784.101.21
Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldeanlagen
vom 14. Juni 2002 (Stand am 15. Mai 2008)
Das Bundesamt für Kommunikation, gestützt auf Artikel 31 Absätze2 und 5 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG) und auf die Artikel 3 Absätze1 und 2, 7 Absatz 4, 9 Absatz 4, 11 Absatz 3, 20a, 21 Absatz 4bis und 31 Absatz 1 der Verordnung vom14. Juni 20022 über Fernmeldeanlagen (FAV),3 4 verordnet:
Art. 1 Grundlegende Anforderungen und Schnittstellen
Die im Sinne von Artikel 7 FAV anwendbaren grundlegenden Anforderungen und die betroffenen Fernmeldeanlagen oder Anlagenklassen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Die vorgeschriebenen Schnittstellen gemäss Artikel 3 FAV sind in Anhang 2 aufgeführt.
Die Vorschriften betreffend die Lage der vorgeschriebenen Schnittstellen sind in Anhang 1 der Verordnung des BAKOM vom9. Dezember 19975 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente aufgeführt.
Art. 2 Notifikation der Funkanlagen
Notifiziert eine Person eine Funkanlage nach Artikel 9 FAV, so gilt die Notifikation für alle Anlagen, die mit der notifizierten Anlage identisch sind, unabhängig von der notifizierenden Person.6
Die Notifikation verleiht der notifizierenden Person kein ausschliessliches Recht.7
Sie enthält insbesondere folgende Informationen:
a. Name und Adresse der notifizierenden Person;
AS 2002 2111
Fasssung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 30. Nov. 2007, in Kraft seit1. Jan. 2008
Name der für die Konformität verantwortlichen Person;
zur Identifikation der Anlage notwendige Angaben;
gegebenenfalls Identifikationsnummer der für die Konformitätsbewertung zuständigen Stelle (Art. 21 Abs. 2 FAV);
Verwendungszweck der Anlage;
die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen angewandten Vorschriften, technischen Normen oder anderen Spezifikationen (Art. 10 Abs. 4 Bst. c FAV);
die von der Anlage genutzten Frequenzen oder Frequenzbänder;
abgestrahlte oder leitergebundene Strahlungsleistung;
Abstand der Kanäle;
Modulationsart;
Übertragungsprotokoll;
Tastverhältnis (duty cycle);
Antennentyp.8 4 Sofern das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) nicht über die angewandten Vorschriften, technischen Normen oder anderen Spezifikationen verfügt, hat die notifizierende Person ihm diese vorübergehend unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Die in Artikel 9 Absatz 2 FAV genannte Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die notifizierende Person dem Bundesamt alle in den Absätzen3 und 4 aufgeführten Informationen eingereicht hat.
Die Notifikation muss in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein.
Art. 3 Benutzerinformationen
Die Fernmeldeanlagen müssen mit Informationen über die bestimmungsgemässe Verwendung versehen sein.
Die Informationen, mit denen die Funkanlagen versehen sind, müssen ausserdem angeben:
mindestens auf der Verpackung: 1. dass die Anlage in der Schweiz betrieben werden darf, 2. das Konformitätskennzeichen, gegebenenfalls die Identifikationsnummer und die Identifikation der Anlagenklasse;
gegebenenfalls in der Gebrauchsanweisung, auf der Verpackung oder auf der Anlage einen Hinweis, dass das Betreiben der Anlage verboten ist oder Einschränkungen, einer Konzession oder einer Bewilligung unterliegt.9
Fasssung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 30. Nov. 2007, in Kraft seit1. Jan. 2008
Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 findet keine Anwendung, wenn:
die Anlage international harmonisierte Frequenzen nutzt und das Betreiben weder Einschränkungen noch einer Konzessions- oder Bewilligungspflicht unterliegt; das Bundesamt bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die Anlagen, die nicht mit dieser Information versehen werden müssen, und führt eine Liste dieser Anlagen;
die Anlage nicht in der Schweiz betrieben werden darf.10 3 Die Fernmeldeendeinrichtungen müssen mit hinreichenden Informationen zur Identifizierung der Schnittstellen der Fernmeldenetze versehen sein, an die sie angeschlossen werden können.
Die in den Absätzen1, 2 und 3 genannten Informationen müssen deutlich sichtbar sein.
Sie müssen mindestens in der Amtssprache des Orts abgefasst sein, in dem die Fernmeldeanlagen angeboten oder in Verkehr gebracht werden. In zweisprachigen Orten müssen sie in beiden Amtssprachen abgefasst sein.11
Art. 3a12 Konformitätskennzeichen
Als Konformitätskennzeichen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e FAV zulässig ist:
das in Anhang 4 Ziffer 1 festgelegte schweizerische Konformitätskennzeichen; oder
ein in Anhang 4 Ziffer 2 aufgeführtes ausländisches Konformitätskennzeichen.
