741.57
Verordnung über das Strassenverkehrsunfall-Register
(SURV)
vom 14. April 2010 (Stand am 1. Januar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom19. Dezember 19581,
Artikel 79 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom20. März 19812
über die Unfallversicherung, die Artikel 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom9. Oktober 19923 sowie die Artikel 7 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom19. Juni 19924 über den Datenschutz, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Aufbau und den Betrieb eines zentralen, automatisierten Strassenverkehrsunfall-Registers, bestehend aus:
einem Teilregister zur Erfassung der Strassenverkehrsunfälle (Erfassungsregister);
einem Teilregister zur Auswertung der Strassenverkehrsunfälle (Auswertungsregister).
Art. 2 Zweck des Strassenverkehrsunfall-Registers
Das Erfassungsregister dient:
der Erfassung und der Ablage der anlässlich von polizeilich registrierten Strassenverkehrsunfällen aufgenommenen Daten;
der Unterstützung der meldenden Behörden bei der Durchführung von Strafverfahren gegen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer im Zusammenhang mit Strassenverkehrsunfällen;
als Datenquelle für das Auswertungsregister.
AS 2010 1659
Das Auswertungsregister dient:
dem Erkennen, der Analyse und der Sanierung von Unfallschwerpunkten und Gefahrenstellen;
der Unfallursachenforschung unter spezieller Berücksichtigung der Einflussfaktoren Mensch, Fahrzeug und Infrastruktur;
dem Erstellen der Strassenverkehrsunfall-Statistik;
der Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung von Massnahmen zur Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit.
Art. 3 Beteiligte Behörden und Zuständigkeiten
Das Erfassungsregister wird vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Schadenzentrum VBS) geführt.5
Das Auswertungsregister wird vom ASTRA geführt.
Das ASTRA ist zuständig für die Erteilung, die Änderung und den Entzug von Zugriffsberechtigungen für das Erfassungs- und für das Auswertungsregister.
Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation ist zuständig für:
den technischen Betrieb, die Wartung und den Unterhalt des Strassenverkehrsunfall-Registers;
die technische Umsetzung und Verwaltung der Zugriffsberechtigungen;
die technische Verknüpfung mit Daten aus anderen Registern; und
die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und des Datenschutzes.
Art. 4 Datenberichtigung
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im Erfassungsregister ist diejenige Behörde verantwortlich, welche die Daten eingibt. Werden unvollständige oder fehlerhafte Daten festgestellt, so ergänzt, berichtigt oder vernichtet sie diese.
Das ASTRA kontrolliert die Daten im Auswertungsregister auf Vollständigkeit und Plausibilität. Bei unvollständigen oder unplausiblen Daten veranlasst es deren Ergänzung, Berichtigung oder Vernichtung.
Art. 5 Bekanntgabe von Daten an Dritte
Das ASTRA stellt dem Bundesamt für Statistik und der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung die Daten, die diese Stellen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, gestützt auf Leistungs- und Datenschutzvereinbarungen in anonymisierter Form zur Verfügung.
Das ASTRA kann interessierten Behörden, Organisationen und Privaten gestützt auf Leistungs- und Datenschutzvereinbarungen anonymisierte Daten für eigene Auswertungen zur Verfügung stellen. Es kann den Interessierten zu diesem Zweck Zugriffsberechtigungen für Daten des Auswertungsregisters erteilen.
Dritten werden anonymisierte Jahresdaten erst zur Verfügung gestellt, nachdem sie in der schweizerischen Strassenverkehrsunfall-Statistik publiziert worden sind.
Die Bekanntgabe von Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken richtet sich nach dem Bundesgesetz vom19. Juni 1992 über den Datenschutz und der Verordnung vom14. Juni 19936 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie nach dem Bundesstatistikgesetz vom9. Oktober 1992 und der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19937.
Art. 6 Technische und organisatorische Massnahmen
Die zugriffsberechtigten Stellen treffen die technischen und organisatorischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, unbefugte Kenntnisnahme und Entwendung geschützt sind. Das ASTRA stellt sicher, dass durch die Bekanntgabe von Daten nach Artikel 5 Absatz 2 nicht auf die Identität von am Unfall beteiligten Personen geschlossen werden kann.
Für die Gewährleistung der Datensicherheit müssen die zugriffsberechtigten Stellen die Verordnung vom14. Juni 19938 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und den Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom26. September 20039 beachten.
Im Rahmen der Datenbearbeitung ist automatisch zu protokollieren, welche Benutzerin oder welcher Benutzer wann welchen Datenstand herbeigeführt hat.
Das ASTRA erlässt ein Bearbeitungsreglement, in dem insbesondere der Aufbau, die Organisation und der Betrieb des Strassenverkehrsunfall-Registers festgelegt sind.
