784.106.11
Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Gebühren im Fernmeldebereich
vom 22. Dezember 1997 (Stand am 28. November 2006)
Das Bundesamt für Kommunikation, gestützt auf Artikel 29 der Verordnung vom6. Oktober 19971 über Gebühren im Fernmeldebereich (GFV) und auf Artikel 46 der Verordnung des UVEK vom22. Dezember 19972 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich, verordnet:
Art. 13 Einsicht in die Vereinbarungen und Entscheide im Bereich Interkonnektion
Für die Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Einsicht in die Vereinbarungen und Entscheide im Bereich Interkonnektion erhebt das Bundesamt eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.
Art. 1a4 Einsicht in die Vereinbarungen und Entscheide im Bereich Mitbenutzungsrecht
Für die Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Einsicht in die Vereinbarungen und Entscheide im Bereich Mitbenutzungsrecht erhebt das Bundesamt eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundensatz von 260 Franken.
Art. 1b5 Einsicht in Akten im Bereich Ausschreibungen
(Kriterienwettbewerbe und Auktionen) Für die Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Einsicht in Akten im Bereich Ausschreibungen (Kriterienwettbewerbe und Auktionen) erhebt das Bundesamt eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundensatz von 260 Franken.
AS 1998 514
Art. 2 Störungen des Fernmeldeverkehrs oder des Rundfunks
Werden im Auftrag von Dritten technische Kontrollen durchgeführt, so können die entstandenen Kosten dem Auftraggeber verrechnet werden, sofern sie nicht nach
Artikel 16 der Verordnung vom6. Oktober 19976 über Frequenzmanagement und
Funkkonzessionen durch jemand anderen zu bezahlen sind.
Art. 3 Fehlende Angaben der Konzessionärin
Erfolgt die Gebührenberechnung wegen verspätet oder nicht zugestellter Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 GFV, so hat die Konzessionärin für den dadurch entstandenen Aufwand eine Gebühr nach den jeweils aktuellen Vollkostenansätzen des Eidgenössischen Personalamtes zu entrichten.
Art. 4 Einmalige Pauschalgebühr für Amateurfunkkonzessionen
Die einmalige Pauschalgebühr für höchstens auf drei Monate befristete Amateurfunkkonzessionen nach Artikel 22 Absatz 2 GFV und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung des UVEK vom22. Dezember 1997 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich beträgt 50 Franken.
Art. 57
Art. 6 Prüfung zum Erwerb des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate)8
Die Prüfungsgebühren betragen:
Grundgebühr 90 Franken;
9 praktische Prüfung 75 Franken;
theoretisches Fach «Reglemente und Bestimmungen» 40 Franken;
10 theoretisches Fach «GMDSS-Verfahren, Verbindungsaufnahme, Verbindungsabwicklung» 40 Franken;
11 theoretisches Fach «Abgabe und Aufnahme von GMDSS-Meldungen» 40 Franken.
Art. 7 Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate)12
Die Gebühren für die vollständige Prüfung betragen:
Grundgebühr 90 Franken;
praktische Prüfung 100 Franken;
theoretisches Fach «Reglemente und Bestimmungen» 40 Franken;
13 theoretisches Fach «GMDSS-Verfahren, Verbindungsaufnahme, Verbindungsabwicklung» 40 Franken;
14 theoretisches Fach «Abgabe und Aufnahme von GMDSS-Meldungen» 40 Franken.15 2 Die Gebühren für die Zusatzprüfung betragen:
16 Grundgebühr 90 Franken;
praktische Prüfung 100 Franken;
17 theoretisches Fach «GMDSS-Verfahren, Verbindungsaufnahme, Verbindungsabwicklung» 40 Franken.
Art. 818 Prüfung zum Erwerb des UKW-Sprechfunkausweises für den Binnenschifffahrtsfunk
Die Grundgebühr beträgt 30 Franken und die Gebühr für die theoretische Prüfung
Franken.
Art. 919 Prüfung zum Erwerb des Einsteiger-, Radiotelefonisten- und Radiotelegrafistenausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure20
Die Grundgebühr beträgt 75 Franken und die Gebühr je Fach 20 Franken.
Art. 1022 Doppel
Die Gebühr für die Erstellung eines Doppels eines Ausweises nach Artikel 12 Buchstaben a–e der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 199723 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen beträgt
Franken.
Die Gebühr für die Erstellung eines Doppels einer Konzession nach Artikel 23 Absätze1 und 2 der Verordnung vom6. Oktober 199724 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen beträgt 50 Franken.
Art. 11 Abgabe von Drucksachen
Für die Abgabe von Drucksachen, die nicht beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen25, bestellt werden können, deckt die Verwaltungsgebühr die Produktions- und Verteilkosten.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997.