Source

743.12

Verordnung über den Bau und Betrieb der eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen (Seilbahnverordnung)

vom 10. März 1986 (Stand am 29. August 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 21 des Personenbeförderungsgesetzes vom18. Juni 19931,2 und Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 19573, verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung regelt Bau, Betrieb und Instandhaltung der eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen.

Sie bezweckt insbesondere deren Sicherheit.

Art. 2 Seilbahnen

Als Seilbahnen gelten Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Schlittenseilbahnen, Aufzüge und ähnliche Transportanlagen mit Seilantrieb oder Seilfahrbahn.

Es werden folgende Arten von Luftseilbahnen unterschieden: Pendelbahnen, Umlaufbahnen mit kuppelbaren Klemmen, Umlaufbahnen mit festen Klemmen (Sesselbahnen) sowie Umlaufbahnen, die zeitweise als Skilift betrieben werden.

Art. 3 Regeln der Technik, Sorgfaltsregeln

Die Vorschriften dieser Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen sind zusammen mit den anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.

Planung, Berechnung, Fabrikation und Erstellung von Seilbahnen müssen unter der Leitung von Fachleuten stehen.

Die verwendeten Bau-, Anlagen- und Fahrzeugteile müssen für den sicheren Betrieb tauglich sowie instandhaltungsgerecht konstruiert sein.

AS 1986 632

Bei den für die Sicherheit wesentlichen Teilen müssen funktionsgerechte Eigenschaften und einwandfreier Zustand der verwendeten Werkstoffe nachgewiesen werden können.

Art. 4 Berücksichtigung anderer Interessen

Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes ist bereits bei der Planung und Projektierung Rechnung zu tragen.

Die Bedürfnisse der Behinderten sind angemessen zu beachten.

Art. 5 Ergänzende Vorschriften

Bau, Betrieb und Instandhaltung der elektrischen Anlagen von Seilbahnen richten sich nach der Elektrizitätsgesetzgebung, insbesondere nach

  1. 4 der Verordnung vom 26. Juni 19915 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen (VPS);

  2. 6 der Schwachstromverordnung vom 30. März 19947

  3. 8 der Starkstromverordnung vom 30. März 19949

  4. 10 der Verordnung vom9. April 199711 über die elektromagnetische Verträglichkeit.

Für Parallelführungen und Kreuzungen mit elektrischen Leitungen gilt die Leitungsverordnung vom 30. März 199412 (LeV).13

Für die Seile gilt die Verordnung vom 21. Mai 194614 über die Drahtseile von Seilbahnen.

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 199815.16

[AS 1991 1476, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 2, 1997 1016 Anhang Ziff. 4, 1998 54, Anhang Ziff. 3, 1999 Ziff. II 19 754 Anhang Ziff. 2]. Siehe heute die V vom2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (SR 734.25).

Art. 6 Abweichungen von den Vorschriften

Das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.

Es kann in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn einfache Verhältnisse oder neue Erkenntnisse dies mit dem gleichen Grad an Sicherheit erlauben.

Art. 7 Aufsicht

Das Bundesamt überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen mit Stichproben. Gegebenenfalls ordnet es die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes an.

Bei Unfällen oder ausserordentlichen Betriebsstörungen überwacht das Bundesamt die technische Untersuchung.

Die Seilbahnunternehmen haben den Beamten des Bundesamtes jederzeit Auskunft zu erteilen, freien Zutritt zu allen Teilen der Seilbahnen zu gewähren und sie bei ihren Prüfungen kostenlos zu unterstützen.

Art. 8 Verantwortlichkeit der Seilbahnunternehmen

Die Seilbahnunternehmen sorgen für die vorschriftsgemässe Erstellung der Seilbahn sowie für deren sicheren Betrieb und Instandhaltung.

Dritte, die im Auftrag der Seilbahnunternehmen dem Bundesamt gegenüber handeln, müssen eine schriftliche Vollmacht besitzen.

Art. 9 Meldungen an die Aufsichtsbehörde

Die Seilbahnunternehmen orientieren das Bundesamt über den Zustand ihrer Bauten, Anlagen und Fahrzeuge. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation17 bestimmt, welche Meldungen sie dem Bundesamt periodisch übermitteln müssen.

Im Übrigen gilt die Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 200018.19

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

2. Abschnitt Bauvorschriften

Art. 10 Wahl der Seilbahnart

Die Seilbahnart ist nach der Geländebeschaffenheit, dem grössten Bodenabstand, der Länge des Transportweges und der Fahrzeit, den Bergungs- und Abtransportmöglichkeiten sowie den klimatischen Verhältnissen zu wählen.

