784.101.21
Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen
(VFAV)
vom 26. Mai 2016 (Stand am 9. August 2018)
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), gestützt auf Artikel 31 Absatz 5 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG) und auf die Artikel 3, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 17 Absatz 4, 19 Absatz 6, 26 Absatz 5, 27 Absatz 1, 33 Absätze1 und 3 und 35 der Verordnung vom 25. November 20152 über Fernmeldeanlagen (FAV),3 verordnet:
Art. 1 Zusätzliche grundlegende Anforderungen
Die anwendbaren zusätzlichen grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz
FAV und die betreffenden Funkanlagen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 2 Schnittstellen
Die anwendbaren technischen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen sind in Anhang 2 aufgeführt.
Die Vorschriften betreffend die Lage der vorgeschriebenen Schnittstellen sind in Anhang 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 19974 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente aufgeführt.
Art. 2a5 Information zu Betriebsbeschränkungen
Die Information zu Betriebsbeschränkungen auf der Verpackung nach Artikel 19 Absatz 3 FAV muss sichtbar und lesbar angebracht werden.
Für eine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 trägt, muss die Information in einer der folgenden Formen angebracht werden:
Piktogramm nach Anhang 6;
Ausdruck «Betriebsbeschränkungen in CH».
AS 2016 1673
Für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 trägt, muss die Information in einer der folgenden Formen angebracht werden:
Piktogramm nach Anhang 6;
Ausdruck «Beschränkungen oder Anforderungen in», abgefasst in einer für die vom betreffenden Staat bestimmten und für die Endnutzerin oder den Endnutzer leicht verständlichen Sprache, gefolgt von der Abkürzung des Staats gemäss Anhang 6, in dem solche Beschränkungen oder Anforderungen Geltung haben.
Für eine Funkanlage, die beide Konformitätskennzeichen trägt, muss die Information in einer der Formen gemäss Absatz 3 angebracht werden.
Art. 3 Pflicht der Konformitätsbewertungsstellen
Die Konformitätsbewertungsstellen müssen an den Reglementierungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung der folgenden Stellen mitwirken:
Ausschuss für elektronische Kommunikation (Electronic Communications Committee, ECC);
die für die Bereiche Akkreditierung oder Bezeichnung zuständigen Untergruppen des ECC.
Art. 4 Zulassung von Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
Das Zulassungsverfahren nach Artikel 26 FAV ist in Anhang 4 aufgeführt.
Die anwendbaren technischen und administrativen Vorschriften für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden nach
Artikel 27 Absatz 4 FAV betrieben zu werden, sind in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 5 Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
Um eine Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt zu erhalten, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden (Art. 27 FAV), muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine technische Leiterin oder einen technischen Leiter nach
Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 20076 über Frequenzmanagement
und Funkkonzessionen (FKV) verfügen.
Artikel 39 Absatz 3 FKV gilt sinngemäss.
Art. 6 Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen mit PLC-Technologie
Die technischen und administrativen Vorschriften über das Erstellen und Betreiben von leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen mit Powerline-Communication-Technologie (PLC) nach Artikel 33 Absatz 1 FAV sind in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 7 Abgabe von Funkanlagen
Funkanlagen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV dürfen nur an militärische Stellen, Zivilschutzorganisationen oder andere in ausserordentlichen Lagen handelnde Organisationen abgegeben werden. Bei der Abgabe muss eine Quittung ausgestellt werden.
Die im Handel erhältlichen, neuen oder gebrauchten Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk dürfen nur abgegeben werden an:
Inhaberinnen und Inhaber einer Amateurfunkkonzession nach Artikel 30 FKV7 gegen Quittung und Vorweisung dieser Konzession;
Wirtschaftsakteurinnen gegen Quittung.
Die Quittung muss Anzahl, Marke und Typ der abgegebenen Funkanlagen, Adresse und Unterschrift der Person, welcher die Funkanlagen abgegeben wurden, und gegebenenfalls die Nummer der vorgewiesenen Konzession enthalten. Die Quittung muss nicht unterzeichnet werden, wenn die Funkanlagen per Post zugestellt werden.
