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784.101.21

Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldeanlagen

vom 14. Juni 2002 (Stand am 1. Februar 2005)

Das Bundesamt für Kommunikation, gestützt auf Artikel 31 Absätze2 und 5 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG) und auf die Artikel 3 Absätze1 und 2, 7 Absatz 4, 9 Absatz 4, 11 Absatz 3 und 31 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 20022 über Fernmeldeanlagen (FAV), verordnet:

Art. 1 Grundlegende Anforderungen und Schnittstellen

Die im Sinne von Artikel 7 FAV anwendbaren grundlegenden Anforderungen und die betroffenen Fernmeldeanlagen oder Anlagenklassen sind in Anhang 1 aufgeführt.

Die vorgeschriebenen Schnittstellen gemäss Artikel 3 FAV sind in Anhang 2 aufgeführt.

Die Vorschriften betreffend die Lage der vorgeschriebenen Schnittstellen sind in Anhang 1 der Verordnung des BAKOM vom 9. Dezember 19973 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente aufgeführt.

Art. 2 Notifikation der Funkanlagen

Notifiziert eine Person eine Funkanlage gemäss Artikel 9 FAV, so gilt die Notifikation für alle Anlagen dieser Person, die mit der notifizierten Anlage identisch sind.

Die Notifikation ist nicht übertragbar und verleiht der notifizierenden Person kein ausschliessliches Recht.

Sie enthält insbesondere folgende Informationen:

  1. Name und Adresse der notifizierenden Person;

  2. Marke, Typ und Name des Herstellers;

  3. angewandtes Konformitätsbewertungsverfahren (Art. 13 FAV) sowie gegebenenfalls Identifikationsnummer der für die Konformitätsbewertung zuständigen Stelle (Art. 21 FAV);

  4. Anwendung der Anlage;

AS 2002 2111

  1. zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen angewandte Vorschriften, technische Normen oder andere Spezifikationen (Art. 10 Abs. 4 Bst. c FAV);

  2. Frequenzen bzw. Frequenzbänder, die von der Anlage genutzt werden;

  3. abgestrahlte oder leitergebundene Strahlungsleistung;

  4. Bandbreite und Abstand der Kanäle;

  5. Modulationsart;

  6. Übertragungsprotokoll;

  7. Tastverhältnis (duty cycle);

  8. Betriebsart (Simplex, Semi-Duplex, Duplex);

  9. Antennentyp.

Sofern das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) nicht über die angewandten Vorschriften, technischen Normen oder anderen Spezifikationen verfügt, hat die notifizierende Person ihm diese vorübergehend unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Die in Artikel 9 Absatz 2 FAV genannte Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die notifizierende Person dem Bundesamt alle in den Absätzen3 und 4 aufgeführten Informationen eingereicht hat.

Die Notifikation muss in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein.

Art. 3 Benutzerinformationen

Die Fernmeldeanlagen müssen mit Informationen über die bestimmungsgemässe Verwendung versehen sein.

Die Informationen, mit denen die Funkanlagen versehen sind, müssen ausserdem angeben:

  1. 4 mindestens auf der Verpackung, dass die Anlage in der Schweiz betrieben werden darf, ausser wenn die Anlage international harmonisierte Frequenzen nutzt und das Betreiben weder Einschränkungen noch einer Konzessions- oder Bewilligungpflicht unterliegt; das Bundesamt bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die Anlagen, welche nicht mit dieser Information versehen werden müssen, und erstellt dafür eine Liste;

  2. in der Gebrauchsanweisung, auf der Verpackung oder auf der Anlage, dass das Betreiben der Anlage gegebenenfalls Einschränkungen, einer Konzession oder einer Bewilligung unterliegt.

Die Fernmeldeendeinrichtungen müssen mit hinreichenden Informationen zur Identifizierung der Schnittstellen der Fernmeldenetze versehen sein, an die sie angeschlossen werden können.

Die in den Absätzen1, 2 und 3 genannten Informationen müssen deutlich sichtbar sein.