Art. 11 Linienführung und Bahnlänge

Es ist eine für die Sicherheit der Seilbahn und für den Betrieb günstige Linienführung und Bahnlänge zu wählen.

Lawinen, Steinschlag, Erdrutschen, starkem Wind, Vereisung oder Brandgefahr ausgesetzte Gebiete sind zu meiden. Das Bundesamt kann Schutzeinrichtungen anordnen.

Luftseilbahnen dürfen in der Regel nicht über Wald und Gebäude geführt werden.

Das Bundesamt kann Ausnahmen bewilligen; es schreibt die notwendigen Schutzmassnahmen vor.

Art. 12 Seitliche Abstände

Bei Standseilbahnen ist auf der ganzen Strecke ein Lichtraumprofil einzuhalten, das mindestens auf einer Seite genügende Sicherheitsräume offen lässt.

Bei Luftseilbahnen muss gewährleistet sein, dass die Fahrzeuge auch bei den grössten im Betrieb auftretenden Längs- und Querpendelungen kein Hindernis berühren.

Das Lichtraumprofil darf nachträglich nicht durch Bauten, Bäume oder Gebüsche eingeengt werden.

Art. 13 Parallelführungen und Kreuzungen

Unvermeidliche Parallelführungen und Kreuzungen mit anderen Transportanlagen, Strassen oder elektrischen Leitungen sind so auszuführen, dass eine gegenseitige Behinderung oder Gefährdung bei Betrieb und bei der Instandhaltung der Seilbahn sowie bei der Bergung von Reisenden ausgeschlossen ist.

Art. 14 Fahrgeschwindigkeit und Fahrzeugabstand

Die zulässige Fahrgeschwindigkeit muss der Linienführung und dem Längenprofil, der Seilbahnart sowie dem technischen Stand der Seilbahn entsprechen.

Bei Umlaufbahnen muss der Fahrzeugabstand jederzeit so gross sein, dass eine sichere Aus- und Einfahrt der Fahrzeuge sowie ein sicheres Besteigen und Verlassen der Fahrzeuge gewährleistet ist.

Art. 15 Bodenabstand

Bei Luftseilbahnen muss der kleinste Bodenabstand so bemessen sein, dass die Fahrzeuge und Seile den Erdboden, die Schneedecke und bahnfremde Gegenstände bei den grössten Seildurchhängen, die im Betrieb auftreten können, nicht berühren.

Der grösste Bodenabstand der Fahrzeuge von Luftseilbahnen richtet sich nach der Art der Fahrzeuge und den gewählten Bergungseinrichtungen.

Art. 16 Bergungseinrichtungen

Luftseilbahnen und Aufzüge sind mit Bergungseinrichtungen auszurüsten, mit deren Hilfe die Reisenden in der Regel ohne ihre Mithilfe innert nützlicher Frist in Sicherheit gebracht werden können.

Es dürfen nur Bergungsgeräte verwendet werden, die vom Bundesamt oder einer von ihm anerkannten Stelle zugelassen sind.

Art. 17 Belastungsannahmen

Berechnung und Bemessung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge haben alle massgebenden Lastkombinationen einzubeziehen.

Bei den einzelnen Belastungsannahmen müssen die Zustände in und ausser Betrieb berücksichtigt werden.

Die für die Betriebssicherheit wichtigen Teile der mechanischen Einrichtungen und die tragenden Teile der Fahrzeuge müssen eine ausreichende Sicherheit gegen Ermüdung aufweisen.

Art. 18 Seile

Die Seile müssen in ihrer Machart dem Verwendungszweck entsprechen und eine ausreichende Zugsicherheit aufweisen.

Die Seile von Luftseilbahnen sind in der Regel durch Gewichte zu spannen. Die Spannvorrichtungen müssen die erforderlichen Längenänderungen zulassen.

Art. 19 Seilführung und Führungseinrichtungen für die Fahrzeuge

Die mechanischen Einrichtungen zur Seilführung sind so zu bemessen und zu konstruieren, dass sie Seilentgleisungen verhindern und die Seile möglichst schonen.

An den Stützen und bei den Stationseinfahrten von Luftseilbahnen sind wenn nötig Führungseinrichtungen anzubringen, welche die Querpendelung der Fahrzeuge verhindern.

