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732.013.3

Reglement des UVEK für den Stillegungsfonds für Kernanlagen

vom 21. Februar 1985 (Stand am 3. Februar 2004)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, nach Anhören der Eidgenössischen Finanzverwaltung,2 gestützt auf Artikel 14 der Verordnung vom5. Dezember 19833 über den Stillegungsfonds für Kernanlagen (Verordnung),4 verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsätze

Die Beitragspflicht der Inhaber umfasst:

  1. jährliche Beiträge während des Betriebs;

  2. Beiträge bei der Ausserbetriebnahme;

  3. jährliche Beiträge nach der Ausserbetriebnahme;

  4. Rückerstattungen und Nachschüsse (Art.8 der Verordnung);

  5. Anteil an den Verwaltungskosten des Fonds.

Die Beiträge und Nachschüsse werden für jede einzelne Anlage nach den mutmasslichen Stillegungskosten berechnet. Stillegungskosten sind die Kosten für die Stillegung und den Abbruch der Anlage und die Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle.

Die Ansprüche der Inhaber umfassen:

  1. ordentliche Leistungen (Art. 7 Abs. 3 der Verordnung);

  2. Rückerstattungen (Art. 7 Abs. 4 der Verordnung);

  3. ausserordentliche Leistungen (Art. 7 Abs. 6 der Verordnung).

Die Ansprüche nach Absatz 3 Buchstaben a und b bestehen für jeden Inhaber im Umfang des von ihm angesammelten Kapitals (Art. 2 Abs. 1).

AS 1985 327

Art. 25 Angesammeltes Kapital

Das angesammelte Kapital K (Anhang Ziff. 4) setzt sich für jede Anlage zusammen aus:

  1. der Summe der Einlagen;

  2. dem Erfolgsanteil;

  3. dem Nennwert der Versicherungsansprüche und Garantien;

Vom angesammelten Kapital werden abgezogen:

  1. die vom Fonds für die betreffende Anlage geleisteten Zahlungen;

  2. der auf die betreffende Anlage fallende Anteil an den Verwaltungskosten.

Die Erfolgsanteile umfassen Zins, Zinseszins, Gewinne und Verluste auf dem Fondsvermögen. Sie werden für jeden Inhaber per 31. Dezember des Rechnungsjahres berechnet und seinem Konto gutgeschrieben bzw. belastet.

Art. 2a6 Verwaltungskosten

Als Verwaltungskosten gelten insbesondere:

  1. die Taggelder und Entschädigungen für die Mitglieder der Kommission;

  2. die Kosten des Sekretariats; c die Kosten für die Vermögensbewirtschaftung (inkl. Bankgebühren und Umsatzabgaben);

  3. die Entschädigung beigezogener Fachleute;

  4. die Aufwendungen des Bundesamtes für Energie für Aufsichtstätigkeiten über den Stillegungsfonds;

  5. von der Kommission beschlossene Ausgaben;

  6. Gerichtskosten und Parteientschädigungen zu Lasten des Fonds.

Nicht zu den Verwaltungskosten gehören namentlich die von den Inhabern aufgewendeten Beträge für die Berechnung ihrer Stillegungskosten.

Art. 2b7 Bezahlung der Verwaltungskosten

Die Verwaltungskosten werden für jeden Inhaber per 31. Dezember des Rechnungsjahres berechnet und seinem Konto belastet.

Art. 3 Verzinsung und Teuerung

Die mutmasslichen Jahreszinse i und Teuerungsraten q werden bei der Veranlagung von der Verwaltungskommission (Kommission) festgesetzt.

Art. 4 Betriebsdauer

Es wird angenommen, dass eine Anlage insgesamt 40 Jahre im Betrieb ist.

Erscheint es als sehr wahrscheinlich, dass die Betriebsdauer von dieser Annahme abweichen wird, so geht die Kommission von der abweichenden Annahme aus.

