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747.201.2

Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung
(VZSchB)

vom 1. März 2006 (Stand am 21. März 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt (BSG), verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält für die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung ausführende Bestimmungen zum BSG.

Sie gilt für Schiffe, die von der Bundesverwaltung für Aufgaben des Bundes gekauft, gemietet oder verwendet werden (Verwaltungsschiffe), und für deren Führerinnen und Führer auf öffentlichen Gewässern innerhalb der Landesgrenzen.

Soweit diese Verordnung oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, gilt die Verordnung vom 8. November 19782 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern.

Art. 2 Einsatzgrundsätze

Die zentralen und dezentralen Einheiten der Bundesverwaltung (Verwaltungseinheiten):

  1. tragen die Verantwortung für den Einsatz und das Material;

  2. setzen die Mittel nach wirtschaftlichen Kriterien ein.

Art. 3 Zuständigkeit

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) ist zuständig für:

  1. die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung in der Bundesverwaltung;

  2. die Typengenehmigung, Zulassung und periodische Prüfung der Verwaltungsschiffe;

AS 2006 877

  1. die Zulassung der Schiffsführer und Schiffsführerinnen der Bundesverwaltung;

  2. die Erteilung und den Entzug der eidgenössischen Schiffs-, Schiffsführer- und Schiffsexpertenausweise;

  3. die Vertretung des Bundes als Schifffahrtsamt bei der Vereinigung der Schifffahrtsämter und beim Bundesamt für Verkehr.

Der militärische Lehrverband Genie und Rettung ist zuständig für:

  1. die Aus- und Weiterbildung der Schiffsführer und Schiffsführerinnen der Bundesverwaltung;

  2. die Bereitstellung des für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Fachpersonals sowie der Schiffsexperten und Schiffsexpertinnen nach den Vorgaben des SVSAA.

Die Logistikbasis der Armee (LBA) ist zuständig für:

  1. die Einsatzbereitschaft und Betriebssicherheit der Verwaltungsschiffe;

  2. die periodische Nachprüfung der Verwaltungsschiffe nach den Vorgaben des SVSAA.

Die armasuisse ist zuständig für:

  1. die Beschaffung der Verwaltungsschiffe;

  2. die Beratung der Auftraggeber in fachtechnischen Fragen.

2. Abschnitt Verwaltungsschiffe

Art. 4 Immatrikulation, Kennzeichen

Das SVSAA immatrikuliert die Verwaltungsschiffe und stattet sie mit einem eidgenössischen Schiffsausweis und bundeseigenen Kennzeichen aus. Über eine ausnahmsweise kantonale Immatrikulation entscheidet das zuständige Departement im Einvernehmen mit dem SVSAA.

In besonderen Fällen kann das SVSAA die Verwendung militärischer Kennzeichen bewilligen.

Art. 5 Verwendung

Verwaltungsschiffe dürfen nur von Angestellten des Bundes geführt und benützt werden. Diese müssen über einen eidgenössischen Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie verfügen. Für das zivile Personal von Werften genügt auf Überführungs- und Probefahrten der kantonale Führerausweis.

Verwaltungsschiffe dürfen nur für Dienstfahrten verwendet werden.

Wenn es der Zweck der Fahrt erfordert sowie in Notfällen oder zur Hilfeleistung dürfen ausnahmsweise Drittpersonen mitgeführt werden. Das Mitführen zu anderen Zwecken bedarf der Zustimmung des SVSAA.

Art. 6 Vermietung

Verwaltungsschiffe dürfen an Dritte vermietet werden, wenn die Aufgabenerfüllung der zuständigen Verwaltungseinheit nicht beeinträchtigt wird.

Vermietete Verwaltungsschiffe müssen von Personen geführt werden, die den eidgenössischen oder kantonalen Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie besitzen.

Die Verwaltungseinheiten dürfen durch die Vermietung von Verwaltungsschiffen das private Gewerbe nicht übermässig konkurrenzieren.

Art. 7 Instandhaltung

Die Verwaltungseinheiten sind für die Instandhaltung ihrer Verwaltungsschiffe verantwortlich. Sie beauftragen für alle Instandhaltungsarbeiten das Fachgewerbe. Die Kredite sind im Voranschlag der zuständigen Verwaltungseinheiten einzustellen.

Art. 8 Rettungswesten

Rettungswesten werden getragen auf:

  1. offenen Schiffen und Schwimmkörpern;

  2. anderen Schiffen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Stellen, wo die Gefahr besteht, ins Wasser zu fallen.

3. Abschnitt Schiffsführer und Schiffsführerinnen

Art. 9 Ausbildung

Angestellte des Bundes, die zum Führen von Verwaltungsschiffen vorgesehen sind, werden zivil oder in militärischen Schulen und Kursen ausgebildet.

Die militärische Ausbildung hat Vorrang und wird der zivilen Ausbildung gleichgesetzt.

Der Fahrunterricht muss von Fachpersonal erteilt werden. Er kann teilweise kollektiv erfolgen.

Der Bund kann mit der auszubildenden Person eine Beteiligung an den Ausbildungskosten vereinbaren.

Art. 10 Prüfung

Die Führerprüfung wird von militärischen Schiffsexperten und Schiffsexpertinnen abgenommen.

Art. 11 Ausweis

Das SVSAA erteilt Angestellten des Bundes den eidgenössischen Schiffsführerausweis, wenn sie die militärische oder zivile Ausbildung erfolgreich absolviert haben.

Besitzt der oder die Angestellte einen kantonalen Schiffsführerausweis, so schreibt das SVSAA diesen prüfungsfrei in den entsprechenden eidgenössischen Schiffsführerausweis um.

Das SVSAA entzieht den Ausweis, wenn ein Entzugsgrund gemäss BSG vorliegt oder die medizinischen oder charakterlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der eidgenössische Schiffsführerausweis ungültig. Auf Gesuch hin schreibt der Wohnsitzkanton ihn in den entsprechenden kantonalen Schiffsführerausweis um.

4. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen

Art. 12 Miete ziviler Schiffe durch den Bund

Die Miete ziviler Schiffe ist Sache der zuständigen Verwaltungseinheiten. Die Eidgenössische Finanzverwaltung erlässt die notwendigen Weisungen.

Die gemieteten Schiffe bleiben kantonal immatrikuliert.

Bezüglich Haftung, Gebrauch und Entschädigung gelten die Bestimmungen des Mietvertrags.

Art. 13 Unfälle, Schadenfälle

Bei Unfällen und Schadenfällen ist das Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuständig für die Schadenregulierung und den erstinstanzlichen Entscheid über Rückgriff und Schadensbeteiligungen. Im Übrigen gelten die Artikel 19–22 der Verordnung vom 23. Februar 20053 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen sinngemäss.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 6. Dezember 19824 über die Schiffe der Bundesverwaltung und ihre Führer wird aufgehoben.

[AS 1982 2248]

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 2006 in Kraft.