814.203
Verordnung über Erleichterungen im Umweltrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Umweltrecht)
vom 5. Juni 2020 (Stand am 1. August 2020)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a und 38 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20001, auf die Artikel 35c Absatz 3 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19832 und auf Artikel 5 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913 (GSchG) verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung sieht angesichts der Krise wegen des Coronavirus befristete Abweichungen von umweltrechtlichen Bestimmungen vor.
Art. 2 Verlängerung der Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung für die Befreiung von der Abwasserabgabe des Bundes
Für Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen, bei denen sich aufgrund der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus die Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 61a GSchG verzögert, wird die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung gemäss Artikel 60b Absatz 2 GSchG bis zum 15. November 2020 verlängert.
Die Frist zur Einreichung der Stellungnahmen der Kantone beim BAFU gemäss
Artikel 51b Buchstabe b der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19984
wird bis zum 15. Dezember 2020 verlängert.
Art. 3 Befreiung von der VOC-Lenkungsabgabe auf Desinfektionsmitteln
Desinfektionsmittel der Zolltarifnummern 3808.9410 und 3808.9480 werden von der Produkte-Positivliste in Anhang 2 der Verordnung vom 12. November 19975 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) gestrichen.
AS 2020 2067
Lenkungsabgaben, die bei der Einfuhr von den Desinfektionsmitteln nach Absatz 1 erhoben worden sind, werden auf Antrag rückerstattet.
Werden die Desinfektionsmittel nach Absatz 1 im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC-haltigen Stoffe auf Antrag der Hersteller und Herstellerinnen von der Abgabe nach Artikel 2 Buchstabe a VOCV befreit; bereits bezahlte Abgaben werden auf Antrag zurückerstattet.
Art. 4 Rückerstattung der VOC-Lenkungsabgabe
Die Anträge auf Rückerstattung nach Artikel 3 sind bei der Eidgenössischen Zollverwaltung in der von ihr zugelassenen Form einzureichen.
Rückerstattungsanträge nach Artikel 3 Absatz 2 müssen bis zum 31. August 2020 eingereicht werden.
Rückerstattungsanträgenach Artikel 3 Absatz 3 können monatlich, spätestens jedoch bis zum 15. Dezember 2020 eingereicht werden.
Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 300 Franken, so wird der Betrag nicht ausbezahlt.
Die Absätze1, 3 und 4 gelten auch für die Rückerstattung der Lenkungsabgabe auf VOC-haltigen Stoffen, die in Desinfektionsmitteln der Zolltarifnummern 3003.9000 und 3004.9000 enthalten sind.
Art. 56
Art. 6 Fristverlängerung für die Verwendung von Thermopapier mit Bisphenolen
Das Verbot der Verwendung von Thermopapier mit Bisphenol A (CAS-Nr. 80-05-7) oder Bisphenol S (CAS-Nr. 80-09-1) mit einem Massengehalt von 0,02 Prozent oder mehr gemäss Anhang 1.10 Ziffer 1 Absatz 3 Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20057 wird bis zum 15. Dezember 2020 nicht angewendet.
Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze2, 3 und 4 am 15. Juni 2020 in Kraft und gilt bis zum 15. Dezember 2020.
Artikel 3 tritt rückwirkend auf den 28. Februar 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. August 2020.
Artikel 5 tritt rückwirkend auf den1. Mai 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2020.
Artikel 6 tritt rückwirkend auf den1. Juni 2020 in Kraft.
Siehe Art. 7 Abs. 3.