühren selbst in Rechnung, verfügen bei Streitigkeiten über die Rechnung und besorgen das Inkasso.

Das Bundesamt kann bei der Übertragung einer Vollzugsaufgabe bestimmen, dass es die Gebühren selber in Rechnung stellt, insbesondere wenn das andere Vollzugsorgan zur Erhebung der Gebühr nicht in der Lage ist.

Betraut das Bundesamt andere Vollzugsorgane mit dem Vollzug, vereinbaren diese zwei Parteien, welche Anteile der Gebührenerträge das andere Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.

Art. 719 Erhebung von Aufsichtsgebühren und Aufsichtsabgaben

Das Bundesamt oder ein anderes Vollzugsorgan können vom Gebührenpflichtigen die Aufsichtsgebühren und vom Abgabepflichtigen die Aufsichtsabgaben vierteljährlich erheben.

Die definitive Abrechnung erfolgt jeweils mit der vierten Teilrechnung.

Art. 8 Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

2. Abschnitt Besondere Bestimmungen

Art. 9 Gebühren im Bereich Wasserkraftnutzung

Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für:

  1. die Prüfung von Gesuchen über die Erteilung, Änderung, Erneuerung oder Verlängerung von Wasserkraftnutzungskonzessionen oder -zusatzkonzessionen für Grenzkraftwerke;

  2. Verfügungen über den Entzug oder die Verwirkung solcher Konzessionen;

  3. Bewilligungen, Verfügungen sowie Dienstleistungen auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes;

  4. das Begutachten von Projekten;

  5. die Aufsicht über die Stauanlagen und die Prüfung von Bauprojekten, die ihm zwingend vorzulegen sind.

Die Aufsichtsaufgaben umfassen namentlich die Inspektionen der Stauanlagen und die Besprechungen mit den Betreiberinnen von Stauanlagen sowie die Prüfung:

  1. der Jahresberichte über die Messungen und Kontrollen;

  2. der Berichte über die Fünfjahreskontrollen;

  3. der Berichte über die Funktionsproben an den Grundablässen und den Hochwasserentlastungsorganen;

  4. der technischen Berichte betreffend Sicherheitsüberprüfungen;

  5. der Überwachungs- und Wehrreglemente;

  6. 20 der Dossiers zur Notfallplanung.

Bei internationalen Werken bleiben anderslautende staatsvertragliche Vereinbarungen vorbehalten.21

Art. 10 Gebühren im Bereich allgemeine Energie

Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für:

  1. Bewilligungen;

  2. Anerkennungen von Prüfstellen;

  3. Verfügungen von Massnahmen im Zusammenhang mit der nachträglichen Kontrolle von Anlagen und Geräten.

Art. 1122 Gebühren im Bereich Kernenergie

Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für:

  1. Rahmen-, Bau- und Betriebsbewilligungen;

  2. Bewilligungen für den Umgang mit nuklearen Gütern oder radioaktiven Abfällen;

  3. Bewilligungen für erdwissenschaftliche Untersuchungen;

  4. Vorabklärungen;

  5. das Begutachten von Vorhaben;

  6. die Umsetzung, Überprüfung und Überwachung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren für geologische Tiefenlager und dem Entsorgungsprogramm;

  7. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernmaterialkontrolle.

Art. 1223 Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie

Die durch Gebühren nach Artikel 11 nicht gedeckten Kosten des Bundesamtes werden durch eine Aufsichtsabgabe gedeckt.

Zu diesen Kosten gehören namentlich:

  1. die Kosten für: 1. die Mitwirkung in Kommissionen und internationalen Organisationen, 2. das Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik und die damit zusammenhängende Aus- und Weiterbildung;

  2. die Kosten, die der Schweiz für die Durchführung von Kontrollen durch die Internationale Atomenergieagentur (IAEA) entstehen.

Art. 13 Gebühren im Bereich Elektrizität

Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für die Erteilung von Plangenehmigungen.

Art. 13a24 Gebühren im Bereich Stromversorgung und Energieproduktion

Das Bundesamt und die Elektrizitätskommission (ElCom) erheben Gebühren namentlich für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit:

a. der Stromversorgung;

  1. den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen;

  2. den Zuschlägen auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze.