Art. 20 Antriebe und Bremsen

Für den Antrieb müssen in der Regel zwei voneinander unabhängige Energiequellen und entsprechende Motoren zur Verfügung stehen. Für den Hauptantrieb ist in der Regel ein Elektromotor, für den Hilfs- oder Notantrieb in der Regel ein Verbrennungsmotor vorzusehen.

Der Antrieb einer Seilbahn muss unter allen im Betrieb auftretenden Belastungen eine gefahrlose Fahrt gewährleisten.

Die Fahrgeschwindigkeit soll über den ganzen Geschwindigkeitsbereich stufenlos einstellbar sein.

Der Hauptantrieb ist mit zwei voneinander unabhängigen, automatisch wirkenden Bremsen auszurüsten.

Jede Bremse muss die Seilbahn bei ungünstigster Belastung mit angemessener Verzögerung allein stillsetzen können.

Art. 21 Elektrische Betriebsmittel und Anlagen

Elektrische Betriebsmittel müssen so beschaffen und montiert sein, dass sie allen zu erwartenden Einsatzbedingungen zuverlässig und sicher genügen.

Die Seilbahn muss von einem Kommandostand aus gesteuert und überwacht werden können. Fernsteuerung ist zulässig.

Die elektrischen Anlagen einer Bahn dürfen die bahntechnischen Einrichtungen nicht nachteilig beeinflussen. Beeinflussungen durch das speisende Netz, atmosphärische Einwirkungen sowie induktive oder kapazitive Eigen- oder Fremdeinwirkungen dürfen die Sicherheit nicht beeinträchtigen.

Gegen atmosphärische Überspannungen sind ausreichende Schutzmassnahmen zu treffen.

Luftseilbahnen müssen, ausser in begründeten Fällen, über eine Windmessanlage verfügen.

Art. 22 Sicherheitseinrichtungen

Eine Seilbahn darf sich nicht ungewollt in Bewegung setzen können. Sie ist mit Sicherheitseinrichtungen auszurüsten, die sie automatisch stillsetzen, wenn ein Zustand eintritt, der die Reisenden gefährdet oder den normalen Betrieb stört.

Sicherheitseinrichtungen, Sicherheitsstromkreise und Überwachungskreise müssen im Interesse der Sicherheit auf die Steuerung einwirken.

Mit Ausnahme der Förderseile, der Tragseile und der tief abgelegten Zugseile sind sämtliche über die Stützen geführten Seile, Leiter usw. durch Überwachungskreise auf Unterbruch, gegenseitige Berührung und Erdschluss zu überwachen.

Art. 23 Fernmeldeeinrichtungen

Die Stationen, einschliesslich der Zwischenhaltestellen, und in der Regel auch die Fahrzeuge sind durch eine Betriebstelefonanlage miteinander zu verbinden. In der Regel ist mindestens eine Station an das öffentliche Telefonnetz anzuschliessen.

Luftseilbahnbetriebe haben tragbare Funkgeräte bereitzuhalten.

Art. 24 Fahrzeuge

Die Fahrzeuge sind so zu bemessen, zu konstruieren und auszurüsten, dass die Reisenden sicher transportiert werden können. Das Fassungsvermögen der Fahrzeuge richtet sich nach der Art und dem technischen Stand der Seilbahn sowie den Bergungsmöglichkeiten.

Die Befestigung der Fahrzeuge am Zug- oder Förderseil soll periodisch überprüft werden können. Zugseilschwingungen sind von der Befestigungsstelle fernzuhalten.

Klemmen sind so zu bemessen, dass sie das Seil schonen und auch bei grösster Seilneigung, bei geschmiertem Seil und bei einer Abnahme des Seildurchmessers nicht gleiten können.

Kuppelbare Klemmen sind so auszubilden, dass ihr Umriss eindeutig und leicht kontrollierbar anzeigt, wann die Verbindung mit dem Seil nicht in Ordnung ist.

Die Fahrzeuge von Standseilbahnen und Zweiseil-Pendelbahnen sind mit einer Fangbremse auszurüsten, wenn nicht andere Einrichtungen einen vollwertigen Ersatz bieten.

Art. 25 Stationen

Die Stationen sind so zu gestalten und auszurüsten, dass sie dem sicheren Betrieb und der Instandhaltung genügen. Sie müssen die Reisenden, das Personal und die Fahrzeuge hinreichend schützen.

Gebäudeteile, welche mechanische Einrichtungen tragen oder Seilkräfte aufnehmen oder ableiten, sind in dafür geeignetem Material auszuführen.