Wer Funkanlagen nach Absatz 2 Buchstabe a abgibt, muss die Quittung zwei Jahre aufbewahren.
Wer Funkanlagen nach den Artikeln 6 Absatz 2 und 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV abgibt, muss die Belege zur Bereitstellung auf dem Markt, insbesondere Lieferschein und Rechnung, fünf Jahre aufbewahren.
Art. 8 Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen
Gebrauchte Fernmeldeanlagen, für welche die anwendbaren technischen Normen wesentlich geändert haben (Art. 35 FAV), sowie die Vorschriften über ihr Erstellen und ihr Betreiben sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 9 Änderung von durch das BAKOM bezeichneten technischen Normen
Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so veröffentlicht das BAKOM im Bundesblatt, ab welchem Zeitpunkt die Vermutung der Konformität für konforme Funkanlagen nach der vorangehenden Fassung dahinfällt.
Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des Bundesamts für Kommunikation vom 14. Juni 20028 über Fernmeldeanlagen wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 13. Juni 2016 in Kraft.
[AS 2002 2111, 2005 2219 5139, 2007 1001 7081, 2008 1907 6471, 2009 4229 5839 6543, 2010 959 3549 5067, 2011 1391 4339 5265, 2012 1921 4337 6565, 2013 2649 4129, 2014 919 4357, 2015 2771 4977]
Anwendbare zusätzliche grundlegende Anforderungen nach
Artikel 7 Absatz 3 FAV und die betreffenden Funkanlagen Betreffende Funkanlagen Anwendbare zusätz- Cospas-Sarsat-Ortungsbaken Art. 7 Abs. 3 (406 MHz) Bst. g FAV 1.1 1.2 1.3 2.1 2.2 3.1 3.2 4.1 Betreffende Funkanlagen Anwendbare zusätz- Referenz/Quelle liche grundlegende Anforderungen
Funkanlagen, die der Regiona- Art. 7 Abs. 3 Entscheidung 2000/637/EG der Komlen Vereinbarung über den Bin- Bst. g FAV mission vom 22. September 2000 über nenschifffahrtsfunk unterliegen die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen Fassung gemäss ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 50 Seefunkanlagen, die auf nicht Art. 7 Abs. 3 Beschluss 2013/638/EU der Komdem Internationalen Übereinkom- Bst. g FAV mission vom 12. August 2013 über men vom 1. November 1974 10 grundlegende Anforderungen an Seezum Schutz des menschlichen funkanlagen, die auf nicht dem Lebens auf See (SOLAS- SOLAS-Übereinkommen unterliegen- Übereinkommen) unterliegenden den Schiffen eingesetzt werden und am Schiffen zwecks Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsweltweiten Seenot- und Sicher- funksystem (GMDSS) teilnehmen heitsfunksystem (GMDSS) be- sollen stimmt sind Fassung gemäss ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 22 Lawinenverschüttetensuchgeräte Art. 7 Abs. 3 Entscheidung 2001/148/EG der Kommit einer Betriebsfrequenz von Bst. g FAV mission vom 21. Februar 2001 über die 457 kHz Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschüttetensuchgeräte Fassung gemäss ABl. L 55 vom 24.02.2001, S. 65 Funkanlagen des automatischen Art. 7 Abs. 3 Entscheidung 2005/53/EG der Kom- Schiffsidentifizierungssystems Bst.
