748.215.3
Verordnung des UVEK über die Emissionen von Luftfahrzeugen
(VEL)
vom 10. Januar 1996 (Stand am 28. Juni 2005)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation2, gestützt auf Artikel 58 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19483,
Artikel 13 der Luftfahrtverordnung vom14. November 19734
sowie Artikel 3 der Lärmschutzverordnung vom15. Dezember 19865,6 verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb, die zur Eintragung in das Luftfahrzeugregister angemeldet werden, müssen die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte einhalten.
Der Flugplatzhalter kann den Betrieb eines ausländischen Luftfahrzeuges einschränken, wenn dieses die schweizerischen Emissionsgrenzwerte nicht einhält und länger als sechs Monate auf dem Flugplatz stationiert ist.7
Art. 2 Emissionsgrenzwerte
Die Emissionsgrenzwerte und Prüfverfahren sind im Anhang geregelt.
Art. 3 Ausnahmen
Das Bundesamt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten für:
Luftfahrzeuge, die ausschliesslich für Brandbekämpfung eingesetzt werden;
Luftfahrzeuge, die eigens für den Kunstflug gebaut wurden;
Luftfahrzeuge, die eigens für landwirtschaftliche Arbeitsflüge gebaut wurden;
historische Luftfahrzeuge.
Der Betrieb solcher Luftfahrzeuge wird mit Auflagen verbunden.
AS 1996 653
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
Art. 48 Grundschul- und Schleppflugzeuge
Flugzeuge, deren Schallpegel mehr als 75 dB(A) beträgt, dürfen für Grundschulung und Segelflug-Schleppflüge nicht zugelassen werden. Das Bundesamt kann in begründeten Einzelfällen befristete Ausnahmen gestatten.
Art. 5 Treibstoffentleerung
Turbinengetriebene Flugzeuge müssen so konstruiert sein, dass beim Abstellen der Triebwerke kein Treibstoff nach aussen entweicht.
Art. 5a9 Leistungsbegrenzung
Bei Flugzeugen der Klasse Ecolight wird die installierte Motorenleistung (Wellenleistung) auf 90 kW (121 PS), unter ISA-Bedingungen, begrenzt.
Art. 5b10 Bleifreier Treibstoff
Flugzeuge der Klasse Ecolight mit Verbrennungsmotoren müssen mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198511 betrieben werden können.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom5. Oktober 198412 über die Emissionen von Luftfahrzeugen wird aufgehoben.
Art. 713 Übergangsbestimmung
Nach bisherigem Recht ausgestellte Lärmzeugnisse und für einzelne Flugzeuge erteilte Betriebseinschränkungen bleiben in Kraft.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Februar 1996 in Kraft.
[AS 1984 1241, 1990 1022] Anhang14 (Art. 2) Emissionsgrenzwerte und Prüfverfahren (nach Art. 2) Die Quellenangaben (Band, Kapitel, Appendix) beziehen sich auf Anhang 16 zum Übereinkommen vom7. Dezember 194415 über die internationale Zivilluftfahrt (Protection de l’environnement), Band I (Bruit des aéronefs) bis und mit Nachtrag Nr. 7 vom 29. Oktober 2001 und Band II (Emissions des moteurs d’aviation) bis und mit Nachtrag Nr. 4 vom 19. Juli 1999. Der Anhang kann beim Bundesamt in französischer und englischer Sprache eingesehen werden.
Fluglärm (Band I)
Für Flugzeuge mit Strahlantrieb sowie für propellergetriebene Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 8618 kg, für welche das Gesuch für die Zulassung des Prototypen vor dem1. Januar 2006 akzeptiert wurde, gilt Kapitel 3, Ziffern3.2–3.7.
Für Flugzeuge mit Strahlantrieb sowie für propellergetriebene Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 8618 kg, für welche das Gesuch für die Zulassung des Prototypen am oder nach dem1. Januar. 2006 akzeptiert wurde, gilt Kapitel 4, Ziffern4.1–4.7
Für propellergetriebene Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis und mit 8618 kg und deren Folgemuster sowie für Motorsegler gilt Kapitel 10, Ziffern10.2–10.6. 131 Bei Lärmprüfungen nach Kapitel 10 werden in Abweichung von Ziffer 10.4 die Grenzwerte wie folgt festgesetzt: 65 dB(A) für Flugzeuge der Klasse Ecolight, 68 dB(A) für Flugzeuge bis und mit 500 kg, 85 dB(A) für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht von 1500 kg und mehr, dazwischen lineare Variation.
Für nicht eigenstartfähige Motorsegler gilt Kapitel 6 Ziffern6.2–6.5. 141 Bei Lärmprüfungen nach Kapitel 6 werden in Abweichung von Ziffer 6.3 die Grenzwerte wie folgt festgesetzt: 65 dB(A) für Flugzeuge bis und mit 600 kg, 77 dB(A) für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht von 1500 kg und mehr, dazwischen lineare Variation.
Für Helikopter gilt Kapitel 8 Ziffern8.1–8.7. 151 Für Helikopter mit einem Höchstabfluggewicht bis und mit 3175 kg wird auch anerkannt: Kapitel 11 Ziffern11.1–11.6.
Triebwerkemissionen (Band II) Für Strahltriebwerke für Unterschall-Flugzeuge gilt Teil III, Kapitel 2, Ziffern 2.1–2.4.