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817.026.2

Verordnung des BAG über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan

vom 30. März 2011 (Stand am 31. März 2011)

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), gestützt auf Artikel 68 Absatz 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV), verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Lebensmittel mit Ursprung oder Herkunft Japan. Ausgenommen sind Lebensmittel, die:

  1. vor dem 11. März 2011 geerntet oder verarbeitet wurden; oder

  2. Japan vor dem 31. März 2011 verlassen haben.

Für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft und von Lebensmitteln mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Ursprung oder Herkunft Japan gelten die besonderen Bestimmungen der EDAV-Kontrollverordnung vom 16. Mai 20072.

Art. 2 Erklärung

Ein Lebensmittel nach Artikel 1 darf nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn es begleitet wird von einer Erklärung gemäss Anhang der Verordnung (EU) Nr. 297/20113.

Die Erklärung muss auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sein.

Sie muss von einer bevollmächtigten Vertreterin oder einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörden unterzeichnet sein.

Istder Erklärung ein Analysebericht nach Artikel 3 beizulegen, so muss die Behörde nach Absatz 3 bestätigen, dass der Gehalt an den Radionukliden Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 genannten Höchstwerte nicht überschreitet.

AS 2011 1295

Verordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima, ABl. L80 vom 26.3.2011, S. 5.

Art. 3 Analysebericht

Stammt das Lebensmittel aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamagata, Niigata, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio oder Chiba, so ist der Erklärung ein Analysebericht über die Radionukliden Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 beizufügen.

Art. 4 Codierung der Sendung

Jede Sendung eines Lebensmittels nach Artikel 1 muss mit einem identifizierenden Code gekennzeichnet sein.

Der Code ist auf die Erklärung, gegebenenfalls auf den zusammenfassenden Bericht mit den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse sowie auf alle Begleitpapiere zu übertragen.

Art. 5 Vorabinformation der Zollämter

Sendungen mit Lebensmitteln nach Artikel 1 müssen dem betroffenen Zollamt4 vorgängig angemeldet werden.

Art. 6 Kontrolltätigkeiten bei der Einfuhr

Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:

  1. eine systematische Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle;

  2. Warenuntersuchungen, einschliesslich Laboranalysen zum Nachweis von Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137, und zwar: 1. bei mindestens 10 Prozent der Sendungen von Lebensmitteln aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamagata, Niigata, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio oder Chiba, 2. bei mindestens 20 Prozent der Sendungen von Lebensmitteln, die nicht aus einer Präfektur nach Ziffer 1 stammen.

Die Vollzugsbehörde gibt eine Sendung erst frei, wenn:

  1. das Lebensmittelunternehmen oder sein Vertreter der Vollzugsbehörde die ordnungsgemäss unterschriebene und gestempelte Erklärung vorgelegt hat; und

  2. die Warenuntersuchung ergeben hat, dass der Gehalt an den Radionukliden Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 297/20115 genannten Höchstwerte nicht überschreitet.

Die Vollzugsbehörde gibt das Lebensmittel mit Unterzeichnung und Stempelung der Erklärung frei.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.

Art. 7 Gebühren

Die Gebühren für die Warenuntersuchungen richten sich nach den Artikeln 71–73 LGV.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. März 2011 in Kraft.