748.111.11
Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit bei nicht eingeschränktem Luftverkehr
vom 8. November 1989 (Stand am 6. März 2001)
Das Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation1, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2 und 14 der Verordnung vom 17. Oktober 19842 über die Wahrung der Lufthoheit (VWL), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,3 verordnet:
1. Abschnitt Allgemeines
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung bezweckt die Sicherstellung der Zusammenarbeit bei nicht eingeschränktem Luftverkehr zwischen den zuständigen zivilen und militärischen Stellen bei der Anordnung und Durchführung von Massnahmen zur Wahrung der Lufthoheit und gegen die Verletzung von Luftverkehrsregeln.
Art. 24 Zuständigkeit
Für Massnahmen nach Artikel 1 ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) zuständig. Es setzt dafür namentlich die Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung (Skyguide) ein.
Das Bundesamt wird vom Kommando der Luftwaffe (Kommando) unterstützt.
Art. 3 Begriffe
Lufthoheit: Recht eines Staates, die Benützung des über seinem Staatsgebiet liegenden Luftraumes bindend zu regeln und diese Regelung durchzusetzen.
Nicht eingeschränkter Luftverkehr: Freie Benützung des Luftraumes im Rahmen internationaler Vorschriften und eidgenössischer Erlasse.
AS 1989 2360
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
Eingeschränkter Luftverkehr: Durch den Bundesrat beschlossene Einschränkung der freien Benützung des Luftraumes.
Zeiten erhöhter Spannung: Zeiten bei nicht eingeschränktem Luftverkehr, in denen eine krisenhafte Lage besteht.
Schwerwiegende Verletzung von Luftverkehrsregeln: Verletzung von Luftverkehrsregeln, durch die eine konkrete Gefährdung der Luftfahrt bewirkt wird.
Schwerwiegende Verletzung der Lufthoheit: Verletzung der Lufthoheit, durch welche Interessen der Gesamtverteidigung beeinträchtigt werden.
Identifikation mit technischen Mitteln: Feststellung der Übereinstimmung zwischen Radar-, Funk- und Flugplandaten.
Identifikationmit bemannten Luftfahrzeugen: Erreichen des Sichtkontakts der schweizerischen Flugzeugbesatzung mit jenen anderer Luftfahrzeuge, um Art, Zugehörigkeit und Kennzeichen festzustellen.
Intervention: Eingriff in die Entscheidung einer Luftfahrzeugbesatzung über Flugwegwahl oder Fortführung eines Fluges mit Einschluss von Gewaltandrohung oder mit unmittelbarem Waffeneinsatz im Rahmen der jeweils gültigen Regelungen oder Auflagen.
Luftpolizeiliche Massnahmen: Beschaffung und Verbreitung von Nachrichten, Identifikation, Intervention.
Notwehr: Abwehr eines unrechtmässigen, unmittelbar bevorstehenden Angriffs des abzufangenden Luftfahrzeuges gegen das Abfangluftfahrzeug.
Notstand: Gewissheit über die Tatsache, dass mit einem Luftfahrzeug eine unmittelbare Gefahr für Menschen oder Sachen geschaffen werden soll.
2. Abschnitt Ständige Massnahmen
Art. 45 Überwachung
Die Organe der Flugsicherung überwachen im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten den kontrollierten und den nicht kontrollierten schweizerischen Luftraum auch zur Wahrung der Lufthoheit.
Art. 56 Kontrolle
Der zivile und militärische Flugverkehr wird von der Flugsicherung im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten auf Einhaltung der Luftverkehrsregeln kontrolliert.
Bei Flügen, für die Flugverkehrsleitdienst gewährleistet wird, kontrolliert die Flugsicherung insbesondere die Einhaltung der erteilten Freigaben zur Vermeidung des Überfluges von Gebieten mit militärischen Aktivitäten sowie die Einhaltung der mit den Überflugsrechten für ausländische Staatsluftfahrzeuge verknüpften Auflagen.
Art. 6 Identifikation
Die Flugsicherung stellt die Übereinstimmung zwischen Radar-, Funk- und Flugplandaten fest.7 Ist eine Identifikation mit technischen Mitteln nicht möglich, so können die zuständigen militärischen Stellen beigezogen werden, um im Rahmen der Möglichkeiten, nötigenfalls durch Einsatz von Flugzeugen, die Identität des fraglichen Luftfahrzeuges festzustellen.
