817.022.151

Verordnung des BLV
über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium kontaminiert sind
(Tschernobyl-Verordnung)

vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017)

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161
und auf Artikel 3 Absatz 2 der Kontaminantenverordnung vom 16. Dezember 20162,

verordnet:

Art. 1 Kumulierte Höchstwerte von Cäsium 134 und 137

Für Lebensmittel, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium 134 und 137 kontaminiert sind, gelten folgende kumulierte Höchstwerte:

  1. 370 Bq/kg für:

    1. Milch, einschliesslich Sauermilch, gesäuerter oder vergorener Milch,

    2. Rahm, einschliesslich Sauerrahm, gesäuerten oder vergorenen Rahms,

    3. Buttermilch,

    4. Joghurt,

    5. Kefir,

    6. Molke;

  2. 370 Bq/kg für Lebensmittel, die für bis sechs Monate alte Säuglinge bestimmt sind;

  3. 600 Bq/kg für alle anderen Lebensmittel.

Art. 2 Einfuhr von Pilzen

Pilze aus einem der folgenden Herkunftsländer dürfen nur in die Schweiz eingeführt werden, sofern für die Sendung ein Ausfuhrzeugnis nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1635/20063 vorhanden ist:

  1. Albanien;

  2. Mazedonien;

  3. Belarus;

  4. Bosnien und Herzegowina;

  5. Moldau;

  6. Montenegro;

  7. Russland;

  8. Serbien;

  9. Türkei;

  10. Ukraine.

Das Ausfuhrzeugnis muss in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache vorliegen.

Absatz 1 gilt nicht:

  1. für gezüchtete Pilze;

  2. für Einfuhren von unter 10 kg Frischerzeugnissen oder der entsprechenden Menge.

Art. 3 Prüfung der Dokumente und Freigabe der Sendung

Die den Sendungen nach Artikel 2 beiliegenden Dokumente werden bei der Einfuhr systematisch geprüft.

Ergibt die Prüfung, dass der Cäsiumgehalt unter dem Höchstwert nach Artikel 1 Buchstabe c liegt, so gibt die Vollzugsbehörde die Sendung frei.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.