Art. 4 Identifikationsnummer
Für die Identifikationsnummer der verantwortlichen Konformitätsbewertungsstelle für das Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen (Anhang III FAV), sofern die wesentlichen Funktestreihen von der Stelle gewählt worden sind, für das Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV FAV) und für das Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V FAV) wird folgende Darstellung benutzt:
für das Bundesamt: BAKOM X
für die anderen Konformitätsbewertungsstellen: SAS-aaaa X 2 In den in Absatz 1 aufgeführten Darstellungen haben die Ziffern und Buchstaben folgende Bedeutung:
Fasssung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 30. Nov. 2007, in Kraft seit1. Jan. 2008
SAS-aaaa: die durch die schweizerische Akkreditierungsstelle zugeteilte Akkreditierungsnummer;
X: 1. III im Falle des Verfahrens interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen, 2. IV im Falle des Verfahrens Konstruktionsunterlagen, 3. V im Falle des Verfahrens umfassende Qualitätssicherung.
Art. 513 Identifikation der Anlagenklassen
Für die Identifikation der Anlagenklasse (Art. 21 Abs. 1 Bst. d FAV) wird folgende Darstellung benutzt:
Geräte-/Anlagenkategorie Identifikation Funkanlagen, deren Betreiben verboten ist oder einer Einschränkung, Konzession oder Bewilligung unterliegt:
Andere Anlagen: Keine
Art. 6 Abgabe von Fernmeldeanlagen
Die in Artikel 16 Buchstabe a FAV bezeichneten Fernmeldeanlagen dürfen nur gegen Quittung an militärische Stellen, Zivilschutzorganisationen oder andere in ausserordentlichen Lagen handelnde Organisationen (Art. 31 Abs. 5 FMG) abgegeben werden.
Die im Handel erhältlichen, neuen oder gebrauchten Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk dürfen nur abgegeben werden an:
Inhaberinnen und Inhaber einer Amateurfunkkonzession im Sinne von Artikel 23 der Verordnung vom 6. Oktober 199714 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen gegen Quittung und Vorweisung dieser Konzession;
Händler gegen Quittung.
Die Quittung muss Anzahl, Marke und Typ der abgegebenen Fernmeldeanlagen sowie Adresse und Unterschrift der Person enthalten, welcher die Fernmeldeanlagen abgegeben wurden; gegebenenfalls ist auch die Nummer der vorgewiesenen Konzession in die Quittung einzutragen. Die Quittung muss nicht unterzeichnet werden, wenn die Anlagen per Post zugestellt werden.
Wer eine der in den Absätzen1 und 2 erwähnten Fernmeldeanlagen abgibt, muss die Quittung zwei Jahre aufbewahren.
Wer Anlagen nach Artikel 6 Absatz 4 FAV abgibt, muss die Belege zur Inverkehrbringung, insbesondere Lieferschein und Rechnung, fünf Jahre aufbewahren.15
Art. 6a16 Inbetriebnahme und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen
Gebrauchte Fernmeldeanlagen, für welche die anwendbaren technischen Normen wesentlich geändert haben (Art. 20a FAV), sowie die Vorschriften über ihre Inbetriebnahme und ihr Betreiben sind im Anhang 3 aufgeführt.
Art. 7 Regelung bei Änderung der technischen Normen
Bei Änderung der technischen Normen und sofern diese keine gegenteilige Regelung enthalten, darf eine Fernmeldeanlage gestützt auf die alten technischen Normen noch angeboten und in Verkehr gebracht werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Änderung Gegenstand einer Konformitätsbewertung war.
Die auf den alten technischen Normen basierenden Anlagen, für die beim Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist eine Konformitätsbewertung hängig ist, können weiterhin angeboten und in Verkehr gebracht werden, sofern der eingereichte Antrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Anlagen die entsprechenden Normen erfüllen.
Art. 8 Regelung bei Anwendung von zusätzlichen grundlegenden Anforderungen
Entscheidet das Bundesamt, dass zusätzliche grundlegende Anforderungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 FAV zur Anwendung gelangen, so dürfen die betroffenen Fernmeldeanlagen, sofern keine gegenteilige Regelung vorliegt, innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Entscheidung noch angeboten und in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie die neuen grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom9. Dezember 199717 über Fernmeldeanlagen wird aufgehoben.
Art. 9a18 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. April 2008
Fernmeldeanlagen, deren Verpackung kein Konformitätskennzeichen, gegebenenfalls keine Identifikationsnummer und keine Identifikation der Anlageklasse (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2) tragen, können noch bis 30. April 2009 angeboten und in Verkehr gebracht werden.
[AS 1998 485, 2000 1077 3017, 2001 968 2881]
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2002 in Kraft.