Sie müssen in den Amtssprachen der Schweiz abgefasst sein.

Art. 4 Identifikationsnummer

Für die Identifikationsnummer der verantwortlichen Konformitätsbewertungsstelle für das Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen (Anhang III FAV), sofern die wesentlichen Funktestreihen von der Stelle gewählt worden sind, für das Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV FAV) und für das Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V FAV) wird folgende Darstellung benutzt:

  1. für das Bundesamt: BAKOM X

  2. für die anderen Konformitätsbewertungsstellen: SAS-aaaa X 2 In den in Absatz 1 aufgeführten Darstellungen haben die Ziffern und Buchstaben folgende Bedeutung:

  3. SAS-aaaa: die durch die schweizerische Akkreditierungsstelle zugeteilte Akkreditierungsnummer;

  4. X: 1. III im Falle des Verfahrens interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen, 2. IV im Falle des Verfahrens Konstruktionsunterlagen, 3. V im Falle des Verfahrens umfassende Qualitätssicherung.

Art. 5 Identifikation der Anlagenklassen

Für die Identifikation der Anlagenklasse (Art. 21 Abs. 1 Bst. d FAV) wird folgende Darstellung benutzt:

Geräte-/Anlagenkategorie Identifikation Funkanlagen, deren Betreiben einer Einschränkung, Konzession oder Bewilligung unterliegt.

Andere Anlagen Keine

Art. 6 Abgabe von Fernmeldeanlagen

Die in Artikel 16 Buchstabe a FAV bezeichneten Fernmeldeanlagen dürfen nur gegen Quittung an militärische Stellen, Zivilschutzorganisationen oder andere in ausserordentlichen Lagen handelnde Organisationen (Art. 31 Abs. 5 FMG) abgegeben werden.

Die im Handel erhältlichen, neuen oder gebrauchten Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk dürfen nur abgegeben werden an:

  1. Inhaberinnen und Inhaber einer Amateurfunkkonzession im Sinne von Artikel 23 der Verordnung vom6. Oktober 19975 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen gegen Quittung und Vorweisung dieser Konzession;

  2. Händler gegen Quittung.

Die Quittung muss Anzahl, Marke und Typ der abgegebenen Fernmeldeanlagen sowie Adresse und Unterschrift der Person enthalten, welcher die Fernmeldeanlagen abgegeben wurden; gegebenenfalls ist auch die Nummer der vorgewiesenen Konzession in die Quittung einzutragen. Die Quittung muss nicht unterzeichnet werden, wenn die Anlagen per Post zugestellt werden.

Wer eine der in den Absätzen1 und 2 erwähnten Fernmeldeanlagen abgibt, muss die Quittung zwei Jahre aufbewahren.

Die in Artikel 6 Absatz 4 FAV bezeichneten Fernmeldeanlagen dürfen lediglich Behörden der Strafverfolgung, des Straf- und Massnahmenvollzuges sowie Polizeibehörden angeboten und abgegeben werden.6

Art. 7 Regelung bei Änderung der technischen Normen

Bei Änderung der technischen Normen und sofern diese keine gegenteilige Regelung enthalten, darf eine Fernmeldeanlage gestützt auf die alten technischen Normen noch angeboten und in Verkehr gebracht werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Änderung Gegenstand einer Konformitätsbewertung war.

Die auf den alten technischen Normen basierenden Anlagen, für die beim Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist eine Konformitätsbewertung hängig ist, können weiterhin angeboten und in Verkehr gebracht werden, sofern der eingereichte Antrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Anlagen die entsprechenden Normen erfüllen.

Art. 8 Regelung bei Anwendung von zusätzlichen grundlegenden Anforderungen

Entscheidet das Bundesamt, dass zusätzliche grundlegende Anforderungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 FAV zur Anwendung gelangen, so dürfen die betroffenen Fernmeldeanlagen, sofern keine gegenteilige Regelung vorliegt, innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Entscheidung noch angeboten und in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie die neuen grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 19977 über Fernmeldeanlagen wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2002 in Kraft.