Art. 13b25 Aufsichtsabgabe im Bereich Stromversorgung

Das Bundesamt und die ElCom erheben die Aufsichtsabgabe für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden. Die Aufsichtsabgabe umfasst namentlich die Kosten für die:

  1. Teilnahme am Forum der europäischen Regulatoren;

  2. Teilnahme an Arbeitsgruppen zu internationalen Aufgaben wie Engpassverfahren;

  3. Kontakte mit der Gruppe der europäischen Elektrizitäts- und Gas-Regulatoren (ERGEG), einzelnen Regulatoren und der Europäischen Kommission betreffend internationalen Aufgaben wie Sicherheitsstandards, Engpassverfahren und Transitkostenabgeltung.

Art. 14 Gebühren im Bereich Rohrleitungen

Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für:

  1. Plangenehmigungen;

  2. Betriebsbewilligungen;

  3. Entscheide im Zusammenhang mit Bauvorhaben Dritter.

Das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat erhebt Gebühren namentlich für:

  1. die technische Bauaufsicht gemäss Artikel 18 der Rohrleitungsverordnung vom2. Februar 200026 (RLV);

  2. die technische Betriebsaufsicht gemäss Artikel 24 RLV;

  3. die Mitwirkung an Plangenehmigungsverfahren.

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 30. September 198527 über die Gebühren auf dem Gebiet der Kernenergie wird aufgehoben.

Art. 16 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen bisherigen Rechts werden im Anhang 2 geregelt.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

[AS 1985 1477, 1993 2598, 1995 4959, 1997 2128 2779 Ziff. II 43, 1999 15] Anhang 128 (Art. 3 Abs. 1) Gebührenansätze 1. Gebühren für die Aufsicht über Stauanlagen Die Gebühren für die Aufsicht über die Stauanlagen sowie für die Prüfung von Bauprojekten für Stauanlagen bemessen sich nach Zeitaufwand. Die jährliche Aufsichtsgebühr für die Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2, einschliesslich der Fünfjahreskontrolle, beträgt jedoch höchstens:

Franken für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 1 Mio. m3 7 000 für Stauräume mit einem Speicherinhalt ab 1 Mio. m3, jedoch weniger als 5 Mio. m3 10 000 für Stauräume mit einem Speicherinhalt von 5 Mio. m3 oder mehr 17 000 2. … 3. Gebühren im Bereich Rohrleitungen Die Gebühr beträgt: Franken

  1. für eine Plangenehmigung Grundtaxe: 1000–8000 Zusätzlich pro Leitungskilometer: 800

  2. für die Betriebsaufsicht jährlich Grundtaxe: 800 Zusätzlich pro Leitungskilometer: 80 Die Aufwendungen des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats sind in diesen Ansätzen nicht enthalten und werden zusätzlich erhoben. Bemessungsgrundlage sind die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleichwertige Arbeiten.

Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom12. Nov. 2008 (AS 2008 5739) und vom3. Febr. 2010, in Kraft seit1. März 2010 (AS 2010 665).

Änderung bisherigen Rechts

1. Verordnung vom 3. Juli 200129 über die Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie

2. Abschnitt (Art. 8–11)

Gliederungstitel vor Art. 12 …

Art. 12

Anhang Ziff. 1–6

2. Energieverordnung vom 7. Dezember 199830

Gliederungstitel vor Art. 27 …

Art. 27

Art. 28 Sachüberschrift

29 [AS 2001 2133, 2003 3677, 2006 4705 Ziff. II 58. AS 2009 6189 Ziff. II 5]

3. Verordnung vom 2. Februar 200031 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen

Gliederungstitel vor Art. 16 …

Art. 16

Art. 17 Sachüberschrift

4. Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 200032

Siebter Abschnitt (Art. 29–33)

5. Gebührenverordnung BUWAL vom 3. Juni 200533

Titel …

Ersetzen von Ausdrücken …

Ingress …

Art. 8a …

Anhang Ziff. 1, 2a Bst. b und c und 8 …