2. Abschnitt Stillegungskosten

Art. 5 Berechnung der Kosten

Zu den Stillegungskosten gehören namentlich die Kosten für:

  1. anlagetechnische Vorbereitung für die Stillegung;

  2. Einschluss, Konservierung, Unterhalt und Bewachung der Anlage;

  3. Dekontamination oder Demontage und Zerkleinerung der aktivierten und kontaminierten Teile;

  4. Konditionierung, Verpackung, Zwischenlagerung, Transport und Beseitigung der radioaktiven Abfälle;

  5. Abbruch der Gebäude und Deponie der inaktiven Abfälle;

  6. Planung, Projektierung, Projektleitung und Überwachung;

  7. Strahlen- und Arbeitsschutzmassnahmen;

  8. behördliche Bewilligungen und Aufsicht;

  9. Versicherungen.

Die Kosten für den Abtransport und die Beseitigung der Brennelemente und der beweglichen radioaktiven Abfälle, die vor der Ausserbetriebnahme angefallen sind, gelten nicht als Stillegungskosten.

Der Inhaber kann von den Stillegungskosten den Betrag abziehen, den er für die Beseitigung der bei der Stillegung anfallenden Abfälle bereits aufgewendet hat.

Die Kosten werden für alle Anlagen nach einheitlichen Grundsätzen berechnet.

Art. 6 Preisbasis

Die Stillegungskosten werden aufgrund der im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise berechnet und unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung bis zur angenommenen Ausserbetriebnahme der Anlage hochgerechnet. Für die Hochrechnung gilt die Formel in Ziffer 1 des Anhangs.

Für die Zeit zwischen Ausserbetriebnahme der Anlage und Ausführung der Arbeiten erfolgt keine Hochrechnung.

Art. 7 Periodizität

Die Kommission stellt die Stillegungskosten erstmals auf das Datum des Inkrafttretens dieses Reglements fest und überprüft sie danach alle fünf Jahre.8

Sie stellt die Stillegungskosten einzelner Anlagen zudem fest:

  1. wenn der Inhaber neu beitragspflichtig wird;

  2. wenn die Anlage endgültig ausser Betrieb genommen wird;

  3. in Ausnahmefällen, wenn infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist.

3. Abschnitt Jährliche Beiträge während des Betriebs

Art. 8 Veranlagungsperiode

Die Kommission legt die Beiträge in der Regel für eine fünfjährige Veranlagungsperiode jeweils im ersten Jahr derselben fest.9

Bei einer Neuberechnung der Stillegungskosten (Art. 7 Abs. 2) legt sie die Beiträge für den Rest der Periode in einer Zwischenveranlagung fest.

Art. 9 Einzubezahlende Summe

Die noch einzubezahlende Summe E ergibt sich aus den hochgerechneten Stilllegungskosten abzüglich des angesammelten Kapitals K1 und K2 sowie der Verzinsung i von K1 bis zur angenommenen Ausserbetriebnahme.

Für die Berechnung gilt die Formel in Ziffer 2 des Anhangs.

Art. 10 Anteil der Versicherungsansprüche und Garantien

Das angesammelte Kapital K2 darf jederzeit höchstens einen Viertel des gesamten angesammelten Kapitals K1 +K2 betragen.

Jeder Inhaber setzt den Anteil E2 der noch einzubezahlenden Summe fest, den er in Form von Versicherungsansprüchen oder Garantien entrichten will.

Diese Festsetzung bedarf der Zustimmung der Kommission.

Art. 11 Jahresbeitrag

Die noch einzubezahlenden Summen E1 und E2 werden bis zur angenommenen Ausserbetriebnahme in real konstante Jahresbeiträge B1 und B2 umgerechnet.

Bei der Berechnung der in Form von Einlagen zu entrichtenden Beiträge B1 wird die Verzinsung der Einlagen berücksichtigt.

Für die Berechnung der Jahresbeiträge gelten die Formeln in Ziffer 3 des Anhangs.

4. Abschnitt Beiträge bei und nach der Ausserbetriebnahme

Art. 12 Bei der Ausserbetriebnahme

Ist bei der Ausserbetriebnahme einer Anlage das angesammelte Kapital kleiner als die mutmasslichen Stillegungskosten, so hat der Inhaber den Fehlbetrag innert fünf Jahren durch jährliche Beiträge von je einem Fünftel des Fehlbetrages zu decken. Verzinsung und Teuerung werden nicht berücksichtigt.

