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Verordnung des UVEK
über die Inkraftsetzung der Verordnung
über das Schiffspersonal auf dem Rhein

vom 11. Juni 2010 (Stand am 1. Januar 2020)

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751
über die Binnenschifffahrt,
in Ausführung des Beschlusses 2010-I-8 der Zentralkommission für
die Rheinschifffahrt,

verordnet:

Art. 1

Die Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein wird in der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 2. Juni 20102 beschlossenen Fassung auf der Rheinstrecke von der schweizerischen Landesgrenze bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel auf den 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt.

Art. 2

Der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Schweizerischen Rheinhäfen, ist mit dem Vollzug der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein beauftragt.

Zuständige Behörde im Sinne von § 1.02 ist das Bundesamt für Verkehr.

Art. 3

Für die Tätigkeit der Schweizerischen Rheinhäfen ist deren jeweils geltende Gebührenordnung anwendbar.

Art. 4

Die Patentverordnung Rhein vom 31. Mai 20073 die Verordnung des UVEK vom 19. September 20074 über die Inkraftsetzung der Verordnung über die Patente für die Schifffahrt auf dem Rhein, die Verordnung vom 25. November 20045 über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt und die Verordnung des UVEK vom 14. Februar 20056 über die Inkraftsetzung der Verordnung über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt werden aufgehoben.

Art. 5

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.