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748.215.3

Verordnung des UVEK über die Emissionen von Luftfahrzeugen
(VEL)

vom 26. Juni 2009 (Stand am 1. August 2009)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 58 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481, verordnet:

1. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und Lärmzeugnisse für im schweizerischen

Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge

Art. 1 Geltungsbereich und anwendbares Recht

Dieser Abschnitt regelt die Grenzwerte für Lärm- und Schadstoffemissionen für Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen.

Er gilt jedoch nur für diejenigen Luftfahrzeuge, für die nicht eine der nachstehenden Regelungen gilt:

  1. die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen);

  2. der Anhang 16 zum Übereinkommen vom7. Dezember 19443 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen); vorbehalten bleiben die von der Schweiz nach Artikel 38 des Übereinkommens gemeldeten Abweichungen4.

AS 2009 3513

Die von der Schweiz gemeldeten Abweichungen können beim BAZL eingesehen werden.

Art. 2 Ausnahmen

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann im Einzelfall Abweichungen von den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen über die Emissionsgrenzwerte bewilligen für:

  1. Luftfahrzeuge, die ausschliesslich für die Brandbekämpfung eingesetzt werden;

  2. Luftfahrzeuge, die eigens für den Kunstflug gebaut wurden und nur für den Kunstflug eingesetzt werden;

  3. Luftfahrzeuge, die eigens für landwirtschaftliche Arbeitsflüge gebaut wurden und nur für solche Flüge eingesetzt werden;

  4. historische Luftfahrzeuge.

Es bewilligt den Betrieb solcher Luftfahrzeuge mit Auflagen, insbesondere indem es ihre Verwendung im Wesentlichen auf den besonderen Zweck einschränkt.

Art. 3 Flugzeuge der Klasse Ecolight

Für Flugzeuge der Klasse Ecolight ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2–10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen5 anwendbar.

Der Schallpegel dieser Flugzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen.

Ihre Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor im betreffenden Flugzeug (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), darf unter Normalatmosphäre- Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten.

Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19856 betrieben werden können.

Art. 4 Grundschul- und Schleppflugzeuge

Für Grundschulungen und für Segelflug-Schleppflüge dürfen nur Flugzeuge verwendet werden, welche eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Das Flugzeug verfügt über eine Lärmzulassung nach Band I Kapitel 6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen7 und sein Schallpegel beträgt gemäss dem Messverfahren nach Kapitel 6 nicht mehr als 68 dB(A).

  2. Das Flugzeug verfügt über eine Lärmzulassung nach Band I Kapitel 10 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen und sein Schallpegel beträgt gemäss dem Messverfahren nach Kapitel 10 nicht mehr als 75 dB(A).

Das BAZL kann in begründeten Einzelfällen befristete Ausnahmen gestatten, insbesondere:

  1. für Segelflug-Grossanlässe, wenn mehr Schleppflugzeuge benötigt werden, als mit vernünftigem Aufwand beschafft werden können, oder wenn einzelne Flugzeuge technische Pannen haben;

  2. für die Grundschulung auf einem bestimmten Flugzeug, wenn die auszubildende Person glaubhaft macht, dass sie nach dem Abschluss der Ausbildung hauptsächlich mit diesem Flugzeug fliegen wird.

Art. 5 Lärmzeugnisse

Für Luftfahrzeuge, welche kein Lärmzeugnis nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 oder von Band I des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen8 erhalten, stellt das BAZL die folgenden Lärmzeugnisse aus:

  1. für Luftfahrzeuge der Klasse Ecolight: ein Lärmzeugnis, das die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte bescheinigt;

  2. für Luftfahrzeuge der Klasse Eigenbau: 1. bei Flächenflugzeugen: ein Lärmzeugnis nach den Vorgaben von Band I Kapitel 6 oder 10 (je nach Eingangsdatum der Bauanmeldung) des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 2. bei Hubschraubern: ein Lärmzeugnis nach den Vorgaben von Band I Kapitel 11 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen.

2. Abschnitt Betriebseinschränkungen für nicht im schweizerischen

Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge

Art. 6 Verbot zu lauter Flugzeuge

Unterschallstrahlflugzeugemit einer Lärmzulassung, welche den Normen von Anhang 16 Band I Teil II Kapitel 3 des Chicago-Übereinkommens9 nicht entspricht, dürfen schweizerische Flugplätze nicht benützen.

Das BAZL kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen, namentlich für:

  1. Flugzeuge, die in Entwicklungsländern eingetragen sind;

  2. historische Flugzeuge;

  3. Flüge zu Instandhaltungszwecken.

Der Flugplatzhalter kann für Flüge oder Flugzeuge, für die das BAZL eine Ausnahme bewilligt, im Betriebsreglement Auflagen festlegen.

Art. 7 Einschränkungen durch den Flugplatzhalter

Der Flugplatzhalter kann im Betriebsreglement den Betrieb ausländischer Luftfahrzeuge einschränken, die:

  1. die Emissionsgrenzwerte nicht einhalten, die für im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge gelten; und

  2. länger als sechs Monate auf dem Flugplatz stationiert sind.

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des UVEK vom 10. Januar 199610 über die Emissionen von Luftfahrzeugen wird aufgehoben.

Art. 9 Übergangsbestimmung

Lärmzeugnisse und die nach Artikel 2 für einzelne Flugzeuge erteilten Bewilligungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigem Recht gültig sind, aber den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, bleiben längstens bis zum 31. Juli 2010 gültig.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. August 2009 in Kraft.

[AS 1996 653 1648, 2000 1659, 2002 3569, 2005 2521. AS 2009 3513 Art. 8]