Für den Anteil der Versicherungsansprüche und Garantien gilt Artikel 10.

Art. 13 Nach der Ausserbetriebnahme

Nach der Ausserbetriebnahme werden die Stillegungskosten weiterhin gemäss

Artikel 7 errechnet, wobei die Kostenanteile für bereits erledigte und bezahlte Arbeiten abgezogen werden.

Das angesammelte Kapital, inklusive die nach Artikel 12 geleisteten Beiträge, muss immer mindestens so hoch sein wie die nach Absatz 1 berechneten Kosten.

Der Inhaber muss allfällige Fehlbeträge jährlich nachschiessen.

Für den Anteil der Versicherungsansprüche und Garantien gilt Artikel 10.

5. Abschnitt Rückerstattungen und Nachschüsse

Art. 14 Rückerstattungen an den Fonds

(Art 8 Abs. 1 der Verordnung)

Der Inhaber hat die Rückerstattungen nach den von der Kommission festgelegten Bedingungen (Art. 25 Abs. 3) zu leisten.

Er hat sie grundsätzlich als Einlage zu entrichten. Mit Zustimmung der Kommission kann er sie in Form von Versicherungsansprüchen oder Garantien leisten, höchstens aber bis zum Umfang, in welchem die Zahlungen nach Artikel 25 zu Lasten dieser Versicherungsansprüche und Garantien erfolgten.

Art. 15 Nachschüsse

(Art. 8 Abs. 2 der Verordnung)

Hat ein nach Artikel 14 Rückerstattungspflichtiger innert 5 Jahren seit der Zahlungszusage der Kommission (Art. 25) seine Rückerstattungen nicht vollumfänglich geleistet, und hat der Fonds erfolglos versucht, seinen Rückerstattungsanspruch rechtlich durchzusetzen, so werden die übrigen Inhaber nachschusspflichtig.

Die nachzuschiessende Summe entspricht der an den zahlungspflichtigen Inhaber geleisteten Zahlung (Art. 25). Dazugezählt werden die von der Kommission festgelegten Zinsen, abgezogen die vom pflichtigen Inhaber geleisteten Rückerstattungen.

Art. 16 Jahresraten

Die Kommission teilt die nachzuschiessende Summe in fünf real gleichmässige Jahresraten auf.

Sie teilt jährlich die Jahresraten auf die nachschusspflichtigen Inhaber auf, entsprechend den von diesen im laufenden Rechnungsjahr geschuldeten ordentlichen Beiträgen (Art. 11).

Für die Berechnung und die Leistung der Nachschüsse gelten die Artikel 11 und 14 Absatz 2 sinngemäss.

Die Nachschüsse sind jeweils auf Ende des Rechnungsjahres fällig.

Art. 17 Eintritt in die Nachschusspflicht

(Art. 8 Abs. 3 der Verordnung)

Hat ein nach den Artikeln15 und 16 Nachschusspflichtiger 90 Tage nach Fälligkeit seinen Nachschuss noch nicht bezahlt, und hat der Fonds erfolglos versucht, die Nachschusspflicht rechtlich durchzusetzen, so treten die übrigen Inhaber in seine Nachschusspflicht ein.

Die Kommission teilt die Jahresrate auf die eintretenden Inhaber auf, entsprechend den von diesen im laufenden Rechnungsjahr geschuldeten ordentlichen Beiträgen (Art. 11). Jeder Inhaber hat auf seinem Anteil die Zinsen seit der Fälligkeit nach

Artikel 16 Absatz 4 zu bezahlen.

Diese Nachschüsse werden ein Jahr nach der Fälligkeit der entsprechenden Nachschüsse nach Artikel 15 fällig.

Artikel 14 Absatz 2 gilt sinngemäss.

Art. 18 Rückgriffe

(Art. 8 Abs. 4 der Verordnung)

Wer Nachschüsse nach den Artikeln 15–17 geleistet hat, tritt in diesem Umfang in die Forderung des Fonds gegen die ursprünglich Pflichtigen ein.

Streitigkeiten über diese Rückgriffsforderungen beurteilt der Zivilrichter.

6. Abschnitt Form der Beiträge

Art. 19 Einlagen

Einlagen sind in Landeswährung zu bezahlen.

