740.115.2

Verordnung des EFD über die Entschädigung der Kantone im Zusammenhang mit den Lastwagenfahrten-Kontingenten

vom 5. Juni 2001 (Stand am 17. Juli 2001)

Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 18 der Fahrten-Kontingentsverordnung vom1. November 20001 verordnet:

Art. 1

Die Kantone erhalten für die Erteilung der Bewilligungen eine Entschädigung von

Franken pro Tageskarte.

Art. 2

Das Bundesamt für Strassen legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Einzelheiten fest. Es bezahlt die Entschädigungen aus.

Art. 3

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2001 in Kraft.

AS 2001 1677