[AS 1998 485, 2000 1077 3017, 2001 968 2881]

Im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 FAV

anwendbare grundlegende Anforderungen und betroffene Fernmeldeanlagen oder Anlagenklassen

Nr. Titel der technischen Anforderung Betroffene Fernmeldeanlagen oder Anlagenklassen/Anwendbare grundlegende Anforderung(en)

PTA 01 Technische und administrative Anforderungen Funkanlagen für die Binnen- Ed. 2 betreffend die Funkanlagen, die der regionalen schifffahrt/Art. 6 Abs. 3 Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Bst. e FAV unterliegen. PTA 02 Technische und administrative Anforderungen Funkanlagen für die Hoch- Ed. 3 betreffend die Seefunkanlagen, die für die seeschifffahrt/Art. 6 Abs. 3 Ausrüstung von nicht dem SOLAS-Übereinkommen Bst. e FAV unterliegenden Seeschiffen zwecks Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) bestimmt sind und nicht unter die Richtlinie 96/98/EG9 des Rates über Schiffsausrüstung fallen. PTA 03 Technische und administrative Anforderungen Lawinenverschütteten- Ed. 2 betreffend Lawinenverschüttetensuchgeräte mit suchgeräte/Art. 6 Abs. 3 einer Betriebsfrequenz von 457 kHz. Bst. e FAV PTA 04 Technische und administrative Anforderungen Funkanlagen des automatibetreffend Funkanlagen des automatischen Schiffs- schen Schiffsidentifizierungsidentifizierungssystems (AIS), die auf nicht dem systems (AIS)/Art. 6 Abs. 3 SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen Bst. e FAV installiert sind.

Anhang 210 (Art. 1 Abs. 2)

Vorgeschriebene Schnittstellen gemäss Artikel 3 Absatz 1 FAV

Nr Titel der technischen Anforderung Ausgabe

RIR0000 Leitfaden zu den technischen Schnittstellenanforderungen RIR0101 Bodenfunkstellen des Flugfunkdienstes RIR0102 Funkanlagen des Flugnavigationsdienstes RIR0103 Überwachungssysteme Luftverkehr RIR0201 Terrestrische Rundfunksender 2 RIR0203 Zusatzanlagen für Rundfunksender (ENG/OB und SAP/SAB) 2 RIR0501 Digitale zellulare Telephonie 2 RIR0503 Drahtlose Telefone RIR0504 Funkanlagen für Notfalldienste RIR0506 Personensuchanlagen (Pager) RIR0601 Endgeräte für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem 2 RIR0603 Maritime Kommunikation 3 RIR0604 Maritime Navigation RIR0703 Wetterradar RIR0806 Terrestrische stationäre Satellitenfunkanlagen 2 RIR0808 Terrestrische bewegliche Satellitenfunkanlagen 3 RIR1001 Alarmanlagen (SRD) RIR1002 Eisenbahnanwendungen (SRD) 2 RIR1003 Lawinenverschütteten-Suchgeräte (SRD) 2 RIR1004 Bewegungsmelder (SRD) 2 RIR1005 Induktive Anwendungen (SRD) 2 RIR1006 Medizinal-Implantate (SRD) 2 RIR1007 Modell-Fernsteuerungen (SRD) RIR1008 Allgemeiner Kurzstreckenfunk 2 RIR1009 Drahtlose Mikrofonanlagen (SRD) 2 RIR1010 Drahtlose lokale Netze (SRD) 2 RIR1011 Hochfrequenz-Identifikationsanlagen (SRD) 3 RIR1012 Strassentransport-und Verkehrstelematik (SRD) RIR1013 Drahtlose Audioanlagen (SRD) 2

Nr Titel der technischen Anforderung Ausgabe

RIR1020 Drahtlose Videoübertragung (SRD) RIR1021 Fernsteuerung, Fernmessung und Datenübertragung mit höheren Leistungen RIR1022 Biotelemetrie-Anwendungen (SRD) RIR1101 Amateurfunkanlagen