Art. 26 Stützen

Standort und Höhe der Stützen von Luftseilbahnen sind so zu wählen, dass die Seile bei den ungünstigsten Betriebsverhältnissen sicher aufliegen. Die Stützen sollen vom Boden her zugänglich sein.

Stützen sind genügend steif auszubilden und dürfen auch unter Inbetriebslasten nur geringe Verformungen erleiden. Die Fundamente müssen gegen das Abheben, Verschieben und Kippen eine ausreichende Sicherheit bieten.

Stützensind aus witterungsbeständigem Material herzustellen sowie instandhaltungsgerecht zu gestalten.

3. Abschnitt Plangenehmigung

Art. 27 Grundsatz

Eine Seilbahn darf nur nach Plänen erstellt oder erneuert werden, die das Bundesamt genehmigt hat.

Für Fahrzeuge und Bauelemente, die in genau gleicher Weise und in gleicher Funktion wiederverwendet werden, kann das Bundesamt eine Typenzulassung erteilen.

Die Genehmigung der Pläne für die festen Anlagen von Standseilbahnen richtet sich nach Artikel 18 des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195720 und nach der Verordnung vom 23. Dezember 193221 über die Planvorlagen von Eisenbahnbauten.

Art. 28 Plangenehmigungsverfahren

Bei der Einleitung des Plangenehmigungsverfahrens müssen die zum Bau und Betrieb erforderlichen Rechte erworben oder zugesichert sein.

Die Pläne, Unterlagen und Berechnungen der dem Betrieb der Seilbahn dienenden Bauten, Anlagen und Fahrzeuge sind dem Bundesamt rechtzeitig vorzulegen.

Das Bundesamt hört vor der Genehmigung der Pläne für Bauten und feste Anlagen die interessierten eidgenössischen und kantonalen Behörden an. Das Anhören der Gemeinden ist Sache der Kantone. Das Vernehmlassungsverfahren wird befristet.

Das Bundesamt berücksichtigt die auf die kantonale Gesetzgebung gestützten Anträge, namentlich über die Bau-, Feuer-, Forst- und Gesundheitspolizei, soweit sie mit den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Seilbahnen und den Bedürfnissen des Seilbahnbaues und des sicheren Betriebes vereinbar sind.

Art. 29 Bedeutung der Plangenehmigung

Mit der Genehmigung der Pläne wird festgestellt, dass die Vorschriften dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen eingehalten sind. Nach kantonalem oder kommunalem Recht erforderliche Baubewilligungen bleiben vorbehalten.

Die Plangenehmigung kann Auflagen enthalten.

Art. 30 Beginn der Erstellung der Seilbahn

Der Erstellungsbeginn ist dem Bundesamt schriftlich zu melden.

Art. 31 Erneuerung

Werden für den Ersatz, den Umbau oder die Instandsetzung neue Pläne erstellt oder bestehende geändert, so sind sie dem Bundesamt zur Genehmigung vorzulegen.

[BS 7 31; AS 1984 1436, 1991 1476 Art. 34 Ziff. 2, 1999 689 Art. 11 Abs. 2 704 Ziff. II 24]. Siehe heute die V vom2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (SR 742.142.1)

4. Abschnitt Betriebsbewilligung

Art. 32 Grundsatz

Eine Seilbahn darf nur mit schriftlicher Bewilligung des Bundesamtes in Betrieb genommen werden.

Art. 33 Prüfung durch das Bundesamt

Das Bundesamt prüft die Seilbahn, bevor es die Betriebsbewilligung erteilt.

Das Seilbahnunternehmen meldet die Seilbahn dem Bundesamt frühzeitig, in der Regel mindestens zwei Monate vor der geplanten Betriebsaufnahme, zur Prüfung an. Das Bundesamt legt nach Anhören des Seilbahnunternehmens den Prüfungsplan fest. Dieser berücksichtigt den Stand des Plangenehmigungsverfahrens, den Ablauf der Erstellung der Seilbahn sowie die Prüfungen des Seilbahnunternehmens oder von dessen Beauftragten.

Das Bundesamt prüft die Seilbahn oder Teile davon nur in prüfbereitem Zustand.

Art. 34 Erteilung der Betriebsbewilligung

Einer Seilbahn wird die Betriebsbewilligung erteilt, wenn

  1. die Pläne genehmigt oder, für die elektrischen Anlagen, bereinigt vorgelegt sind;

  2. die für die Betriebsaufnahme bedeutsamen Auflagen aus der Konzession und der Plangenehmigung erfüllt sind;

  3. die Prüfungen des Bundesamtes abgeschlossen sind und die in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Nachweise vorliegen;

  4. die Betriebs- und Instandhaltungsorganisation, die Bergungsorganisation sowie das ausgebildete Personal bereit sind;

  5. die Betriebsvorschriften eingereicht sind.