Art. 20 Versicherungsansprüche und Garantien

Versicherungsansprüche und Garantien können als Beiträge anerkannt werden, wenn:

a. sie dem Fonds einen unwiderruflichen und unbedingten Anspruch gewähren;

  1. der Anspruch des Fonds gegen den Versicherer oder Garanten nicht untergeht, falls der Beitragspflichtige seinen Verpflichtungen gegen den Versicherer oder Garanten nicht nachkommt;

  2. ...10

  3. der Versicherer oder Garant Gewähr für seine längerfristige Zahlungsfähigkeit bietet;

  4. der Versicherer auf sein Rücktrittsrecht nach den Artikeln6, 54 und 55 des Bundesgesetzes vom2. April 1908 über den Versicherungsvertrag11 unwiderruflich verzichtet hat.

Nicht anerkannt werden namentlich:

  1. Ansprüche, die nur bei unfallbedingter Stillegung entstehen;

  2. Ansprüche, die bei unfallbedingter Stillegung nicht entstehen;

  3. Garantien von beitragspflichtigen Inhabern.

Sind die Voraussetzungen auf Grund von Zahlungsunfähigkeit des Versicherers oder des Garanten nicht mehr gegeben, so entzieht die Kommission ihre Anerkennung. Der Beitragspflichtige hat innerhalb von sechs Monaten eine neue Versicherung oder Garantie beizubringen oder innerhalb eines Jahres den bisher durch Versicherungsansprüche oder Garantien gedeckten Betrag als Einlage zu entrichten. Die Kommission muss der neuen Versicherung oder Garantie zustimmen.12

Bei Kündigung der Versicherung oder der Garantie hat der Beitragspflichtige den bisher durch Versicherungsansprüche oder Garantien gedeckten Betrag auf das Ende der Kündigungsfrist als Einlage zu entrichten oder eine neue Versicherung oder Garantie beizubringen. Die Kommission muss der neuen Versicherung oder Garantie zustimmen.13

Artikel 10 Absatz 1 bleibt vorbehalten.14 7. Abschnitt:15 ...

Art. 21 –22

8. Abschnitt Ansprüche der Inhaber

Art. 23 Ordentliche Leistungen

(Art. 7 Abs. 3 der Verordnung)

Der Inhaber, der ordentliche Leistungen des Fonds beansprucht, hat der Kommission einen Antrag einzureichen, der die vorgesehenen Arbeiten detailliert aufführt.

Die Kommission erteilt die Zahlungszusage, wenn die vorgesehenen Arbeiten der Stillegung oder dem Abbruch der Anlage oder der Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle dienen.

Die Auszahlung erfolgt nach Massgabe der ausgeführten Arbeiten.

Die Auszahlungen werden mit allfälligen Forderungen des Fonds gegen den Inhaber verrechnet.

Soweit keine verrechenbaren Gegenforderungen bestehen, hat der Inhaber die Wahl, ob er die Auszahlung zu Lasten seiner Einlagen oder seiner Versicherungsansprüche und Garantien beziehen will. Artikel 10 Absatz 1 bleibt vorbehalten.

Art. 24 Rückerstattungen an den Inhaber

(Art. 7 Abs. 4 der Verordnung)

Die Kommission beschliesst die Rückerstattung des Überschusses, sofern eine Bestätigung der Sicherheitsbehörden vorliegt, dass die Anlage ordnungsgemäss stillgelegt und abgebrochen wurde und die dabei angefallenen Abfälle nach Feststellung der zuständigen Behörden sicher entsorgt sind.

DieAuszahlung erfolgt gegen Erklärung des Inhabers, dass er keine weiteren Ansprüche gegen den Fonds hat.

Art. 25 Ausserordentliche Leistungen

(Art. 7 Abs. 6 der Verordnung)

Die Kommission bewilligt ausserordentliche Leistungen, wenn über den Inhaber der Konkurs eröffnet ist.

Vor der Konkurseröffnung kann die Kommission ausserordentliche Leistungen nur bewilligen, wenn alle Vertreter der Inhaber zustimmen.