g FAV mission vom 25. Januar 2005 über die (AIS), die auf nicht dem Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 SOLAS-Übereinkommen unterlie- Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG genden Schiffen installiert sind des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) Fassung gemäss ABl. L 22 vom 26.01.2005, S. 14
Referenz/Quelle liche grundlegende Anforderungen
Entscheidung 2005/631/EG der Kommission vom 29. August 2005 über grundlegende Anforderungen in Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Zugangs von Cospas-Sarsat-Ortungsbaken zu Notfalldiensten Fassung gemäss ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 28
Anhang 211 (Art. 2 Abs. 1)
Anwendbare technische Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen12 Nr. Titel der technischen Anforderung Ausgabe
RIR0000 Schnittstellen-Anforderungen: Basisdokument 9 RIR0101 Flugfunk 7 RIR0102 Flugnavigation 7 RIR0103 Überwachungssysteme Luftverkehr 6 RIR0104 Alarmsysteme Luftverkehr 3 RIR0201 Terrestrische Rundfunksender 12 RIR0203 Zusatzanlagen für Rundfunksender (SAP/SAB und ENG/OB) 18 RIR0501 Digitale zellulare Telefonie 15 RIR0503 Drahtlose Telefone 7 RIR0504 Funkanlagen für Notfalldienste 9 RIR0506 Personensuchanlagen (Pager) 8 RIR0510 Intelligente Transportsysteme (ITS) 5 RIR0601 Endgeräte für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem 8 RIR0603 Maritime Kommunikation 8 RIR0604 Maritime Radionavigation 9 RIR0702 Wettersonden 6 RIR0703 Wetterradar 6 RIR0705 Wind-Profiler 5 RIR0806 Terrestrische stationäre Satellitenfunkanlagen (FSS) 12 RIR0808 Terrestrische bewegliche Satellitenfunkanlagen (MSS) 13 RIR0809 Satellitennavigationssysteme (RNSS) 3 RIR1001 Alarmanlagen 11 RIR1002 Eisenbahnanwendungen 10 RIR1003 Suchen, verfolgen und erfassen von Daten 14 RIR1004 Funkortung 13 RIR1005 Induktive Anwendungen
12 RIR1006 Drahtlose Anwendungen im Gesundheitswesen 15
12 Die anwendbaren Vorschriften für Schnittstellen können beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel bezogen werden und sind im Internet unter folgender Andresse abrufbar: www.bakom.ch > Das BAKOM > Rechtliche Grundlagen > Vollzugspraxis > Geräte und Anlagen > Technische Schnittstellenanforderungen (RIR).
Nr. Titel der technischen Anforderung Ausgabe
RIR1007 Modell-Fernsteuerungen 8 RIR1008 Allgemeiner Kurzstreckenfunk 17 RIR1009 Drahtlose Mikrofonanlagen 22 RIR1010 Breitband-Datenübertragungssysteme 14 RIR1011 Hochfrequenz-Identifikationsanlagen (RFID) 10 RIR1012 Transport- und Verkehrstelematik (TTT) 12 RIR1013 Drahtlose Audioanlagen 14 RIR1021 Fernsteuern, Fernmessen und Datenübertragung mit höheren Leistungen 11 RIR1101 Amateurfunkanlagen 11 RIR1108 Funkortung (zivil) 8
Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen
nach Artikel 35 FAV Anlagen/Anlagentypen Vorschrift
UHF PMR mit einer Bandbreite Ohne entsprechende Konzession ist das von 25 kHz Betreiben seit dem 1. Januar 2008 nicht (Die Bandbreite von 25 kHz im UHF- mehr erlaubt. Frequenzbereich wurde infolge der Anpassung der RIR 0507 entfernt13)
13 Siehe Anhang 2.
Zulassungsverfahren für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind,
zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
1 Zulassungsgesuch Wer eine Zulassung für eine Funkanlage erhalten will, die dazu bestimmt ist, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden, muss diese auf dem entsprechenden Formular14 unter Beilage aller notwendigen Dokumente nach Artikel 14 FAV beim BAKOM beantragen. Die Prüfberichte (Art. 14 Abs. 4 Bst. h FAV) müssen von einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 FAV ausgestellt werden. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die sich auf den Prüfbericht oder die Zulassung von Dritten stützen, müssen nachweisen, dass die Funkanlage mit der ursprünglich geprüften oder zugelassenen Funkanlage in allen Punkten übereinstimmt.
2 Zulassungsverfahren Die Zulassung wird auf den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie gibt dieser Person kein Alleinrecht. Ist die zugelassene Funkanlage das Muster einer Serie, so gilt die Zulassung für weitere Anlagen der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers, vorausgesetzt, dass diese Anlagen mit der zugelassenen Anlage in allen Teilen übereinstimmen.