In der Betriebsbewilligung kann das Bundesamt Auflagen festlegen.

In besonderen Fällen, namentlich wenn für die Sicherheit des Betriebes unerhebliche Auflagen streitig sind, kann das Bundesamt eine vorläufige Betriebsbewilligung ausstellen.

Art. 35 Gültigkeitsdauer und Verlängerung der Betriebsbewilligung

Die Betriebsbewilligung ist 20 Jahre gültig.

Soll eine Seilbahn nach Ablauf der Betriebsbewilligung weiterhin in Betrieb bleiben, hat das Seilbahnunternehmen unaufgefordert und rechtzeitig das Gesuch um deren Verlängerung zu stellen. Gleichzeitig sind die Pläne der auf diesen Zeitpunkt vorgesehenen Erneuerungen einzureichen.

Die Betriebsbewilligung wird verlängert, wenn die Seilbahn aufgrund der Betriebserfahrung und des Standes der Technik als betriebssicher gelten kann. Das Bundesamt setzt die Gültigkeitsdauer der Verlängerung fest; in der Regel beträgt sie wiederum 20 Jahre.

Art. 36 Betriebsaufnahme

Das Datum der Betriebsaufnahme von neuen oder umgebauten Seilbahnen darf vor Erteilen der Betriebsbewilligung nur öffentlich angekündigt werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Betriebsbewilligung noch ausstehe. Die Ankündigung bindet das Bundesamt nicht.

Vor der Erteilung der Betriebsbewilligung dürfen nur Personen befördert werden, die am Bau oder an der Erprobung beteiligt sind.

Art. 37 Betriebseinstellung

Die Betriebsbewilligung wird ohne Entschädigung entzogen, wenn die Betriebssicherheit nicht gewährleistet werden kann.

Das Bundesamt kann eine vorübergehende Betriebseinstellung anordnen.

Art. 38 Umgebaute Seilbahnen

Eine umgebaute Seilbahn benötigt eine neue Betriebsbewilligung, wenn durch den Umbau die Abmessungen der Bauten wesentlich verändert, wichtige Teile ersetzt oder die Förderleistungen massgeblich gesteigert wurden. Die Änderung der Konzession bleibt vorbehalten.

Neu eingebaute oder erneuerte Teile der Seilbahn, die für die Sicherheit von wesentlicher Bedeutung sind, müssen vom Bundesamt geprüft und zur Inbetriebnahme zugelassen werden. Diesem ist rechtzeitig Meldung zu erstatten.

5. Abschnitt Betriebsorganisation

Art. 39 Allgemeine Anforderungen

Die Organisation für Betrieb und Instandhaltung (Betriebsorganisation) muss der Grösse, den technischen Eigenschaften sowie den Risiken des Standortes der Seilbahn angepasst sein und die einwandfreie Erfüllung der Aufgaben gewährleisten.

Art. 40 Betriebsvorschriften

Die Seilbahnunternehmen erlassen die für die Bedienung und Instandhaltung notwendigen Betriebsvorschriften und legen sie dem Bundesamt vor.

Die Beschreibung der Funktionen sowie die Hinweise betreffend Bedienung und Instandhaltung für eine Seilbahn und ihre Teile sollen zusammen eine geeignete Betriebsanleitung ergeben.

Das Bundesamt sorgt für die notwendige Einheitlichkeit der Betriebsvorschriften.

Art. 41 Sicherheitsvorkehren

Die Seilbahn darf nur fahren, wenn der Technische Leiter oder sein Stellvertreter jederzeit erreichbar ist, das Personal für die Bedienung der Anlagen und Fahrzeuge sowie die Betreuung der Reisenden im Dienst steht und es die Witterungsverhältnisse erlauben.

Ist die Sicherheit nicht mehr im erforderlichen Mass gewährleistet, ist der Betrieb einzustellen.

Reisende, die durch ihren Zustand oder ihr Benehmen den Betrieb, sich selbst oder andere Reisende gefährden könnten, dürfen nicht befördert werden.

Art. 42 Bergungsorganisation

Die Seilbahnunternehmen müssen durch periodische Übungen nachweisen, dass die Bergungsorganisation den Anforderungen genügt.