Art. 7 Meldungen
Eine festgestellte oder vermutete Verletzung von Luftverkehrsregeln oder der Lufthoheit ist dem Bundesamt zu melden.
Bei schwerwiegenden Verletzungen unterrichtet das Bundesamt unverzüglich das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zuhanden des Bundesrates sowie gegebenenfalls die Direktion für Völkerrecht.8
Art. 8 Luftpolizeiliche Massnahmen
Über die Durchführung von luftpolizeilichen Massnahmen entscheidet das Bundesamt. Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Flugsicherung oder dem Kommando übertragen.9
Das Kommando kann seinerseits dem Bundesamt die Durchführung solcher Massnahmen beantragen.
Luftfahrzeuge, welche die Luftverkehrsregeln in schwerwiegender Weise missachten oder die Lufthoheit verletzen, sind – falls andere Massnahmen nicht ausreichen – durch Mittel des Kommandos im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten zwecks Identifikation abzufangen und gegebenenfalls zum Verlassen des Luftraumes oder zur Landung aufzufordern (Intervention).
Der Einsatz der Abfangflugzeuge ist mit der Flugsicherung zu koordinieren.10
Beim Abfangen von Luftfahrzeugen ist der Flugsicherheit erhöhte Beachtung zu schenken. Gegenüber zivilen Luftfahrzeugen ist die Gefährdung von Menschenleben unter allen Umständen zu vermeiden.
Unter Vorbehalt der vom Bundesamt zu bestimmenden Ausnahmen sind abgefangene Luftfahrzeuge zur Landung auf den Flughäfen Zürich oder Genf-Cointrin aufzufordern.
Für luftpolizeiliche Massnahmen gelten die für die Schweiz verbindlichen Normen der Anhänge11 zum Übereinkommen vom7. Dezember 194412 über die internationale Zivilluftfahrt. Im übrigen ist der jeweilige Stand der Technik massgebend, wie er insbesondere aus den Empfehlungen des Anhanges2 ersichtlich ist. Die Verfahren werden im Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP) veröffentlicht. Abweichungen können durch das Bundesamt mittels den Nachrichten für Luftfahrer (NOTAM) als anwendbar erklärt werden, bevor sie im AIP veröffentlicht werden.
Das Kommando ist berechtigt, die Abfangverfahren zu üben. Das Bundesamt bestimmt, unter welchen Bedingungen geübt werden darf.
Art. 913 Waffeneinsatz
Für den Waffeneinsatz gelten Artikel 9 VWL und die Dienstvorschriften des Kommandanten der Luftwaffe.
3. Abschnitt Massnahmen bei besonderen Vorkommnissen
und in Zeiten erhöhter Spannung
Art. 10 Überwachung und Identifikation
Bei besonderen Vorkommnissen kann das Bundesamt Massnahmen für eine gezielte Überwachung des Luftraumes und Identifikation des Luftverkehrs anordnen. Es kann eine Bereitstellung der erforderlichen Mittel beim Kommando veranlassen.
In Zeiten erhöhter Spannung kann das Kommando dem Bundesamt ausserordentliche Massnahmen zur lückenlosen Überwachung des gesamten Luftverkehrs und zur Identifikation aller Luftfahrzeuge über schweizerischem Hoheitsgebiet beantragen.
Art. 1114 Meldungen
Die Flugsicherung meldet verdächtige Flüge unverzüglich dem Bundesamt und dem Kommando. Die militärischen Stellen melden solche Flüge unverzüglich dem Bundesamt und der Skyguide.
Die Anhänge können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Inselgasse, 3003 Bern, eingesehen oder bezogen werden.
Art. 12 Luftpolizeiliche Massnahmen
Das Bundesamt bestimmt im Einvernehmen mit dem Kommando, welche zusätzlichen luftpolizeilichen Massnahmen zu treffen sind.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 13 Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung. Es wird dabei vom Kommando unterstützt.
Art. 14 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. August 197415 über die Zusammenarbeit zwischen der zivilen Flugsicherung und dem Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen wird wie folgt geändert:
Ingress ...
Art. 9 und 10
Aufgehoben
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1989 in Kraft.
[AS 1974 1413. AS 1992 652 Art. 9 Abs. 1]