817.022.151
Verordnung des BLV
über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium kontaminiert sind
(Tschernobyl-Verordnung)
vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161
und auf Artikel 3 Absatz 2 der Kontaminantenverordnung vom 16. Dezember 20162,
verordnet:
Art. 1 Kumulierte Höchstwerte von Cäsium 134 und 137
Für Lebensmittel, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium 134 und 137 kontaminiert sind, gelten folgende kumulierte Höchstwerte:
370 Bq/kg für:
Milch, einschliesslich Sauermilch, gesäuerter oder vergorener Milch,
Rahm, einschliesslich Sauerrahm, gesäuerten oder vergorenen Rahms,
Buttermilch,
Joghurt,
Kefir,
Molke;
370 Bq/kg für Lebensmittel, die für bis sechs Monate alte Säuglinge bestimmt sind;
600 Bq/kg für alle anderen Lebensmittel.
Art. 2 Einfuhr von Pilzen
Pilze aus einem der folgenden Herkunftsländer dürfen nur in die Schweiz eingeführt werden, sofern für die Sendung ein Ausfuhrzeugnis nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1635/20063 vorhanden ist:
Albanien;
Mazedonien;
Belarus;
Bosnien und Herzegowina;
Moldau;
Montenegro;
Russland;
Serbien;
Türkei;
Ukraine.
Das Ausfuhrzeugnis muss in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache vorliegen.
Absatz 1 gilt nicht:
für gezüchtete Pilze;
für Einfuhren von unter 10 kg Frischerzeugnissen oder der entsprechenden Menge.
Art. 3 Prüfung der Dokumente und Freigabe der Sendung
Die den Sendungen nach Artikel 2 beiliegenden Dokumente werden bei der Einfuhr systematisch geprüft.
Ergibt die Prüfung, dass der Cäsiumgehalt unter dem Höchstwert nach Artikel 1 Buchstabe c liegt, so gibt die Vollzugsbehörde die Sendung frei.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.