3 Meldepflicht Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem BAKOM eine Änderung der Kennzeichnung (Art. 18 Abs. 4 FAV), der Firmenbezeichnung oder der Adresse vorgängig melden; wird eine juristische Person aufgelöst, so muss dies dem BAKOM ebenfalls vorgängig gemeldet werden. Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem BAKOM alle technischen Änderungen, die sie an der Anlage ausführen möchten, auf dem entsprechenden Formular15 melden. Das BAKOM entscheidet so rasch wie möglich, ob die geplanten Änderungen eine neue Zulassung erfordern. 4 Dauer der Zulassung In der Regel wird die Zulassung auf unbestimmte Zeit erteilt.
14 Das Formular kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel bezogen werden. 15 Das Formular kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel bezogen werden.
4.2 Sie endet insbesondere mit dem Tod der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers oder, wenn die Zulassung auf eine juristische Person ausgestellt ist, mit deren Auflösung. 4.3 Das BAKOM bestimmt, wie sich das Erlöschen einer Zulassung auf Funkanlagen auswirkt, die bereits in Verkehr gebracht wurden.
5 Zulassungsnummer 5.1 Für die Zulassungsnummer wird folgende Darstellung benutzt: CH.yy.iiii 5.2 Die Zahlen und Buchstaben der grafischen Darstellung nach Ziffer 5.1 haben folgende Bedeutung: a. yy: die beiden letzten Ziffern des Ausstellungsjahrs der Zulassung; b. iiii: individuelle vierstellige Zahl.
Anhang 516 (Art. 4 Abs. 2 und Art. 6)
Verschiedene technische und administrative Vorschriften Nr. Titel der technischen Anforderung17 Ausgabe
TAV 5.1 Technische und administrative Vorschriften betreffend die leitungs- 4 (Art. 6) gebundenen Fernmeldeanlagen mit Powerline-Communication- Technologie (PLC). TAV 5.2 Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanla- 1 von Behörden betrieben zu werden: Störende Anlagen in Vollzugsanstalten. TAV 5.3 Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanla- 1 von Behörden betrieben zu werden: Mobile störende Anlagen für Polizei- und Strafvollzugsbehörden. TAV 5.4 Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanla- 1 von Behörden betrieben zu werden: Ortungs- und Überwachungssysteme sowie Daten- und Sprechfunkanlagen für Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.
16 Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des BAKOM vom 3. Juli 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS 2018 2685). 17 Die technischen und administrativen Vorschriften können beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel bezogen werden und sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.bakom.ch > Das BAKOM > Rechtliche Grundlagen > Vollzugspraxis > Geräte und Anlagen > Andere Anforderungen.
Anhang 618
Piktogramm 1 Das Piktogramm hat die Form einer Tabelle.
2 Es enthält das folgende Symbol:
3 Füreine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 FAV trägt, enthält es neben oder unter dem Symbol gemäss Absatz 2 die Abkürzung der Schweiz (CH). 4 Für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 FAV trägt, enthält es neben oder unter dem Symbol gemäss Absatz 2 die Abkürzung der Staaten in denen Betriebsbeschränkungen vorhanden sind. 5 Die Abkürzungen der Staaten gemäss Absatz 4 sind im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/135419; sie werden ergänzt durch die folgenden Staaten: a. Schweiz: CH; b. Liechtenstein: LI; c. Norwegen: NO; d. Island: IS. 6 Änderungen in der Darstellung des Piktogramms und dessen Inhalt (z.B. Farbe, massive oder hohle Darstellung, Linienstärke) sind zulässig, sofern sie sichtbar und lesbar bleiben.
19 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1354 der Kommission vom 20. Juli 2017 zur Festlegung der Aufmachung von Informationen gemäss Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 190 vom 21.7.2017, S. 7.
7 Beispiel mit informativem Charakter:
CH FR ES IT DK DE
CH IT DE