Art. 7 Strassenverkehrsunfall-Statistik
Das ASTRA erstellt halbjährlich eine standardisierte Strassenverkehrsunfall-Statistik. Es stellt diese in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik vorab den zuständigen kantonalen Behörden und danach der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Verfügung.
2. Abschnitt Erfassungsregister
Art. 8 Inhalt
Im Erfassungsregister können folgende Daten zu Strassenverkehrsunfällen erfasst werden:
Daten der am Unfall beteiligten Personen, insbesondere Angaben betreffend: 1. die Personalien, 2. den Führerausweis, 3. den Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln, 4. Personenschäden;
Daten der am Unfall beteiligten Fahrzeuge, insbesondere Angaben betreffend: 1. die Fahrzeugart, 2. das Kennzeichen, 3. die Stammnummer, 4. die Halterin oder den Halter;
Daten zum Unfallort, insbesondere Angaben betreffend: 1. die Lokalisierung der Unfallstelle, 2. die Strassenanlage, 3. den Strassenzustand, 4. die Verkehrsregelung, 5. die Witterungsverhältnisse;
Daten zum Unfalltyp und zu den Unfallursachen;
Unfallskizzen;
Einvernahmeprotokolle;
Verzeigungsrapporte.
Art. 9 Datenerfassung10
Die kantonal zuständigen Polizeiorgane erfassen die Daten nach Artikel 8 Buchstaben a–d von allen polizeilich registrierten Strassenverkehrsunfällen direkt im Erfassungsregister oder melden sie über ein Transferverzeichnis ins Erfassungsregister.
Das Schadenzentrum VBS erfasst die folgenden Daten von allen militärpolizeilich registrierten Strassenverkehrsunfällen direkt im Erfassungsregister:
a. die Daten nach Artikel 8 Buchstaben a–d;
die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Fahrberechtigungsregisters (FABER) der am Unfall beteiligten Personen, die ein Fahrzeug geführt haben; und
die Stammnummer der am Unfall beteiligten Fahrzeuge.11 2 Das ASTRA legt fest, mit welchen Variabeln und Ausprägungen die Daten nach
Artikel 8 Buchstaben a–d zu erfassen oder zu melden sind.
Die kantonal zuständigen Polizeiorgane und das Schadenzentrum VBS erfassen oder melden die Daten fortlaufend, spätestens aber:12
die Daten der ersten Jahreshälfte: bis zum20. August des laufenden Jahres;
die Daten der zweiten Jahreshälfte: bis zum20. Februar des Folgejahres.
Müssen Unfalldaten eines Jahres nach dem20. Februar des Folgejahres berichtigt oder ergänzt werden, so hat dies in Absprache mit dem ASTRA zu erfolgen.
Art. 10 Übernahme von Daten aus anderen Registern
Für die Übernahme von Daten aus dem FABER gilt Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung vom23. August 200013 über das Fahrberechtigungsregister.14
Für die Übernahme von Daten aus dem Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) gilt Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der MOFIS-Register-Verordnung vom 3. September 200315.
Art. 11 Übertragung von Daten ins Auswertungsregister
Die Daten nach Artikel 8 Buchstaben a–e werden in pseudonymisierter oder anonymisierter Form aus dem Erfassungsregister ins Auswertungsregister übertragen.
Die Pseudonymisierung erfolgt:
für Personendaten: unter Verwendung der jeweiligen FABER-PIN;
für Fahrzeugdaten: unter Verwendung der jeweiligen Stammnummer.
Daten von am Unfall beteiligten Personen, die kein Motorfahrzeug geführt haben, dürfen nur in anonymisierter Form ins Auswertungsregister übertragen werden.
Art. 12 Zugriffsberechtigung
Zugriffsberechtigt sind Personen, die gemäss der kantonalen Polizeigesetzgebung für die Erfassung von Verkehrsunfällen zuständig sind. Sie haben Zugriff auf:
a. die von ihnen erfassten Daten; und
b. die Daten, die Unfälle in ihrem Kantonsgebiet betreffen.
Das Schadenzentrum VBS hat Zugriff auf:
die von ihm erfassten Daten;
die durch kantonale Polizeiorgane erfassten Daten von Unfällen im Zuständigkeitsbereich des Schadenzentrums VBS.16 2 Das ASTRA hat Zugriff im Umfang seiner Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 1 und 3. Es bezeichnet die dazu ermächtigte Person und regelt die Stellvertretung.
Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation hat Zugriff, soweit es die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 4 erfordert.
Art. 13 Auskunfts- und Berichtigungsrecht
Jede Person hat das Recht, bei der für die Datenerfassung nach Artikel 9 zuständigen Behörde Auskunft über ihre eigenen Daten zu verlangen.
