817.026.2
Verordnung des BAG über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan
vom 30. März 2011 (Stand am 18. Januar 2012)
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), gestützt auf Artikel 68 Absatz 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV), verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Lebensmittel mit Ursprung oder Herkunft Japan. Ausgenommen sind Lebensmittel, die:
vor dem11. März 2011 geerntet oder verarbeitet wurden; oder
Japan vor dem 31. März 2011 verlassen haben.
Für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft und von Lebensmitteln mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Ursprung oder Herkunft Japan gelten die besonderen Bestimmungen der EDAV-Kontrollverordnung vom 16. Mai 20072.
Art 1a3 Höchstwerte
Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 961/20114 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.5
Überschreiten sie die Höchstwerte, so dürfen sie nicht in Verkehr gebracht werden.
AS 2011 1295
Verordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission vom 27. Sept. 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 297/2011, ABl. L 252 vom 28.9.2011, S.10, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1371/2011, ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 41.
Art. 2 Erklärung
Ein Lebensmittel nach Artikel 1 darf nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn es von einer Erklärung nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 961/20116 begleitet wird.7
Die Erklärung muss auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sein.
Sie muss unterzeichnet sein von einer bevollmächtigten Vertreterin oder einem bevollmächtigten Vertreter:
der zuständigen japanischen Behörde; oder
einer Stelle, die von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigt ist und unter der Aufsicht und Kontrolle dieser Behörde steht.8 4 Ist der Erklärung ein Analysebericht nach Artikel 3 beizulegen, so muss eine nach Absatz 3 bevollmächtigte Person bestätigen, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 961/2011 genannten Höchstwerte nicht überschreitet.9
Art. 310 Analysebericht
Stammt das Lebensmittel aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Shizuoka, einschliesslich der Küstengewässer dieser Präfekturen, so ist der Erklärung ein Analysebericht über die Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 beizufügen.
Art. 4 Codierung der Sendung
Jede Sendung eines Lebensmittels nach Artikel 1 muss mit einem identifizierenden Code gekennzeichnet sein.
Der Code ist auf die Erklärung, gegebenenfalls auf den zusammenfassenden Bericht mit den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse sowie auf alle Begleitpapiere zu übertragen.
Siehe Fussnote zu Art. 1a Abs. 1.
Art. 511 Anmeldung bei den Zollämtern
Sendungen mit Lebensmitteln nach Artikel 1 müssen dem betroffenen Zollamt12 angemeldet werden.
Art. 6 Kontrolltätigkeiten bei der Einfuhr
Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:
eine systematische Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle;
13 Warenuntersuchungen, einschliesslich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137, und zwar:14 1. bei mindestens 10 Prozent der Sendungen von Lebensmitteln aus den Präfekturen und Küstengewässern nach Artikel 3, 2. bei mindestens 20 Prozent der Sendungen von Lebensmitteln, die nicht aus einer Präfektur oder einem Küstengewässer nach Artikel 3 stammen, 3. bei mindestens 20 Prozent der Sendungen von Lebensmitteln, die aus einer Präfektur nach Artikel 3 versendet wurden, nicht aber aus einer dieser Präfekturen oder einem Küstengewässer dieser Präfekturen stammen und während der Beförderung keiner radioaktiven Strahlung ausgesetzt waren.
Die Vollzugsbehörde gibt eine Sendung erst frei, wenn:
das Lebensmittelunternehmen oder sein Vertreter der Vollzugsbehörde die ordnungsgemäss unterschriebene und gestempelte Erklärung vorgelegt hat; und
15 die Warenuntersuchung ergeben hat, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 961/201116 genannten Höchstwerte nicht überschreitet.
Die Vollzugsbehörde gibt das Lebensmittel mit Unterzeichnung und Stempelung der Erklärung frei.
Art. 7 Gebühren
Die Gebühren für die Warenuntersuchungen richten sich nach den Artikeln 71–73 LGV.
www.ezv.admin.ch/kontakt/
Siehe Fussnote zu Art. 1a Abs. 1.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2011 in Kraft.