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817.026.2

Verordnung des BAG über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan

vom 30. März 2011 (Stand am 24. April 2012)

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), gestützt auf Artikel 68 Absatz 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV), verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Lebensmittel mit Ursprung oder Herkunft Japan. Ausgenommen sind Lebensmittel, die:

  1. Lebensmittel, die vor dem11. März 2011 geerntet oder verarbeitet wurden;

  2. Lebensmittel, die Japan vor dem 31. März 2011 verlassen haben;

  3. Sake, der unter die KN-Codes ex 2206 00 39 (schäumend), ex 2206 00 59 (andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von2 l oder weniger) oder ex 2206 00 89 (andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als2 l) fällt;

  4. Whiskey, der unter den KN-Code 2208 30 fällt;

  5. Shochu, der unter die KN-Codes ex 2208 90 56, ex 2208 90 69, ex 2208 90 77 oder ex 2208 90 78 fällt.2 2 Für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft und von Lebensmitteln mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Ursprung oder Herkunft Japan gelten die besonderen Bestimmungen der EDAV-Kontrollverordnung vom 16. Mai 20073.

AS 2011 1295

Art 1a4 Höchstwerte

Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen die in den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/20125 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.6

Überschreiten sie die Höchstwerte, so dürfen sie nicht in Verkehr gebracht werden.

Art. 2 Erklärung

Ein Lebensmittel nach Artikel 1 darf nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn es von einer Erklärung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/20127 begleitet wird.8

Die Erklärung muss auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sein.

Sie muss unterzeichnet sein von einer bevollmächtigten Vertreterin oder einem bevollmächtigten Vertreter:

  1. der zuständigen japanischen Behörde; oder

  2. einer Stelle, die von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigt ist und unter der Aufsicht und Kontrolle dieser Behörde steht.9 4 Ist der Erklärung ein Analysebericht nach Artikel 3 beizulegen, so muss eine nach Absatz 3 Buchstabe a bevollmächtigte Person bestätigen, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 genannten Höchstwerte nicht überschreitet.10

Art. 311 Analysebericht

Stammt das Lebensmittel aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Shizuoka, einschliesslich der Küstengewässer dieser Präfekturen, so ist der Erklärung ein Analysebericht über die Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 beizufügen.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 30. März 2012 mit

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 30. März 2012 mit

Art. 4 Codierung der Sendung

Jede Sendung eines Lebensmittels nach Artikel 1 muss mit einem identifizierenden Code gekennzeichnet sein.

Der Code ist auf die Erklärung, gegebenenfalls auf den zusammenfassenden Bericht mit den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse sowie auf alle Begleitpapiere zu übertragen.

Art. 512 Anmeldung bei den Zollämtern

Sendungen mit Lebensmitteln nach Artikel 1 müssen dem betroffenen Zollamt13 angemeldet werden.

Art. 6 Kontrolltätigkeiten bei der Einfuhr

Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:

  1. eine systematische Dokumentenprüfung bei allen Sendungen;

  2. Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen, einschliesslich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137: 1. bei mindestens 5 Prozent der Sendungen von Lebensmitteln aus den Präfekturen und Küstengewässern nach Artikel 3, 2. bei mindestens 10 Prozent der Sendungen von Lebensmitteln, die nicht aus einer Präfektur oder einem Küstengewässer nach Artikel 3 stammen, 3. bei mindestens 10 Prozent der Sendungen von Lebensmitteln, die aus einer Präfektur nach Artikel 3 versendet wurden, nicht aber aus einer dieser Präfekturen oder einem Küstengewässer dieser Präfekturen stammen und während der Beförderung keiner radioaktiven Strahlung ausgesetzt waren.14 2 Die Vollzugsbehörde gibt eine Sendung erst frei, wenn:

a. das Lebensmittelunternehmen oder sein Vertreter der Vollzugsbehörde die ordnungsgemäss unterschriebene und gestempelte Erklärung vorgelegt hat; und

www.ezv.admin.ch/kontakt/

b.15 die Warenuntersuchung ergeben hat, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/201216 genannten Höchstwerte nicht überschreitet.

Die Vollzugsbehörde gibt das Lebensmittel mit Unterzeichnung und Stempelung der Erklärung frei.

Art. 7 Gebühren

Die Gebühren für die Warenuntersuchungen richten sich nach den Artikeln 71–73 LGV.

Art. 7a17 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. April 2012

Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:

  1. Japan vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. April 2012 verlassen haben; oder

  2. von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. April 2012 verfasst worden ist.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. März 2011 in Kraft.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 30. März 2012 mit