6. Abschnitt Betriebspersonal

Art. 43 Personal

Betrieb und Instandhaltung dürfen nur Personal übertragen werden, das entsprechend ausgebildet, auf seine Eignung geprüft und mit der Seilbahn und deren Bedienung vertraut ist. Die Seilbahnunternehmen überprüfen periodisch, mindestens alle zwei Jahre, die Dienstkenntnisse sowie den Gesundheitszustand des Personals. Sie verbieten den Alkoholgenuss vor Dienstantritt und während der Dienstzeit.

Der Personalbestand muss so gross sein, dass ein sicherer Betrieb und eine vorschriftsgemässe Instandhaltung gewährleistet werden können.

Art. 44 Technischer Leiter

Jedes Seilbahnunternehmen ernennt einen Technischen Leiter sowie einen Stellvertreter, die zur Bedienung und zur Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge die nötigen Kenntnisse und Betriebserfahrungen besitzen müssen.

Das Seilbahnunternehmen überträgt dem Technischen Leiter die Verantwortung für den Betrieb und die Instandhaltung der Seilbahn bezüglich Sicherheit und räumt ihm sowie seinem Stellvertreter die entsprechenden Kompetenzen ausdrücklich ein. Bei Störungen und Unfällen trifft der Technische Leiter die nötigen Anordnungen.

Art. 45 Anerkennung des Technischen Leiters

Der Technische Leiter bedarf der Anerkennung des Bundesamtes. Sie setzt den Nachweis genügender beruflicher Vorbildung und seilbahnspezifischer Ausbildung voraus.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt nach Anhören des Schweizerischen Verbandes der Seilbahnunternehmungen Vorschriften über die Ausbildung des Technischen Leiters und dessen Stellvertreter.

Die Funktionen des Technischen Leiters und des Betriebsleiters können von der gleichen Person ausgeübt werden.

7. Abschnitt Instandhaltung

Art. 46 Grundsätze

Instandhaltung und Erneuerung müssen den für die Betriebssicherheit erforderlichen Zustand der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge gewährleisten.

Die Instandhaltung ist so zu organisieren, dass

  1. die gesetzlichen und betriebsinternen Vorschriften eingehalten werden;

  2. die Verantwortlichen jederzeit den Zustand der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge überblicken.

Die Instandhaltung ist zu planen und durch Arbeitsabläufe und -anweisungen zu regeln.

Art. 47 Prüfungen durch die Seilbahnunternehmen

Die Seilbahnunternehmen sorgen für die termingerechte und fachmännische Durchführung der in den Ausführungsbestimmungen und den Betriebsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen.

Die Seilbahnunternehmen führen Aufzeichnungen, aus denen das Ergebnis der Instandhaltetätigkeiten, festgestellte Mängel und Störungen, ungewöhnliche Betriebsereignisse sowie getroffene Massnahmen ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind dem Bundesamt auf Verlangen vorzulegen.

Art. 48 Beizug von Dritten

Die Seilbahnunternehmen können einzelne Instandhaltungstätigkeiten, insbesondere Prüfungen, die spezielles Fachwissen und Geräte erfordern, ausgewiesenen fachkundigen Dritten übertragen.

Genügt die betriebseigene Überwachung der Instandhaltung nicht, kann das Bundesamt den Beizug aussenstehender Dritter anordnen.

Das Bundesamt kann zerstörungsfreie Seiluntersuchungen anordnen. Solche Untersuchungen sind der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt für Industrie, Bauwesen und Gewerbe (EMPA) übertragen.

8. Abschnitt Streitigkeiten und Widerhandlungen

Art. 49 Beschwerden

Gegen Verfügungen des Bundesamtes kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden.

Art. 50 Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen

Bei Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung, die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sowie die Verfügungen und Weisungen des Bundesamtes gelten die Artikel 88 und 89 des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195722.

9. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 51 Ausführungsbestimmungen

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt die Ausführungsbestimmungen. Es umschreibt darin insbesondere die technischen Sicherheitsanforderungen an die einzelnen Seilbahnarten.

Art. 52 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 23. September 196323 über Bau und Betrieb von eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen wird aufgehoben.

Art. 53 Übergangsbestimmung

Das Bundesamt legt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung für alle bestehenden Seilbahnen fest, wann sie das Gesuch um Verlängerung der Betriebsbewilligung zu stellen haben. Die kürzeste Frist beträgt zwei, die längste Frist

Jahre. Für die neue Betriebsbewilligung gilt Artikel 35.

Art. 54 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 1986 in Kraft.

[AS 1963 803]