Bewilligt die Kommission ausserordentliche Leistungen, so setzt sie gleichzeitig den Zeitpunkt, den Zinssatz und die Zahlungsmodalitäten für die Rückerstattung fest (Art. 14).

Im übrigen gilt für die Zahlungen Artikel 23 Absätze 1–3.

9. Abschnitt Vorschüsse des Bundes

(Art.9 der Verordnung)

Art. 26

Die Kommission gibt im Antrag für einen Bundesvorschuss insbesondere an:

  1. die Höhe des beantragten Vorschusses;

  2. die Anlage, für die der Vorschuss verwendet werden soll;

  3. die Arbeiten, die mit dem Vorschuss finanziert werden sollen;

  4. die Begründung, weshalb der Vorschuss beantragt werden muss;

  5. einen Vorschlag für Zinssatz und Rückerstattungsmodus.

Über die Antragstellung an den Bundesrat entscheidet das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation16.

10. Abschnitt Anlagepolitik und Rechnungswesen

Art. 2717 Anlagepolitik

Die Kommission erstellt eine mehrjährige Finanz- und Anlageplanung.

Die Aktiven sind unter Berücksichtigung einer optimalen Rendite- und Risikoverteilung anzulegen. Die Kommission stellt darüber Richtlinien auf.

Die Mittel des Fonds dürfen nicht angelegt werden in:

  1. die beitragspflichtigen Unternehmen;

  2. Unternehmen, deren Beteiligung an einem beitragspflichtigen Unternehmen 20 % übersteigt;

  3. schweizerische Unternehmen, die auf Grund von Strombezugsrechten Strom aus Kernkraftwerken liefern oder beziehen und weiterliefern.18 4 Die Beschränkungen nach Absatz 3 gelten nicht für die Anlage von Fondsmitteln in Kollektivanlagen wie z.B. indexgebundene Vermögensanlagen und Anlagen in Fondsprodukte.19

Art. 28 Rechnungswesen

Das Rechnungsjahr beginnt jeweils am1. Januar und endet am 31. Dezember.

Die Fondsrechnung wird nach den Artikeln 957–964 des Obligationenrechts20 geführt. Die Bilanz und die Jahresrechnung geben Aufschluss über die Vermögenslage und das jährliche Fondsergebnis.

Bezeichnung gemäss BRB vom19. Dez. 1997 (nicht veröffentlicht).

Wertschriften werden zu Steuerkursen oder zu Kursen bilanziert, wie sie von den Banken bei der Depotbewertung ermittelt werden. ...21 Für Immobilien gilt der Anschaffungswert zuzüglich die Teuerung q, höchstens aber der Verkehrswert.

Die Kommission erstattet den jährlichen Tätigkeitsbericht (Art.20 der Verordnung) spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss.

11. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 29

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den1. Januar 1984 in Kraft.

Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des EVED vom4. Juli 1994 (AS 1994 1757).

Formeln und Buchstabensymbole

1 Hochrechnung der Stillegungskosten kn (Art. 6)

2 Einzubezahlende Summe E (Art. 9)

(Art. 11) ∑ (1 + q ) x ⋅ (1 + i )n − x ) ∑ (1 + q )x

4 Buchstabensymbole B1 ordentlicher jährlicher Beitrag in Form von Einlagen B2 ordentlicher jährlicher Beitrag in Form von Versicherungsansprüchen und Garantien E noch einzubezahlende Summe E1 noch einzubezahlende Summe in Form von Einlagen E2 noch einzubezahlende Summe in Form von Versicherungsansprüchen und Garantien i mutmasslicher Jahreszins in Prozent geteilt durch 100 K angesammeltes Kapital K1 angesammeltes Kapital in Form von Einlagen und Erfolgsanteilen K2 angesammeltes Kapital in Form von Versicherungsansprüchen und Garantien k Stillegungskosten kt Stillegungskosten zur Zeit t

kn Stillegungskosten nach n Jahren (= zur mutmasslichen Zeit der Ausserbetriebnahme) n Anzahl der bis zur angenommenen Ausserbetriebnahme verbleibenden Jahre q mutmassliche jährliche Teuerungsrate in Prozent geteilt durch 100 t jeweilige gegenwärtige Zeit.