Anhang 119 (Art. 1 Abs. 1) Im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 FAV anwendbare grundlegende Anforderungen und betroffene Fernmeldeanlagen oder Anlagenklassen Nr. Titel der technischen Anforderung Betroffene Fernmeldeanlagen oder Anlagenklassen/Anwendbare grundlegende Anforderung(en) PTA 01 Technische und administrative Anforderungen Funkanlagen für die Binnen- Ed. 2 betreffend die Funkanlagen, die der regionalen schifffahrt/Art. 7 Abs. 4 Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Bst. e FAV unterliegen. PTA 02 Technische und administrative Anforderungen Funkanlagen für die Hoch- Ed. 3 betreffend die Seefunkanlagen, die für die Aus- seeschifffahrt/Art. 7 Abs. 4 rüstung von nicht dem SOLAS-Übereinkommen20 Bst. e FAV unterliegenden Seeschiffen zwecks Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) bestimmt sind und nicht unter die Richtlinie 96/98/EG21 des Rates über Schiffsausrüstung fallen. PTA 03 Technische und administrative Anforderungen Lawinenverschüttetensuch- Ed. 2 betreffend Lawinenverschüttetensuchgeräte mit geräte/Art. 7 Abs. 4 Bst. e einer Betriebsfrequenz von 457 kHz. FAV PTA 04 Technische und administrative Anforderungen Funkanlagen des auto- Ed. 2 betreffend Funkanlagen des automatischen Schiffs- matischen Schiffsidentifizieidentifizierungssystems (AIS), die auf nicht dem rungssystems (AIS)/Art. 7 SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen Abs. 4 Bst. e FAV installiert sind. PTA 05 Technische und administrative Anforderungen Cospas-Sarsat-Ortungsbaken, betreffend die Sicherstellung des Zugangs von Personal Location Beacon Cospas-Sarsat-Ortungsbaken zu Notfalldiensten. (PLB)/Art. 7 Abs. 4 Bst. e FAV Anhang 222 (Art.
1 Abs. 2) Vorgeschriebene Schnittstellen gemäss Artikel 3 Absatz 1 FAV Nr. Titel der technischen Anforderung Ausgabe RIR0000 Technische Schnittstellenanforderungen: Basisdokument 3 RIR0101 Flugfunk 3 RIR0102 Flugnavigation 3 RIR0103 Überwachungssysteme Luftverkehr 3 RIR0201 Terrestrische Rundfunksender 5 RIR0203 Zusatzanlagen für Rundfunksender (ENG/OB und SAP/SAB) 5 RIR0501 Digitale zellulare Telephonie 4 RIR0503 Drahtlose Telefone 2 RIR0504 Funkanlagen für Notfalldienste 3 RIR0506 Personensuchanlagen (Pager) 2 RIR0601 Endgeräte für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem 4 RIR0603 Maritime Kommunikation 4 RIR0604 Maritime Navigation 3 RIR0702 Wettersonden 2 RIR0703 Wetterradar 3 RIR0705 Wind-Profiler 2 RIR0806 Terrestrische stationäre Satellitenfunkanlagen (FSS) 4 RIR0808 Terrestrische bewegliche Satellitenfunkanlagen (MSS) 5 RIR1001 Alarmanlagen 5 RIR1002 Eisenbahnanwendungen 4 RIR1003 Suchen, Verfolgen und Erfassen von Daten 3 RIR1004 Funkortung 6 RIR1005 Induktive Anwendungen 5 RIR1006 Drahtlose Anwendungen im Gesundheitswesen 4 RIR1007 Modell-Fernsteuerungen 2 RIR1008 Allgemeiner Kurzstreckenfunk 6 RIR1009 Drahtlose Mikrofonanlagen
7 RIR1010 Breitband-Datenübertragungssysteme 4 RIR1011 Hochfrequenz-Identifikationsanlagen (RFID) 6 RIR1012 Strassentransport- und Verkehrstelematik 4 RIR1013 Drahtlose Audioanlagen 7 Nr. Titel der technischen Anforderung Ausgabe RIR1021 Fernsteuerung, Fernmessung und Datenübertragung mit höheren 4 Leistungen RIR1022 Biotelemetrie-Anwendungen 2 RIR1101 Amateurfunkanlagen 5 RIR1108 Funkortung (zivil) 2 Anhang 323 Inbetriebnahme und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen nach Artikel 20a FAV Anlage/Anlagetypen Vorschrift UHF PMR25 kHz-Kanalraster Unter Vorbehalt einer entsprechenden Konzession ist das Betreiben spätestens am 31. Dezember 2007 einzustellen.
Anhang 424 Konformitätskennzeichen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e FAV
Schweizerisches Konformitätskennzeichen Für die Angabe des schweizerischen Konformitätskennzeichens gilt folgende Darstellung:
TD Das Kennzeichen muss eine Mindesthöhe von5 mm aufweisen. Es muss in jeder Grösse die abgebildeten Proportionen beibehalten.
Ausländische Konformitätskennzeichen Das folgende Konformitätskennzeichen wird in Anhang VII der Richtlinie 99/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom9. März 199925 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität festgelegt. Die Abbildung dient nur der Information.