Die Behörde gibt die betreffenden Daten unter Vorbehalt des kantonalen Prozessrechts innert 30 Tagen seit Erhalt des Auskunftsbegehrens vollständig, unentgeltlich und in der Regel schriftlich bekannt.
Jede Person kann verlangen, dass unrichtige Daten, die sie betreffen, berichtigt oder aus dem Erfassungsregister entfernt werden.
Art. 14 Vernichten und Archivieren von Daten
Spätestens zehn Jahre nach dem Unfalldatum werden die Daten im Erfassungsregister vernichtet.
Nicht mehr benötigte und zur Vernichtung bestimmte Daten bietet das ASTRA dem Bundesarchiv zur Archivierung an.
3. Abschnitt Auswertungsregister
Art. 15 Inhalt
Das Auswertungsregister enthält folgende Daten zu Strassenverkehrsunfällen:
Daten der am Unfall beteiligten Personen und Fahrzeuge nach Artikel 8 Buchstaben a und b in pseudonymisierter oder anonymisierter Form;
Daten zum Unfallort, zum Unfalltyp und zu den Unfallursachen nach Artikel 8 Buchstaben c und d;
die im Erfassungsregister aufgenommenen Unfallskizzen nach Artikel 8 Buchstabe e.
Die Daten werden nach Artikel 11 aus dem Erfassungsregister übernommen.
FABER-PIN und Stammnummer sind bei der Datenbearbeitung im Auswertungsregister nicht sichtbar.
Art. 16 Zugriffsberechtigung
Zugriffsberechtigt ist das ASTRA.
Das Schadenzentrum VBS hat Zugriff auf:
die von ihm im Erfassungsregister erfassten Daten;
die Daten von Unfällen in seinem Zuständigkeitsbereich.17 2 Die Kantone haben Zugriff auf:
die Daten, die im Erfassungsregister von der jeweiligen kantonalen Behörde erfasst worden sind;
die Daten, die Unfälle in ihrem Kantonsgebiet betreffen.
Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation hat Zugriff, soweit es die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 4 erfordert.
Drittehaben Zugriff im Rahmen einer vom ASTRA nach Artikel 5 erteilten Zugriffsberechtigung.
Art. 17 Auswertung
Das ASTRA kann die Daten zu den Zwecken nach Artikel 2 Absatz 2 auswerten oder sie Dritten zur Auswertung zu diesen Zwecken zur Verfügung stellen.
DasSchadenzentrum VBS kann die Daten zu den Zwecken nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und d auswerten.18
Die Kantone können die Daten nach Artikel 16 Absatz 2 auswerten.
Für eine vertiefte Analyse der Unfallursachen können die Registerdaten verknüpft werden mit:
Daten aus dem FABER und dem Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) zur Beurteilung des Einflussfaktors Mensch;
Daten aus dem MOFIS zur Beurteilung des Einflussfaktors Fahrzeug;
Daten aus dem Managementinformationssystem Strasse und Strassenverkehr zur Beurteilung des Einflussfaktors Infrastruktur.
Art. 18 Verknüpfung mit Daten aus anderen Datenquellen
Für die Verknüpfung mit Daten aus FABER gilt Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung vom23. August 200019 über das Fahrberechtigungsregister.
Für die Verknüpfung mit Daten aus MOFIS gilt Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der MOFIS-Register-Verordnung vom3. September 200320.
Für die Verknüpfung mit Daten aus ADMAS gilt Artikel 12 Absatz 2 der ADMAS-Register-Verordnung vom18. Oktober 200021.
Der Zugang zu und die Nutzung von Daten aus dem Managementinformationssystem Strasse und Strassenverkehr richtet sich:
für Geodaten: nach dem Geoinformationsgesetz vom5. Oktober 200722 und der Geoinformationsverordnung vom21. Mai 200823;
für Fachdaten betreffend die Infrastruktur: nach dem Bundesgesetz vom 8. März 196024 über die Nationalstrassen und der Nationalstrassenverordnung vom7. November 200725.
Art. 19 Übernahme von Daten aus der Erhebung Strassenverkehrsunfälle
Die Daten, die im Rahmen der Erhebung Strassenverkehrsunfälle nach dem Anhang zur Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199326 erhoben wurden, werden ins Auswertungsregister aufgenommen.
Art. 20 Vernichten und Archivieren von Daten
Die Daten im Auswertungsregister werden vernichtet, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
Nicht mehr benötigte und zur Vernichtung bestimmte Daten bietet das ASTRA dem Bundesarchiv zur Archivierung an.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 21 Übergangsbestimmung
Die Kantone können bis zum 31. Dezember 2010 die Daten zu Strassenverkehrsunfällen nach bisherigem Recht erfassen und melden.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Juni 2010 in Kraft.
Artikel 7 tritt am1. Januar 2011 in Kraft.